Entscheidungsgründe:
Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes D***** vom 9.März 1989 wurde der Nachlaß nach Ferdinand Ö***** der Mutter des Beklagten, Siglinde S*****, ins Alleineigentum eingeantwortet. Damit wurde sie ua außerbücherliche Alleineigentümerin von Wald- und landwirtschaftlich genutzten Parzellen in EZ ***** und von 2/48stel Anteilen an der Liegenschaft EZ *****. Der Einheitswert dieser Liegenschaften beträgt S 35.000, der Verkehrswert steht (derzeit) nicht fest. Außer diesen Liegenschaften bestanden die Nachlaßaktiven in einer Kaufpreisforderung in der Höhe von S 2,600.000. Die übernommenen Passiven beliefen sich insgesamt S 203.360,90.
Mit dem von Notar Dr.S***** am 2.April 1990 errichteten Vertrag kaufte der Beklagte von seiner Mutter die Liegenschaft EZ ***** sowie 2/48stel Anteile an der Liegenschaft EZ *****, wobei im Kaufvertrag als Kaufpreis S 300.000 angeführt wurde. Dieser vom Beklagten gezahlte Betrag langte am 2.April 1990 bei der Klägerin ein und wurde mit Wert vom 3.April 1990 auf dem Konto Siglinde S*****s bei der Klägerin gutgeschrieben.
Dieses von Siglinde S***** bei der Klägerin unterhaltene Girokonto hatte Anfang Dezember 1989 einen Habensoldo von über S 110.000 aufgewiesen. Aufgrund verschiedener Abhebungen und Überweisungen hatte der Kontostand zum 31.März 1990 minus S 98.047,01 betragen. Nach Abhebung von S 50.000 und Überweisung von S 202.532,17 am 2. April 1990 und dem Eingang der Kaufpreiszahlung des Beklagten von S 300.000 befand sich das Konto am 3.April 1990 mit S 50.579,18 im Soll. In der Folge wies das Konto bis Ende 1990 ein regelmäßiges Minus zwischen rund S 100.000 und S 110.000 auf, welches sich bis Ende 1991 auf etwa S 130.000 und bis Ende 1992 auf S 146.000 erhöhte und sich dann bis Ende 1993 auf rund S 114.000 verringerte. Ende 1995 war das Konto mit etwa S 150.000 überzogen.
Aufgrund der Kontoüberziehungen beauftragte die Klägerin ein Inkassobüro mit der Eintreibung der Forderung. Siglinde S***** anerkannte im Oktober 1991 rund S 137.000 und versprach die Zahlung monatlicher Raten. Da ihr die Begleichung der Schuld nicht möglich war, wurde sie von der Klägerin gerichtlich in Anspruch genommen und mit dem in Rechtskraft erwachsenen Versäumungsurteil des Landesgerichtes F*****, zur Zahlung von S 147.395,56 sA verurteilt. Fahrnis- und Lohnexekution im Juni 1995 sowie die Exekution auf den Gesamtanspruch Siglinde S*****s aus der Einantwortung in den Nachlaß nach Ferdinand Ö***** blieben erfolglos. Siglinde S***** hielt auch eine Zahlungszusage bis März 1996 nicht ein. Andere Verbindlichkeiten Siglinde S*****s sind nicht bekannt.
Der Beklagte war nach Abschluß des Kaufvertrages davon ausgegangen, daß dieser durch den Notar auch verbüchert werde und hatte sich in der Folge nicht mehr darum gekümmert. Als er im Jahre 1995 die Verbücherung betrieb und sich deshalb auch an seine Mutter wandte, stellte sich der Verlust des Aktes bei Dr.S***** und weiters heraus, daß das Finanzamt mangels Zahlung der Erbschaftssteuer noch keine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Liegenschaften an Siglinde S***** ausgestellt hatte. Nach entsprechenden Verhandlungen des Beklagten erklärte sich das Finanzamt zur Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Zahlung von S 100.000 bereit. Nachdem der Beklagte diesen Betrag beglichen hatte, stellte das Finanzamt am 6.Dezember 1995 die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Die Verbücherung wurde daraufhin durchgeführt.
