Rechtssatz RS0033377
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033377
Geschäftszahl
1Ob1008/37; 1Ob183/71
Entscheidungsdatum
11.11.1971
Rechtssatz
Der Übernehmer eines Unternehmens kann Gegenforderungen gegen den Übergeber, die den für das Unternehmen vereinbarten Kaufpreis überschreiten und daher unberichtigt blieben, gegenüber anderen ihn nach § 1409 ABGB in Anspruch nehmenden Gläubigern des Unternehmens nicht als Bezahlung von Schulden des Unternehmens bis zum Werte des übernommenen Vermögens anrechnen.Der Übernehmer eines Unternehmens kann Gegenforderungen gegen den Übergeber, die den für das Unternehmen vereinbarten Kaufpreis überschreiten und daher unberichtigt blieben, gegenüber anderen ihn nach Paragraph 1409, ABGB in Anspruch nehmenden Gläubigern des Unternehmens nicht als Bezahlung von Schulden des Unternehmens bis zum Werte des übernommenen Vermögens anrechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0033377
Dokumentnummer
JJR_19371103_OGH0002_0010OB01008_3700000_001