Hiezu wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die vom Kläger aus der Schlechterfüllung des 1989 geschlossenen Werkvertrags abgeleiteten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche nach der vor dem 1. 1. 2002 geltenden Rechtslage zu beurteilen sind, weil das am 1. 1. 2002 in Kraft getretene Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz - GewRÄG, BGBl I 2001/48, gemäß seinem Art IV auf Verträge anzuwenden ist, die nach dem 31. 12. 2001 geschlossen werden.Vorweg ist festzuhalten, dass die vom Kläger aus der Schlechterfüllung des 1989 geschlossenen Werkvertrags abgeleiteten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche nach der vor dem 1. 1. 2002 geltenden Rechtslage zu beurteilen sind, weil das am 1. 1. 2002 in Kraft getretene Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz - GewRÄG, BGBl römisch eins 2001/48, gemäß seinem Artikel römisch vier, auf Verträge anzuwenden ist, die nach dem 31. 12. 2001 geschlossen werden.
Die Gesellschaft mbH, die mit dem Kläger den Werkvertrag schloss, wurde nach dem Umwandlungsgesetz 1954 durch die Übertragung ihres Unternehmens auf die neu errichtete B. u. F. H***** OHG umgewandelt. Mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses erlosch die Gesellschaft mbH und entstand die offene Handelsgesellschaft, auf die das Unternehmen der Gesellschaft mbH durch Gesamtrechtsnachfolge überging (§ 5 Abs 1 iVm § 7 Abs 1, 3 und 4 UmwG 1954; Reich-Rohrwig1, GmbH-Recht 756). Das bedeutet, dass die Rechtsverhältnisse, in denen die - mit der Umwandlung aufgelöste - Gesellschaft zu Dritten stand, fortan in der Gestalt des Nachfolgeunternehmers fortbestanden. Die offene Handelsgesellschaft wurde Vertragspartner und damit auch der eigentliche Schuldner des Klägers, insbesondere in Bezug auf die aus dem Mangel des Werks abgeleiteten Ansprüche. Ein Rückgriff auf § 1409 ABGB ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - deshalb entbehrlich. Für die auf die offene Handelsgesellschaft übergegangenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger aus dem Werkvertrag haftete der Zweitbeklagte gemäß § 128 HGB als Gesamtschuldner persönlich.Die Gesellschaft mbH, die mit dem Kläger den Werkvertrag schloss, wurde nach dem Umwandlungsgesetz 1954 durch die Übertragung ihres Unternehmens auf die neu errichtete B. u. F. H***** OHG umgewandelt. Mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses erlosch die Gesellschaft mbH und entstand die offene Handelsgesellschaft, auf die das Unternehmen der Gesellschaft mbH durch Gesamtrechtsnachfolge überging (Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, 3 und 4 UmwG 1954; Reich-Rohrwig1, GmbH-Recht 756). Das bedeutet, dass die Rechtsverhältnisse, in denen die - mit der Umwandlung aufgelöste - Gesellschaft zu Dritten stand, fortan in der Gestalt des Nachfolgeunternehmers fortbestanden. Die offene Handelsgesellschaft wurde Vertragspartner und damit auch der eigentliche Schuldner des Klägers, insbesondere in Bezug auf die aus dem Mangel des Werks abgeleiteten Ansprüche. Ein Rückgriff auf Paragraph 1409, ABGB ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - deshalb entbehrlich. Für die auf die offene Handelsgesellschaft übergegangenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger aus dem Werkvertrag haftete der Zweitbeklagte gemäß Paragraph 128, HGB als Gesamtschuldner persönlich.
