Die Klägerin begehrte mit der seit 30. 9. 1968 anhängigen Klage, den Beklagten zur ungeteilten Hand mit den bereits durch Versäumungsurteil verurteilten V & M KG, Herbert V und Adolf Hermann M (letztere als Komplementäre der Firma V & M KG) zur Bezahlung von S 29.309.- samt 8% Verzugszinsen zu verhalten. Sie brachte hiezu vor, sie habe der Firma V & M Waren geliefert und dafür mit insgesamt 12 Rechnungen zwischen 2. 2. und 19. 4. 1968 den angemessenen und vereinbarten Kaufpreis von zusammen S 29.309.- in Rechnung gestellt. Die Firma V & M habe ihr Unternehmen an den Beklagten veräußert, somit habe auch er für die Forderung einzustehen, deren Bestand er bei Übernahme des Unternehmens gekannt habe oder kennen habe müssen.Die Klägerin begehrte mit der seit 30. 9. 1968 anhängigen Klage, den Beklagten zur ungeteilten Hand mit den bereits durch Versäumungsurteil verurteilten römisch fünf & M KG, Herbert römisch fünf und Adolf Hermann M (letztere als Komplementäre der Firma römisch fünf & M KG) zur Bezahlung von S 29.309.- samt 8% Verzugszinsen zu verhalten. Sie brachte hiezu vor, sie habe der Firma römisch fünf & M Waren geliefert und dafür mit insgesamt 12 Rechnungen zwischen 2. 2. und 19. 4. 1968 den angemessenen und vereinbarten Kaufpreis von zusammen S 29.309.- in Rechnung gestellt. Die Firma römisch fünf & M habe ihr Unternehmen an den Beklagten veräußert, somit habe auch er für die Forderung einzustehen, deren Bestand er bei Übernahme des Unternehmens gekannt habe oder kennen habe müssen.
Der Beklagte hat das Klagebegehren bestritten und insbesondere eingewendet, die Firma V & M habe dem Beklagten nie ihr Unternehmen überlassen. Im übrigen sei der Klägerin am 20. 6. 1968 ein Großteil der Ware im Wert von rund S 18.000.- zurückgestellt worden.Der Beklagte hat das Klagebegehren bestritten und insbesondere eingewendet, die Firma römisch fünf & M habe dem Beklagten nie ihr Unternehmen überlassen. Im übrigen sei der Klägerin am 20. 6. 1968 ein Großteil der Ware im Wert von rund S 18.000.- zurückgestellt worden.
Mit Teilanerkenntnisurteil vom 12. 10. 1970 wurde der Beklagte verhalten, an die Klägerin S 694.- samt 8% Zinsen ab 20. 6. 1970 für vier vom Beklagten verkaufte Pullover zu bezahlen.
Der Erstrichter hat das übrige Klagebegehren von S 28.615.- sA abgewiesen. Er hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Die Klägerin hat der Firma V & M, Erzeugung von Damen- und Herrenbekleidung in Lochau, über deren Bestellung mit Rechnungen aus der Zeit vom 2. 2. bis 19. 4. 1968 nach Lochau Waren geliefert, deren Bezahlung zur Zeit der Klagseinbringung mit dem Betrag von S 29.308.- noch offen war. Zahlungskondition war: "Bei Zahlung innerhalb zehn Tagen 3%, innerhalb 30 Tagen 2% Skonto oder 60 Tage rein netto ... Bei Terminüberschreitung 8% Verzugszinsen." Neben der Erzeugung von Damenoberbekleidung in Lochau betrieb die Firma V & M in Bregenz ein Detailgeschäft, hauptsächlich zum Abverkauf von selbsterzeugter Ware.Der Erstrichter hat das übrige Klagebegehren von S 28.615.- sA abgewiesen. Er hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Die Klägerin hat der Firma römisch fünf & M, Erzeugung von Damen- und Herrenbekleidung in Lochau, über deren Bestellung mit Rechnungen aus der Zeit vom 2. 2. bis 19. 4. 1968 nach Lochau Waren geliefert, deren Bezahlung zur Zeit der Klagseinbringung mit dem Betrag von S 29.308.- noch offen war. Zahlungskondition war: "Bei Zahlung innerhalb zehn Tagen 3%, innerhalb 30 Tagen 2% Skonto oder 60 Tage rein netto ... Bei Terminüberschreitung 8% Verzugszinsen." Neben der Erzeugung von Damenoberbekleidung in Lochau betrieb die Firma römisch fünf & M in Bregenz ein Detailgeschäft, hauptsächlich zum Abverkauf von selbsterzeugter Ware.
