Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Die Gläubigerschutzbestimmung des § 1409 ABGB normiert den gesetzlichen Schuldbeitritt des Übernehmers eines Unternehmens. Das Unternehmen ist ein Haftungsfonds des Schuldners, der den Gläubigern nicht entzogen werden darf (SZ 68/18). Aus den Feststellungen der Vorinstanzen sind die für die Übernahme des Unternehmens durch den Beklagten sprechenden Umstände hervorzuheben:Die Gläubigerschutzbestimmung des Paragraph 1409, ABGB normiert den gesetzlichen Schuldbeitritt des Übernehmers eines Unternehmens. Das Unternehmen ist ein Haftungsfonds des Schuldners, der den Gläubigern nicht entzogen werden darf (SZ 68/18). Aus den Feststellungen der Vorinstanzen sind die für die Übernahme des Unternehmens durch den Beklagten sprechenden Umstände hervorzuheben:
1987 meldete der Vater des Beklagten seine Baukonzession ab und der Beklagte erhielt die Konzession; der Beklagte übernahm 15 Arbeiter und die vorhandenen Baumaschinen und Geräte; der Beklagte führte sein Unternehmen am selben Standort, was die Übernahme zumindest eines Teils des Kundenstocks indiziert; der Beklagte verwendete eine Firma mit Nachfolgehinweis; der Vater schenkte dem Beklagten Liegenschaften (mangels gegenteiliger Parteibehauptungen und wegen des Umstandes, dass der Beklagte das Unternehmen am Standort des Unternehmens seines Vaters betreibt, ist davon auszugehen, dass sich die Betriebsräumlichkeiten auf einer geschenkten Liegenschaft befinden).
Das Berufungsgericht verneinte trotz dieses Sachverhalts eine Unternehmensübernahme nach § 1409 ABGB. Es trifft zwar zu, dass bei einer isolierten Betrachtung jeweils nur eines Tatbestands (also etwa nur der Liegenschaftsübertragung oder nur der Übernahme von Baumaschinen) von einem Unternehmensübergang nicht ausgegangen werden könnte (vgl dazu die Entscheidungen in MGA ABGB35 § 1409/35-40). Maßgeblich ist jedoch der Gesamtzusammenhang, nach dem hier nicht in Zweifel zu ziehen ist, dass der Beklagte das Unternehmen seines Vaters übernommen und fortgeführt hat. Eine Unternehmensveräußerung liegt vor, wenn das Betriebsbüro samt Ausstattung, Warenlager, Betriebsmittel, good will und der Kundenstock übertragen werden (7 Ob 691/88). Für die Bejahung einer Übernahme des Unternehmens reicht schon die Übertragung des Unternehmenskerns (3 Ob 549/91 = WBl 1992, 62 mwN; Bucher in ecolex 1997, 646 mwN). Zum Unternehmensübergang reicht aber nicht der äußere Anschein, es muss auch ein Übernahmevertrag vorliegen (SZ 44/170), der aber auch unentgeltlich sein kann (SZ 56/6, SZ 61/49 ua). Der Übernahmevertrag kann auch in schlüssiger Form geschlossen werden (JBl 1977, 95 uva).Das Berufungsgericht verneinte trotz dieses Sachverhalts eine Unternehmensübernahme nach Paragraph 1409, ABGB. Es trifft zwar zu, dass bei einer isolierten Betrachtung jeweils nur eines Tatbestands (also etwa nur der Liegenschaftsübertragung oder nur der Übernahme von Baumaschinen) von einem Unternehmensübergang nicht ausgegangen werden könnte vergleiche dazu die Entscheidungen in MGA ABGB35 Paragraph 1409 /, 35 -, 40,). Maßgeblich ist jedoch der Gesamtzusammenhang, nach dem hier nicht in Zweifel zu ziehen ist, dass der Beklagte das Unternehmen seines Vaters übernommen und fortgeführt hat. Eine Unternehmensveräußerung liegt vor, wenn das Betriebsbüro samt Ausstattung, Warenlager, Betriebsmittel, good will und der Kundenstock übertragen werden (7 Ob 691/88). Für die Bejahung einer Übernahme des Unternehmens reicht schon die Übertragung des Unternehmenskerns (3 Ob 549/91 = WBl 1992, 62 mwN; Bucher in ecolex 1997, 646 mwN). Zum Unternehmensübergang reicht aber nicht der äußere Anschein, es muss auch ein Übernahmevertrag vorliegen (SZ 44/170), der aber auch unentgeltlich sein kann (SZ 56/6, SZ 61/49 ua). Der Übernahmevertrag kann auch in schlüssiger Form geschlossen werden (JBl 1977, 95 uva).