Durch die Umwandlung der offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft (hier: GmbH & Co KG) wird zwar die Rechtsform der Gesellschaft, nicht aber auch die Identität des Rechtssubjekts geändert (SZ 70/197 mwN; U. Torggler/H. Torggler in Straube³, HGB § 105 Rz 11). Die Umwandlung ist wie der Austritt eines bisher unbeschränkt haftenden Gesellschafters zu behandeln (SZ 70/197; SZ 60/104 je mwN). Soweit ein offener Gesellschafter für Gesellschaftsschulden im Zeitpunkt seines Ausscheidens haftet (§§ 128 bis 130 HGB), dauert die Haftung nach allgemeinen, durch § 159 Abs 1 HGB, zweite Alternative nur bestätigten Rechtsgrundsätzen fort (SZ 70/197 mwN; Koppensteiner in Straube³, HGB § 128 Rz 20). Die Forthaftung des ausgeschiedenen offenen Gesellschafters nach den §§ 128 und 159 HGB gilt sinngemäß, wenn der bisher unbeschränkt haftende Gesellschafter - wie hier der Zweitbeklagte - Kommanditist wird (SZ 70/197; 6 Ob 113/02i, Koppensteiner aaO § 128 Rz 20 und § 159 Rz 2; Jabornegg in Jabornegg, HGB § 159 Rz 8 f je mwN).Durch die Umwandlung der offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft (hier: GmbH & Co KG) wird zwar die Rechtsform der Gesellschaft, nicht aber auch die Identität des Rechtssubjekts geändert (SZ 70/197 mwN; U. Torggler/H. Torggler in Straube³, HGB Paragraph 105, Rz 11). Die Umwandlung ist wie der Austritt eines bisher unbeschränkt haftenden Gesellschafters zu behandeln (SZ 70/197; SZ 60/104 je mwN). Soweit ein offener Gesellschafter für Gesellschaftsschulden im Zeitpunkt seines Ausscheidens haftet (Paragraphen 128 bis 130 HGB), dauert die Haftung nach allgemeinen, durch Paragraph 159, Absatz eins, HGB, zweite Alternative nur bestätigten Rechtsgrundsätzen fort (SZ 70/197 mwN; Koppensteiner in Straube³, HGB Paragraph 128, Rz 20). Die Forthaftung des ausgeschiedenen offenen Gesellschafters nach den Paragraphen 128 und 159 HGB gilt sinngemäß, wenn der bisher unbeschränkt haftende Gesellschafter - wie hier der Zweitbeklagte - Kommanditist wird (SZ 70/197; 6 Ob 113/02i, Koppensteiner aaO Paragraph 128, Rz 20 und Paragraph 159, Rz 2; Jabornegg in Jabornegg, HGB Paragraph 159, Rz 8 f je mwN).
Die Forthaftung des in die Stellung eines Kommanditisten wechselnden offenen Gesellschafters beschränkt sich - wie beim ausscheidenden offenen Gesellschafter - auf diejenigen Gesellschaftsschulden, die im Zeitpunkt der Umwandlung seiner Mitgliedschaft in diejenige eines Kommanditisten begründet waren (Altverbindlichkeiten). Für die nach Umwandlung seiner Beteiligung begründeten Verbindlichkeiten haftet der Gesellschafter nur beschränkt im Sinne der §§ 171 f HGB. Der Eintritt der Haftungsbeschränkung steht allerdings unter dem Vorbehalt des § 15 HGB (SZ 60/104; SZ 70/197 je mwN; Habersack in GroßKzHGB4, § 128 Rz 57; Schleglberger/K. Schmidt, HGB5 § 128 Rz 49). Ist die Umwandlung der Gesellschafterstellung dem Gesellschaftsgläubiger nicht bekannt geworden, so haftet der Gesellschafter dem Gläubiger ohne Rücksicht auf die Fälligkeit für Verbindlichkeiten, die bis zur Eintragung der Beteiligungsveränderung begründet wurden, wie ein persönlich haftender Gesellschafter (SZ 60/104; SZ 70/197 je mwN). Dass dem Kläger die Beteiligungsveränderung des Zweitbeklagten vor der Eintragung im Firmenbuch zur Kenntnis gekommen wäre, wurde vom insoweit beweisbelasteten Zweitbeklagten nicht behauptet.Die Forthaftung des in die Stellung eines Kommanditisten wechselnden offenen Gesellschafters beschränkt sich - wie beim ausscheidenden offenen Gesellschafter - auf diejenigen Gesellschaftsschulden, die im Zeitpunkt der Umwandlung seiner Mitgliedschaft in diejenige eines Kommanditisten begründet waren (Altverbindlichkeiten). Für die nach Umwandlung seiner Beteiligung begründeten Verbindlichkeiten haftet der Gesellschafter nur beschränkt im Sinne der Paragraphen 171, f HGB. Der Eintritt der Haftungsbeschränkung steht allerdings unter dem Vorbehalt des Paragraph 15, HGB (SZ 60/104; SZ 70/197 je mwN; Habersack in GroßKzHGB4, Paragraph 128, Rz 57; Schleglberger/K. Schmidt, HGB5 Paragraph 128, Rz 49). Ist die Umwandlung der Gesellschafterstellung dem Gesellschaftsgläubiger nicht bekannt geworden, so haftet der Gesellschafter dem Gläubiger ohne Rücksicht auf die Fälligkeit für Verbindlichkeiten, die bis zur Eintragung der Beteiligungsveränderung begründet wurden, wie ein persönlich haftender Gesellschafter (SZ 60/104; SZ 70/197 je mwN). Dass dem Kläger die Beteiligungsveränderung des Zweitbeklagten vor der Eintragung im Firmenbuch zur Kenntnis gekommen wäre, wurde vom insoweit beweisbelasteten Zweitbeklagten nicht behauptet.
