Begründung:
Die Beklagte lieferte und montierte im Auftrag der Klägerin einen Wintergarten. Es wurden zwei Teilzahlungen geleistet. Im Vorprozess (8 Cg 279/96y des Landesgerichtes Feldkirch) wandte die Klägerin (dort Beklagte) gegen die restliche Werklohnforderung Gewährleistungsansprüche wegen behebbarer und nicht behebbarer Mängel ein. Ihr Wandlungsanspruch wurde anerkannt und die Werklohnklage mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 15. 5. 2001, AZ 1 R 90/01x, rechtskräftig abgewiesen. Der Wintergarten wies zugesagte Eigenschaften nicht auf.
Mit der am 13. 5. 2002 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin gestützt auf ihren Rückabwicklungsanspruch nach Wandlung und auf Schadenersatzrecht die Rückzahlung ihrer geleisteten Teilzahlungen von 18.660,52 EUR; die seit 1996 eingetretene Teuerungsrate von 8.500 EUR unter Berücksichtigung eines Abzuges "Alt für Neu" (die Klägerin hat in der Zwischenzeit bereits einen neuen Wintergarten herstellen lassen); Mehrkosten von 2.400 EUR für einen hergestellten Anbau, der wegen fehlerhaften Bauanschlusses durch den Beklagten notwendig geworden sei; die Abbruchskosten des alten Wintergartens von 3.469,11 EUR; die durch den mangelhaften Wintergarten verursachten erhöhten Mehrkosten bei der Heizung von 620 EUR sowie 15.000 EUR für verminderte Wohnqualität und teilweise Unbenützbarkeit des gelieferten Wintergartens.
Der Beklagte wandte unter anderem Verjährung ein. Der Klägerin seien die Mängel schon nach Vorliegen eines Gutachtens im März 1997 bekannt gewesen.
Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren wegen Verjährung ab. Schadenersatzansprüche verjährten in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Schaden und die Person des Schädigers dem Geschädigten bekannt seien. Mängel seien schon zum Zeitpunkt der Übergabe oder jedenfalls bis Mai 1999 vorhanden und für die Klägerin erkennbar gewesen.
Das Berufungsgericht gab mit dem nicht angefochtenen Teilurteil dem Begehren auf Rückzahlung von 18.660,52 EUR statt, wies das Mehrbegehren von 15.000 EUR (wegen Nichtersatzfähigkeit immaterieller Schäden) ab und hob im Übrigen das erstinstanzliche Urteil zur Verfahrensergänzung auf. Bei unbehebbaren Mängeln sei nur der Vertrauensschaden zu ersetzen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ersatz eines Verbesserungsaufwandes, sodass es für den Beginn der Verjährung der von ihr erhobenen Forderungen nicht wesentlich sei, wann die Beklagte eine Verbesserung endgültig abgelehnt habe. Hinsichtlich der Forderungen der Klägerin auf Ersatz einer Teuerungsrate, der Mehrkosten für einen Anbau und der Abbruchskosten sowie der Heizungskosten gelte grundsätzlich, dass die dreijährige Verjährung erst beginne, wenn dem Geschädigten der Eintritt des Schadens und die Person des Schädigers so weit bekannt wurde, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg eingebracht werden könnte. Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (§ 1489 erster Satz ABGB) beginne nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen. Durch eine Wandlung werde die Rechtslage rückwirkend gestaltet. Dazu bedürfe es eines richterlichen Urteils. Der Werkvertrag sei erst mit der Rechtskraft des den Parteien am 7. 6. 2001 zugestellten Urteils des Berufungsgerichtes im Vorprozess aufgehoben worden. Vor diesem Zeitpunkt sei der Klägerin der Abriss des alten Wintergartens und die Errichtung eines neuen Wintergartens nicht zumutbar gewesen, sodass auch die Verjährung der daraus resultierenden Forderungen nicht vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Vorprozess begonnen haben konnte. Dies gelte jedenfalls für die Forderung auf Ersatz der Kosten des Abbruchs des alten Wintergartens. Bei den Forderungen auf Zahlung von 8.500 EUR und auf Ersatz von Mehrkosten für einen Anbau könne die Verjährung noch nicht abschließend beurteilt werden. Die Klägerin müsste diese Forderungen noch präzisieren. Bei der Heizkostenforderung seien Feststellungen nötig, wann die Klägerin tatsächlich Kenntnis von einem Schaden infolge höherer Heizkosten erlangt habe.Das Berufungsgericht gab mit dem nicht angefochtenen Teilurteil dem Begehren auf Rückzahlung von 18.660,52 EUR statt, wies das Mehrbegehren von 15.000 EUR (wegen Nichtersatzfähigkeit immaterieller Schäden) ab und hob im Übrigen das erstinstanzliche Urteil zur Verfahrensergänzung auf. Bei unbehebbaren Mängeln sei nur der Vertrauensschaden zu ersetzen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ersatz eines Verbesserungsaufwandes, sodass es für den Beginn der Verjährung der von ihr erhobenen Forderungen nicht wesentlich sei, wann die Beklagte eine Verbesserung endgültig abgelehnt habe. Hinsichtlich der Forderungen der Klägerin auf Ersatz einer Teuerungsrate, der Mehrkosten für einen Anbau und der Abbruchskosten sowie der Heizungskosten gelte grundsätzlich, dass die dreijährige Verjährung erst beginne, wenn dem Geschädigten der Eintritt des Schadens und die Person des Schädigers so weit bekannt wurde, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg eingebracht werden könnte. Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (Paragraph 1489, erster Satz ABGB) beginne nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen. Durch eine Wandlung werde die Rechtslage rückwirkend gestaltet. Dazu bedürfe es eines richterlichen Urteils. Der Werkvertrag sei erst mit der Rechtskraft des den Parteien am 7. 6. 2001 zugestellten Urteils des Berufungsgerichtes im Vorprozess aufgehoben worden. Vor diesem Zeitpunkt sei der Klägerin der Abriss des alten Wintergartens und die Errichtung eines neuen Wintergartens nicht zumutbar gewesen, sodass auch die Verjährung der daraus resultierenden Forderungen nicht vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Vorprozess begonnen haben konnte. Dies gelte jedenfalls für die Forderung auf Ersatz der Kosten des Abbruchs des alten Wintergartens. Bei den Forderungen auf Zahlung von 8.500 EUR und auf Ersatz von Mehrkosten für einen Anbau könne die Verjährung noch nicht abschließend beurteilt werden. Die Klägerin müsste diese Forderungen noch präzisieren. Bei der Heizkostenforderung seien Feststellungen nötig, wann die Klägerin tatsächlich Kenntnis von einem Schaden infolge höherer Heizkosten erlangt habe.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei, weil ein gleichartiger Sachverhalt an den Obersten Gerichtshof noch nicht herangetragen worden sei.
Mit ihrem Rekurs beantragt die Beklagte die Abänderung dahin, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.