Gemäß § 1409 Abs 1 erster Satz ABGB ist der Übernehmer eines Vermögens oder eines Unternehmens unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen mußte, unmittelbar verpflichtet. Dieser - unabdingbare (§ 1409 Abs 3 ABGB) - gesetzliche Schuldbeitritt, der erst durch die Dritte Teilnovelle den Bestimmungen über die Schuldübernahme eingefügt wurde, geht auf die Erwägung zurück, daß das Vermögen des Schuldners objektiver Haftungsfonds für die Forderungen von dessen Gläubigern ist, die diesen durch die Übertragung des im wesentlichen gesamten Vermögen von deren Schuldnern nicht entzogen werden soll (EvBl 1995/157; SZ 59/163; SZ 56/140 ua; Ertl in Rummel, ABGB2 § 1409 Rz 1). Das Motiv des Gesetzgebers gebietet somit eine wesentliche Einschränkung: Der Haftungstatbestand greift nur ein, wenn der den Gläubigern zur Verfügung stehende Haftungsfonds durch die Übertragung (meßbar) vermindert, also etwa mangels eines äquivalenten Kaufpreises oder wegen Uneinbringlichkeit der Kaufpreisforderung bzw der gleichzeitigen Verfügung über diese Forderung zugunsten Dritter verringert wird (SZ 52/12). Das ist indessen nach herrschender Auffassung (ÖBA 1991, 383; SZ 61/49; SZ 56/6 ua; Ertl aaO; Honsell in Schwimann, ABGB § 1409 Rz 1) immer schon dann anzunehmen, wenn die Gegenleistung des Erwerbers den Gläubigern des Veräußerers nicht die gleiche Sicherheit bzw die gleichen Befriedigungschancen wie dessen bisheriges Vermögen gewährt. Trotz der - im vorliegenden Fall festgestellten - Wertäquivalenz der Gegenleistung (des Kaufpreises) trifft das schon dann zu, wenn die Gegenleistung - wie hier - in Geld besteht, es sei denn, daß das - dem Wert des übernommenen Vermögens entsprechende - Entgelt zur Gänze zur Befriedigung von Gläubigern des Überträgers (sei es von diesem selbst, sei es vom Erwerber für diesen) verwendet wurde. Das geschah aber hier gerade nicht, weil der Schuldnerin der Kaufpreisrest (183.496,20 S) ausgefolgt, davon der größere Teil (115.096,20 S) zudem auf das Konto ihres Ehegatten überwiesen worden ist, sodaß der gesetzliche Schuldbeitritt aus diesen Erwägungen nicht verneint werden kann.Gemäß Paragraph 1409, Absatz eins, erster Satz ABGB ist der Übernehmer eines Vermögens oder eines Unternehmens unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen mußte, unmittelbar verpflichtet. Dieser - unabdingbare (Paragraph 1409, Absatz 3, ABGB) - gesetzliche Schuldbeitritt, der erst durch die Dritte Teilnovelle den Bestimmungen über die Schuldübernahme eingefügt wurde, geht auf die Erwägung zurück, daß das Vermögen des Schuldners objektiver Haftungsfonds für die Forderungen von dessen Gläubigern ist, die diesen durch die Übertragung des im wesentlichen gesamten Vermögen von deren Schuldnern nicht entzogen werden soll (EvBl 1995/157; SZ 59/163; SZ 56/140 ua; Ertl in Rummel, ABGB2 Paragraph 1409, Rz 1). Das Motiv des Gesetzgebers gebietet somit eine wesentliche Einschränkung: Der Haftungstatbestand greift nur ein, wenn der den Gläubigern zur Verfügung stehende Haftungsfonds durch die Übertragung (meßbar) vermindert, also etwa mangels eines äquivalenten Kaufpreises oder wegen Uneinbringlichkeit der Kaufpreisforderung bzw der gleichzeitigen Verfügung über diese Forderung zugunsten Dritter verringert wird (SZ 52/12). Das ist indessen nach herrschender Auffassung (ÖBA 1991, 383; SZ 61/49; SZ 56/6 ua; Ertl aaO; Honsell in Schwimann, ABGB Paragraph 1409, Rz 1) immer schon dann anzunehmen, wenn die Gegenleistung des Erwerbers den Gläubigern des Veräußerers nicht die gleiche Sicherheit bzw die gleichen Befriedigungschancen wie dessen bisheriges Vermögen gewährt. Trotz der - im vorliegenden Fall festgestellten - Wertäquivalenz der Gegenleistung (des Kaufpreises) trifft das schon dann zu, wenn die Gegenleistung - wie hier - in Geld besteht, es sei denn, daß das - dem Wert des übernommenen Vermögens entsprechende - Entgelt zur Gänze zur Befriedigung von Gläubigern des Überträgers (sei es von diesem selbst, sei es vom Erwerber für diesen) verwendet wurde. Das geschah aber hier gerade nicht, weil der Schuldnerin der Kaufpreisrest (183.496,20 S) ausgefolgt, davon der größere Teil (115.096,20 S) zudem auf das Konto ihres Ehegatten überwiesen worden ist, sodaß der gesetzliche Schuldbeitritt aus diesen Erwägungen nicht verneint werden kann.
Es gilt nun zu prüfen, ob die Kaufliegenschaft als „ein Vermögen“ der Schuldnerin im Sinne des § 1409 Abs 1 ABGB anzusehen ist. Darunter versteht die herrschende Meinung das Aktivvermögen, somit den Inbegriff aller vermögenswerten Güter und Rechte, die der Befriedigung der Gläubiger dienen (Honsell aaO Rz 7; vgl auch SZ 54/67, worin das Vermögen - im Anschluß an deutsche Begriffsbestimmungen [vgl etwa BGH in NJW 1976, 1398; Palandt/Heinrichs, BGB54 § 419 Rz 4] - als die Summe aller geldwerten Güter einer Person definiert wird). Die Haftung des Erwerbers nach § 1409 Abs 1 ABGB setzt aber nicht voraus, daß der Übernehmer alle geldwerten Vermögensgegenstände des Veräußerers ohne Ausnahme übernimmt. Mit Rücksicht auf das - schon weiter oben erörterte - Motiv für die Gesetzwerdung des § 1409 ABGB wendet die Rechtsprechung diese Bestimmung auch an, wenn das übernommene Vermögen „im wesentlichen“ das gesamte Vermögen des Überträgers darstellt (ÖBA 1994, 159; SZ 59/163; SZ 54/67 ua; Ertl aaO Rz 4), oder anders ausgedrückt, wenn vom Veräußerer „nichts Erhebliches“ zurückbehalten wird (SZ 52/12 ua). Die weitere Voraussetzung der Erwerberhaftung nach § 1409 ABGB, daß sie sich bloß auf die zum Vermögen (bzw zum Unternehmen) gehörigen Schulden erstreckt, entfällt, wenn das übernommene Vermögen in der Tat das im wesentlichen gesamte Vermögen (also nicht bloß ein Sondervermögen) bildet (EvBl 1995/157; 9 Ob A 125/93; ÖBA 1991, 383 ua; Ertl aaO Rz 6; Honsell aaO Rz 11).Es gilt nun zu prüfen, ob die Kaufliegenschaft als „ein Vermögen“ der Schuldnerin im Sinne des Paragraph 1409, Absatz eins, ABGB anzusehen ist. Darunter versteht die herrschende Meinung das Aktivvermögen, somit den Inbegriff aller vermögenswerten Güter und Rechte, die der Befriedigung der Gläubiger dienen (Honsell aaO Rz 7; vergleiche auch SZ 54/67, worin das Vermögen - im Anschluß an deutsche Begriffsbestimmungen [vgl etwa BGH in NJW 1976, 1398; Palandt/Heinrichs, BGB54 Paragraph 419, Rz 4] - als die Summe aller geldwerten Güter einer Person definiert wird). Die Haftung des Erwerbers nach Paragraph 1409, Absatz eins, ABGB setzt aber nicht voraus, daß der Übernehmer alle geldwerten Vermögensgegenstände des Veräußerers ohne Ausnahme übernimmt. Mit Rücksicht auf das - schon weiter oben erörterte - Motiv für die Gesetzwerdung des Paragraph 1409, ABGB wendet die Rechtsprechung diese Bestimmung auch an, wenn das übernommene Vermögen „im wesentlichen“ das gesamte Vermögen des Überträgers darstellt (ÖBA 1994, 159; SZ 59/163; SZ 54/67 ua; Ertl aaO Rz 4), oder anders ausgedrückt, wenn vom Veräußerer „nichts Erhebliches“ zurückbehalten wird (SZ 52/12 ua). Die weitere Voraussetzung der Erwerberhaftung nach Paragraph 1409, ABGB, daß sie sich bloß auf die zum Vermögen (bzw zum Unternehmen) gehörigen Schulden erstreckt, entfällt, wenn das übernommene Vermögen in der Tat das im wesentlichen gesamte Vermögen (also nicht bloß ein Sondervermögen) bildet (EvBl 1995/157; 9 Ob A 125/93; ÖBA 1991, 383 ua; Ertl aaO Rz 6; Honsell aaO Rz 11).