Die angeführten Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat das für ein Bauunternehmen notwendige Sachsubstrat (Liegenschaft, Maschinen) und die erforderlichen Arbeitskräfte übernommen. Durch die Weiterführung am selben Standort konnte er auch den Ruf des Unternehmens nützen. Es liegt somit nicht nur dem äußeren Anschein nach eine Betriebsübernahme vor. Nach den Feststellungen ist von einem teils ausdrücklichen (Schenkungsvertrag), teils schlüssigen Übernahmevertrag auszugehen. Aber auch bei der gegenteiligen Auffassung, dass nur ein äußerer Anschein einer Unternehmensübernahme vorliege, wäre für den Beklagten nichts gewonnen. Er verkennt in seiner Revisionsbeantwortung zum Thema der Beweislast die Beweislastumkehr für den Fall, dass das Unternehmen von einem nahen Angehörigen übernommen wurde. Wenn ein Familienangehöriger am selben Standort einen gleichartigen Betrieb führt, obliegt ihm der Beweis, dass keine Unternehmensübernahme vorliegt (JBl 1977, 95; Riedler in JBl 1992, 625 [630]). Die Beweislastumkehr gilt auch für das Kennen müssen der Schulden (§ 1409 Abs 2 ABGB; SZ 68/221). Dies ist schon deshalb sachgerecht, weil der Familienangehörige zu diesem Beweisthema näher zum Beweis steht und es naheliegt, die Kenntnis des Übernehmers über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Übergebers zu vermuten, wenn beide miteinander nahe verwandt sind.Die angeführten Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat das für ein Bauunternehmen notwendige Sachsubstrat (Liegenschaft, Maschinen) und die erforderlichen Arbeitskräfte übernommen. Durch die Weiterführung am selben Standort konnte er auch den Ruf des Unternehmens nützen. Es liegt somit nicht nur dem äußeren Anschein nach eine Betriebsübernahme vor. Nach den Feststellungen ist von einem teils ausdrücklichen (Schenkungsvertrag), teils schlüssigen Übernahmevertrag auszugehen. Aber auch bei der gegenteiligen Auffassung, dass nur ein äußerer Anschein einer Unternehmensübernahme vorliege, wäre für den Beklagten nichts gewonnen. Er verkennt in seiner Revisionsbeantwortung zum Thema der Beweislast die Beweislastumkehr für den Fall, dass das Unternehmen von einem nahen Angehörigen übernommen wurde. Wenn ein Familienangehöriger am selben Standort einen gleichartigen Betrieb führt, obliegt ihm der Beweis, dass keine Unternehmensübernahme vorliegt (JBl 1977, 95; Riedler in JBl 1992, 625 [630]). Die Beweislastumkehr gilt auch für das Kennen müssen der Schulden (Paragraph 1409, Absatz 2, ABGB; SZ 68/221). Dies ist schon deshalb sachgerecht, weil der Familienangehörige zu diesem Beweisthema näher zum Beweis steht und es naheliegt, die Kenntnis des Übernehmers über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Übergebers zu vermuten, wenn beide miteinander nahe verwandt sind.
Ob der Beklagte nach der Unternehmensübernahme durch die Mitwirkung an weiteren vergeblichen Sanierungsversuchen den Anspruch der Klägerin anerkannt hat und von einem Schuldbeitritt oder einer Schuldübernahme ausgegangen werden kann, muss hier wegen der nach § 1409 ABGB zu bejahenden Haftung nicht näher untersucht werden.Ob der Beklagte nach der Unternehmensübernahme durch die Mitwirkung an weiteren vergeblichen Sanierungsversuchen den Anspruch der Klägerin anerkannt hat und von einem Schuldbeitritt oder einer Schuldübernahme ausgegangen werden kann, muss hier wegen der nach Paragraph 1409, ABGB zu bejahenden Haftung nicht näher untersucht werden.