Für die Altverbindlichkeiten kommt dem ausgeschiedenen Gesellschafter die Sonderverjährung nach § 159 HGB zugute. Dies soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 78/16, NJW 1983, 2940; wN bei Schlegelberger/K. Schmidt aaO § 159 Rz 19) und des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 42, 312; wN bei Schlegelberger/K. Schmidt aaO) dann nicht gelten, wenn der ehemalige persönlich haftende Gesellschafter weiterhin geschäftsleitend tätiger Gesellschafter bleibt; insbesondere kommt nach dieser Ansicht also dem ehemaligen offenen Gesellschafter oder dem Komplementär, der - wie der Zweitbeklagte - nunmehr Kommanditist und Geschäftsführer in der GmbH & Co KG ist, die Sonderverjährung nicht zugute. Der Oberste Gerichtshof ist dieser Auffassung in der Entscheidung SZ 62/26 gefolgt und hat zu dieser Frage in der Entscheidung SZ 70/197 nicht Stellung genommen. Die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts ist inzwischen veraltet; ihr wurde durch die Neufassung des § 160 dHGB durch das Gesetz zur zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung von Gesellschaftern, dBGBl 1994 I 560 ff, der Boden entzogen (vgl dazu etwa Habersack aaO § 160 Rz 1 ff, 35 ff). Der vorliegende Fall nötigt nicht, wie sich zeigen wird, zu dieser Frage für den österreichischen Rechtsbereich neuerlich Stellung zu nehmen.Für die Altverbindlichkeiten kommt dem ausgeschiedenen Gesellschafter die Sonderverjährung nach Paragraph 159, HGB zugute. Dies soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 78/16, NJW 1983, 2940; wN bei Schlegelberger/K. Schmidt aaO Paragraph 159, Rz 19) und des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 42, 312; wN bei Schlegelberger/K. Schmidt aaO) dann nicht gelten, wenn der ehemalige persönlich haftende Gesellschafter weiterhin geschäftsleitend tätiger Gesellschafter bleibt; insbesondere kommt nach dieser Ansicht also dem ehemaligen offenen Gesellschafter oder dem Komplementär, der - wie der Zweitbeklagte - nunmehr Kommanditist und Geschäftsführer in der GmbH & Co KG ist, die Sonderverjährung nicht zugute. Der Oberste Gerichtshof ist dieser Auffassung in der Entscheidung SZ 62/26 gefolgt und hat zu dieser Frage in der Entscheidung SZ 70/197 nicht Stellung genommen. Die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts ist inzwischen veraltet; ihr wurde durch die Neufassung des Paragraph 160, dHGB durch das Gesetz zur zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung von Gesellschaftern, dBGBl 1994 römisch eins 560 ff, der Boden entzogen vergleiche dazu etwa Habersack aaO Paragraph 160, Rz 1 ff, 35 ff). Der vorliegende Fall nötigt nicht, wie sich zeigen wird, zu dieser Frage für den österreichischen Rechtsbereich neuerlich Stellung zu nehmen.