Der Beklagte, der sich als Industrieberater bezeichnet, wurde im Februar 1968 von der Firma V & M beauftragt, ihre Organisation in Verkauf und Produktion zu koordinieren. Da die Firma in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war und sie sein Honorar nicht bezahlen konnte, kundigte der Beklagte seine Tätigkeit zum 30. 4. 1968 auf. Er will zu dieser Zeit bereits einen Honoraranspruch in der Höhe von S 62.000.- gehabt haben, wovon S 10.000.- in bar bezahlt worden seien.Der Beklagte, der sich als Industrieberater bezeichnet, wurde im Februar 1968 von der Firma römisch fünf & M beauftragt, ihre Organisation in Verkauf und Produktion zu koordinieren. Da die Firma in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war und sie sein Honorar nicht bezahlen konnte, kundigte der Beklagte seine Tätigkeit zum 30. 4. 1968 auf. Er will zu dieser Zeit bereits einen Honoraranspruch in der Höhe von S 62.000.- gehabt haben, wovon S 10.000.- in bar bezahlt worden seien.
Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten bewogen die Firma V & M, ihr Verkaufsgeschäft in Bregenz zu liquidieren. Adolf Hermann M machte dem Beklagten im April 1968 den Vorschlag, sowohl die Mietrechte an dem Geschäftslokal als auch das dort befindliche Inventar und das Warenlager zu übernehmen. Es kam am 20. 4. 1968 zu folgender Vereinbarung (Beilage C): "Vereinbarungsgemäß treten wir Ihnen unsere Mietrechte laut beigeschlossener Unterlagen ab 22. 4. 1968 ab. Das Inventar und das Warenlager werden mit getrennter Rechnung übergeben. Die Miete wurde von uns bis Ende April beglichen und haben Sie daher ab 1. 5. 1968 selbst für diese aufzukommen. Die Angestellte (Verkäuferin) übernehmen Sie ebenfalls ab 1. 5. 1968. Anfallende Löhne bis zu diesem Zeitpunkt werden von uns getragen. Unsere Gewerbeberechtigung lassen wir bis zum 30. 6. bestehen und haben Sie bis zu diesem Zeitpunkt für eine eigene Berechtigung zu sorgen. Ebenso obliegt es Ihnen, sich mit dem Vermieter der Lokalität auseinanderzusetzen."Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten bewogen die Firma römisch fünf & M, ihr Verkaufsgeschäft in Bregenz zu liquidieren. Adolf Hermann M machte dem Beklagten im April 1968 den Vorschlag, sowohl die Mietrechte an dem Geschäftslokal als auch das dort befindliche Inventar und das Warenlager zu übernehmen. Es kam am 20. 4. 1968 zu folgender Vereinbarung (Beilage C): "Vereinbarungsgemäß treten wir Ihnen unsere Mietrechte laut beigeschlossener Unterlagen ab 22. 4. 1968 ab. Das Inventar und das Warenlager werden mit getrennter Rechnung übergeben. Die Miete wurde von uns bis Ende April beglichen und haben Sie daher ab 1. 5. 1968 selbst für diese aufzukommen. Die Angestellte (Verkäuferin) übernehmen Sie ebenfalls ab 1. 5. 1968. Anfallende Löhne bis zu diesem Zeitpunkt werden von uns getragen. Unsere Gewerbeberechtigung lassen wir bis zum 30. 6. bestehen und haben Sie bis zu diesem Zeitpunkt für eine eigene Berechtigung zu sorgen. Ebenso obliegt es Ihnen, sich mit dem Vermieter der Lokalität auseinanderzusetzen."
