Rechtssatz RS0033123
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033123
Entscheidungsdatum
27.04.2018
Rechtssatz
Die Gegenleistung des Erwerbers ist dann zu berücksichtigen, wenn sie den Gläubigern des Erwerbers die gleiche Sicherheit und die gleiche Befriedigungsmöglichkeit wie dessen bisheriges Vermögen gewährt, etwa bei Eintausch einer Liegenschaft, die den wesentlichen Teil des Vermögens des Veräußerers bildet, gegen eine gleichwertige. Eine nicht äquivalente Gegenleistung liegt nicht nur dann vor, wenn sie dem Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens nicht entspricht, sondern auch dann, wenn sie nicht die gleiche Sicherheit und Befriedigungsmöglichkeit bietet.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 534/88
Entscheidungstext OGH 25.02.1988 7 Ob 534/88
Veröff: SZ 61/49 = JBl 1988,381 = RZ 1988/52 S 223
- 6 Ob 605/90
Entscheidungstext OGH 11.10.1990 6 Ob 605/90
Veröff: ÖBA 1991,383
- 1 Ob 521/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 521/95
Auch; Beisatz: Besteht die Gegenleistung in Geld, ist trotz Wertäquivalenz nicht die gleiche Sicherheit bzw die gleiche Befriedigungschance wie bisher gegeben, es sei denn, daß das - dem Wert des übernommenen Vermögens entsprechende - Entgelt zur Gänze zur Befriedigung von Gläubigern des Überträgers (sei es von diesem selbst, sei es vom Erwerber für diesen) verwendet wurde. (T1) Veröff: SZ 68/221
- 7 Ob 274/00w
Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 274/00w
Auch; Beis wie T1
- 8 ObS 273/00f
Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 ObS 273/00f
Veröff: SZ 74/106
- 8 Ob 51/01k
Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 Ob 51/01k
Vgl; Beis wie T1
- 4 Ob 209/09b
Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 209/09b
- 4 Ob 111/13x
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 111/13x
Beisatz: Hier: Äquivalenz eines Fruchtgenussrechts verneint. (T2)
- 8 Ob 2/15z
Entscheidungstext OGH 26.02.2015 8 Ob 2/15z
Auch; nur: Die Gegenleistung des Erwerbers ist dann zu berücksichtigen, wenn diese den Altgläubigern des Veräußerers die gleiche Sicherheit und die gleiche Möglichkeit der Befriedigung wie das übertragene Vermögen bietet. (T3)
Beisatz: Dabei ist zu beachten, dass Geld dem Zugriff der Gläubiger leichter entzogen werden kann als anderes Vermögen. (T4); Veröff: SZ 2015/13
- 2 Ob 60/15k
Entscheidungstext OGH 23.04.2015 2 Ob 60/15k
Auch; Beisatz: Hier aber mindern weder die im Übergabevertrag vereinbarten Ausgedingsleistungen (Wohnrecht, Pflege etc) noch die im Belieben der Übergeber stehende Verpflichtung des Beklagten, bestimmte Grundstücke an Geschwister weiterzugeben, auf dieser Grundlage den Haftungsfonds. (T5)
- 8 Ob 29/18z
Entscheidungstext OGH 27.04.2018 8 Ob 29/18z
Beisatz: Eine mit einem Belastungs‑ und Veräußerungsverbot zugunsten des dort wohnenden Ehegatten belastete Liegenschaftshälfte ist nicht zu berücksichtigen. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0033123
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19880225_OGH0002_0070OB00534_8800000_001