Rechtssatz RS0033187
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033187
Entscheidungsdatum
23.02.2010
Rechtssatz
Bei Feststellung des Wertes des übernommenen Vermögens sind Hypothekarforderungen von den Aktiven nicht abzuziehen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 35/66
Entscheidungstext OGH 01.03.1966 8 Ob 35/66
Veröff: EvBl 1966/304 S 392 = JBl 1966,523 = QuHGZ 1966 H3,25 = HS 5033
- 8 Ob 345/97m
Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 345/97m
Auch; Beisatz: Hier: Haftung nach § 802 ABGB (unzureichende Verlassenschaft), nach der pfandrechtliche Belastungen zu berücksichtigen sind. (T1); Beisatz: Sodaß ein pfandrechtlich überbelastetes Superädifikat, dessen Verwertung zugunsten der Masse - und Konkursgläubiger auszuschließen ist, bei der Bewertung des rückübertragenden Vermögens nicht zu berücksichtigen ist. (T2) Veröff: SZ 71/114
- 9 Ob 254/99i
Entscheidungstext OGH 01.12.1999 9 Ob 254/99i
Vgl aber; Beisatz: Der Übernehmer reduziert durch die Zahlung von auf dem Übernommenen pfandrechtlich sichergestellten Forderungen die durch den Wert der Aktiven gebildete Haftungsgrenze (Ob darüber hinaus generell und unabhängig von einer Zahlung des Übernehmers die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen vom Wert der Aktiven abzuziehen sind, braucht im vorliegenden Fall nicht geklärt werden - mit ausführlicher Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und Lehrmeinungen.). (T3) Beisatz: Eine vom Erwerber rechtsgeschäftlich übernommene Haftung für Schulden des Veräußerers wird dann gleich einer Zahlung haftungsmindernd angerechnet, wenn eine im Einverständnis mit dem Gläubiger erfolgte und den Übergeber befreiende Schuldübernahme vorliegt. (T4)
- 8 Ob 51/01k
Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 Ob 51/01k
Gegenteilig; Beis wie T3 nur: Der Übernehmer reduziert durch die Zahlung von auf dem Übernommenen pfandrechtlich sichergestellten Forderungen die durch den Wert der Aktiven gebildete Haftungsgrenze. (T5) Beis wie T4
- 4 Ob 209/09b
Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 209/09b
Beisatz: Sofern keine Befriedigung oder befreiende Schuldübernahme erfolgt. (T6); Beisatz: Ablehnung der Ansicht von Riedler und Wagnest, Passiva schon für die Frage der Anwendbarkeit des § 1409 ABGB zu berücksichtigen. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0033187
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19660301_OGH0002_0080OB00035_6600000_001