Der Beklagte war seit 1967 Geschäftsführer der B-GesmbH, die in Bregenz ein Bürolokal hatte, für das monatlich S 3500.- Miete zu bezahlen war. Der Mietzins für das Lokal der Firma V & M betrug S 3000.- monatlich. Der Beklagte war an der Übernahme dieses Lokales interessiert, weil er sich damit sowohl die Büromiete für die B-GesmbH zu ersparen als auch eine zumindest teilweise Abdeckung seiner Honorarforderung durch Übernahme und Abverkauf von Ware der Firma V & M erhoffte. Mit dem Hauseigentümer des Hauses, in dem sich das Geschäftslokal der Firma V & M befand, hatte der Beklagte abgesprochen, daß er das Geschäftslokal zu den mit der Firma V & M vereinbarten Bedingungen nur so lange benützen werde, bis der Hauseigentümer einen neuen Dauermieter gefunden habe.Der Beklagte war seit 1967 Geschäftsführer der B-GesmbH, die in Bregenz ein Bürolokal hatte, für das monatlich S 3500.- Miete zu bezahlen war. Der Mietzins für das Lokal der Firma römisch fünf & M betrug S 3000.- monatlich. Der Beklagte war an der Übernahme dieses Lokales interessiert, weil er sich damit sowohl die Büromiete für die B-GesmbH zu ersparen als auch eine zumindest teilweise Abdeckung seiner Honorarforderung durch Übernahme und Abverkauf von Ware der Firma römisch fünf & M erhoffte. Mit dem Hauseigentümer des Hauses, in dem sich das Geschäftslokal der Firma römisch fünf & M befand, hatte der Beklagte abgesprochen, daß er das Geschäftslokal zu den mit der Firma römisch fünf & M vereinbarten Bedingungen nur so lange benützen werde, bis der Hauseigentümer einen neuen Dauermieter gefunden habe.
Zur Abdeckung seiner Honorarforderung machten die Gesellschafter der Firma V & M dem Beklagten den Vorschlag, die in dem Verkaufslokal befindliche Ware zum Großhandelspreis zu übernehmen und durch Verkauf zu Geld zu machen. Der Beklagte war mit diesem Vorschlag einverstanden. Die im Geschäftslokal vorhandene Einrichtung und das Warenlager wurden inventarisiert und vom Beklagten zum Teil übernommen, der ab 1. 5. 1968 bis Anfang September 1968 das übernommene Warenlager abverkaufte und sich hiebei der Angestellten der Firma V & M bediente. Der Verkauf wurde unter keinem bestimmten Namen durchgeführt, eine Geschäftsbezeichnung war während des Abverkaufes am Laden nicht vorhanden. Der Beklagte hatte von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz eine bis Oktober 1968 befristete behördliche Bewilligung zum Abverkauf vorhandener Warenbestände in dem genannten Geschäftslokal erhalten. Er benützte das Lokal bis einschließlich Jänner 1969, mit 1. 2. 1969 wurde es von der Firma "A & O" übernommen.Zur Abdeckung seiner Honorarforderung machten die Gesellschafter der Firma römisch fünf & M dem Beklagten den Vorschlag, die in dem Verkaufslokal befindliche Ware zum Großhandelspreis zu übernehmen und durch Verkauf zu Geld zu machen. Der Beklagte war mit diesem Vorschlag einverstanden. Die im Geschäftslokal vorhandene Einrichtung und das Warenlager wurden inventarisiert und vom Beklagten zum Teil übernommen, der ab 1. 5. 1968 bis Anfang September 1968 das übernommene Warenlager abverkaufte und sich hiebei der Angestellten der Firma römisch fünf & M bediente. Der Verkauf wurde unter keinem bestimmten Namen durchgeführt, eine Geschäftsbezeichnung war während des Abverkaufes am Laden nicht vorhanden. Der Beklagte hatte von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz eine bis Oktober 1968 befristete behördliche Bewilligung zum Abverkauf vorhandener Warenbestände in dem genannten Geschäftslokal erhalten. Er benützte das Lokal bis einschließlich Jänner 1969, mit 1. 2. 1969 wurde es von der Firma "A & O" übernommen.
Der Beklagte übernahm auf Grund der Vereinbarung vom 20. 4. 1968 auf Abschlag der ihm zustehenden Honorarforderung von der Firma V & M Ware im Wert von etwa S 40.000.-, wobei die Firma Nachlässe gegenüber den normalen Preisen zugestand. Unter den vom Beklagten übernommenen Waren befanden sich auch 117 Damenpullover und Damenwesten, die von der Klägerin an die Firma V & M geliefert worden waren. Daß diese Ware noch nicht bezahlt war, wußte zwar der Beklagte nicht, konnte es sich aber denken, da ihm die Situation der Firma V & M bekannt war.Der Beklagte übernahm auf Grund der Vereinbarung vom 20. 4. 1968 auf Abschlag der ihm zustehenden Honorarforderung von der Firma römisch fünf & M Ware im Wert von etwa S 40.000.-, wobei die Firma Nachlässe gegenüber den normalen Preisen zugestand. Unter den vom Beklagten übernommenen Waren befanden sich auch 117 Damenpullover und Damenwesten, die von der Klägerin an die Firma römisch fünf & M geliefert worden waren. Daß diese Ware noch nicht bezahlt war, wußte zwar der Beklagte nicht, konnte es sich aber denken, da ihm die Situation der Firma römisch fünf & M bekannt war.
