Rechtssatz RS0088996
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088996
Entscheidungsdatum
13.06.2019
Rechtssatz
Verweigert der Besteller die Verbesserung, ist er so zu behandeln, als hätte er sie nicht begehrt. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt dann - Kenntnis von Ersatzpflichtigem und Schaden vorausgesetzt - mit Übergabe der Sache.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 573/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 573/95
- 2 Ob 355/98i
Entscheidungstext OGH 20.05.1999 2 Ob 355/98i
Vgl
- 6 Ob 34/00v
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 34/00v
Vgl auch; Beisatz: Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs beginnt erst dann, wenn dem Besteller erkennbar ist, dass eine erfolgte Verbesserung misslungen ist, oder wenn feststeht, dass der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigert. Der Geschädigte hat vor dem Scheitern der Sanierung noch keinen Anlass, kostspielige Untersuchungen darüber anzustellen, ob er einen Schadenersatzanspruch mit Aussicht auf Erfolg geltend machen kann. Es würde die Erkundigungspflicht überspannen, darüber trotz zugesagter Verbesserung Untersuchungen anzustellen, sich also genauere Kenntnis über den Schaden zu verschaffen, der sich im Vermögen des Bestellers erst nach dem erfolglosen Verbesserungsversuch auswirkt. (T1)
- 6 Ob 141/03h
Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 141/03h
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Nichts anderes kann für die Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz des Vertrauensschadens nach Wandlung gelten. (T2)
- 6 Ob 309/02p
Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 309/02p
Vgl; Beis wie T2
- 8 Ob 124/16t
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 Ob 124/16t
Vgl; Beis wie T1
- 5 Ob 16/19t
Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 16/19t
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088996
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019
Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0010OB00573_9500000_001