Der Rekurs der Klägerin, mit dem sie die Wiederherstellung des Ersturteils anstrebt, ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Klägerin wendet sich in ihrem Rechtsmittel ausschließlich gegen die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht, dass eine Haftung der Klägerin für Aufwandsersatzansprüche der Beklagten nach § 1409 ABGB nicht ausgeschlossen, sondern im Hinblick auf bislang nicht geklärte Anspruchsvoraussetzungen noch zu prüfen sei. Dass für die Beurteilung der Klageforderung (Benützungsentgelt) weitere Tatsachenvoraussetzungen zu erörtern und zu prüfen sind, lässt die Klägerin unbekämpft. Die von ihr angestrebte Wiederherstellung des Ersturteils kommt daher von vornherein nicht in Frage.Die Klägerin wendet sich in ihrem Rechtsmittel ausschließlich gegen die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht, dass eine Haftung der Klägerin für Aufwandsersatzansprüche der Beklagten nach Paragraph 1409, ABGB nicht ausgeschlossen, sondern im Hinblick auf bislang nicht geklärte Anspruchsvoraussetzungen noch zu prüfen sei. Dass für die Beurteilung der Klageforderung (Benützungsentgelt) weitere Tatsachenvoraussetzungen zu erörtern und zu prüfen sind, lässt die Klägerin unbekämpft. Die von ihr angestrebte Wiederherstellung des Ersturteils kommt daher von vornherein nicht in Frage.
Das Berufungsgericht ist darüber hinaus aber auch zu Recht davon ausgegangen, dass aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen eine allfällige Haftung der Klägerin für gegebenenfalls den Beklagten gegen die Voreigentümer der Liegenschaft zustehende Aufwandsersatzansprüche aufgrund des gesetzlichen Schuldbeitritts nach § 1409 ABGB noch nicht abschließend beurteilt werden kann.Das Berufungsgericht ist darüber hinaus aber auch zu Recht davon ausgegangen, dass aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen eine allfällige Haftung der Klägerin für gegebenenfalls den Beklagten gegen die Voreigentümer der Liegenschaft zustehende Aufwandsersatzansprüche aufgrund des gesetzlichen Schuldbeitritts nach Paragraph 1409, ABGB noch nicht abschließend beurteilt werden kann.
Gemäß § 1409 Abs 1 ABGB ist jemand, der ein Vermögen oder ein Unternehmen übernimmt, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste, unmittelbar verpflichtet. Er wird aber von der Haftung insoweit frei, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt.Gemäß Paragraph 1409, Absatz eins, ABGB ist jemand, der ein Vermögen oder ein Unternehmen übernimmt, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste, unmittelbar verpflichtet. Er wird aber von der Haftung insoweit frei, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt.
Unter Vermögen oder Unternehmen iSd § 1409 ABGB versteht die herrschende Rechtsprechung die Aktiven (RIS-Justiz RS0010004). Den Beweis für die Höhe der Aktiven, ihren Wert und den Umfang der bereits bezahlten Schulden muss der Übernehmer erbringen, der sich zur Ablehnung weiterer Haftung darauf beruft (8 Ob 51/01k = JBl 2002, 256 mwN). Der für die Wertermittlung maßgebliche Zeitpunkt ist jener des Abschlusses des dem Erwerb des Rechtstitels dienenden Verpflichtungsgeschäfts, weil bereits zu diesem Zeitpunkt eine ohne enormes Prozess- und Bonitätsrisiko nicht mehr rückgängig zu machende obligatorische Bindung des Schuldners und Übernehmers bestand (1 Ob 521/95 = SZ 68/221).Unter Vermögen oder Unternehmen iSd Paragraph 1409, ABGB versteht die herrschende Rechtsprechung die Aktiven (RIS-Justiz RS0010004). Den Beweis für die Höhe der Aktiven, ihren Wert und den Umfang der bereits bezahlten Schulden muss der Übernehmer erbringen, der sich zur Ablehnung weiterer Haftung darauf beruft (8 Ob 51/01k = JBl 2002, 256 mwN). Der für die Wertermittlung maßgebliche Zeitpunkt ist jener des Abschlusses des dem Erwerb des Rechtstitels dienenden Verpflichtungsgeschäfts, weil bereits zu diesem Zeitpunkt eine ohne enormes Prozess- und Bonitätsrisiko nicht mehr rückgängig zu machende obligatorische Bindung des Schuldners und Übernehmers bestand (1 Ob 521/95 = SZ 68/221).