Die Frage, ob auch die Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstands (einer Sache oder eines Rechts, namentlich einer Liegenschaft) in den - wenngleich bloß analog heranzuziehenden (vgl die Nachweise bei Riedler, Der Vermögens- und Unternehmensbegriff des § 1409 ABGB, in JBl 1992, 625, 627 in FN 170) - Anwendungsbereich des § 1409 ABGB fällt, ist - wie Riedler (aaO 626 ff) nachgewiesen hat - umstritten. Schon Geller (Zur Frage der Haftung des Nachfolgers in einem Unternehmen für dessen Passiven, in ZBl 1911, 977 ff, 991) setzte als selbstverständlich voraus, daß den redlichen Erwerber einzelner Vermögensstücke, die nicht speziell pfandrechtlich verstrickt sind, die Schulden des Veräußerers nichts angingen. Steinwenter (Vermögensübernahme und Vertragsübernahme, ZBl 1934, 401, 403 f) wandte sich gegen die damalige Praxis, die auch dem Erwerber irgendeines größeren Stücks eines Vermögens oder eines nennenswerten Teils eines Unternehmens die Haftung des § 1409 ABGB aufbürdete. Klang (§ 1409 ABGB in der Rechtsübung, JBl 1948, 437 f) führte gegen die Einbeziehung einzelner Sachen in den Vermögensbegriff des § 1409 ABGB ins Treffen, daß schon der Begriff des Vermögens einen Inbegriff von Sachen und Rechten voraussetze und die Einrichtung des Grundbuchs bei der Veräußerung von Liegenschaften Sinn und Zweck verlöre, wäre mit dem Liegenschaftserwerb die Haftung auch für nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Schulden verknüpft. Der Grundstückserwerb würde geradezu unmöglich gemacht, müßte der Erwerber eines Grundstücks danach forschen, ob der Veräußerer außer dem veräußerten Grundstück noch weiteres Vermögen besitze bzw welche Schulden dieses belasteten. Nach der neueren Rechtsprechung (ÖBA 1991, 383; EvBl 1980/141; SZ 52/12 ua) und Lehre (Wolff in Klang2 VI, 358; Mayrhofer in Ehrenzweig3, Schuldrecht AT, 527; Ertl aaO Rz 4; Honsell aaO Rz 7) erfüllt die Übertragung eines einzelnen Vermögensgegenstandes, namentlich einer Liegenschaft, den Tatbestand des § 1409 ABGB nicht, es sei denn, sie ist der Hauptbestandteil des Vermögens des Überträgers, war also die Grundlage für dessen Personalkredit (Mayrhofer aaO); gleicher Auffassung sind Judikatur und Schrifttum auch in der Bundesrepublik Deutschland zur insoweit vergleichbaren und im übrigen vorbildlichen Bestimmung des § 419 BGB (vgl nur BGH in DB 1991, 1828; Palandt/Heinrichs aaO Rz 5).Die Frage, ob auch die Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstands (einer Sache oder eines Rechts, namentlich einer Liegenschaft) in den - wenngleich bloß analog heranzuziehenden vergleiche die Nachweise bei Riedler, Der Vermögens- und Unternehmensbegriff des Paragraph 1409, ABGB, in JBl 1992, 625, 627 in FN 170) - Anwendungsbereich des Paragraph 1409, ABGB fällt, ist - wie Riedler (aaO 626 ff) nachgewiesen hat - umstritten. Schon Geller (Zur Frage der Haftung des Nachfolgers in einem Unternehmen für dessen Passiven, in ZBl 1911, 977 ff, 991) setzte als selbstverständlich voraus, daß den redlichen Erwerber einzelner Vermögensstücke, die nicht speziell pfandrechtlich verstrickt sind, die Schulden des Veräußerers nichts angingen. Steinwenter (Vermögensübernahme und Vertragsübernahme, ZBl 1934, 401, 403 f) wandte sich gegen die damalige Praxis, die auch dem Erwerber irgendeines größeren Stücks eines Vermögens oder eines nennenswerten Teils eines Unternehmens die Haftung des Paragraph 1409, ABGB aufbürdete. Klang (Paragraph 1409, ABGB in der Rechtsübung, JBl 1948, 437 f) führte gegen die Einbeziehung einzelner Sachen in den Vermögensbegriff des Paragraph 1409, ABGB ins Treffen, daß schon der Begriff des Vermögens einen Inbegriff von Sachen und Rechten voraussetze und die Einrichtung des Grundbuchs bei der Veräußerung von Liegenschaften Sinn und Zweck verlöre, wäre mit dem Liegenschaftserwerb die Haftung auch für nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Schulden verknüpft. Der Grundstückserwerb würde geradezu unmöglich gemacht, müßte der Erwerber eines Grundstücks danach forschen, ob der Veräußerer außer dem veräußerten Grundstück noch weiteres Vermögen besitze bzw welche Schulden dieses belasteten. Nach der neueren Rechtsprechung (ÖBA 1991, 383; EvBl 1980/141; SZ 52/12 ua) und Lehre (Wolff in Klang2 römisch sechs, 358; Mayrhofer in Ehrenzweig3, Schuldrecht AT, 527; Ertl aaO Rz 4; Honsell aaO Rz 7) erfüllt die Übertragung eines einzelnen Vermögensgegenstandes, namentlich einer Liegenschaft, den Tatbestand des Paragraph 1409, ABGB nicht, es sei denn, sie ist der Hauptbestandteil des Vermögens des Überträgers, war also die Grundlage für dessen Personalkredit (Mayrhofer aaO); gleicher Auffassung sind Judikatur und Schrifttum auch in der Bundesrepublik Deutschland zur insoweit vergleichbaren und im übrigen vorbildlichen Bestimmung des Paragraph 419, BGB vergleiche nur BGH in DB 1991, 1828; Palandt/Heinrichs aaO Rz 5).