Bei der am 20. 4. 1968 zwischen dem Beklagten und der Firma V & M getroffenen Vereinbarung ging es darum, dem Beklagten durch die Übernahme der Mietrechte an dem Geschäftslokal vorübergehend Räumlichkeiten für die B-GesmbH zu verschaffen, und andererseits dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, durch Abverkauf der übernommenen Waren seine Honorarforderung gegenüber der Firma V & M hereinzubringen. Die Übernahme eines Unternehmens lag dem Beklagten fern, es war von vornherein klar, daß das Verkaufsgeschäft im genannten Geschäftslokal nur dem Abverkauf der vorhandenen Bestände dienen werde, und daher zeitlich begrenzt sei. Daß der Beklagte im Sommer 1968 sich bei der Verkaufstätigkeit nicht allein auf die vorhandenen Bestände beschränkte, sondern in einem geringen Umfang auch neue Ware einkaufte, tat dem keinen Abbruch, weil neue Ware nur so weit hereingenommen wurde, als dies zur Förderung der Verkaufstätigkeit erforderlich war.Bei der am 20. 4. 1968 zwischen dem Beklagten und der Firma römisch fünf & M getroffenen Vereinbarung ging es darum, dem Beklagten durch die Übernahme der Mietrechte an dem Geschäftslokal vorübergehend Räumlichkeiten für die B-GesmbH zu verschaffen, und andererseits dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, durch Abverkauf der übernommenen Waren seine Honorarforderung gegenüber der Firma römisch fünf & M hereinzubringen. Die Übernahme eines Unternehmens lag dem Beklagten fern, es war von vornherein klar, daß das Verkaufsgeschäft im genannten Geschäftslokal nur dem Abverkauf der vorhandenen Bestände dienen werde, und daher zeitlich begrenzt sei. Daß der Beklagte im Sommer 1968 sich bei der Verkaufstätigkeit nicht allein auf die vorhandenen Bestände beschränkte, sondern in einem geringen Umfang auch neue Ware einkaufte, tat dem keinen Abbruch, weil neue Ware nur so weit hereingenommen wurde, als dies zur Förderung der Verkaufstätigkeit erforderlich war.
Die Klagsbehauptung, der Beklagte habe im April 1968 von der Firma V & M ein Unternehmen übernommen, könne - so führte der Erstrichter in diesem Zusammenhang aus - nicht als erwiesen angenommen werden.Die Klagsbehauptung, der Beklagte habe im April 1968 von der Firma römisch fünf & M ein Unternehmen übernommen, könne - so führte der Erstrichter in diesem Zusammenhang aus - nicht als erwiesen angenommen werden.
Im übrigen stellte der Erstrichter noch fest:
Mit Schreiben vom 7. 6. 1968 teilte die Firma V & M dem Beklagten mit, daß er die Bezahlung der von ihm "en bloc" übernommenen Waren der Klägerin direkt mit der Lieferfirma regulieren müsse, da die Ware mit einem Eigentumsvorbehalt belastet sei. Am 17. 6. 1968 teilte die Firma V & M der Klägerin mit, daß die Firma liquidiert und im Rahmen der Liquidation das Detailgeschäft in Bregenz dem Beklagten an Zahlungs Statt übergeben worden sei; der Beklagte habe schriftlich bestätigt, daß er die im Geschäft lagernde Ware - also auch die Ware der Klägerin - übernehme und bezahle.Mit Schreiben vom 7. 6. 1968 teilte die Firma römisch fünf & M dem Beklagten mit, daß er die Bezahlung der von ihm "en bloc" übernommenen Waren der Klägerin direkt mit der Lieferfirma regulieren müsse, da die Ware mit einem Eigentumsvorbehalt belastet sei. Am 17. 6. 1968 teilte die Firma römisch fünf & M der Klägerin mit, daß die Firma liquidiert und im Rahmen der Liquidation das Detailgeschäft in Bregenz dem Beklagten an Zahlungs Statt übergeben worden sei; der Beklagte habe schriftlich bestätigt, daß er die im Geschäft lagernde Ware - also auch die Ware der Klägerin - übernehme und bezahle.
