Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass die Beklagte das Unternehmen von K***** M***** übernommen hat, hat doch die Beklagte die Ausstattung, das Warenlager und die Betriebsmittel, den good will und den Kundenstock sowie den Standort übernommen (6 Ob 34/00v uva).
Die Anwendung des § 25 HGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich hier um ein Minderhandelsgewerbe gehandelt hat (JBl 1984, 436 = SZ 56/6).Die Anwendung des Paragraph 25, HGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich hier um ein Minderhandelsgewerbe gehandelt hat (JBl 1984, 436 = SZ 56/6).
Auch wenn der Wert des Unternehmens nach objektivem Maßstab für den Zeitpunkt der Übernahme zu ermitteln ist und dabei alle zum Unternehmen gehörenden Komponenten wie good will, Außenstände, Mietobjekt udgl. zu berücksichtigen sind (8 Ob 602/86, RIS-Justiz RS0010048) ist hier unstrittig, dass der konkrete Wert des Unternehmens im vorliegenden Einzelfall nur im Wert der übernommenen Maschinen und des Materialbestandes gelegen war.
Gemäß § 1409 Abs 1 erster Satz ABGB ist der Übernehmer eines Vermögens oder eines Unternehmens unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste, unmittelbar verpflichtet. Dieser - unabdingbare (§ 1409 Abs 3 ABGB) - gesetzliche Schuldbeitritt, der erst durch die 3. TN den Bestimmungen über die Schuldübernahme eingefügt wurde, geht auf die Erwägung zurück, dass das Vermögen des Schuldners objektiver Haftungsfonds für die Forderungen von dessen Gläubigern ist, der diesen durch die Übertragung des im Wesentlichen gesamten Vermögens von deren Schuldnern nicht entzogen werden soll (EvBl 1995/157, SZ 59/163, SZ 56/140, 1 Ob 521/95, Ertl in Rummel II, ABGB2, § 1409, Rz 1). Der Haftungstatbestand greift jedoch nur ein, wenn der den Gläubigern zur Verfügung stehende Haftungsfonds durch die Übertragung gemindert wird, also etwa mangels eines äquivalenten Kaufpreises oder wegen Uneinbringlichkeit der Kaufpreisforderung bzw der gleichzeitigen Verfügung über diese Forderung zu Gunsten Dritter verringert wird (SZ 52/12, 1 Ob 521/95). Das ist nach herrschender Auffassung auch immer schon dann anzunehmen, wenn die Gegenleistung des Erwerbers den Gläubigern des Veräußerers nicht die gleiche Sicherheit bzw die gleichen Befriedigungschancen (wie etwa beim Eintausch einer Liegenschaft gegen eine gleichwertige andere Liegenschaft) wie dessen bisheriges Vermögen gewährt. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung wird im Gegensatz zur vereinzelt gebliebenen Entscheidung SZ 52/12, nach der auch der bezahlte Kaufpreis ein echtes wirtschaftliches Äquivalent für die Gläubiger darstelle, die Ansicht vertreten, dass eine nicht äquivalente Gegenleistung nicht nur dann vorliegt, wenn sie dem Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens nicht entspricht, sondern auch dann, wenn sie in Geld besteht und dadurch nicht die gleiche Sicherheit für die Gläubiger bietet, weil Geld dem Zugriff der Gläubiger leichter entzogen werden kann als Betriebsvermögen (SZ 61/49, ÖBA 1991/275, JBl 1994, 410, ÖBA 1995/493, 1 Ob 521/95 mwN). Die Haftung entfällt nur, wenn der Kaufpreis zur Gänze zur Befriedigung von Gläubigern des Verkäufers verwendet wurde (ÖBA 1994, 410, SZ 61/49, 1 Ob 521/95).Gemäß Paragraph 1409, Absatz eins, erster Satz ABGB ist der Übernehmer eines Vermögens oder eines Unternehmens unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste, unmittelbar