Abschließend ist noch der Verjährungseinwand des Beklagten zu prüfen, obwohl er dazu in der Revisionsbeantwortung nichts Substantielles ausführt. Der Beklagte hat die fruchtlosen Verbesserungsversuche zu vertreten. Diese schoben den Ablauf der Gewährleistungsfrist immer wieder hinaus. Solange noch mit einer erfolgreichen Sanierung gerechnet werden konnte, war die Einbringung einer Schadenersatzklage (auf Leistung oder Feststellung) noch nicht geboten, weil von sanierbaren Ausführungsmängeln ausgegangen werden durfte und die genauere Schadensursache nicht erforscht werden musste. In der Berufung (ON 39) geht der Beklagte unzutreffend davon aus, dass die von den Sanierungsversuchen betroffenen Mängel nicht identisch seien mit denjenigen, die nun dem Schadenersatzanspruch zugrunde liegen. Die vom Beklagten dazu zitierte Entscheidung HS X/XI 31 kann er für seinen Standpunkt nicht ins Treffen führen. Dort ging es um misslungene Versuche, Rostschäden an einem PKW zu beheben. Entscheidungswesentlich war die Auslegung vertraglicher Garantiebestimmungen. Im Gegensatz dazu geht es hier um die Frage des Einflusses von Verbesserungsversuchen auf den Beginn der Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche. Seit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 63/37 besteht im Werkvertragsrecht volle Konkurrenz von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen. Der Besteller kann nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, aber innerhalb der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB Schadenersatz verlangen. Bei verschuldeten Mängeln kann der Besteller das Erfüllungsinteresse in Form des Deckungskapitals für den Verbesserungsaufwand fordern. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, dass die Verjährung des Schadenersatzanspruchs erst dann beginnt, wenn dem Besteller erkennbar ist, dass eine erfolgte Verbesserung misslungen ist, oder wenn feststeht, dass der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigert (JBl 1996, 392 mwN). Diese Auffassung ist zwar in der Lehre auf Kritik gestoßen, weil es für den Verjährungsbeginn auf die Übergabe des Werkes ankomme (Welser in ecolex 1992, 85; Kletecka in ecolex 1996, 235; Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 15 zu § 1489). Den dogmatischen Bedenken der Lehre ist entgegenzuhalten, dass der Geschädigte vor dem Scheitern der Sanierung noch keinen Anlass hat, kostspielige Untersuchungen darüber anzustellen, ob er (auch) einen Schadenersatzanspruch mit Aussicht auf Erfolg geltend machen kann. Es würde die Erkundigungspflicht überspannen, darüber trotz zugesagter Verbesserung Untersuchungen anzustellen, sich also genauere Kenntnis über den Schaden zu verschaffen, der sich im Vermögen des Bestellers erst nach dem erfolglosen Verbesserungsversuch auswirkt. Wenn Kletecka das unbillige Ergebnis hervorhebt, dass der Geschädigte es nicht in der Hand haben soll, die Verjährungsfrist für den Schadenersatzanspruch zu verlängern, ist auf das ebenso unbillige Ergebnis hinzuweisen, dass der Schädiger nicht durch wiederholte Verbesserungszusagen (also durch die Behauptung, es werde kein Schaden eintreten) die Verjährung des Schadenersatzanspruchs bewirken dürfte, weil sich der Besteller auf eine erfolgreiche Verbesserung verlässt. Ob man einem solchen unbilligen Ergebnis entgegenwirkt, indem man im Verbesserungsanbot eine verjährungsunterbrechende Anerkennung des Schadenersatzanspruchs erblickt (Mader aaO) oder aber einen Vergleich (so offenbar auch Kletecka aaO) oder aber im Sinne der oberstgerichtlichen Rechtsprechung erst von einer Kenntnis des Schadens ab Misslingen der Verbesserung ausgeht, läuft auf dasselbe hinaus. Der erkennende Senat hält daher an der zitierten Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn fest. Danach ist die Schadenersatzklage nicht verjährt und die Entscheidung des Erstgerichtes - weil die Schadenshöhe im Revisionsverfahren nicht strittig ist und zur Haftungsbegrenzung nach § 1409 ABGB keinerlei Parteivorbringen erstattet wurde - wieder herzustellen.Abschließend ist noch der Verjährungseinwand des Beklagten zu prüfen, obwohl er dazu in der Revisionsbeantwortung nichts Substantielles ausführt. Der Beklagte hat die fruchtlosen Verbesserungsversuche zu