Auf Grund einer Absprache zwischen dem Beklagten und der Firma V & M stand es dem Beklagten frei, die Ware der Klägerin zu übernehmen und zu bezahlen oder aber an die Klägerin zurückzustellen. Der Beklagte, der von der Ware der Klägerin im Geschäft in Bregenz nur 117 Damenpullover, sohin nur einen Teil der Ware, deren Bezahlung die Klägerin begehrt, übernommen und in der Folge vier Pullover abverkauft hatte, schickte die restlichen 113 Stück am 19. 6. 1968 an Rudolf M zurück, der damals Provisionsvertreter der Klägerin war. Der Beklagte verständigte von der Rücksendung der Ware an M auch die Firma V & M. Am 12. 7. 1968 schrieb M dem Beklagten, er habe von der Klägerin erfahren, daß die zurückgestellte Ware von der Firma V & M oder vom Beklagten übernommen und bezahlt werde, er bitte um Mitteilung, wohin er die Ware senden könne. Hierauf richtete am 19. 7. 1968 der Beklagte an die Klägerin ein Schreiben, in dem er seinen Standpunkt darlegte und die Übernahme und Bezahlung der an M zurückgeschickten Ware ablehnte.Auf Grund einer Absprache zwischen dem Beklagten und der Firma römisch fünf & M stand es dem Beklagten frei, die Ware der Klägerin zu übernehmen und zu bezahlen oder aber an die Klägerin zurückzustellen. Der Beklagte, der von der Ware der Klägerin im Geschäft in Bregenz nur 117 Damenpullover, sohin nur einen Teil der Ware, deren Bezahlung die Klägerin begehrt, übernommen und in der Folge vier Pullover abverkauft hatte, schickte die restlichen 113 Stück am 19. 6. 1968 an Rudolf M zurück, der damals Provisionsvertreter der Klägerin war. Der Beklagte verständigte von der Rücksendung der Ware an M auch die Firma römisch fünf & M. Am 12. 7. 1968 schrieb M dem Beklagten, er habe von der Klägerin erfahren, daß die zurückgestellte Ware von der Firma römisch fünf & M oder vom Beklagten übernommen und bezahlt werde, er bitte um Mitteilung, wohin er die Ware senden könne. Hierauf richtete am 19. 7. 1968 der Beklagte an die Klägerin ein Schreiben, in dem er seinen Standpunkt darlegte und die Übernahme und Bezahlung der an M zurückgeschickten Ware ablehnte.
Mit Schreiben vom 17. 2. 1969 bestätigte die Firma V & M dem Beklagten, daß von einer Geschäftsübergabe oder Nachfolge nie die Rede gewesen sei und daß die im Geschäft vorhandenen Waren vom Beklagten ordnungsgemäß gekauft worden seien.Mit Schreiben vom 17. 2. 1969 bestätigte die Firma römisch fünf & M dem Beklagten, daß von einer Geschäftsübergabe oder Nachfolge nie die Rede gewesen sei und daß die im Geschäft vorhandenen Waren vom Beklagten ordnungsgemäß gekauft worden seien.