Die - soeben beschriebene - Einbeziehung der Übertragung einzelner Vermögensgegenstände in den Anwendungsbereich des gesetzlichen Schuldbeitritts erheischt aus Rücksicht auf den Verkehrsschutz eine wesentliche Einschränkung unter subjektiven Gesichtspunkten: Deshalb wurde die analoge Anwendung des § 1409 ABGB auf Fälle rechtsgeschäftlicher Übertragung, die nur einzelne geldwerte Güter des Überträgers von nicht unbedeutendem wirtschaftlichen Wert zum Gegenstand haben, nach dem Regelungszweck der Norm bisher jedenfalls nur dann als vertretbar angesehen, wenn dem Erwerber bei der Übernahme des Gegenstands bekannt war oder doch nach den besonderen Umständen hätte bekannt sein müssen, daß der von ihm übernommene Gegenstand jenes - „im wesentlichen“ gesamte - Vermögen des Überträgers bildete, das seinen Gläubigern als Haftungsobjekt ihrer Forderungen zur Verfügung stand (zuletzt ÖBA 1995, 475; JBl 1994, 410; ÖBA 1991, 383 ua; ebenso Ertl aaO Rz 4; Honsell aaO Rz 7). Das wurde damit begründet, daß der Erwerb einzelner Vermögensgegenstände von nicht unbedeutendem Wert ohne dieses subjektive Erfordernis mit einem den rechtsgeschäftlichen Verkehr in unvertretbarer Weise belastenden Risiko für den Erwerber verbunden wäre, das er gewiß nicht zu überschauen imstande wäre. Insoweit treffe die Beweislast auch den Gläubiger, soweit nicht deren in § 1409 Abs 2 ABGB angeordnete Umkehr eingreife. Zutreffend bemerkt Riedler (aaO 627) zu dieser Umschreibung des Anwendungsbereichs des Haftungstatbestands, daß die Erwerberhaftung praktisch bei allen bedeutenderen wirtschaftlichen Transaktionen (etwa der Veräußerung von Liegenschaften, Liegenschaftsanteilen, Gesellschaftsanteilen oder kostbarem Schmuck) eingreifen würde, sofern dem Erwerber eine Obliegenheitsverletzung - in Form der Verletzung der ihm damit aufgebürdeten Nachforschungspflicht - zur Last fiele. Eine solche Nachforschungsverpflichtung des Erwerbers würde indessen im modernen Wirtschaftsleben zu einer unerträglichen Belastung des Güter-, namentlich des Immobilienverkehrs führen. Dazu komme, daß der Veräußerer gegenüber dem Erwerber auch kaum zu einer solchen Offenlegung seiner wirtschaftlichen, besonders seiner finanziellen Verhältnisse bereit sein würde; legte etwa der Verkäufer offen, daß er dringend Barmittel benötige, würde er damit dem Erwerber wohl das beste Argument dazu liefern, auf die Gestaltung des Kaufpreises durch dessen Herabsetzung Druck auszuüben. Auch dürfe die Einrichtung des Grundbuchs nicht übergangen werden: An sich dürfe der Erwerber einer Liegenschaft darauf vertrauen, daß er mit der erworbenen Liegenschaft bloß für die im Grundbuch aufscheinenden Lasten einzustehen habe. Diesen Erwägungen ist im Grundsätzlichen beizutreten:Die - soeben beschriebene - Einbeziehung der Übertragung einzelner Vermögensgegenstände in den Anwendungsbereich des gesetzlichen Schuldbeitritts erheischt aus Rücksicht auf den Verkehrsschutz eine wesentliche Einschränkung unter subjektiven Gesichtspunkten: Deshalb wurde die analoge Anwendung des Paragraph 1409, ABGB auf Fälle rechtsgeschäftlicher Übertragung, die nur einzelne geldwerte Güter des Überträgers von nicht unbedeutendem wirtschaftlichen Wert zum Gegenstand haben, nach dem Regelungszweck der Norm bisher jedenfalls nur dann als vertretbar angesehen, wenn dem Erwerber bei der Übernahme des Gegenstands bekannt war oder doch nach den besonderen Umständen hätte bekannt sein müssen, daß der von ihm übernommene Gegenstand jenes - „im wesentlichen“ gesamte - Vermögen des Überträgers bildete, das seinen Gläubigern als Haftungsobjekt ihrer Forderungen zur Verfügung stand (zuletzt ÖBA 1995, 475; JBl 1994, 410; ÖBA 1991, 383 ua; ebenso Ertl aaO Rz 4; Honsell aaO Rz 7). Das wurde damit begründet, daß der Erwerb einzelner Vermögensgegenstände von nicht unbedeutendem Wert ohne dieses subjektive Erfordernis mit einem den rechtsgeschäftlichen Verkehr in unvertretbarer Weise belastenden Risiko für den Erwerber verbunden wäre, das er gewiß nicht zu überschauen imstande wäre. Insoweit treffe die Beweislast auch den Gläubiger, soweit nicht deren in Paragraph 1409, Absatz 2, ABGB angeordnete Umkehr eingreife. Zutreffend bemerkt Riedler (aaO 627) zu dieser Umschreibung des Anwendungsbereichs des Haftungstatbestands, daß die Erwerberhaftung praktisch bei allen bedeutenderen wirtschaftlichen Transaktionen (etwa der Veräußerung von Liegenschaften, Liegenschaftsanteilen, Gesellschaftsanteilen oder kostbarem Schmuck) eingreifen würde, sofern dem Erwerber eine Obliegenheitsverletzung - in Form der Verletzung der ihm damit aufgebürdeten Nachforschungspflicht - zur Last fiele. Eine solche Nachforschungsverpflichtung des Erwerbers würde indessen im modernen Wirtschaftsleben zu einer unerträglichen Belastung des Güter-, namentlich des Immobilienverkehrs führen. Dazu komme, daß der Veräußerer gegenüber dem Erwerber auch kaum zu einer solchen Offenlegung seiner wirtschaftlichen, besonders seiner finanziellen Verhältnisse bereit sein würde; legte etwa der Verkäufer offen, daß er dringend Barmittel benötige, würde er damit dem Erwerber wohl das beste Argument dazu liefern, auf die Gestaltung des Kaufpreises durch dessen Herabsetzung Druck auszuüben. Auch dürfe die Einrichtung des Grundbuchs nicht übergangen werden: An sich dürfe der Erwerber einer Liegenschaft darauf vertrauen, daß er mit der erworbenen Liegenschaft bloß für die im Grundbuch aufscheinenden Lasten einzustehen habe. Diesen Erwägungen ist im Grundsätzlichen beizutreten:
Jeder Versuch, den Anwendungsbereich des § 1409 ABGB in dieser Hinsicht einzugrenzen, hat vom Konflikt zwischen den dabei andrängenden, einander gegensätzlichen Interessen des Gläubiger- und des Verkehrsschutzes auszugehen (vgl Möschel in MünchK3 § 419 BGB Rz 9). Dieser Konflikt bleibt naturgemäß aus, wenn das ganze oder doch im wesentlichen das gesamte Vermögen Gegenstand des Übertragungsgeschäfts ist, greift dann doch der Haftungstatbestand - für den Erwerber ohne weiteres erkennbar - jedenfalls ein; daß dem Erwerber die Rechtsfolgen des § 1409 ABGB nicht geläufig waren, kann er den Gläubigern des Veräußerers nicht erfolgreich entgegenhalten (§ 2 ABGB). Mit dem Erwerb eines einzelnen Vermögensgegenstandes ist dagegen jene „warnende Wirkung“ (vgl BGH in NJW 1976, 1398, 1400), die „die Vereinbarung einer Gesamtvermögensübertragung vermitteln“ kann (Möschel aaO), nicht notwendigerweise verbunden. Deshalb knüpft auch die Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland (vgl nur die Nachweise bei Möschel aaO, dort FN 41) seit