Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil die hier entscheidenden Frage, ob die Obergrenze der aus § 1409 ABGB resultierenden Haftung des Erwerbers um den Wert der auf dem übernommenen Vermögen pfandrechtlich sichergestellten Forderungen zu reduzieren ist, in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird. Sie ist allerdings im Ergebnis nicht berechtigt.Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil die hier entscheidenden Frage, ob die Obergrenze der aus Paragraph 1409, ABGB resultierenden Haftung des Erwerbers um den Wert der auf dem übernommenen Vermögen pfandrechtlich sichergestellten Forderungen zu reduzieren ist, in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird. Sie ist allerdings im Ergebnis nicht berechtigt.
Gemäß § 1409 Abs 1 ABGB ist jemand, der ein Vermögen oder ein Unternehmen übernimmt, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußeres den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen mußte, unmittelbar verpflichtet. Er wird aber von der Haftung insoweit frei, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt.Gemäß Paragraph 1409, Absatz eins, ABGB ist jemand, der ein Vermögen oder ein Unternehmen übernimmt, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußeres den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen mußte, unmittelbar verpflichtet. Er wird aber von der Haftung insoweit frei, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt.
Unter Vermögen oder Unternehmen iSd § 1409 ABGB versteht die herrschende Rechtsprechung die Aktiven (SZ 56/140; SZ 44/170; RIS-Justiz RS0010004). Mit der Frage ob Pfandbelastungen des Übernommenen bei der Wertberechnung des Vermögens oder Unternehmens in Abzug zu bringen sind, befassen sich aber in Wahrheit - soweit überblickbar - nur die Entscheidungen SZ 8/150, JBl 1966, 523 und ÖBA 1987/50.Unter Vermögen oder Unternehmen iSd Paragraph 1409, ABGB versteht die herrschende Rechtsprechung die Aktiven (SZ 56/140; SZ 44/170; RIS-Justiz RS0010004). Mit der Frage ob Pfandbelastungen des Übernommenen bei der Wertberechnung des Vermögens oder Unternehmens in Abzug zu bringen sind, befassen sich aber in Wahrheit - soweit überblickbar - nur die Entscheidungen SZ 8/150, JBl 1966, 523 und ÖBA 1987/50.
In SZ 8/150 führt der Oberste Gerichtshof aus, dass eine etwaige Pfandbelastung des übernommenen Vermögens nicht in Abzug zu bringen sei, und begründet dies damit, dass es Sache des Übernehmers sei, zu beurteilen, welche Schulden er zweckmäßigerweise abzutragen habe, um dem Unternehmen zu dienen und im Rahmen seiner Haftung eine günstige Entwicklung des Unternehmens zu fördern. Dieser Standpunkt wird in der Entscheidung JBl 1966, 523 geteilt und ebenfalls damit begründet, dass der Übernehmer bestimmen könne, in welcher Reihenfolge er die zum übernommenen Vermögen gehörigen Schulden berichtige; es bleibe ihm demnach auch überlassen, die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen zunächst abzudecken. Im Gegensatz dazu bezeichnet es der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung ÖBA 1987/50 ohne nähere Begründung als "richtig, dass Pfandrechtsbelastungen bei der Wertberechnung des Vermögens in Abzug zu bringen sind", wobei er neben der (insoweit nicht ergiebigen) Entscheidung JBl 1967, 206 die Entscheidung SZ 8/150 zitiert, die aber - wie ausgeführt - den gegenteiligen Standpunkt vertritt. Ebenso unklar sind weitere Ausführungen der Entscheidung, die für eine konkrete Pfandbelastung das eben referierte Ergebnis unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer privativen Schuldübernahme offenkundig wieder einschränken.
