Rechtssatz RS0033228
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033228
Entscheidungsdatum
23.01.2001
Rechtssatz
Bei der Berichtigung der übernommenen Passiven entscheidet das Zuvorkommen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 183/71
Entscheidungstext OGH 11.11.1971 1 Ob 183/71
Veröff: SZ 44/170
- 7 Ob 274/00w
Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 274/00w
Beisatz: Zuvorgekommen ist Derjenige, dessen Forderung früher zahlbar ist - sei es durch Mahnung, Präsentation eines Wertpapiers oder Eintritt des Termins. Sonst kommt es darauf an, wer die Zahlung zuerst verlangt (SZ 44/170, 9 Ob 254/99i). (T1); Beisatz: Zahlt der Erwerber dem Veräußerer den Kaufpreis aus, ohne sich entsprechend Kenntnis über die aushaftenden Forderungen und deren Zeitpunkt der Zahlbarkeit zu verschaffen und überlässt er es dem Veräußerer, die Forderungen seiner Gläubiger zu tilgen, so trägt er das Risiko, dass nicht haftungsbefreiend, weil nicht nach dem Zuvorkommen, den Gläubigern Zahlung geleistet wird. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0033228
Dokumentnummer
JJR_19711111_OGH0002_0010OB00183_7100000_001