jeher die Rechtsfolgen des gesetzlichen Schuldbeitritts an die Übernahme eines Einzelvermögensgegenstands nur dann an, wenn sich der Erwerber dabei bewußt ist, daß der übertragene Gegenstand das ganze oder doch so gut wie das gesamte Vermögen darstellt, oder aber doch wenigstens jene „Verhältnisse“ kennt, aus denen sich das ergibt (BGHZ 55, 105, 107 ua; Möschel aaO; Zeiss in Soergel, BGB12 § 419 Rz 6; Palandt/Heinrichs aaO Rz 7), also Kenntnis von jenen Tatsachen hat, von welchen ohne weiteres ein einwandfreier Schluß auf eine solche Vermögensübernahme möglich ist (vgl die Nachweise bei Kaduk in Staudinger, BGB13 § 419 Rz 29 aE). Dabei komme es nicht darauf an, was der Erwerber, hätte er entsprechende Nachforschungen angestellt, aufgrund deren Ergebnissen hätte wissen müssen, sondern allein darauf, was er in der Tat wußte (BGH LM Nr. 16 zu § 419 ua). Diese Einschränkung auf den konkreten Wissenstand sei im Interesse des Verkehrsschutzes geboten, dem insoweit vor dem Schutz der Gläubiger des Veräußerers der Vorrang gebühre (Möschel aaO; Palandt/Heinrichs aaO Rz 7). Stehe allerdings fest, daß der Erwerber jene Verhältnisse kenne, aus welchen sich ergebe, daß es sich bei dem übertragenen Gegenstand um das zumindest so gut wie das ganze Vermögen des Veräußerers handle, so fielen Fehlbeurteilungen des Erwerbers infolge unrichtiger Würdigung und Einschätzung der dem Veräußerer verbliebenen Vermögensstücke oder des übertragenen Vermögensgegenstands in dessen Risikobereich, sodaß dessen Haftung nichts im Wege stehe (BGH in NJW 1976, 1398, 1400; Möschel aaO und Palandt/Heinrichs aaO Rz 7 je mwN).Jeder Versuch, den Anwendungsbereich des Paragraph 1409, ABGB in dieser Hinsicht einzugrenzen, hat vom Konflikt zwischen den dabei andrängenden, einander gegensätzlichen Interessen des Gläubiger- und des Verkehrsschutzes auszugehen vergleiche Möschel in MünchK3 Paragraph 419, BGB Rz 9). Dieser Konflikt bleibt naturgemäß aus, wenn das ganze oder doch im wesentlichen das gesamte Vermögen Gegenstand des Übertragungsgeschäfts ist, greift dann doch der Haftungstatbestand - für den Erwerber ohne weiteres erkennbar - jedenfalls ein; daß dem Erwerber die Rechtsfolgen des Paragraph 1409, ABGB nicht geläufig waren, kann er den Gläubigern des Veräußerers nicht erfolgreich entgegenhalten (Paragraph 2, ABGB). Mit dem Erwerb eines einzelnen Vermögensgegenstandes ist dagegen jene „warnende Wirkung“ vergleiche BGH in NJW 1976, 1398, 1400), die „die Vereinbarung einer Gesamtvermögensübertragung vermitteln“ kann (Möschel aaO), nicht notwendigerweise verbunden. Deshalb knüpft auch die Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland vergleiche nur die Nachweise bei Möschel aaO, dort FN 41) seit jeher die Rechtsfolgen des gesetzlichen Schuldbeitritts an die Übernahme eines Einzelvermögensgegenstands nur dann an, wenn sich der Erwerber dabei bewußt ist, daß der übertragene Gegenstand das ganze oder doch so gut wie das gesamte Vermögen darstellt, oder aber doch wenigstens jene „Verhältnisse“ kennt, aus denen sich das ergibt (BGHZ 55, 105, 107 ua; Möschel aaO; Zeiss in Soergel, BGB12 Paragraph 419, Rz 6; Palandt/Heinrichs aaO Rz 7), also Kenntnis von jenen Tatsachen hat, von welchen ohne weiteres ein einwandfreier Schluß auf eine solche Vermögensübernahme möglich ist vergleiche die Nachweise bei Kaduk in Staudinger, BGB13 Paragraph 419, Rz 29 aE). Dabei komme es nicht darauf an, was der Erwerber, hätte er entsprechende Nachforschungen angestellt, aufgrund deren Ergebnissen hätte wissen müssen, sondern allein darauf, was er in der Tat wußte (BGH LM Nr. 16 zu Paragraph 419, ua). Diese Einschränkung auf den konkreten Wissenstand sei im Interesse des Verkehrsschutzes geboten, dem insoweit vor dem Schutz der Gläubiger des Veräußerers der Vorrang gebühre (Möschel aaO; Palandt/Heinrichs aaO Rz 7). Stehe allerdings fest, daß der Erwerber jene Verhältnisse kenne, aus welchen sich ergebe, daß es sich bei dem übertragenen Gegenstand um das zumindest so gut wie das ganze Vermögen des Veräußerers handle, so fielen Fehlbeurteilungen des Erwerbers infolge unrichtiger Würdigung und Einschätzung der dem Veräußerer verbliebenen Vermögensstücke oder des übertragenen Vermögensgegenstands in dessen Risikobereich, sodaß dessen Haftung nichts im Wege stehe (BGH in NJW 1976, 1398, 1400; Möschel aaO und Palandt/Heinrichs aaO Rz 7 je mwN).
Diese Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland kann - angesichts der insoweit jedenfalls vergleichbaren Rechtslage - auch für den österreichischen Rechtsbereich fruchtbar gemacht werden: Weiß etwa der Erwerber einer Liegenschaft, daß sie im wesentlichen das gesamte Vermögen des Veräußerers bildet, so darf seine Haftung gemäß § 1409 ABGB nicht bezweifelt werden. In einem solchen Fall ist die Sachlage in Wahrheit nicht anders zu beurteilen, als wenn der Erwerber so gut wie alle geldwerten Güter des Veräußerers übernimmt. Auch dabei droht den Gläubigern der Entzug ihres Haftungsfonds. In diesem Fall kann sich der Erwerber gegen die Rechtsfolgen des gesetzlichen Schuldbeitritts durch entsprechende Vorkehrungen (Vereinbarung über die Verwendung der Kaufpreisvaluta zur Schuldentilgung und deren Überwachung) vorsehen, sodaß er schon deshalb keines besonderen Schutzes bedarf; auch kann in solchen Fällen nicht mit den grundbuchsrechtlichen Haftungsregeln gegen die Anwendung des § 1409 ABGB stichhältig argumentiert werden (vgl dazu auch Riedler aaO 628).Diese Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland kann - angesichts der insoweit jedenfalls vergleichbaren Rechtslage - auch für den österreichischen Rechtsbereich fruchtbar gemacht werden: Weiß etwa der Erwerber einer Liegenschaft, daß sie im wesentlichen das gesamte Vermögen des Veräußerers bildet, so darf seine Haftung gemäß Paragraph 1409, ABGB nicht bezweifelt werden. In einem solchen Fall ist die Sachlage in Wahrheit nicht anders zu beurteilen, als wenn der Erwerber so gut wie alle geldwerten Güter des Veräußerers übernimmt. Auch dabei droht den Gläubigern der Entzug ihres Haftungsfonds. In diesem Fall kann sich der Erwerber gegen die Rechtsfolgen des gesetzlichen Schuldbeitritts durch entsprechende Vorkehrungen (Vereinbarung über die Verwendung der Kaufpreisvaluta zur Schuldentilgung und deren Überwachung) vorsehen, sodaß er schon deshalb keines besonderen Schutzes bedarf; auch kann in solchen Fällen nicht mit den grundbuchsrechtlichen Haftungsregeln gegen die Anwendung des Paragraph 1409, ABGB stichhältig argumentiert werden vergleiche dazu auch Riedler aaO 628).