Mit ihrer am 5.April 1996 überreichten Klage begehrt die Klägerin - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - den Beklagten schuldig zu erkennen, die Exekution in die Liegenschaft EZ ***** und die 2/48stel Anteile an der Liegenschaft EZ ***** zur Hereinbringung ihrer Forderungen gegen Siglinde S***** von S 147.335,56 samt den im einzelnen aufgezählten Zinsen und Kosten zu dulden. Der Beklagte habe, nachdem ihn seine Mutter auf die Exekution auf ihr Erbrecht nach Ferdinanz Ö***** aufmerksam gemacht habe, im Sommer 1995 die bücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechtes erwirkt. Diese Verbücherung sei anfechtbar und gegenüber der Klägerin unwirksam, weil der Beklagte nur einen m**2-Preis von S 3,82 gezahlt habe, was eine Vermögensverschleuderung der Siglinde Schedler zu Lasten der Klägerin bedeute. Die Zweijahresfrist gemäß § 2 Z 3 AnfO sei infolge der erst im Dezember 1995 durchgeführten Verbücherung des Kaufvertrages noch offen. Die Klägerin stütze sich auf sämtliche möglichen Anfechtungsgründe, insbesondere auf § 2 Z 3 AnfO.Mit ihrer am 5.April 1996 überreichten Klage begehrt die Klägerin - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - den Beklagten schuldig zu erkennen, die Exekution in die Liegenschaft EZ ***** und die 2/48stel Anteile an der Liegenschaft EZ ***** zur Hereinbringung ihrer Forderungen gegen Siglinde S***** von S 147.335,56 samt den im einzelnen aufgezählten Zinsen und Kosten zu dulden. Der Beklagte habe, nachdem ihn seine Mutter auf die Exekution auf ihr Erbrecht nach Ferdinanz Ö***** aufmerksam gemacht habe, im Sommer 1995 die bücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechtes erwirkt. Diese Verbücherung sei anfechtbar und gegenüber der Klägerin unwirksam, weil der Beklagte nur einen m**2-Preis von S 3,82 gezahlt habe, was eine Vermögensverschleuderung der Siglinde Schedler zu Lasten der Klägerin bedeute. Die Zweijahresfrist gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO sei infolge der erst im Dezember 1995 durchgeführten Verbücherung des Kaufvertrages noch offen. Die Klägerin stütze sich auf sämtliche möglichen Anfechtungsgründe, insbesondere auf Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Seine Mutter habe ihm den Kauf der geerbten Liegenschaften und Liegenschaftsanteile angeboten und einen Kaufpreis von S 400.000 verlangt. Da ihm seine Mutter damals noch S 100.000 geschuldet habe, sei er mit ihr übereingekommen, daß er die Objekte in Anrechnung auf die Schulden seiner Mutter um restlich S 300.000 erwerbe. Bei Unterfertigung des Kaufvertrages habe kein fälliger Rückstand der Mutter bei der Klägerin bestanden. Die Verbücherung des Kaufvertrages habe sich in der Folge verzögert. Insgesamt habe er für die Liegenschaften und Liegenschaftsanteile S 500.000 gezahlt. Es könne weder von einer Benachteiligungsabsicht noch von einer Vermögensverschleuderung die Rede sein. Durch den Kaufvertrag sei kein Gläubiger seiner Mutter benachteiligt worden. Die Anfechtungsfristen seien längst verstrichen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest:
Da Siglinde S***** für die geerbten Liegenschaften selbst keine Verwendung hatte, war sie um den Verkauf dieser Grundstücke bemüht. Die Stadt B***** bot ihr als Kaufpreis S 400.000. Daraufhin wandte sie sich im Herbst 1989 an ihre drei Söhne. Nur der Beklagte bekundete Interesse. Da die Klägerin auf Abdeckung eines überzogenen Kontos drängte, schloß Siglinde S***** mit dem Beklagten den Kaufvertrag. Als Kaufpreis wurden S 400.000 vereinbart. Der Betrag von S 100.000 wurde nicht der Verkäuferin ausgezahlt, sondern mit offenen Forderungen des Beklagten gegen seine Mutter verrechnet. Der Beklagte hatte seiner Mutter immer wieder Geld geborgt. Nachdem Siglinde S***** den späteren Erblasser Ferdinanz Ö***** kennengelernt hatte und von diesem unterstützt worden war, hatte sie vom Beklagten kein Geld mehr benötigt.