Mit der Frage, ob Pfandbelastungen des übernommenen Vermögens oder Unternehmens bei der Wertberechnung in Abzug zu bringen sind, hat sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 Ob 254/99i (= JBl 2000, 593) ausführlich auseinandergesetzt und die dazu bestehende Rechtsprechung und Lehre dargestellt. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass zwar die Haftungsobergrenze durch den Wert der Aktiven gebildet werde, aber der Übernehmer durch die Zahlung von auf dem übernommenen Vermögen oder Unternehmen pfandrechtlich sichergestellten Forderungen diese Haftungsgrenze reduziere. Gleiches gelte, wenn im Einverständnis mit den betreffenden Gläubigern eine den Veräußerer von der Haftung befreiende Übernahme der pfandrechtlich sichergestellten Forderungen durch den Erwerber erfolgt sei. An dieser Rechtsansicht hielt der Oberste Gerichtshof zu 8 Ob 51/01k ausdrücklich fest, Pfandbelastungen einer Liegenschaft verminderten doch im Wirtschaftsleben nicht deren objektiven Wert, sondern im Fall der Übernahme durch den Käufer lediglich den bar zu bezahlenden Kaufpreis. Ob darüber hinaus generell und unabhängig von einer Zahlung des Übernehmers pfandrechtlich sichergestellte Forderungen vom Wert der Aktiven abzuziehen sind, wurde in 9 Ob 254/99i offen gelassen.
Zwar sprechen sich Riedler (Der Vermögens- und Unternehmensbegriff des § 1409 ABGB, JBl 1992, 573 ff) und Wagnest (Die Haftung bei Übergang eines Unternehmens oder Betriebs [1997] 137 f) dafür aus, Passiva schon für die Frage der Anwendbarkeit des § 1409 ABGB zu berücksichtigen, dem vermag sich der erkennende Senat aber nicht anzuschließen. Aus der bloßen dinglichen Belastung kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass der Übernehmer tatsächlich persönlich in Anspruch genommen wird, das von ihm übernommene Vermögen daher infolge Schuldtilgung vermindert wird. § 1409 ABGB ordnet lediglich einen Schuldbeitritt an, der Veräußerer bleibt dem Gläubiger verpflichtet. Denkbar ist demnach, dass der Übergeber den Gläubiger auch befriedigt (etwa aus dem Kaufpreis). In einem solchen Fall würde die Berücksichtigung von Pfandbelastungen dazu führen, dass bei entsprechend hoher Belastung die Anwendung des § 1409 ABGB mangels Vermögensübernahme zu verneinen wäre. Müsste der Übernehmer für die dinglich sichergestellten Forderungen in der Folge aber nicht selbst aufkommen, wäre der Zweck des gesetzlichen Schuldbeitritts nach § 1409 ABGB, den (pfandrechtlich nicht sichergestellten) Gläubigern des Übergebers den Haftungsfonds zu erhalten, vereitelt. Auf der veräußerten Liegenschaft lastende Pfandrechte bewirken auch nicht, dass den sonstigen Gläubigern des Veräußerers verwertbares Vermögen (Haftungsfonds) verbliebe, was der Anwendbarkeit des § 1409 ABGB entgegenstehen könnte (siehe gleich unten). Bei Feststellung des Werts des übernommenen Vermögens sind daher Hypothekarforderungen von den Aktiva nicht abzuziehen, sofern keine Befriedigung oder befreiende Schuldübernahme erfolgt (9 Ob 254/99i).Zwar sprechen sich Riedler (Der Vermögens- und Unternehmensbegriff des Paragraph 1409, ABGB, JBl 1992, 573 ff) und Wagnest (Die Haftung bei Übergang eines Unternehmens oder Betriebs [1997] 137 f) dafür aus, Passiva schon für die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 1409, ABGB zu berücksichtigen, dem vermag sich der erkennende Senat aber nicht anzuschließen. Aus der bloßen dinglichen Belastung kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass der Übernehmer tatsächlich persönlich in Anspruch genommen wird, das von ihm übernommene