Anders liegen die Dinge indessen, soweit der Erwerber der (positiven) Kenntnis dessen, daß der Gegenstand des Übertragungsgeschäfts das - zumindest im wesentlichen - ganze Vermögen des Veräußerers darstellt, enträt: In dieser Hinsicht beschränkte sich die Rechtsprechung bisher auf die - dem Haftungstatbestand entlehnte - Formel, daß dieser beim Erwerb einzelner Vermögensbestandteile dann eingreife, wenn das dem Erwerber bei der Übernahme den Umständen nach bekannt sein mußte (zB ÖBA 1995, 475): Diese Haftungseingrenzung, die im gesetzlichen Tatbestand auf die zu berichtigenden Schulden des Veräußerers beschränkt ist, bedarf indessen einer - im Interesse eines ausreichenden Verkehrsschutzes gebotenen - Präzisierung. Dabei fällt auf, daß sich die Judikatur bisher mit der Frage, inwieweit der Erwerber verpflichtet ist, Nachforschungen über Umfang und Wert des von der Übertragung nicht erfaßten Vermögens des Veräußerers anzustellen, bisher nicht auseinandersetzen mußte, weil teils der Erwerber dem Personenkreis des § 4 AnfO angehörte, sodaß dessen Kenntnis von den Vermögensverhältnissen zu vermuten war, teils aber den Entscheidungen Fälle von Sondervermögen zugrunde lagen.Anders liegen die Dinge indessen, soweit der Erwerber der (positiven) Kenntnis dessen, daß der Gegenstand des Übertragungsgeschäfts das - zumindest im wesentlichen - ganze Vermögen des Veräußerers darstellt, enträt: In dieser Hinsicht beschränkte sich die Rechtsprechung bisher auf die - dem Haftungstatbestand entlehnte - Formel, daß dieser beim Erwerb einzelner Vermögensbestandteile dann eingreife, wenn das dem Erwerber bei der Übernahme den Umständen nach bekannt sein mußte (zB ÖBA 1995, 475): Diese Haftungseingrenzung, die im gesetzlichen Tatbestand auf die zu berichtigenden Schulden des Veräußerers beschränkt ist, bedarf indessen einer - im Interesse eines ausreichenden Verkehrsschutzes gebotenen - Präzisierung. Dabei fällt auf, daß sich die Judikatur bisher mit der Frage, inwieweit der Erwerber verpflichtet ist, Nachforschungen über Umfang und Wert des von der Übertragung nicht erfaßten Vermögens des Veräußerers anzustellen, bisher nicht auseinandersetzen mußte, weil teils der Erwerber dem Personenkreis des Paragraph 4, AnfO angehörte, sodaß dessen Kenntnis von den Vermögensverhältnissen zu vermuten war, teils aber den Entscheidungen Fälle von Sondervermögen zugrunde lagen.
Ist dem Erwerber nicht (positiv) bekannt, daß das Objekt seines Erwerbs das im wesentlichen gesamte Vermögen des Veräußerers bildet, so ist - im Sinne der zu § 419 BGB ganz herrschenden Auffassung - zu unterscheiden, ob der Erwerber zwar die Tatsachen kennt, die auf diese Besonderheit seines Erwerbs ohne weiteres schließen lassen, oder ob selbst diese Tatsachen seinem Wissensstand verschlossen blieben. Nur im ersteren Fall ist er der Inanspruchnahme durch die Gläubiger des Veräußerers ausgesetzt, kann er dann doch, ohne daß er besondere, meist schon von vornherein wenig erfolgversprechende Nachforschungen anstellen müßte, von den ihm bekannten Vermögensverhältnissen des Veräußerers bei deren richtigen Einschätzung darauf schließen, daß bei dieser Veräußerung nichts Erhebliches im Eigentum seines Vertragspartners zurückbleiben wird.Ist dem Erwerber nicht (positiv) bekannt, daß das Objekt seines Erwerbs das im wesentlichen gesamte Vermögen des Veräußerers bildet, so ist - im Sinne der zu Paragraph 419, BGB ganz herrschenden Auffassung - zu unterscheiden, ob der Erwerber zwar die Tatsachen kennt, die auf diese Besonderheit seines Erwerbs ohne weiteres schließen lassen, oder ob selbst diese Tatsachen seinem Wissensstand verschlossen blieben. Nur im ersteren Fall ist er der Inanspruchnahme durch die Gläubiger des Veräußerers ausgesetzt, kann er dann doch, ohne daß er besondere, meist schon von vornherein wenig erfolgversprechende Nachforschungen anstellen müßte, von den ihm bekannten Vermögensverhältnissen des Veräußerers bei deren richtigen Einschätzung darauf schließen, daß bei dieser Veräußerung nichts Erhebliches im Eigentum seines Vertragspartners zurückbleiben wird.
Der Kenntnis dieser Vermögensverhältnisse ist es gleichzuhalten, wenn sie der Erwerber aufgrund der ihm bekannten Umstände ohne nennenswerte Mühe und somit zumutbarerweise in Erfahrung bringen kann; er darf dann vor ihnen nicht gleichsam die Augen verschließen. Trifft das zu, ist deren Kenntnis in dem Zeitpunkt als erlangt anzusehen, in dem sie sich der Erwerber bei der entsprechenden Erkundigung hätte verschaffen können (vgl die insoweit einheitliche Rechtsprechung zur Kenntnis von Schaden- und Ersatzpflichtigem als Voraussetzung für die Ingangsetzung der schadenersatzrechtlichen Verjährung gemäß § 1489 ABGB [SZ 63/37; SZ 57/171; SZ 52/186; SZ 50/87 ua; Schubert in Rummel aaO § 1489 Rz 4; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 320]). In allen anderen Fällen greift der Haftungstatbestand des § 1409 ABGB nicht ein. Zu in der Sache ähnlichen Ergebnissen gelangt auch Riedler (aaO 628), der dem Erwerber die Pflicht zur Ausforschung der Vermögensverhältnisse des Veräußerers nur dann aufbürden will, wenn begründete Verdachtsmomente (im Sinne des § 368 ABGB) vorliegen.Der Kenntnis dieser Vermögensverhältnisse ist es gleichzuhalten, wenn sie der Erwerber aufgrund der ihm bekannten Umstände ohne nennenswerte Mühe und somit zumutbarerweise in Erfahrung bringen kann; er darf dann vor ihnen nicht gleichsam die Augen verschließen. Trifft das zu, ist deren Kenntnis in dem Zeitpunkt als erlangt anzusehen, in dem sie sich der Erwerber bei der entsprechenden Erkundigung hätte verschaffen können vergleiche die insoweit einheitliche Rechtsprechung zur Kenntnis von Schaden- und Ersatzpflichtigem als Voraussetzung für die Ingangsetzung der schadenersatzrechtlichen Verjährung gemäß Paragraph 1489, ABGB [SZ 63/37; SZ 57/171; SZ 52/186; SZ 50/87 ua; Schubert in Rummel aaO Paragraph 1489, Rz 4; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 320]). In allen anderen Fällen greift der Haftungstatbestand des Paragraph 1409, ABGB nicht ein. Zu in der Sache ähnlichen Ergebnissen gelangt auch Riedler (aaO 628), der dem Erwerber die Pflicht zur Ausforschung der Vermögensverhältnisse des Veräußerers nur dann aufbürden will, wenn begründete Verdachtsmomente (im Sinne des Paragraph 368, ABGB) vorliegen.