M war von der Klägerin nicht ermächtigt, eine mit der Firma V & M getroffene Kaufvereinbarung zu stornieren oder die vom Beklagten zurückgestellte Ware zu übernehmen. Als die Klägerin von der Zurückstellung der Ware an M erfahren hatte, wies sie diesen an, die zurückgestellte Ware zur Verfügung des Beklagten bei sich zu behalten. Anläßlich eines Zusammentreffens in Amstetten teilte M dem Beklagten anfangs Juni 1968 mit, daß er bezüglich einer Stornierung der Lieferung bzw einer Zurücknahme der gelieferten Ware nicht verfügen könne, daß er aber bereit sei, bis zu einer Entscheidung durch die Klägerin noch im Besitz des Beklagten befindliche Ware in Verwahrung zu nehmen. Der Wert der vom Beklagten an M übergebenen Ware betrug etwa S 18.000.-.M war von der Klägerin nicht ermächtigt, eine mit der Firma römisch fünf & M getroffene Kaufvereinbarung zu stornieren oder die vom Beklagten zurückgestellte Ware zu übernehmen. Als die Klägerin von der Zurückstellung der Ware an M erfahren hatte, wies sie diesen an, die zurückgestellte Ware zur Verfügung des Beklagten bei sich zu behalten. Anläßlich eines Zusammentreffens in Amstetten teilte M dem Beklagten anfangs Juni 1968 mit, daß er bezüglich einer Stornierung der Lieferung bzw einer Zurücknahme der gelieferten Ware nicht verfügen könne, daß er aber bereit sei, bis zu einer Entscheidung durch die Klägerin noch im Besitz des Beklagten befindliche Ware in Verwahrung zu nehmen. Der Wert der vom Beklagten an M übergebenen Ware betrug etwa S 18.000.-.
Daß sich der Beklagte jemals in einer für die Klägerin anspruchsbegrundenden Weise verpflichtete, die von ihm im Geschäftslokal vorgefundene Ware der Klägerin zu bezahlen, sah der Erstrichter nicht als erwiesen an. Die Behauptung des Beklagten, er habe eine derartige Verpflichtungserklärung gegenüber der Klägerin nie abgegeben, sei unwiderlegt geblieben.
Zusammenfassend verwies der Erstrichter darauf, daß nach den Beweisergebnissen der Beklagte das ihm von der Firma V & M übergebene Lokal samt Warenposten im Übergabewert von rund S 40.000.- nicht übernommen habe, um dort ein Unternehmen fortzuführen, sondern deshalb, um durch den Abverkauf der übernommenen Ware seine Honorarforderung gegenüber der Firma V & M abzudecken und sich als Geschäftsführer der B-GesmbH die Miete so lange zu ersparen, bis der Hauseigentümer einen neuen Mieter für das Geschäftslokal gefunden habe. Unter diesen Umständen könne von einer Unternehmensübertragung iS des § 1409 ABGB keine Rede sein. Da auch die von der Klägerin behauptete Schuldübernahme durch den Beklagten nicht erwiesen werden konnte, bestehe die restliche Klagsforderung nicht zu Recht.Zusammenfassend verwies der Erstrichter darauf, daß nach den Beweisergebnissen der Beklagte das ihm von der Firma römisch fünf & M übergebene Lokal samt Warenposten im Übergabewert von rund S 40.000.- nicht übernommen habe, um dort ein Unternehmen fortzuführen, sondern deshalb, um durch den Abverkauf der übernommenen Ware seine Honorarforderung gegenüber der Firma römisch fünf & M abzudecken und sich als Geschäftsführer der B-GesmbH die Miete so lange zu ersparen, bis der Hauseigentümer einen neuen Mieter für das Geschäftslokal gefunden habe. Unter diesen Umständen könne von einer Unternehmensübertragung iS des Paragraph 1409, ABGB keine Rede sein. Da auch die von der Klägerin behauptete Schuldübernahme durch den Beklagten nicht erwiesen werden konnte, bestehe die restliche Klagsforderung nicht zu Recht.
Die gegen dieses Urteil aus den Gründen der unrichtigen Beweiswürdigung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstrichters als das Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung übernommen, wenngleich es der Klägerin darin beigepflichtet hat, daß die Frage, ob der Beklagte von der Firma V & M ein Unternehmen im Sinne des § 1409 ABGB übernommen hat, eine Rechtsfrage und keine Beweisfrage darstellt. Das Gericht zweiter Instanz hat aber die Rechtsansicht des Erstrichters, daß keine Unternehmensübergabe iS des § 1409 ABGB vorliege, gebilligt.Die gegen dieses Urteil aus den Gründen der unrichtigen Beweiswürdigung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstrichters als das Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung übernommen, wenngleich es der Klägerin darin beigepflichtet hat, daß die Frage, ob der Beklagte von der Firma römisch fünf & M ein Unternehmen im Sinne des Paragraph 1409, ABGB übernommen hat, eine Rechtsfrage und keine Beweisfrage darstellt. Das Gericht zweiter Instanz hat aber die Rechtsansicht des Erstrichters, daß keine Unternehmensübergabe iS des Paragraph 1409, ABGB vorliege, gebilligt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin Folge und hob die Urteile beider Untergerichte auf.