Rechtssatz RS0033309
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033309
Geschäftszahl
3Ob1010/28; 1Ob183/71
Entscheidungsdatum
11.11.1971
Rechtssatz
Die Frage, was als Vermögen oder Unternehmen im Sinne des § 1409 ABGB zu gelten hat, ist eine Rechtsfrage und kann daher vom Gerichte ohne Durchführung eines Sachverständigenbeweises gelöst werden. Mangelhafte Buchführung des Veräußerers befreit nicht von der Erkundigungspflicht in Ansehung der Schulden.Die Frage, was als Vermögen oder Unternehmen im Sinne des Paragraph 1409, ABGB zu gelten hat, ist eine Rechtsfrage und kann daher vom Gerichte ohne Durchführung eines Sachverständigenbeweises gelöst werden. Mangelhafte Buchführung des Veräußerers befreit nicht von der Erkundigungspflicht in Ansehung der Schulden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0033309
Dokumentnummer
JJR_19281227_OGH0002_0030OB01010_2800000_001