In diesem Zusammenhang ist notwendigerweise die weitere Frage zu klären, von welchem Zeitpunkt an dem Erwerber die Erlangung der Kenntnis von der Beschaffenheit des Vermögens des Veräußerers nicht mehr zum Nachteil gereicht. Noch in der jüngsten Rechtsprechung (etwa ÖBA 1995, 475; JBl 1994, 410) wurde auf den Zeitpunkt der Übernahme - im Anwendungsbereich des grundbuchsrechtlichen Eintragungsgrundsatzes auf die Einverleibung des Erwerbers (vgl nur etwa SZ 59/163; SZ 56/125 ua) - abgestellt, ohne daß dieser Aussage im Einzelfall je tragende Bedeutung zugekommen wäre.In diesem Zusammenhang ist notwendigerweise die weitere Frage zu klären, von welchem Zeitpunkt an dem Erwerber die Erlangung der Kenntnis von der Beschaffenheit des Vermögens des Veräußerers nicht mehr zum Nachteil gereicht. Noch in der jüngsten Rechtsprechung (etwa ÖBA 1995, 475; JBl 1994, 410) wurde auf den Zeitpunkt der Übernahme - im Anwendungsbereich des grundbuchsrechtlichen Eintragungsgrundsatzes auf die Einverleibung des Erwerbers vergleiche nur etwa SZ 59/163; SZ 56/125 ua) - abgestellt, ohne daß dieser Aussage im Einzelfall je tragende Bedeutung zugekommen wäre.
Diese - aus dem Gesetzeswortlaut nicht unmittelbar ableitbare, aus der Eingrenzung jener Schulden, für die der Erwerber einzustehen hat, übernommene - Verlegung der die Haftungsfolgen auslösenden Kenntnis trägt indessen den Erfordernissen des ausreichenden Verkehrsschutzes nicht gebührend Rechnung: Die auf das subjektive Kriterium der Kenntnis ausgerichtete Begrenzung des gesetzlichen Schuldbeitritts soll den Erwerber - aus allgemeinen Verkehrsschutzrücksichten - in seinen Dispositionen absichern, vor allem soll er sich - ohne für ihn nicht abschätzbare Risken - entscheiden können, ob er den Kauf tätigt bzw auf welche Gegenleistung er sich einläßt. Mit dem Abschluß des den Rechtstitel zum Eigentumserwerb bildenden Vertrags bleibt er an den Veräußerer vertraglich auch dann gebunden, wenn erst nach dem Vertragsabschluß in Erfahrung bringt, daß er damit so gut wie dessen gesamtes Vermögen erworben hat. Träfen ihn in solchen Fällen die Folgen des in § 1409 ABGB angeordneten Schuldbeitritts, so trüge er damit das für ihn ganz und gar unüberschaubare und zudem von ihm auch nicht mehr abwälzbare Haftungsrisiko, hätte sich der Veräußerer seines (im wesentlichen) gesamten Vermögens in der Zeit zwischen Abschluß und bücherlicher Durchführung des Vertrags entäußert oder wäre diesem sein Vermögen durch exekutive Maßnahmen in diesem Zeitraum entzogen worden. Um diesem - namentlich nach Entrichtung des bedungenen Entgelts an den Veräußerer - nicht mehr zumutbaren Haftungsrisiko zu entgehen, wäre der Erwerber letztlich auf die Anfechtung des Vertrags (wegen Willensmangels, Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder allenfalls wegen eines Rechtsmangels) angewiesen. Abgesehen davon, daß dem Veräußerer - wie schon weiter oben erörtert - die Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse dem Käufer gegenüber nicht zugemutet werden kann, weil er damit seine Verhandlungsposition entscheidend schwächen würde (vgl Riedler aaO 627), und deshalb einer Irrtumsanfechtung nur wenig Aussicht auf Erfolg beschieden wäre (vgl dazu BGH in NJW 1978, 370), kann der bei Abschluß des Vertrags über die Vermögensverhältnisse nicht informierte Käufer im Interesse eines ausreichenden Verkehrsschutzes auch nicht einfach auf diese mit enormem Prozeß- und Bonitätsrisiko behafteten Behelfe verwiesen werden. Außerdem ist das Haftungsrisiko auch schon deshalb nicht wirklich überschaubar, als der Zeitpunkt der Eigentumseinverleibung auch von der Tätigkeit verschiedener Behörden (Finanzamt, Grundverkehrskommission und nicht zuletzt Grundbuchsgericht) abhängt, die nur wenig beeinflußt werden und in vielen Fällen geraume Zeit (vor allem bei Ausschöpfung des Rechtszugs) in Anspruch nehmen kann.Diese - aus dem Gesetzeswortlaut nicht unmittelbar ableitbare, aus der Eingrenzung jener Schulden, für die der Erwerber einzustehen hat, übernommene - Verlegung der die Haftungsfolgen auslösenden Kenntnis trägt indessen den Erfordernissen des ausreichenden Verkehrsschutzes nicht gebührend Rechnung: Die auf das subjektive Kriterium der Kenntnis ausgerichtete Begrenzung des gesetzlichen Schuldbeitritts soll den Erwerber - aus allgemeinen Verkehrsschutzrücksichten - in seinen Dispositionen absichern, vor allem soll er sich - ohne für ihn nicht abschätzbare Risken - entscheiden können, ob er den Kauf tätigt bzw auf welche Gegenleistung er sich einläßt. Mit dem Abschluß des den Rechtstitel zum Eigentumserwerb bildenden Vertrags bleibt er an den Veräußerer vertraglich auch dann gebunden, wenn erst nach dem Vertragsabschluß in Erfahrung bringt, daß er damit so gut wie dessen gesamtes Vermögen erworben hat. Träfen ihn in solchen Fällen die Folgen des in Paragraph 1409, ABGB angeordneten Schuldbeitritts, so trüge er damit das für ihn ganz und gar unüberschaubare und zudem von ihm auch nicht mehr abwälzbare Haftungsrisiko, hätte sich der Veräußerer seines (im wesentlichen) gesamten Vermögens in der Zeit zwischen Abschluß und bücherlicher Durchführung des Vertrags entäußert oder wäre diesem sein Vermögen durch exekutive Maßnahmen in diesem Zeitraum entzogen worden. Um diesem - namentlich nach Entrichtung des bedungenen Entgelts an den Veräußerer - nicht mehr zumutbaren Haftungsrisiko zu entgehen, wäre der Erwerber letztlich auf die Anfechtung des Vertrags (wegen Willensmangels, Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder allenfalls wegen eines Rechtsmangels) angewiesen. Abgesehen davon, daß dem Veräußerer - wie schon weiter oben erörtert - die Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse dem Käufer gegenüber nicht zugemutet werden kann, weil er damit seine Verhandlungsposition entscheidend schwächen würde vergleiche Riedler aaO 627), und deshalb einer Irrtumsanfechtung nur wenig Aussicht auf Erfolg beschieden wäre vergleiche dazu BGH in NJW 1978, 370), kann der bei Abschluß des Vertrags über die Vermögensverhältnisse nicht informierte Käufer im Interesse eines ausreichenden Verkehrsschutzes auch nicht einfach auf diese mit enormem Prozeß- und Bonitätsrisiko behafteten Behelfe verwiesen werden. Außerdem ist das Haftungsrisiko auch schon deshalb nicht wirklich überschaubar, als der Zeitpunkt der Eigentumseinverleibung auch von der Tätigkeit verschiedener Behörden (Finanzamt, Grundverkehrskommission und nicht zuletzt Grundbuchsgericht) abhängt, die nur wenig beeinflußt werden und in vielen Fällen geraume Zeit (vor allem bei Ausschöpfung des Rechtszugs) in Anspruch nehmen kann.