Dem Beklagten war vom Girokonto seiner Mutter, von dessen Stand bei Abschluß des Kaufvertrages im April 1990, dessen Entwicklung in der Folge und dem Stand im Dezember 1995 nichts bekannt. Es fehlen auch Anhaltspunkte dafür, daß ihm diese Schulden bei Abschluß des Kaufvertrages oder im Dezember 1995 hätten bekannt sein müssen. Der Beklagte war schon 1982/1983 nach A***** übersiedelt und nicht mehr im Haushalt seiner Mutter wohnhaft. Es bestanden in der Folge kaum Kontakte. Im Zuge der Verbücherung des Kaufvertrages hatte Siglinde S***** ihren Sohn nicht über die bestehenden Schulden bei der Klägerin unterrichtet. Sie hatte nur Ende Oktober/Anfang November 1995 in der Notariatskanzlei Dr.S*****s erklärt, man müsse schauen, daß ihr Sohn möglichst schnell ins Grundbuch komme, weil im Hintergrund Gläubiger warten würden. Der Beklagte hatte aber davon keine Kenntnis. Bei einer persönlichen Vorsprache des Beklagten und seiner Mutter wegen der Verbücherung erwähnte Siglinde S***** aber das Andrängen von Gläubigern nicht; dort ging es nur um die Errichtung einer Aufsandungserklärung zwecks Einverleibung des Eigentumsrechtes des Beklagten und darum, daß dieser nicht bereit war, weitere Kosten zu zahlen, da der Akt ja beim Notar in Verstoß geraten und deshalb die Errichtung einer Aufsandungsurkunde notwendig geworden war. Diese Urkunde wurde dann errichtet.Dem Beklagten war vom Girokonto seiner Mutter, von dessen Stand bei Abschluß des Kaufvertrages im April 1990, dessen Entwicklung in der Folge und dem Stand im Dezember 1995 nichts bekannt. Es fehlen auch Anhaltspunkte dafür, daß ihm diese Schulden bei Abschluß des Kaufvertrages oder im Dezember 1995 hätten bekannt sein müssen. Der Beklagte war schon 1982 aus 1983, nach A***** übersiedelt und nicht mehr im Haushalt seiner Mutter wohnhaft. Es bestanden in der Folge kaum Kontakte. Im Zuge der Verbücherung des Kaufvertrages hatte Siglinde S***** ihren Sohn nicht über die bestehenden Schulden bei der Klägerin unterrichtet. Sie hatte nur Ende Oktober/Anfang November 1995 in der Notariatskanzlei Dr.S*****s erklärt, man müsse schauen, daß ihr Sohn möglichst schnell ins Grundbuch komme, weil im Hintergrund Gläubiger warten würden. Der Beklagte hatte aber davon keine Kenntnis. Bei einer persönlichen Vorsprache des Beklagten und seiner Mutter wegen der Verbücherung erwähnte Siglinde S***** aber das Andrängen von Gläubigern nicht; dort ging es nur um die Errichtung einer Aufsandungserklärung zwecks Einverleibung des Eigentumsrechtes des Beklagten und darum, daß dieser nicht bereit war, weitere Kosten zu zahlen, da der Akt ja beim Notar in Verstoß geraten und deshalb die Errichtung einer Aufsandungsurkunde notwendig geworden war. Diese Urkunde wurde dann errichtet.