vertreten. Diese schoben den Ablauf der Gewährleistungsfrist immer wieder hinaus. Solange noch mit einer erfolgreichen Sanierung gerechnet werden konnte, war die Einbringung einer Schadenersatzklage (auf Leistung oder Feststellung) noch nicht geboten, weil von sanierbaren Ausführungsmängeln ausgegangen werden durfte und die genauere Schadensursache nicht erforscht werden musste. In der Berufung (ON 39) geht der Beklagte unzutreffend davon aus, dass die von den Sanierungsversuchen betroffenen Mängel nicht identisch seien mit denjenigen, die nun dem Schadenersatzanspruch zugrunde liegen. Die vom Beklagten dazu zitierte Entscheidung HS X/XI 31 kann er für seinen Standpunkt nicht ins Treffen führen. Dort ging es um misslungene Versuche, Rostschäden an einem PKW zu beheben. Entscheidungswesentlich war die Auslegung vertraglicher Garantiebestimmungen. Im Gegensatz dazu geht es hier um die Frage des Einflusses von Verbesserungsversuchen auf den Beginn der Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche. Seit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 63/37 besteht im Werkvertragsrecht volle Konkurrenz von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen. Der Besteller kann nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, aber innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB Schadenersatz verlangen. Bei verschuldeten Mängeln kann der Besteller das Erfüllungsinteresse in Form des Deckungskapitals für den Verbesserungsaufwand fordern. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, dass die Verjährung des Schadenersatzanspruchs erst dann beginnt, wenn dem Besteller erkennbar ist, dass eine erfolgte Verbesserung misslungen ist, oder wenn feststeht, dass der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigert (JBl 1996, 392 mwN). Diese Auffassung ist zwar in der Lehre auf Kritik gestoßen, weil es für den Verjährungsbeginn auf die Übergabe des Werkes ankomme (Welser in ecolex 1992, 85; Kletecka in ecolex 1996, 235; Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 15 zu Paragraph 1489,). Den dogmatischen Bedenken der Lehre ist entgegenzuhalten, dass der Geschädigte vor dem Scheitern der Sanierung noch keinen Anlass hat, kostspielige Untersuchungen darüber anzustellen, ob er (auch) einen Schadenersatzanspruch mit Aussicht auf Erfolg geltend machen kann. Es würde die Erkundigungspflicht überspannen, darüber trotz zugesagter Verbesserung Untersuchungen anzustellen, sich also genauere Kenntnis über den Schaden zu verschaffen, der sich im Vermögen des Bestellers erst nach dem erfolglosen Verbesserungsversuch auswirkt. Wenn Kletecka das unbillige Ergebnis hervorhebt, dass der Geschädigte es nicht in der Hand haben soll, die Verjährungsfrist für den Schadenersatzanspruch zu verlängern, ist auf das ebenso unbillige Ergebnis hinzuweisen, dass der Schädiger nicht durch wiederholte Verbesserungszusagen (also durch die Behauptung, es werde kein Schaden eintreten) die Verjährung des Schadenersatzanspruchs bewirken dürfte, weil sich der Besteller auf eine erfolgreiche Verbesserung verlässt. Ob man einem solchen unbilligen Ergebnis entgegenwirkt, indem man im Verbesserungsanbot eine verjährungsunterbrechende Anerkennung des Schadenersatzanspruchs erblickt (Mader aaO) oder aber einen Vergleich (so offenbar auch Kletecka aaO) oder aber im Sinne der oberstgerichtlichen Rechtsprechung erst von einer Kenntnis des Schadens ab Misslingen der Verbesserung ausgeht, läuft auf dasselbe hinaus. Der erkennende Senat hält daher an der zitierten Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn fest. Danach ist die Schadenersatzklage nicht verjährt und die Entscheidung des Erstgerichtes - weil die Schadenshöhe im Revisionsverfahren nicht strittig ist und zur Haftungsbegrenzung nach Paragraph 1409, ABGB keinerlei Parteivorbringen erstattet wurde - wieder herzustellen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Für die Berufungsbeantwortung steht nur der dreifache Einheitssatz zu, weil keine Berufungsverhandlung stattfand (§ 23 Abs 9 RATG).Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den Paragraphen 41, und 50 ZPO. Für die Berufungsbeantwortung steht nur der dreifache Einheitssatz zu, weil keine Berufungsverhandlung stattfand (Paragraph 23, Absatz 9, RATG).