In der Lehre vertritt Wolff (in Klang**2 VI 354) ebenfalls den Standpunkt, dass Pfandrechte auf Gegenständen des übernommenen Vermögens bei Berechnung des Wertes nicht abzuziehen seien, weil es dem Übernehmer überlassen bleiben solle, welche Schulden er im Interesse des Unternehmens in erster Linie abtrage. Diese Auffassung teilen auch Klang (§ 1409 ABGB in der Rechtsprechung, JBl 1948, 437 [443f] und - in jüngerer Zeit - Riedler (Der Vermögens- und Unternehmensbegriff des § 1409 ABGB, JBl 1992, 563 [573]. Demgegenüber ist der Erwerber nach Ehrenzweig (System**2 II71, 283) berechtigt, die auf den übernommenen Aktiven sichergestellten Schulden vorweg abzuziehen. Ertl (in Rummel, ABGB**2 Rz 6) vertritt die Auffassung, dass Schulden, die auf Teilen der übernommenen Aktiven sichergestellt sind, vom Übernehmer jedenfalls zu begleichen seien; im übrigen sei ihre Anrechnung strittig. Auch nach Mayerhofer (Schuldrecht, Allgemeiner Teil 531) hat der belangte Übernehmer für Schulden, die auf Teilen der übernommenen Aktiven sichergestellt sind, in jedem Fall einzustehen. Daraus leitet er zur Vermeidung von ungerechtfertigen Vor- oder Nachteilen ab, dass vor der Bezahlung ein entsprechender Betrag im Haftungsrahmen dem gesicherten Gläubiger reserviert sei und nur der den Forderungsbetrag allenfalls übersteigende Restwert des Sicherungsobjekts für die Ermittlung jener Grenze herangezogen werden könne, bis zu der der Übernehmer Schulden zu begleichen habe. Durch die Zahlung der gesicherten Schuld werde dann das Sicherungsobjekt freigestellt und komme dessen Wert für die Aufstockung der Verpflichtungshöhe des Übernehmers soweit in Betracht, als der reservierte Wertbetrag durch die Zahlung der gesicherten Schuld nicht augenützt worden sei (etwa weil der Gläubiger auf einen Teil verzichtet habe).In der Lehre vertritt Wolff (in Klang**2 römisch sechs 354) ebenfalls den Standpunkt, dass Pfandrechte auf Gegenständen des übernommenen Vermögens bei Berechnung des Wertes nicht abzuziehen seien, weil es dem Übernehmer überlassen bleiben solle, welche Schulden er im Interesse des Unternehmens in erster Linie abtrage. Diese Auffassung teilen auch Klang (Paragraph 1409, ABGB in der Rechtsprechung, JBl 1948, 437 [443f] und - in jüngerer Zeit - Riedler (Der Vermögens- und Unternehmensbegriff des Paragraph 1409, ABGB, JBl 1992, 563 [573]. Demgegenüber ist der Erwerber nach Ehrenzweig (System**2 II71, 283) berechtigt, die auf den übernommenen Aktiven sichergestellten Schulden vorweg abzuziehen. Ertl (in Rummel, ABGB**2 Rz 6) vertritt die Auffassung, dass Schulden, die auf Teilen der übernommenen Aktiven sichergestellt sind, vom Übernehmer jedenfalls zu begleichen seien; im übrigen sei ihre Anrechnung strittig. Auch nach Mayerhofer (Schuldrecht, Allgemeiner Teil 531) hat der belangte Übernehmer für Schulden, die auf Teilen der übernommenen Aktiven sichergestellt sind, in jedem Fall einzustehen. Daraus leitet er zur Vermeidung von ungerechtfertigen Vor- oder Nachteilen ab, dass vor der Bezahlung ein entsprechender Betrag im Haftungsrahmen dem gesicherten Gläubiger reserviert sei und nur der den Forderungsbetrag allenfalls übersteigende Restwert des Sicherungsobjekts für die Ermittlung jener Grenze herangezogen werden könne, bis zu der der Übernehmer Schulden zu begleichen habe. Durch die Zahlung der gesicherten Schuld werde dann das Sicherungsobjekt freigestellt und komme dessen Wert für die Aufstockung der Verpflichtungshöhe des Übernehmers soweit in Betracht, als der reservierte Wertbetrag durch die Zahlung der gesicherten Schuld nicht augenützt worden sei (etwa weil der Gläubiger auf einen Teil verzichtet habe).