Rechtlich meinte das Erstgericht, daß auch die Einverleibung des Eigentumsrechtes als Verfügungsgeschäft des Kaufvertrages zwischen Siglinde S***** und dem Beklagten selbständig anfechtbar sei, für deren Anfechtbarkeit jedoch dieselben Voraussetzungen wie für die Anfechtbarkeit des Verpflichtungsgeschäftes vorliegen müßten. Dem Beklagten sei der Beweis gelungen, daß ihm eine Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin weder bekannt war noch habe bekannt sein müssen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es stellte ergänzend fest, daß schon im Kaufvertrag vom 2.April 1990 die Mutter des Beklagten als Verkäuferin die Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Beklagten erklärt habe. Beide Vertragsteile hätten den Kaufvertrag mit der Aufsandungserklärung unter jeweiliger Beifügung ihres Geburtsdatums unterfertigt; die Echtheit der Unterschriften sei notariell beglaubigt.
Zur rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus:
Der Begriff der anfechtbaren Rechtshandlungen im Sinne der Anfechtungsordnung sei derselbe wie bei der Anfechtung im Konkurs. Angefochten werden könnten sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft. Das OLG Innsbruck habe schon in EvBl 1986/159 die Rechtsansicht vertreten, daß dann, wenn bereits im Verpflichtungsgeschäft die Aufsandungserklärung des Veräußerers/Übergebers enthalten sei, nur der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, nicht aber jener der Genehmigung des Vertrages durch die Grundverkehrsbehörde oder jener der grundbücherlichen Durchführung des Vertrages für das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht maßgebend sei, und zwar gleichgültig, ob die Verbücherung vom Veräußerer der Liegenschaft oder vom Erwerber beantragt worden sei. Im Hinblick auf die im Vertrag gleichzeitig abgegebene Aufsandungserklärung erwachse nämlich dem Beklagten ein unentziehbares Recht auf die bücherliche Eintragung, welches vom Erwerber als Antragslegitimiertem im Grundbuchsverfahren auch gegen den Willen des Veräußerers verwirklicht werden könne. Eine erst im Zeitpunkt der grundbücherlichen Durchführung vorliegende Benachteiligungsabsicht des Veräußerers sei unbeachtlich, weil der bücherliche Eigentumserwerb auch ohne dessen weiteres Zutun erwirkt werden könne, sohin keine Rechtshandlung des Veräußerers mehr notwendig sei, um den Eigentumserwerb zu verwirklichen. Nachdem der OGH in JBl 1971, 624 ausgesprochen habe, daß die Verbücherung eines Vertrages über eine Liegenschaft unabhängig von der Anfechtbarkeit des Vertrages selbständig angefochten werden könne und dafür die Verhältnisse zu der Zeit maßgeblich seien, da die Verbücherung vorgenommen wurde, habe der OGH nunmehr in 1 Ob 521/95 (= SZ 68/168) dieselbe Rechtsansicht wie das OLG Innsbruck in EvBl 1986/159 vertreten. Er habe nämlich ausgeführt, daß dann, wenn das Veräußerungsgeschäft und der darauf gegründete Eigentumserwerb zeitlich (weit) auseinanderfielen, der für die Schädlichkeit der Benachteiligungsabsicht des Schuldners maßgebliche Zeitpunkt der seiner Tätigkeit sei und nicht jener, in dem der Käufer die Einverleibung seines Eigentums beim Grundbuchsgericht beantragt oder gar erst erwirkt habe. Gehe man von dieser Rechtsansicht aus, dann sei das Klagebegehren auf jeden Fall verfristet. Der Beklagte sei nach Abschluß des Kaufvertrages vom 2.April 1990 davon ausgegangen, daß dieser durch den Notar verbüchert werde. Durch die gleichzeitig im Kaufvertrag abgegebene Aufsandungserklärung der Mutter sei ihm ein unentziehbares Recht auf die bücherliche Eintragung erwachsen, das er im Grundbuchsverfahren ohne Zutun seiner Mutter hätte verwirklichen können. Daß der Akt mit dem Originalkaufvertrag beim Notar in Verstoß geraten sei und deshalb eine eigene Aufsandungsurkunde habe errichtet und von Siglinde S***** unterfertigt werden müssen, könne nichts daran ändern, daß der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Benachteiligungsabsicht bei Siglinde