Sind bei der Übertragung eines einzelnen Vermögensbestandteils die anstehenden Verkehrs- und die Gläubigerschutzinteressen gegenläufig, so muß bei der Beurteilung der Frage, ob der Haftungstatbestand des § 1409 ABGB eingreift, aus diesen Erwägungen dem ersteren der Vorzug eingeräumt werden: Daraus folgt, daß sich der Erwerber eines einzelnen Vermögensbestandteils, namentlich auch einer einzelnen Liegenschaft, den Rechtsfolgen des gesetzlichen Schuldbeitritts in Analogie zu § 1409 ABGB nur dann aussetzen muß, wenn er schon bei Abschluß des dem Erwerb als Rechtstitel dienenden Verpflichtungsgeschäfts wußte, daß es sich dabei um das - zumindest im wesentlichen - einzige Vermögen des Schuldners handelt, oder er die Verhältnisse kannte, aus denen das erschlossen werden konnte. Jedenfalls dann, wenn der Erwerber nicht dem Kreis der nahen Angehörigen (§ 4 AnfO) zuzurechnen ist, hat der Gläubiger zu behaupten und zu beweisen, daß das Erwerbsobjekt das im wesentlichen einzige Vermögen des Veräußerers ist und der Erwerber dieses bei Vertragsabschluß wußte oder die Verhältnisse kannte, aus denen dieser ohne weiteres darauf schließen konnte. Risken bei der Vermögensbeurteilung treffen aber dann den Erwerber.Sind bei der Übertragung eines einzelnen Vermögensbestandteils die anstehenden Verkehrs- und die Gläubigerschutzinteressen gegenläufig, so muß bei der Beurteilung der Frage, ob der Haftungstatbestand des Paragraph 1409, ABGB eingreift, aus diesen Erwägungen dem ersteren der Vorzug eingeräumt werden: Daraus folgt, daß sich der Erwerber eines einzelnen Vermögensbestandteils, namentlich auch einer einzelnen Liegenschaft, den Rechtsfolgen des gesetzlichen Schuldbeitritts in Analogie zu Paragraph 1409, ABGB nur dann aussetzen muß, wenn er schon bei Abschluß des dem Erwerb als Rechtstitel dienenden Verpflichtungsgeschäfts wußte, daß es sich dabei um das - zumindest im wesentlichen - einzige Vermögen des Schuldners handelt, oder er die Verhältnisse kannte, aus denen das erschlossen werden konnte. Jedenfalls dann, wenn der Erwerber nicht dem Kreis der nahen Angehörigen (Paragraph 4, AnfO) zuzurechnen ist, hat der Gläubiger zu behaupten und zu beweisen, daß das Erwerbsobjekt das im wesentlichen einzige Vermögen des Veräußerers ist und der Erwerber dieses bei Vertragsabschluß wußte oder die Verhältnisse kannte, aus denen dieser ohne weiteres darauf schließen konnte. Risken bei der Vermögensbeurteilung treffen aber dann den Erwerber.
Nach den erstinstanzlichen Feststellungen, nach welchen einander die Schuldnerin und der Beklagte vor dem Geschäftsfall gar nicht gekannt hatten, konnte nicht festgestellt werden, ob die zum Gegenstand des Kaufvertrags gemachte Liegenschaft vor der Veräußerung den einzigen Vermögensgegenstand der Verkäuferin bildete; jedenfalls war weder dem Beklagten noch dem Vertragsverfasser bei Abschluß des Kaufvertrags eine „etwaige“ Benachteiligungsabsicht und ferner bekannt, daß das gesamte Vermögen der Schuldnerin „grundsätzlich“ nur in der Kaufliegenschaft bestand. Der Kläger bekämpfte diese Feststellungen in seiner Berufung auch nur, soweit das Erstgericht dort den Beklagten von jeder Sorglosigkeit loszählte, was er selbst richtigerweise der Rechtsrüge zuordnete; soweit es dagegen um die hier maßgebliche Tatsachenebene geht, bezweifelt selbst der Kläger die Richtigkeit dieser Feststellungen nicht ernsthaft (vgl S. 5 seiner Berufung). Auch das Gericht zweiter Instanz hegt gegen diese erstinstanzlichen Feststellungen insoweit keine Bedenken, als sie das Erstgericht auf den von ihm als ausschlaggebend beurteilten Zeitpunkt der Bewilligung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung (16.Dezember 1992) bezog (vgl S. 5 f des Berufungsurteils), sodaß diese Feststellungen - als vom Berufungsgericht in diesem Umfang als unbedenklich übernommen - ohne weiteres der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sind, weil der nach den vorangestellten Erwägungen maßgebliche Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags (9.Dezember 1992) noch vor diesem Zeitpunkt liegt. Es steht somit weder fest, daß dem Beklagten bei Vertragsabschluß bekannt war, bei der Kaufliegenschaft handle es sich so gut wie um das ganze Vermögen der Verkäuferin, noch daß ihm die Vermögensverhältnisse der ihm bis dahin unbekannt gewesenen Schuldnerin geläufig waren, sodaß er ohne nennenswerte Mühen darauf hätte schließen können. Die Tatsache, daß die Schuldnerin ihrer Mutter und ihrem Ehegatten etwa eineinviertel Jahre vor dem Verkauf der Liegenschaft ein Veräußerungs- und Belastungsverbot bestellt hatte, ließ für sich allein einen Schluß auf die Zusammensetzung ihres Vermögens ganz gewiß nicht zu. Schon deshalb muß sich der Beklagte der vom Kläger gegen ihn geltend gemachten Haftung gemäß § 1409 ABGB nicht aussetzen, sodaß das Klagebegehren aus diesem Rechtsgrund nicht mit Erfolg gestützt werden kann.Nach den erstinstanzlichen Feststellungen, nach welchen einander die Schuldnerin und der Beklagte vor dem Geschäftsfall gar nicht gekannt hatten, konnte nicht festgestellt werden, ob die zum Gegenstand des Kaufvertrags gemachte Liegenschaft vor der Veräußerung den einzigen Vermögensgegenstand der Verkäuferin bildete; jedenfalls war weder dem Beklagten noch dem Vertragsverfasser bei Abschluß des Kaufvertrags eine „etwaige“ Benachteiligungsabsicht und ferner bekannt, daß das gesamte Vermögen der Schuldnerin „grundsätzlich“ nur in der Kaufliegenschaft bestand. Der Kläger bekämpfte diese Feststellungen in seiner Berufung auch nur, soweit das Erstgericht dort den Beklagten von jeder Sorglosigkeit loszählte, was er selbst richtigerweise der Rechtsrüge zuordnete; soweit es dagegen um die hier maßgebliche Tatsachenebene geht, bezweifelt selbst der Kläger die Richtigkeit dieser Feststellungen nicht ernsthaft vergleiche S. 5 seiner Berufung). Auch