Die wiedergegebenen Ausführungen machen deutlich, dass die in SZ 5/180 und in JBl 1966, 523 sowie von Wolff, Klang und Riedler vertretene Meinung, pfandrechtlich sichergestellte Schulden führten zu keiner Verminderung des Haftungsrahmens, vor allem mit der Überlegung begründet wurde, dass es ohnedies im freien Ermessen des Übernehmers stehe, in welcher Reihenfolge er die zum übernommenen Vermögen gehörigen Schulden berichtige. Nach völlig herrschender Lehre und Rechtsprechung hat aber der Übergeber, wenn der übernommene Wert zur Befriedigung aller auf dem Übernommenen lastenden Passiven nicht ausreicht, die Gläubiger nicht nach freiem Ermessen, sondern "nach dem Zuvorkommen" zu befriedigen, also in der zeitlichen Reihenfolge, in der sie ihre Ansprüche geltend gemacht haben (so ohnedies Wolff, aaO, 354; siehe ferner Honsell/Heidinger in Schwimann, ABGB**2, Rz 27 zu § 1409; sowie Ertl, aaO, Rz 6 zu § 1409; je mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; die vom Berufungsgericht zitierten gegenteiligen Entscheidungen in diesem Sinne - eben die Entscheidungen JBl 1966,523 und SZ 5/180 - sind insofern vereinzelt geblieben und überholt).Die wiedergegebenen Ausführungen machen deutlich, dass die in SZ 5/180 und in JBl 1966, 523 sowie von Wolff, Klang und Riedler vertretene Meinung, pfandrechtlich sichergestellte Schulden führten zu keiner Verminderung des Haftungsrahmens, vor allem mit der Überlegung begründet wurde, dass es ohnedies im freien Ermessen des Übernehmers stehe, in welcher Reihenfolge er die zum übernommenen Vermögen gehörigen Schulden berichtige. Nach völlig herrschender Lehre und Rechtsprechung hat aber der Übergeber, wenn der übernommene Wert zur Befriedigung aller auf dem Übernommenen lastenden Passiven nicht ausreicht, die Gläubiger nicht nach freiem Ermessen, sondern "nach dem Zuvorkommen" zu befriedigen, also in der zeitlichen Reihenfolge, in der sie ihre Ansprüche geltend gemacht haben (so ohnedies Wolff, aaO, 354; siehe ferner Honsell/Heidinger in Schwimann, ABGB**2, Rz 27 zu Paragraph 1409,; sowie Ertl, aaO, Rz 6 zu Paragraph 1409,; je mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; die vom Berufungsgericht zitierten gegenteiligen Entscheidungen in diesem Sinne - eben die Entscheidungen JBl 1966,523 und SZ 5/180 - sind insofern vereinzelt geblieben und überholt).
Dies bedeutet aber, dass - wollte man für pfandrechtlich sichergestellte Forderungen vom Grundsatz der Notwendigkeit des "Zuvorkommens" keine Ausnahme machen - der Übernehmer Gefahr liefe, die Forderungen der "zuvorgekommenen" Gläubiger (allenfalls sogar bis zur Höhe der übernommenen Aktiven) zu befriedigen und dessen ungeachtet im Hinblick auf die davon nicht berührte Sachhaftung des übernommenen Pfandgegenstandes - wenn auch nur mit diesem - dem Zugriff der Pfandgläubiger ausgesetzt zu sein und damit gegebenenfalls insgesamt über die dem Wert der Aktiven entsprechende Haftungsgrenze hinaus für Schulden des Übergebers zahlen zu müssen. Dieses Ergebnis liegt aber nicht in der Intention der Regelung des § 1409 ABGB. Es lässt sich aber nur dann vermeiden, wenn man entweder - wie Ertl und Mayerhofer - davon ausgeht, dass der Übernehmer für die auf übernommenen Aktiven sichergestellten Schulden in jedem Falle, also ungeachtet des Zuvorkommens nicht pfandrechtlich gesicherter Gläubiger, einzustehen hat und durch die Zahlung pfandrechtlich gesicherter Schulden eine Reduktion der Haftungsgrenze bewirkt, oder wenn man - wie (weitergehend) Ehrenzweig - bei der Ermittlung der Haftungsgrenze von vornherein und ohne Rücksicht auf eine Zahlung durch den Erwerber die pfandrechtlich gesicherten Schulden vom Wert des übernommenen Vermögens abzieht.Dies bedeutet aber, dass - wollte man für pfandrechtlich sichergestellte Forderungen vom Grundsatz der Notwendigkeit des "Zuvorkommens" keine Ausnahme machen - der Übernehmer Gefahr liefe, die Forderungen der "zuvorgekommenen" Gläubiger (allenfalls sogar bis zur Höhe der übernommenen Aktiven) zu befriedigen und dessen ungeachtet im Hinblick auf die davon nicht berührte Sachhaftung des übernommenen Pfandgegenstandes - wenn auch nur mit diesem - dem Zugriff der Pfandgläubiger ausgesetzt zu sein und damit gegebenenfalls insgesamt über die dem Wert der Aktiven entsprechende Haftungsgrenze hinaus für Schulden des Übergebers zahlen zu müssen. Dieses Ergebnis liegt aber nicht in der Intention der Regelung des Paragraph 1409, ABGB. Es lässt sich aber nur dann vermeiden, wenn man entweder - wie Ertl und Mayerhofer - davon ausgeht, dass der Übernehmer für die auf übernommenen Aktiven sichergestellten Schulden in jedem Falle, also ungeachtet des Zuvorkommens nicht pfandrechtlich gesicherter Gläubiger, einzustehen hat und durch die Zahlung pfandrechtlich gesicherter Schulden eine Reduktion der Haftungsgrenze bewirkt, oder wenn man - wie (weitergehend) Ehrenzweig - bei der Ermittlung der Haftungsgrenze von vornherein und ohne Rücksicht auf eine Zahlung durch den Erwerber die pfandrechtlich gesicherten Schulden vom Wert des übernommenen Vermögens abzieht.