verpflichtet. Dieser - unabdingbare (Paragraph 1409, Absatz 3, ABGB) - gesetzliche Schuldbeitritt, der erst durch die 3. TN den Bestimmungen über die Schuldübernahme eingefügt wurde, geht auf die Erwägung zurück, dass das Vermögen des Schuldners objektiver Haftungsfonds für die Forderungen von dessen Gläubigern ist, der diesen durch die Übertragung des im Wesentlichen gesamten Vermögens von deren Schuldnern nicht entzogen werden soll (EvBl 1995/157, SZ 59/163, SZ 56/140, 1 Ob 521/95, Ertl in Rummel römisch zwei, ABGB2, Paragraph 1409,, Rz 1). Der Haftungstatbestand greift jedoch nur ein, wenn der den Gläubigern zur Verfügung stehende Haftungsfonds durch die Übertragung gemindert wird, also etwa mangels eines äquivalenten Kaufpreises oder wegen Uneinbringlichkeit der Kaufpreisforderung bzw der gleichzeitigen Verfügung über diese Forderung zu Gunsten Dritter verringert wird (SZ 52/12, 1 Ob 521/95). Das ist nach herrschender Auffassung auch immer schon dann anzunehmen, wenn die Gegenleistung des Erwerbers den Gläubigern des Veräußerers nicht die gleiche Sicherheit bzw die gleichen Befriedigungschancen (wie etwa beim Eintausch einer Liegenschaft gegen eine gleichwertige andere Liegenschaft) wie dessen bisheriges Vermögen gewährt. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung wird im Gegensatz zur vereinzelt gebliebenen Entscheidung SZ 52/12, nach der auch der bezahlte Kaufpreis ein echtes wirtschaftliches Äquivalent für die Gläubiger darstelle, die Ansicht vertreten, dass eine nicht äquivalente Gegenleistung nicht nur dann vorliegt, wenn sie dem Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens nicht entspricht, sondern auch dann, wenn sie in Geld besteht und dadurch nicht die gleiche Sicherheit für die Gläubiger bietet, weil Geld dem Zugriff der Gläubiger leichter entzogen werden kann als Betriebsvermögen (SZ 61/49, ÖBA 1991/275, JBl 1994, 410, ÖBA 1995/493, 1 Ob 521/95 mwN). Die Haftung entfällt nur, wenn der Kaufpreis zur Gänze zur Befriedigung von Gläubigern des Verkäufers verwendet wurde (ÖBA 1994, 410, SZ 61/49, 1 Ob 521/95).
Erfolgt die Befriedigung der Gläubiger des Veräusserers durch den Übernehmer des Unternehmens, so wird er von seiner Haftung nur soweit befreit, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des Vermögens oder Unternehmens beträgt. Er hat die Forderungen nach dem Zuvorkommen zu befriedigen (JBl 1984, 436, SZ 44/170, 9 Ob 254/99i, Wolff in Klang VI, S 354, Ertl in Rummel II2 § 1409 ABGB Rz 6). Zuvorgekommen ist Derjenige, dessen Forderung früher zahlbar ist - sei es durch Mahnung, Präsentation eines Wertpapiers oder Eintritt des Termins. Sonst kommt es darauf an, wer die Zahlung zuerst verlangt (SZ 44/170, 9 Ob 254/99i).Erfolgt die Befriedigung der Gläubiger des Veräusserers durch den Übernehmer des Unternehmens, so wird er von seiner Haftung nur soweit befreit, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des Vermögens oder Unternehmens beträgt. Er hat die Forderungen nach dem Zuvorkommen zu befriedigen (JBl 1984, 436, SZ 44/170, 9 Ob 254/99i, Wolff in Klang römisch sechs, S 354, Ertl in Rummel II2 Paragraph 1409, ABGB Rz 6). Zuvorgekommen ist Derjenige, dessen Forderung früher zahlbar ist - sei es durch Mahnung, Präsentation eines Wertpapiers oder Eintritt des Termins. Sonst kommt es darauf an, wer die Zahlung zuerst verlangt (SZ 44/170, 9 Ob 254/99i).