S***** derjenige des Vertragsabschlusses sei. Stelle man aber auf den 2. April 1990 ab, so sei die Anfechtung, soweit sie sich auf § 2 Z 2 und 3 AnfO stütze, verfristet. Auf die Beweisrüge brauche daher nicht eingegangen zu werden. Ein konkretes Vorbringen zum Anfechtungstatbestand nach § 2 Z 1 AnfO habe die Klägerin nicht erstattet. Überdies sei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht einmal eine Benachteiligung der Klägerin vorgelegen.Der Begriff der anfechtbaren Rechtshandlungen im Sinne der Anfechtungsordnung sei derselbe wie bei der Anfechtung im Konkurs. Angefochten werden könnten sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft. Das OLG Innsbruck habe schon in EvBl 1986/159 die Rechtsansicht vertreten, daß dann, wenn bereits im Verpflichtungsgeschäft die Aufsandungserklärung des Veräußerers/Übergebers enthalten sei, nur der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, nicht aber jener der Genehmigung des Vertrages durch die Grundverkehrsbehörde oder jener der grundbücherlichen Durchführung des Vertrages für das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht maßgebend sei, und zwar gleichgültig, ob die Verbücherung vom Veräußerer der Liegenschaft oder vom Erwerber beantragt worden sei. Im Hinblick auf die im Vertrag gleichzeitig abgegebene Aufsandungserklärung erwachse nämlich dem Beklagten ein unentziehbares Recht auf die bücherliche Eintragung, welches vom Erwerber als Antragslegitimiertem im Grundbuchsverfahren auch gegen den Willen des Veräußerers verwirklicht werden könne. Eine erst im Zeitpunkt der grundbücherlichen Durchführung vorliegende Benachteiligungsabsicht des Veräußerers sei unbeachtlich, weil der bücherliche Eigentumserwerb auch ohne dessen weiteres Zutun erwirkt werden könne, sohin keine Rechtshandlung des Veräußerers mehr notwendig sei, um den Eigentumserwerb zu verwirklichen. Nachdem der OGH in JBl 1971, 624 ausgesprochen habe, daß die Verbücherung eines Vertrages über eine Liegenschaft unabhängig von der Anfechtbarkeit des Vertrages selbständig angefochten werden könne und dafür die Verhältnisse zu der Zeit maßgeblich seien, da die Verbücherung vorgenommen wurde, habe der OGH nunmehr in 1 Ob 521/95 (= SZ 68/168) dieselbe Rechtsansicht wie das OLG Innsbruck in EvBl 1986/159 vertreten. Er habe nämlich ausgeführt, daß dann, wenn das Veräußerungsgeschäft und der darauf gegründete Eigentumserwerb zeitlich (weit) auseinanderfielen, der für die Schädlichkeit der Benachteiligungsabsicht des Schuldners maßgebliche Zeitpunkt der seiner Tätigkeit sei und nicht jener, in dem der Käufer die Einverleibung seines Eigentums beim Grundbuchsgericht beantragt oder gar erst erwirkt habe. Gehe man von dieser Rechtsansicht aus, dann sei das Klagebegehren auf jeden Fall verfristet. Der Beklagte sei nach Abschluß des Kaufvertrages vom 2.April 1990 davon ausgegangen, daß dieser durch den Notar verbüchert werde. Durch die gleichzeitig im Kaufvertrag abgegebene Aufsandungserklärung der Mutter sei ihm ein unentziehbares Recht auf die bücherliche Eintragung erwachsen, das er im Grundbuchsverfahren ohne Zutun seiner Mutter hätte verwirklichen können. Daß der Akt mit dem Originalkaufvertrag beim Notar in Verstoß geraten sei und deshalb eine eigene Aufsandungsurkunde habe errichtet und von Siglinde S***** unterfertigt werden müssen, könne nichts daran ändern, daß der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Benachteiligungsabsicht bei Siglinde S***** derjenige des Vertragsabschlusses sei. Stelle man aber auf den 2. April 1990 ab, so sei die Anfechtung, soweit sie sich auf Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 AnfO stütze, verfristet. Auf die Beweisrüge brauche daher nicht eingegangen zu werden. Ein konkretes Vorbringen zum Anfechtungstatbestand nach Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO habe die Klägerin nicht erstattet. Überdies sei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht einmal eine Benachteiligung der Klägerin vorgelegen.