Beide Varianten lassen sich nach Ansicht des erkennenden Senates mit dem Zweck der Regelung des § 1409 ABGB vereinbaren. Diese Regelung soll die Gläubiger, die im Vertrauen auf das Vermögen des Schuldners Kredit gewährt haben, vor dem Verlust des Haftungsfonds bewahren (Honsell/Heidinger, aaO, Rz 1 zu § 1409). Jener Gläubiger, der im Vertrauen auf ein mit Pfandrechten belastetes Vermögen Kredit gewährt, muss aber damit rechnen, dass ihm dieses Vermögen nur insoweit als Haftungsfonds dienen wird, als sein Wert die Höhe der pfandrechtlich sichergestellten Forderungen übersteigt. Durch die Veräußerung des belasteten Vermögens wird ihm daher trotz der mit beiden Varianten verbundenen Bevorzugung pfandrechtlich gesicherter Gläubiger in Wahrheit kein Haftungsfonds entzogen. Aber selbst dann, wenn die nicht sichergestellte Forderung aus einer Zeit stammt, in der die konkurrierenden Forderungen noch nicht pfandrechtlich sichergestellt waren, ist mit einer derartigen Bevorzugung kein nicht zu rechtfertigender Eingriff in das durch § 1409 ABGB geschützte Vertrauen des Gläubigers verbunden. Auch ohne Veräußerung der Liegenschaft muss der Gläubiger, der nicht für die pfandrechtliche Sicherstellung seiner Forderung sorgt, mit der Möglichkeit rechnen, dass später auftretende Gläubiger Pfandrechte erwirken und ihm auf diese Weise bei der Verteilung des Erlöses der Pfandsache zuvorkommen.Beide Varianten lassen sich nach Ansicht des erkennenden Senates mit dem Zweck der Regelung des Paragraph 1409, ABGB vereinbaren. Diese Regelung soll die Gläubiger, die im Vertrauen auf das Vermögen des Schuldners Kredit gewährt haben, vor dem Verlust des Haftungsfonds bewahren (Honsell/Heidinger, aaO, Rz 1 zu Paragraph 1409,). Jener Gläubiger, der im Vertrauen auf ein mit Pfandrechten belastetes Vermögen Kredit gewährt, muss aber damit rechnen, dass ihm dieses Vermögen nur insoweit als Haftungsfonds dienen wird, als sein Wert die Höhe der pfandrechtlich sichergestellten Forderungen übersteigt. Durch die Veräußerung des belasteten Vermögens wird ihm daher trotz der mit beiden Varianten verbundenen Bevorzugung pfandrechtlich gesicherter Gläubiger in Wahrheit kein Haftungsfonds entzogen. Aber selbst dann, wenn die nicht sichergestellte Forderung aus einer Zeit stammt, in der die konkurrierenden Forderungen noch nicht pfandrechtlich sichergestellt waren, ist mit einer derartigen Bevorzugung kein nicht zu rechtfertigender Eingriff in das durch Paragraph 1409, ABGB geschützte Vertrauen des Gläubigers verbunden. Auch ohne Veräußerung der Liegenschaft muss der Gläubiger, der nicht für die pfandrechtliche Sicherstellung seiner Forderung sorgt, mit der Möglichkeit rechnen, dass später auftretende Gläubiger Pfandrechte erwirken und ihm auf diese Weise bei der Verteilung des Erlöses der Pfandsache zuvorkommen.