Um eine Altverbindlichkeit der Gesellschaft handelt es sich, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt bereits der Rechtsgrund für den betreffenden Anspruch gelegt war; auf die erst später eintretende Fälligkeit kommt es nicht an (SZ 62/181 ua; RIS-Justiz RS0061673; Jabornegg aaO § 159 Rz 13; Koppensteiner aaO § 128 Rz 20; Habersack aaO § 128 Rz 62; Schlegelberger/K. Schmidt aaO § 128 Rz 50 je mwN). Letzteres ergibt sich unmittelbar aus § 159 Abs 3 HGB, der für den Verjährungsbeginn ausdrücklich die erst später eintretende Fälligkeit beachtet (Jabornegg aaO § 159 Rz 13). Der Oberste Gerichtshof anerkennt seit der Entscheidung des verstärkten Senats (SZ 63/37) in ständiger Rechtsprechung (JBl 1996, 392 mwN; 6 Ob 141/03h = RdW 2004/57, S 84) im Werkvertragsrecht die volle Konkurrenz von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen. Der Besteller kann daher vom Unternehmer auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, jedoch innerhalb der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB Schadenersatz verlangen. Bei verschuldeten Mängeln kann der Besteller das Erfüllungsinteresse fordern; das Erfüllungsinteresse liegt im Deckungskapital des Verbesserungsaufwands, worauf das auf Schadenersatz gestützte Klagebegehren primär gerichtet ist. Bei aus Vertrag abgeleitetem Schadenersatz besteht hiebei keine Beschränkung auf die Höhe der objektiven Wertminderung (JBl 1996, 392 mwN). Nach Wandlung wegen unbehebbarer Mängel kann der Besteller nach Schadenersatzrecht den Ersatz seines Vertrauensschadens verlangen (6 Ob 141/03h mwN). Beim negativen Vertragsinteresse ist nur der Schaden zu ersetzen, der durch das Vertrauen auf die Mängelfreiheit entstanden ist, nicht aber das positive Erfüllungsinteresse (RIS-Justiz RS0016421). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Umwandlung der Gesellschafterstellung des Zweitbeklagten waren Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Klägers bereits begründet, sodass sie Haftungsverbindlichkeiten des Zweitbeklagten waren. Dies wird von ihm gar nicht bestritten. Die Ansprüche gegen einen ausgeschiedenen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt (§ 159 Abs 1 HGB). Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden des Gesellschafters in das Firmenbuch eingetragen wird (§ 159 Abs 2 HGB). Wird der Anspruch des Gläubigers erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 159 Abs 3 HGB).Um eine Altverbindlichkeit der Gesellschaft handelt es sich, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt bereits der Rechtsgrund für den betreffenden Anspruch gelegt war; auf die erst später eintretende Fälligkeit kommt es nicht an (SZ 62/181 ua; RIS-Justiz RS0061673; Jabornegg aaO Paragraph 159, Rz 13; Koppensteiner aaO Paragraph 128, Rz 20; Habersack aaO Paragraph 128, Rz 62; Schlegelberger/K. Schmidt aaO Paragraph 128, Rz 50 je mwN). Letzteres ergibt sich unmittelbar aus Paragraph 159, Absatz 3, HGB, der für den Verjährungsbeginn ausdrücklich die erst später eintretende Fälligkeit beachtet (Jabornegg aaO Paragraph 159, Rz 13). Der Oberste Gerichtshof anerkennt seit der Entscheidung des verstärkten Senats (SZ 63/37) in ständiger Rechtsprechung (JBl 1996, 392 mwN; 6 Ob 141/03h = RdW 2004/57, S 84) im Werkvertragsrecht die volle Konkurrenz von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen. Der Besteller kann daher vom Unternehmer auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, jedoch innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB Schadenersatz verlangen. Bei verschuldeten Mängeln kann der Besteller das Erfüllungsinteresse fordern; das Erfüllungsinteresse liegt im Deckungskapital des Verbesserungsaufwands, worauf das auf Schadenersatz gestützte Klagebegehren primär gerichtet ist. Bei aus Vertrag abgeleitetem Schadenersatz besteht hiebei keine Beschränkung auf die Höhe der objektiven Wertminderung (JBl 1996, 392 mwN). Nach Wandlung wegen unbehebbarer Mängel kann der Besteller nach Schadenersatzrecht den Ersatz seines Vertrauensschadens verlangen (6 Ob 141/03h mwN). Beim negativen Vertragsinteresse ist nur der Schaden zu ersetzen, der durch das Vertrauen auf die Mängelfreiheit entstanden ist, nicht aber das positive Erfüllungsinteresse (RIS-Justiz RS0016421). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Umwandlung der Gesellschafterstellung des Zweitbeklagten waren Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Klägers bereits begründet, sodass sie Haftungsverbindlichkeiten des Zweitbeklagten waren. Dies wird von ihm gar nicht bestritten. Die Ansprüche gegen einen ausgeschiedenen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt (Paragraph 159, Absatz eins, HGB). Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden des Gesellschafters in das Firmenbuch eingetragen wird (Paragraph 159, Absatz 2, HGB). Wird der Anspruch des Gläubigers erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit (Paragraph 159, Absatz 3, HGB).