das Gericht zweiter Instanz hegt gegen diese erstinstanzlichen Feststellungen insoweit keine Bedenken, als sie das Erstgericht auf den von ihm als ausschlaggebend beurteilten Zeitpunkt der Bewilligung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung (16.Dezember 1992) bezog vergleiche , S. 5 f des Berufungsurteils), sodaß diese Feststellungen - als vom Berufungsgericht in diesem Umfang als unbedenklich übernommen - ohne weiteres der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sind, weil der nach den vorangestellten Erwägungen maßgebliche Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags (9.Dezember 1992) noch vor diesem Zeitpunkt liegt. Es steht somit weder fest, daß dem Beklagten bei Vertragsabschluß bekannt war, bei der Kaufliegenschaft handle es sich so gut wie um das ganze Vermögen der Verkäuferin, noch daß ihm die Vermögensverhältnisse der ihm bis dahin unbekannt gewesenen Schuldnerin geläufig waren, sodaß er ohne nennenswerte Mühen darauf hätte schließen können. Die Tatsache, daß die Schuldnerin ihrer Mutter und ihrem Ehegatten etwa eineinviertel Jahre vor dem Verkauf der Liegenschaft ein Veräußerungs- und Belastungsverbot bestellt hatte, ließ für sich allein einen Schluß auf die Zusammensetzung ihres Vermögens ganz gewiß nicht zu. Schon deshalb muß sich der Beklagte der vom Kläger gegen ihn geltend gemachten Haftung gemäß Paragraph 1409, ABGB nicht aussetzen, sodaß das Klagebegehren aus diesem Rechtsgrund nicht mit Erfolg gestützt werden kann.
Auch mit der auf § 2 Z 1 bzw Z 2 AnfO gestützten Anfechtung des Kaufvertrags und dessen bücherlicher Durchführung erleidet der Kläger Schiffbruch. Da der Beklagte nicht zu dem in § 4 AnfO umschriebenen Personenkreis gehört, hat der Kläger alle, auch die subjektiven Tatbestandselemente und damit auch zu beweisen, daß die Schuldnerin bei Vornahme ihrer Rechtshandlung von Benachteiligungsabsicht bestimmt war: Dieser Beweis ist ihr mißlungen, stellte das Erstgericht doch fest, daß der Beklagte (und der Vertragsverfasser) von einer „etwaigen“ (S. 11 des Urteils) Benachteiligungsabsicht der Verkäuferin keine Kenntnis hatte; unaufgeklärte Umstände gehen aber zu Lasten des beweispflichtigen Anfechtungsklägers. Fallen - wie hier - das Veräußerungsgeschäft (Kaufvertrag) und der darauf gegründete Eigentumserwerb (bücherliche Einverleibung) zeitlich (weit) auseinander, so ist der für die Schädlichkeit der Benachteiligungsabsicht des Schuldners maßgebliche Zeitpunkt der dessen Tätigkeit, also beim Verkauf einer Liegenschaft der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sofern - wie hier - der Verkäufer die Aufsandungserklärung bereits im Vertrag selbst abgegeben hat, und nicht jener, in dem der Käufer die Einverleibung seines Eigentums beim Grundbuchsgericht beantragte oder gar erst erwirkte (so zu dem insoweit völlig gleichlautenden § 28 KO auch König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 [1993], Rz 142 mwN in FN 76). Für die Benachteiligungsabsicht fehlte im übrigen auch als wesentlichstes Indiz die inkongruente Deckung (vgl dazu ÖBA 1992, 582), steht doch fest, daß der Kaufpreis dem Wert der Liegenschaft entsprach. Steht das aber nicht fest, daß die Schuldnerin beim Abschluß des Kaufvertrags (auch) von Benachteiligungsabsicht bestimmt war, so kommt eine Prüfung der Frage, ob dem Anfechtungsgegner deren Kenntnis oder deren fahrlässige Unkenntnis zur Last fällt, schon begrifflich nicht in Betracht (4 Ob 1549/95; vgl 6 Ob 617/79).Auch mit der auf Paragraph 2, Ziffer eins, bzw Ziffer 2, AnfO gestützten Anfechtung des Kaufvertrags und dessen bücherlicher Durchführung erleidet der Kläger Schiffbruch. Da der Beklagte nicht zu dem in Paragraph 4, AnfO umschriebenen Personenkreis gehört, hat der Kläger alle, auch die subjektiven Tatbestandselemente und damit auch zu beweisen, daß die Schuldnerin bei Vornahme ihrer Rechtshandlung von Benachteiligungsabsicht bestimmt war: Dieser Beweis ist ihr mißlungen, stellte das Erstgericht doch fest, daß der Beklagte (und der Vertragsverfasser) von einer „etwaigen“ (S. 11 des Urteils) Benachteiligungsabsicht der Verkäuferin keine Kenntnis hatte; unaufgeklärte Umstände gehen aber zu Lasten des beweispflichtigen Anfechtungsklägers. Fallen - wie hier - das Veräußerungsgeschäft (Kaufvertrag) und der darauf gegründete Eigentumserwerb (bücherliche Einverleibung) zeitlich (weit) auseinander, so ist der für die Schädlichkeit der Benachteiligungsabsicht des Schuldners maßgebliche Zeitpunkt der dessen Tätigkeit, also beim Verkauf einer Liegenschaft der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sofern - wie hier - der Verkäufer die Aufsandungserklärung bereits im Vertrag selbst abgegeben hat, und nicht jener, in dem der Käufer die Einverleibung seines Eigentums beim Grundbuchsgericht beantragte oder gar erst erwirkte (so zu dem insoweit völlig gleichlautenden Paragraph 28, KO auch König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 [1993], Rz 142 mwN in FN 76). Für die Benachteiligungsabsicht fehlte im übrigen auch als wesentlichstes Indiz die inkongruente Deckung vergleiche dazu ÖBA 1992, 582), steht doch fest, daß der Kaufpreis dem Wert der Liegenschaft entsprach. Steht das aber nicht fest, daß die Schuldnerin beim Abschluß des Kaufvertrags (auch) von Benachteiligungsabsicht bestimmt war, so kommt eine Prüfung der Frage, ob dem Anfechtungsgegner deren Kenntnis oder deren fahrlässige Unkenntnis zur Last fällt, schon begrifflich nicht in Betracht (4 Ob 1549/95; vergleiche 6 Ob 617/79).
Das Haupt- und das Hilfsbegehren sind deshalb nicht berechtigt, sodaß es schon aus rechtlichen Erwägungen der vom Berufungsgericht aufgetragenen Ergänzung des Sachverhalts durch das Erstgericht nicht bedarf und dessen klagsabweisendes Urteil daher wiederherzustellen ist.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.