Für den hier zu beurteilenden Fall reicht es aus, festzuhalten, dass der Übernehmer aus den erörterten Gründen jedenfalls durch die Zahlung von auf dem Übernommenen pfandrechtlich sichergestellten Forderungen die durch den Wert der Aktiven gebildete Haftungsgrenze reduziert; ob darüber hinaus generell und unabhängig von einer Zahlung des Übernehmers die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen vom Wert der Aktiven abzuziehen sind, braucht hier aus folgenden Überlegungen nicht geklärt werden.
Die Beklagte hat zwar nicht unter Beweis gestellt, auf die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen der Bank Zahlungen geleistet zu haben; nach den Feststellungen hat sie aber die Haftung für diese Ansprüche der Bank gegen die Übergeber übernommen. Eine vom Erwerber rechtsgeschäftlich übernommene Haftung für Schulden des Veräußerers wird dann gleich einer Zahlung haftungsmindernd angerechnet, wenn eine im Einverständnis mit dem Gläubiger erfolgte und den Übergeber befreiende Schuldübernahme vorliegt (ÖBA 1987, 657; 7 Ob 216/72; Ertl, aaO, Rz 1 zu § 1409).Die Beklagte hat zwar nicht unter Beweis gestellt, auf die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen der Bank Zahlungen geleistet zu haben; nach den Feststellungen hat sie aber die Haftung für diese Ansprüche der Bank gegen die Übergeber übernommen. Eine vom Erwerber rechtsgeschäftlich übernommene Haftung für Schulden des Veräußerers wird dann gleich einer Zahlung haftungsmindernd angerechnet, wenn eine im Einverständnis mit dem Gläubiger erfolgte und den Übergeber befreiende Schuldübernahme vorliegt (ÖBA 1987, 657; 7 Ob 216/72; Ertl, aaO, Rz 1 zu Paragraph 1409,).
Dass eine solche befreiende Schuldübernahme schon anlässlich des Erwerbs der Liegenschaften durch die Beklagte stattgefunden habe, wurde weder behauptet noch bewiesen. Nach den Feststellungen hat die Beklagte damals lediglich eine "Kreditbeitrittserklärung" (S 11 des Ersturteils) abgegeben, was mit dem Wortlaut des Kaufvertrages Beil ./1 übereinstimmt, in dem nur von einer Übernahme der Verbindlichkeiten und einer Schad- und Klagloshaltung der Übergeber die Rede ist. Auch im dazu erstatteten Vorbringen der Beklagten in der Tagsatzung vom 16. 12. 1998 (S 255 des Aktes) ist von einer Kreditbeitrittserklärung die Rede sowie davon, dass den Übergebern eine Entlassung aus der Haftung für den Fall ihres Wohlverhaltens und der Unterstützung der Beklagten bei der Bewirtschaftung der übernommenen Liegenschaft zugesagt wurde; erst "in weiterer Folge" (S 257 des Aktes) seien die Übergeber aus der Haftung entlassen worden. Dass die Übergeber schließlich aus der Haftung entlassen wurden, wurde auch festgestellt. Mit diesem Zeitpunkt - wann, steht nicht fest; jedenfalls noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz - wurde daher ein einer befreienden Schuldübernahme gleichzuhaltendes Ergebnis hergestellt. Dies ist im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung einer Zahlung gleichzuhalten. Dass der Kläger mit seiner Klageführung der befreienden Schuldübernahme "zuvorgekommen" ist, ist nicht entscheidend, weil der Übernehmer - wie oben ausführlich begründet - für pfandrechtlich sichergestellte Forderungen in jedem Falle einzustehen hat und eine darauf geleistete Zahlung (oder eine der Zahlung gleichzuhaltende befreiende Schuldübernahme) jedenfalls die Haftungsgrenze des Erwerbers reduziert.
Da nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen die Beklagte pfandrechtlich sichergestellte Forderungen der Bank in einer den Wert der übernommenen Liegenschaften übersteigenden Höhe übernommen hat, hat sie ihre Haftungsgrenze jedenfalls auf Null reduziert, sodass sie für die Forderung des Klägers nicht mehr einstehen muss. Ob die Haftungsgrenze von vornherein - unabhängig von einer Zahlung - um den Wert der pfandrechtlich sichergestellten Forderungen (soweit sie tatsächlich aushafteten) zu reduzieren gewesen wäre, braucht daher nicht geklärt zu werden.
Auf die vom Revisionswerber bekämpften Argumente, mit denen das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten verneint hat, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.