Besteht also für den Ersteher des Unternehmens die Pflicht, die Forderungen nach ihrem Zuvorkommen zu befriedigen, so kann er nur dann von seiner Haftung nach § 1409 ABGB befreit sein, wenn auch der Veräußerer die Forderungen in gleicher Weise erfüllt. Ansonsten würde er über den Umweg der Auszahlung an den Veräußerer diese Verpflichtung unterlaufen. Zahlt also der Erwerber dem Veräußerer den Kaufpreis aus, ohne sich entsprechend Kenntnis über die aushaftenden Forderungen und deren Zeitpunkt der Zahlbarkeit zu verschaffen und überlässt er es dem Veräußerer, die Forderungen seiner Gläubiger zu tilgen, so trägt er das Risiko, dass nicht haftungsbefreiend, weil nicht nach dem Zuvorkommen, den Gläubigern Zahlung geleistet wird. Abgesehen davon kommt im vorliegenden Fall noch hinzu, dass der Veräußerer der nunmehrige Geschäftsführer der Beklagten ist und daher sowohl über die aushaftenden Forderungen als auch über deren Zeitpunkt der Zahlbarkeit voll informiert war, auch wenn er nicht selbst als Vertreter der Beklagten bei der Zahlung des Kaufpreises aufgetreten ist.Besteht also für den Ersteher des Unternehmens die Pflicht, die Forderungen nach ihrem Zuvorkommen zu befriedigen, so kann er nur dann von seiner Haftung nach Paragraph 1409, ABGB befreit sein, wenn auch der Veräußerer die Forderungen in gleicher Weise erfüllt. Ansonsten würde er über den Umweg der Auszahlung an den Veräußerer diese Verpflichtung unterlaufen. Zahlt also der Erwerber dem Veräußerer den Kaufpreis aus, ohne sich entsprechend Kenntnis über die aushaftenden Forderungen und deren Zeitpunkt der Zahlbarkeit zu verschaffen und überlässt er es dem Veräußerer, die Forderungen seiner Gläubiger zu tilgen, so trägt er das Risiko, dass nicht haftungsbefreiend, weil nicht nach dem Zuvorkommen, den Gläubigern Zahlung geleistet wird. Abgesehen davon kommt im vorliegenden Fall noch hinzu, dass der Veräußerer der nunmehrige Geschäftsführer der Beklagten ist und daher sowohl über die aushaftenden Forderungen als auch über deren Zeitpunkt der Zahlbarkeit voll informiert war, auch wenn er nicht selbst als Vertreter der Beklagten bei der Zahlung des Kaufpreises aufgetreten ist.
Es ist daher zu prüfen, welche Forderungen in welcher Reihenfolge zu befriedigen waren. Zu Recht verweist die Revisionswerberin darauf, dass zur abschließenden Beurteilung dazu noch entsprechende Feststellungen fehlen.
