Rechtssatz RS0010004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010004
Entscheidungsdatum
27.04.2018
Rechtssatz
Im § 1409 ABGB sind unter Vermögen oder Unternehmen die Aktiven zu verstehen. Pfandbelastungen sind bei der Wertberechnung des Vermögens oder Unternehmens nicht in Abzug zu bringen.Im Paragraph 1409, ABGB sind unter Vermögen oder Unternehmen die Aktiven zu verstehen. Pfandbelastungen sind bei der Wertberechnung des Vermögens oder Unternehmens nicht in Abzug zu bringen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 327/26
Entscheidungstext OGH 11.05.1926 3 Ob 327/26
Veröff: SZ 8/150
- 6 Ob 347/65
Entscheidungstext OGH 23.03.1966 6 Ob 347/65
Veröff: HS 5034
- 6 Ob 302/66
Entscheidungstext OGH 28.09.1966 6 Ob 302/66
Veröff: JBl 1967,206
- 8 Ob 161/70
Entscheidungstext OGH 15.09.1970 8 Ob 161/70
nur: Im § 1409 ABGB sind unter Vermögen oder Unternehmen die Aktiven zu verstehen. (T1)
Veröff: JBl 1971,259
- 1 Ob 183/71
Entscheidungstext OGH 11.11.1971 1 Ob 183/71
Beisatz: Übernahme eines Detailgeschäftes eines Unternehmens zum Abverkauf der Ware. (T2)
Veröff: SZ 44/170
- 1 Ob 557/83
Entscheidungstext OGH 10.10.1983 1 Ob 557/83
Auch; nur T1; Veröff: SZ 56/140 = JBl 1984,439 (Wilhelm)
- 8 Ob 602/86
Entscheidungstext OGH 23.10.1986 8 Ob 602/86
Auch; nur T1
- 9 Ob 254/99i
Entscheidungstext OGH 01.12.1999 9 Ob 254/99i
Gegenteilig; Beisatz: Der Übernehmer reduziert durch die Zahlung von auf dem Übernommenen pfandrechtlich sichergestellten Forderungen die durch den Wert der Aktiven gebildete Haftungsgrenze (Ob darüber hinaus generell und unabhängig von einer Zahlung des Übernehmers die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen vom Wert der Aktiven abzuziehen sind, braucht im vorliegenden Fall nicht geklärt werden - mit ausführlicher Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und Lehrmeinungen.). (T3)
Beisatz: Eine vom Erwerber rechtsgeschäftlich übernommene Haftung für Schulden des Veräußerers wird dann gleich einer Zahlung haftungsmindernd angerechnet, wenn eine im Einverständnis mit dem Gläubiger erfolgte und den Übergeber befreiende Schuldübernahme vorliegt. (T4)
- 8 Ob 51/01k
Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 Ob 51/01k
Vgl aber; nur T1; Beisatz: Der für die Wertermittlung der Aktiven maßgebliche Zeitpunkt ist jener des Abschlusses des dem Erwerb als Rechtstitel dienenden Verpflichtungsgeschäftes. (T5)
Beis wie T3 nur: Der Übernehmer reduziert durch die Zahlung von auf dem Übernommenen pfandrechtlich sichergestellten Forderungen die durch den Wert der Aktiven gebildete Haftungsgrenze. (T6)
Beis wie T4
- 4 Ob 209/09b
Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 209/09b
Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Bei Feststellung des Werts des übernommenen Vermögens sind daher Hypothekarforderungen von den Aktiva nicht abzuziehen, sofern keine Befriedigung oder befreiende Schuldübernahme erfolgt. (T7)
Beisatz: Ablehnung der Ansicht von Riedler und Wagnest, Passiva schon für die Frage der Anwendbarkeit des § 1409 ABGB zu berücksichtigen. (T8)
- 1 Ob 184/13k
Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 184/13k
Auch; nur T1
- 8 Ob 29/18z
Entscheidungstext OGH 27.04.2018 8 Ob 29/18z
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0010004
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19260511_OGH0002_0030OB00327_2600000_001