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei unbeweglichen Sachen drei Jahre (§ 933 ABGB) und beginnt jedenfalls mit der Übergabe des Werks (JBl 1996, 392). Die Anerkennung des Mangels durch den Werkunternehmer, zB durch eine Verbesserungszusage oder einen Verbesserungsversuch, unterbricht die Frist (SZ 64/15). Bei einer Verbesserung bzw einem erfolglosen Verbesserungsversuch beginnt die Gewährleistungsfrist mit Abschluss der auf die Verbesserung gerichteten Tätigkeit neu zu laufen (SZ 64/15 mwN). Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen unternahm die Vertragspartnerin des Klägers einen Versuch zur Sanierung des Mangels, der auch Grundlage der Klage ist, nach Einholung eines Gutachtens im Jahr 1993. Den Zeitpunkt der Verbesserung stellte das Erstgericht nicht fest. Dies schadet nicht. War die auf Verbesserung gerichtete Tätigkeit 1993 beendet, so lief die Gewährleistungsfrist zu einem Zeitpunkt im Jahr 1996 ab, wäre sie nicht verlängert worden, denn die Frist konnte nicht verkürzt werden, war doch der Werkvertrag ein Konsumentengeschäft (§ 9 KSchG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novellierung durch das GewRÄG, BGBl I 2001/48; Krejci in Rummel², ABGB § 9 KSchG Rz 21). Aus der jährlichen Verlängerung der Gewährleistungsfrist und dem festgestellten Inhalt des Schreibens der Erstbeklagten vom 12. 8. 1999 ließe sich zudem schließen, dass auch die Werkunternehmerin nicht von einem abgeschlossenen Verbesserungsversuch ausging. Während das Laufs der Gewährleistungsfrist wurde der Mangel wieder von der Erstbeklagten anerkannt, sagte doch, nachdem sich das Haus 1997/98 wieder gesetzt hatte, der Drittbeklagte als deren Vertreter - an seiner Vollmacht kann nach den Feststellungen nicht gezweifelt werden, sie wurde auch von der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten nicht bestritten - eine weitere Verbesserung in der vom Kläger vorgeschlagenen Form zu. Nachdem diese auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht durchgeführt werden konnte, wollte sich der Drittbeklagte weiter darum kümmern. Die Erklärung, die zugesagte Verbesserung sei unmöglich, löst ebenso wie der Ablauf einer angemessenen Frist zur Mängelbehebung, die nach Verbesserungszusage nicht mehr versucht wurde, die Gewährleistungsfrist aus (SZ 31/123; 7 Ob 541/95 = RdW 1996, 108; vgl Reischauer in Rummel³, ABGB § 933 Rz 5). Dies war nach den Feststellungen jedenfalls erst 1998 der Fall. Schließlich ist im Schreiben der Erstbeklagten vom 12. 8. 1999 abermals ein Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht zu erblicken, heißt es doch dort, dass die Gewährleistung bis 15. 8. 2000 verlängert werde, weil die 1993 vom Kläger gemeldete "Mängelbehebung" noch nicht abgeschlossen sei. Schon unter diesem Blickwinkel - unabhängig von der Klagseinbringung innerhalb der von der Erstbeklagten eingeräumten Gewährleistungsfrist - wurde die Klage gegen die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten innerhalb der Gewährleistungsfrist eingebracht und das Klagebegehren, auch soweit es sich auf Gewährleistung stützte, gegen den Zweitbeklagten ausgedehnt. Im Übrigen ist auch die vor Fristablauf eingebrachte und nachher geänderte Klage rechtzeitig (SZ 58/174; JBl 1999, 733 [Riedler]).Die Gewährleistungsfrist beträgt bei unbeweglichen Sachen drei Jahre (Paragraph 933, ABGB) und beginnt jedenfalls mit der Übergabe des Werks (JBl 1996, 392). Die Anerkennung des Mangels durch den Werkunternehmer, zB durch eine Verbesserungszusage oder einen Verbesserungsversuch, unterbricht die Frist (SZ 64/15). Bei einer Verbesserung bzw einem erfolglosen Verbesserungsversuch beginnt die Gewährleistungsfrist mit Abschluss der auf die Verbesserung gerichteten Tätigkeit neu zu laufen (SZ 64/15 mwN). Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen unternahm die Vertragspartnerin des Klägers einen Versuch zur Sanierung des Mangels, der auch Grundlage der Klage ist, nach Einholung eines Gutachtens im Jahr 1993. Den Zeitpunkt der Verbesserung stellte das Erstgericht nicht fest. Dies schadet nicht. War die auf Verbesserung gerichtete Tätigkeit 1993 beendet, so lief die Gewährleistungsfrist zu einem Zeitpunkt im Jahr 1996 ab, wäre sie nicht verlängert worden, denn die Frist konnte nicht verkürzt werden, war doch der Werkvertrag ein Konsumentengeschäft (Paragraph 9, KSchG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novellierung durch das GewRÄG, BGBl römisch eins 2001/48; Krejci in Rummel², ABGB Paragraph 9, KSchG Rz 21). Aus der jährlichen Verlängerung der Gewährleistungsfrist und dem festgestellten Inhalt des Schreibens der Erstbeklagten vom 12. 8. 1999 ließe sich zudem schließen, dass auch die Werkunternehmerin nicht von einem abgeschlossenen Verbesserungsversuch ausging. Während das Laufs der Gewährleistungsfrist wurde der Mangel wieder von der Erstbeklagten anerkannt, sagte doch, nachdem sich das Haus 1997/98 wieder gesetzt hatte, der Drittbeklagte als deren Vertreter - an seiner Vollmacht kann nach den Feststellungen nicht gezweifelt werden, sie wurde auch von der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten nicht bestritten - eine weitere Verbesserung in der vom Kläger vorgeschlagenen Form zu. Nachdem diese auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht durchgeführt werden konnte, wollte sich der Drittbeklagte weiter darum kümmern. Die Erklärung, die zugesagte Verbesserung sei unmöglich, löst ebenso wie der Ablauf einer angemessenen Frist zur Mängelbehebung, die nach Verbesserungszusage nicht mehr versucht wurde, die Gewährleistungsfrist aus (SZ 31/123; 7 Ob 541/95 = RdW 1996, 108; vergleiche Reischauer in Rummel³, ABGB Paragraph 933, Rz 5). Dies war nach den Feststellungen jedenfalls erst 1998 der Fall. Schließlich ist im Schreiben der Erstbeklagten vom 12. 8. 1999 abermals ein Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht zu erblicken, heißt es doch dort, dass die Gewährleistung bis 15. 8. 2000 verlängert werde, weil die 1993 vom Kläger gemeldete "Mängelbehebung" noch nicht abgeschlossen sei. Schon unter diesem Blickwinkel - unabhängig von der Klagseinbringung innerhalb der von der Erstbeklagten eingeräumten Gewährleistungsfrist - wurde die Klage gegen die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten innerhalb der Gewährleistungsfrist eingebracht und das Klagebegehren, auch soweit es sich auf Gewährleistung stützte, gegen den Zweitbeklagten ausgedehnt. Im Übrigen ist auch die vor Fristablauf eingebrachte und nachher geänderte Klage rechtzeitig (SZ 58/174; JBl 1999, 733 [Riedler]).
Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung trotz Kritik im Schrifttum (zustimmend aber Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 15/15; M. Bydlinski in Rummel³, ABGB § 1489 Rz 3) für den Mangelschaden den Standpunkt, dass die Verjährung des Schadenersatzanspruches (auf Geldersatz) erst dann beginnt, wenn dem Besteller erkennbar ist, dass eine erfolgte Verbesserung misslungen ist, oder feststeht, dass der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigert (JBl 1996, 392 mwN; 6 Ob 34/00v je mit Auseinandersetzungen mit den gegenteiligen Lehrmeinungen; 6 Ob 141/03h). Für die Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz des Vertrauensschadens nach Wandlung gilt nichts anderes (6 Ob 141/03h). Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass dem Kläger das Misslingen der Verbesserung frühestens 1997/98 erkennbar war, als wieder Setzungen auftraten. Danach hat die Erstbeklagte - siehe oben - wieder die Verbesserung des Mangels zugesagt. Wegen des in dieser Zusage liegenden Anerkenntnisses wurde die Verjährungsfrist jedenfalls und abermals mit dem Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht im Schreiben der Erstbeklagten vom 12. 8. 1999 unterbrochen (§ 1497 ABGB; I. Welser, ecolex 1992, 85; M. Bydlinski aaO § 1489 Rz 3), sodass die Frist neu zu laufen begann. Steht damit fest, dass die gegen die Erstbeklagte laufende Gewährleistungsfrist und die Verjährungsfrist bei Klagseinbringung aber auch bei Wiedervorlage der verbesserten Klage - die Erst-, der Zweit- und die Fünftbeklagten haben in erster Instanz den Standpunkt vertreten, die Frist sei zwar bei Klagseinbringung, nicht aber bei der Wiedervorlage gewahrt gewesen, weil der Klage nicht verbesserungsfähige Mängel anhafteten - und in den Zeitpunkten der Klageänderungen noch nicht abgelaufen war, ist noch zu prüfen, ob die Unterbrechung gegenüber der Erstbeklagten auch gegenüber dem Zweitbeklagten wirkte. Nach herrschender Ansicht (SZ 44/142; vgl SZ 44/114; RIS-Justiz RS0034660; Koppensteiner aaO § 159 Rz 9 mwN; Schlegelberger/K. Schmidt aaO § 159 Rz 31; zweifelnd Jabornegg in Jabornegg aaO § 159 Rz 40) wirken nach dem Ausscheiden des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft vorgenommene Unterbrechungshandlungen nicht gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter. Schlegelberger/K. Schmidt (aaO § 159 Rz 31) und ihm folgend Koppensteiner (aaO § 159 Rz 9) meinen, dass dieser Grundsatz im Fall einer Umwandlung der Gesellschafterstellung (Zurücktreten in die Kommanditistenstellung) nicht gilt, weil hier kein wirkliches Ausscheiden vorliege. Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung gerade für einen Fall wie dem vorliegenden bei, in dem der in die Kommanditistenstellung zurückgetretene offene Gesellschafter als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft weiterhin die Geschicke der Gesellschaft bestimmt. Da die Unterbrechungshandlungen auch dann während der Verjährungsfrist des § 159 Abs 1 HGB vorgenommen wurden, wenn diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt des § 159 Abs 2 HGB zu laufen begann, und weder die Gewährleistungsfrist noch die Verjährungsfrist des wegen des Mangelschadens erhobenen Schadenersatzanspruchs im Zeitpunkt, zu dem das Zahlungsbegehren gegen den Zweitbeklagten ausgedehnt wurde, abgelaufen war, erweist sich die auf den Grund der Verjährung gestützte Klagsabweisung als unzutreffend. Es steht zwar das Anerkenntnis des Mangels durch die Erstbeklagte fest, das Erstgericht hat jedoch keine Feststellungen getroffen, die eine Beurteilung der Berechtigung der geltend gemachten Gewährleistungsansprüche und des geltend gemachten Mangelschadens erlaubten.Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung trotz Kritik im Schrifttum (zustimmend aber Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 15/15; M. Bydlinski in Rummel³, ABGB Paragraph 1489, Rz 3) für den Mangelschaden den Standpunkt, dass die Verjährung des Schadenersatzanspruches (auf Geldersatz) erst dann beginnt, wenn dem Besteller erkennbar ist, dass eine erfolgte Verbesserung misslungen ist, oder feststeht, dass der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigert (JBl 1996, 392 mwN; 6 Ob 34/00v je mit Auseinandersetzungen mit den gegenteiligen Lehrmeinungen; 6 Ob 141/03h). Für die Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz des Vertrauensschadens nach Wandlung gilt nichts anderes (6 Ob 141/03h). Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass dem Kläger das Misslingen der Verbesserung frühestens 1997/98 erkennbar war, als wieder Setzungen auftraten. Danach hat die Erstbeklagte - siehe oben - wieder die Verbesserung des Mangels zugesagt. Wegen des in dieser Zusage liegenden Anerkenntnisses wurde die Verjährungsfrist jedenfalls und abermals mit dem Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht im Schreiben der Erstbeklagten vom 12. 8. 1999 unterbrochen (Paragraph 1497, ABGB; römisch eins. Welser, ecolex 1992, 85; M. Bydlinski aaO Paragraph 1489, Rz 3), sodass die Frist neu zu laufen begann. Steht damit fest, dass die gegen die Erstbeklagte laufende Gewährleistungsfrist und die Verjährungsfrist bei Klagseinbringung aber auch bei Wiedervorlage der verbesserten Klage - die Erst-, der Zweit- und die Fünftbeklagten haben in erster Instanz den Standpunkt vertreten, die Frist sei zwar bei Klagseinbringung, nicht aber bei der Wiedervorlage gewahrt gewesen, weil der Klage nicht verbesserungsfähige Mängel anhafteten - und in den Zeitpunkten der Klageänderungen noch nicht abgelaufen war, ist noch zu prüfen, ob die Unterbrechung gegenüber der Erstbeklagten auch gegenüber dem Zweitbeklagten wirkte. Nach herrschender Ansicht (SZ 44/142; vergleiche SZ 44/114; RIS-Justiz RS0034660; Koppensteiner aaO Paragraph 159, Rz 9 mwN; Schlegelberger/K. Schmidt aaO Paragraph 159, Rz 31; zweifelnd Jabornegg in Jabornegg aaO Paragraph 159, Rz 40) wirken nach dem Ausscheiden des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft vorgenommene Unterbrechungshandlungen nicht gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter. Schlegelberger/K. Schmidt (aaO Paragraph 159, Rz 31) und ihm folgend Koppensteiner (aaO Paragraph 159, Rz 9) meinen, dass dieser Grundsatz im Fall einer Umwandlung der Gesellschafterstellung (Zurücktreten in die Kommanditistenstellung) nicht gilt, weil hier kein wirkliches Ausscheiden vorliege. Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung gerade für einen Fall wie dem vorliegenden bei, in dem der in die Kommanditistenstellung zurückgetretene offene Gesellschafter als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft weiterhin die Geschicke der Gesellschaft bestimmt. Da die Unterbrechungshandlungen auch dann während der Verjährungsfrist des Paragraph 159, Absatz eins, HGB vorgenommen wurden, wenn diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Paragraph 159, Absatz 2, HGB zu laufen begann, und weder die Gewährleistungsfrist noch die Verjährungsfrist des wegen des Mangelschadens erhobenen Schadenersatzanspruchs im Zeitpunkt, zu dem das Zahlungsbegehren gegen den Zweitbeklagten ausgedehnt wurde, abgelaufen war, erweist sich die auf den Grund der Verjährung gestützte Klagsabweisung als unzutreffend. Es steht zwar das Anerkenntnis des Mangels durch die Erstbeklagte fest, das Erstgericht hat jedoch keine Feststellungen getroffen, die eine Beurteilung der Berechtigung der geltend gemachten Gewährleistungsansprüche und des geltend gemachten Mangelschadens erlaubten.
Die das gegen den Zweitbeklagten erhobene Klagebegehren abweisenden Urteile der Vorinstanzen waren daher aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen (§ 510 Abs 1 ZPO).Die das gegen den Zweitbeklagten erhobene Klagebegehren abweisenden Urteile der Vorinstanzen waren daher aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.