Bei gerichtlicher Geltendmachung einer Forderung ist der Tag der Klagszustellung entscheidend (SZ 9/131). Das Berufungsgericht übersieht aber, dass dies nur für Ansprüche gelten kann, die bereits bei Klageseinbringung bestanden haben. Die Klagseinbringung stellt dann die Zahlungsaufforderung, die Mahnung dar. Das Verfahren 12 Cg 160/96a des Landesgerichtes Innsbruck wurde aber auf Kosten eingeschränkt. Die Kosten der Klägerin wurden erst im Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. 10. 1997 zu 12 Cg 160/96a-17 bestimmt. Das Urteil wird durch Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigungen den Parteien gegenüber wirksam (§ 416 ZPO). Die Leistungsfrist berechnet sich von dem Tag an, mit dem das Urteil gegenüber den Parteien wirksam wird (§ 409 Abs 3 ZPO). Nach Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten ist über dieses Begehren nach ständiger Rechtsprechung mit Urteil zu entscheiden. Dieses kann nur mit Rekurs angefochten werden (RS 0036079, 0036080). Dem Rekurs kommt aber keine aufschiebende Wirkung zu (§ 524 Abs 1 ZPO). Die Kostenforderung der Klägerin konnte daher erst nach Zustellung der Urteilsausfertigung an K***** M***** zur Zahlung fällig werden. Da der Rekurs keine aufschiebende Wirkung hat, kommt es auf die Rechtskraft der Entscheidung nicht an. Der Tag der Zustellung der Urteilsausfertigung an K***** M***** steht aber ebensowenig fest, wie wann das von S***** S***** gewährte Darlehen vereinbarungsgemäß zur Rückzahlung fällig sein sollte bzw wann S***** S***** das Darlehen gegenüber K***** M***** fälligstellte. Erst nachdem diese Feststellungen getroffen worden sind, wird es möglich sein, zu beurteilen, ob die Forderung der Klägerin vor jener S***** S***** wegen Zuvorkommens zu befriedigen gewesen wäre. Im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 25. 11. 1997, 2 R 302/97x, im Verfahren 12 Cg 160/96a des Landesgerichtes Innsbruck ist davon auszugehen, dass die Kostenforderung jedenfalls schon vor Fälligkeit der Darlehensrate an den W*****fonds am 1. 6. 1998 zahlbar war. Soweit daher der Wert des übernommenen Vermögens S 60.000 übersteigt (Darlehensforderung von S***** S*****) war daher die Sache im Teilbetrag von S 18.000 im Sinn einer Klagsstattgebung spruchreif.Bei gerichtlicher Geltendmachung einer Forderung ist der Tag der Klagszustellung entscheidend (SZ 9/131). Das Berufungsgericht übersieht aber, dass dies nur für Ansprüche gelten kann, die bereits bei Klageseinbringung bestanden haben. Die Klagseinbringung stellt dann die Zahlungsaufforderung, die Mahnung dar. Das Verfahren 12 Cg 160/96a des Landesgerichtes Innsbruck wurde aber auf Kosten eingeschränkt. Die Kosten der Klägerin wurden erst im Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. 10. 1997 zu 12 Cg 160/96a-17 bestimmt. Das Urteil wird durch Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigungen den Parteien gegenüber wirksam (Paragraph 416, ZPO). Die Leistungsfrist berechnet sich von dem Tag an, mit dem das Urteil gegenüber den Parteien wirksam wird (Paragraph 409, Absatz 3, ZPO). Nach Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten ist über dieses Begehren nach ständiger Rechtsprechung mit Urteil zu entscheiden. Dieses kann nur mit Rekurs angefochten werden (RS 0036079, 0036080). Dem Rekurs kommt aber keine aufschiebende Wirkung zu (Paragraph 524, Absatz eins, ZPO). Die Kostenforderung der Klägerin konnte daher erst nach Zustellung der Urteilsausfertigung an K***** M***** zur Zahlung fällig werden. Da der Rekurs keine aufschiebende Wirkung hat, kommt es auf die Rechtskraft der Entscheidung nicht an. Der Tag der Zustellung der Urteilsausfertigung an K***** M***** steht aber ebensowenig fest, wie wann das von S***** S***** gewährte Darlehen vereinbarungsgemäß zur Rückzahlung fällig sein sollte bzw wann S***** S***** das Darlehen gegenüber K***** M***** fälligstellte. Erst nachdem diese Feststellungen getroffen worden sind, wird es möglich sein, zu beurteilen, ob die Forderung der Klägerin vor jener S***** S***** wegen Zuvorkommens zu befriedigen gewesen wäre. Im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 25. 11. 1997, 2 R 302/97x, im Verfahren 12 Cg 160/96a des Landesgerichtes Innsbruck ist davon auszugehen, dass die Kostenforderung jedenfalls schon vor Fälligkeit der Darlehensrate an den W*****fonds am 1. 6. 1998 zahlbar war. Soweit daher der Wert des übernommenen Vermögens S 60.000 übersteigt (Darlehensforderung von S***** S*****) war daher die Sache im Teilbetrag von S 18.000 im Sinn einer Klagsstattgebung spruchreif.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.