Vermögen daher infolge Schuldtilgung vermindert wird. Paragraph 1409, ABGB ordnet lediglich einen Schuldbeitritt an, der Veräußerer bleibt dem Gläubiger verpflichtet. Denkbar ist demnach, dass der Übergeber den Gläubiger auch befriedigt (etwa aus dem Kaufpreis). In einem solchen Fall würde die Berücksichtigung von Pfandbelastungen dazu führen, dass bei entsprechend hoher Belastung die Anwendung des Paragraph 1409, ABGB mangels Vermögensübernahme zu verneinen wäre. Müsste der Übernehmer für die dinglich sichergestellten Forderungen in der Folge aber nicht selbst aufkommen, wäre der Zweck des gesetzlichen Schuldbeitritts nach Paragraph 1409, ABGB, den (pfandrechtlich nicht sichergestellten) Gläubigern des Übergebers den Haftungsfonds zu erhalten, vereitelt. Auf der veräußerten Liegenschaft lastende Pfandrechte bewirken auch nicht, dass den sonstigen Gläubigern des Veräußerers verwertbares Vermögen (Haftungsfonds) verbliebe, was der Anwendbarkeit des Paragraph 1409, ABGB entgegenstehen könnte (siehe gleich unten). Bei Feststellung des Werts des übernommenen Vermögens sind daher Hypothekarforderungen von den Aktiva nicht abzuziehen, sofern keine Befriedigung oder befreiende Schuldübernahme erfolgt (9 Ob 254/99i).
Der Begriff des „ganzen Vermögens“ ist nicht so wörtlich zu nehmen, dass der Übergeber überhaupt nichts zurückbehalten dürfe, sondern dahin zu verstehen, dass nicht „Erhebliches“ zurückbleiben darf (stRsp, RIS-Justiz RS0033144). Die Gegenleistung des Erwerbers ist dann zu berücksichtigen, wenn sie den Gläubigern des Erwerbers die gleiche Sicherheit und die gleiche Befriedigungsmöglichkeit wie dessen bisheriges Vermögen gewährt, etwa bei Eintausch einer Liegenschaft, die den wesentlichen Teil des Vermögens des Veräußerers bildet, gegen eine gleichwertige. Eine nicht äquivalente Gegenleistung liegt nicht nur dann vor, wenn sie dem Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens nicht entspricht, sondern auch dann, wenn sie nicht die gleiche Sicherheit und Befriedigungsmöglichkeit bietet (7 Ob 534/88 = SZ 61/49 ua; RIS-Justiz RS0033123). Das von der Klägerin ins Treffen geführte, von ihr den Veräußerern zugestandene Fruchtgenussrecht an einer Wohnung im Haus kann daher nur dann als beim Veräußerer verbliebenes Vermögen berücksichtigt werden, wenn es einen im Vergleich zur übergebenen Liegenschaft nicht unerheblichen Wert bildet, welcher überdies auch einer exekutiven Verwertung zugänglich ist. Das kann mangels konkreter Feststellungen zur Natur des zurückbehaltenen Rechts, seinem Wert und der Verwertungsmöglichkeit nicht beurteilt werden und ist daher im weiteren Verfahren zu prüfen.
Zu 7 Ob 211/75 wurde zwar ein von den Übergebern zurückbehaltenes Fruchtgenussrecht als bloß geringfügiger Teil der den Übernehmern übertragenen Vermögenswerte beurteilt, der Wert des Übergabsobjekts und der Wert des Fruchtgenussrechts kann aus den Entscheidungsgründen aber nicht nachvollzogen werden. Dies gilt auch für die Bejahung der Haftung nach § 1409 ABGB zu 2 Ob 1/95.Zu 7 Ob 211/75 wurde zwar ein von den Übergebern zurückbehaltenes Fruchtgenussrecht als bloß geringfügiger Teil der den Übernehmern übertragenen Vermögenswerte beurteilt, der Wert des Übergabsobjekts und der Wert des Fruchtgenussrechts kann aus den Entscheidungsgründen aber nicht nachvollzogen werden. Dies gilt auch für die Bejahung der Haftung nach Paragraph 1409, ABGB zu 2 Ob 1/95.
Dem Rekurs der Klägerin ist daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0035976).Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0035976).