Die Revision des Klägers ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass der aus der erstbeklagten Kommanditgesellschaft zweimal ausgeschiedene Kläger seine Abfindungsansprüche gemäß Art 7 Nr 15 EVHGB, die Geldforderungen sind (SZ 68/28), der kreditgewährenden Sparkasse für ihre Kreditforderung bloß verpfändet hat, sodass seine beiden Forderungen nicht aus seinem Vermögen ausgeschieden sind (SZ 54/89; SZ 61/47). Für dieselbe Forderung können mehrere Sachen (iSd § 285 ABGB) verpfändet werden. Dann haftet jede von ihnen ungeteilt für die ganze gesicherte Forderung (Hofmann in Rummel, ABGB I³ § 448 Rz 6 mwN).1. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass der aus der erstbeklagten Kommanditgesellschaft zweimal ausgeschiedene Kläger seine Abfindungsansprüche gemäß Artikel 7, Nr 15 EVHGB, die Geldforderungen sind (SZ 68/28), der kreditgewährenden Sparkasse für ihre Kreditforderung bloß verpfändet hat, sodass seine beiden Forderungen nicht aus seinem Vermögen ausgeschieden sind (SZ 54/89; SZ 61/47). Für dieselbe Forderung können mehrere Sachen (iSd Paragraph 285, ABGB) verpfändet werden. Dann haftet jede von ihnen ungeteilt für die ganze gesicherte Forderung (Hofmann in Rummel, ABGB I³ Paragraph 448, Rz 6 mwN).
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass die Pfandgläubigerin ihr Pfandrecht an den Forderungen des Klägers nicht teilweise aufgegeben hat. Das Pfandrecht an verhältnis- oder ziffernmäßig bestimmten Teilen einer Geldforderung, sei sie nun verbüchert (§ 13 Abs 2 GBG) oder nicht, ist zulässig, weil Geldforderungen teilbar sind (Hofmann aaO § 448 Rz 5; Koziol/Welser I12 337). Deshalb ist es auch - als Anwendungsfall des § 467 2. Fall ABGB - zulässig, dass der Pfandgläubiger einen verhältnis- oder ziffernmäßig bestimmten Teil der verpfändeten Forderung freigibt. Dem genügt die Erklärung des Vertreters der Pfandgläubigerin nicht, weil damit das Pfandrecht weder an einem verhältnis- noch an einem ziffernmäßig bestimmten Teil der verpfändeten Forderungen freigegeben wurde. Danach soll das Pfandrecht nämlich "gegenstandslos" sein, soweit es nicht zur Befriedigung der im Vorverfahren gegen die Beklagten als Drittschuldner der verpfändeten Forderungen erwirkten Judikatsforderung von der Pfandgläubigerin "in Anspruch" genommen wird. Da die Judikatsschuld verzinslich ist, steigt sie stetig an, sodass erst im Zeitpunkt der Zahlung der Judikatsschuld feststeht, ob sie die Höhe der verpfändeten Forderungen erreicht. Erst zu diesem Zeitpunkt soll aber nach dem Inhalt der Erklärung der Pfandgläubigerin "das Pfandrecht gegenstandslos" sein.2. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass die Pfandgläubigerin ihr Pfandrecht an den Forderungen des Klägers nicht teilweise aufgegeben hat. Das Pfandrecht an verhältnis- oder ziffernmäßig bestimmten Teilen einer Geldforderung, sei sie nun verbüchert (Paragraph 13, Absatz 2, GBG) oder nicht, ist zulässig, weil Geldforderungen teilbar sind (Hofmann aaO Paragraph 448, Rz 5; Koziol/Welser I12 337). Deshalb ist es auch - als Anwendungsfall des Paragraph 467, 2. Fall ABGB - zulässig, dass der Pfandgläubiger einen verhältnis- oder ziffernmäßig bestimmten Teil der verpfändeten Forderung freigibt. Dem genügt die Erklärung des Vertreters der Pfandgläubigerin nicht, weil damit das Pfandrecht weder an einem verhältnis- noch an einem ziffernmäßig bestimmten Teil der verpfändeten Forderungen freigegeben wurde. Danach soll das Pfandrecht nämlich "gegenstandslos" sein, soweit es nicht zur Befriedigung der im Vorverfahren gegen die Beklagten als Drittschuldner der verpfändeten Forderungen erwirkten Judikatsforderung von der Pfandgläubigerin "in Anspruch" genommen wird. Da die Judikatsschuld verzinslich ist, steigt sie stetig an, sodass erst im Zeitpunkt der Zahlung der Judikatsschuld feststeht, ob sie die Höhe der verpfändeten Forderungen erreicht. Erst zu diesem Zeitpunkt soll aber nach dem Inhalt der Erklärung der Pfandgläubigerin "das Pfandrecht gegenstandslos" sein.
3. Auch wenn demnach das Pfandrecht an einem Teil der verpfändeten Forderungen nicht freigegeben wurde und beide verpfändeten Forderungen für die ganze gesicherte Forderung bis zu deren vollständiger Tilgung ungeteilt haften (SZ 57/39; Hofmann aaO § 447 RZ 2, § 449 Rz 3, § 469 Rz 1 und 2), fehlt es dem verpfändenden Kläger nicht an der Befugnis, die verpfändeten Forderungen mit jenem nach seinen Behauptungen bestehenden (Teil-)Betrag, der die Höhe der Judikatsschuld der Beklagten aus dem Vorverfahren übersteigt, einzuklagen (aus der Annahme der Erklärung der Pfandgläubigerin vom 23. 12. 1999 durch den Kläger ist zu schließen, dass nach deren Willen durch das Pfandrecht auch die Kosten des Drittschuldnerprozesses sichergestellt sein sollen). Denn durch die Verpfändung einer Forderung verliert der Verpfänder nicht das Recht, sie einzuklagen; das Klagebegehren ist aber nicht auf Zahlung, sondern auf Erlag zu richten (Klang in Klang² II 464). Bei der Exekution auf Geldforderungen (§§ 290 ff EO) ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (7 Ob 278/99d = RdW 2001, 88; SZ 63/213 = AnwBl 1991, 495 [Graff]; 2 Ob 640/90 = JBl 1991, 595; JBl 1988, 657; EvBl 1965/223; zustimmend Zechner, Forderungsexekution3. Auch wenn demnach das Pfandrecht an einem Teil der verpfändeten Forderungen nicht freigegeben wurde und beide verpfändeten Forderungen für die ganze gesicherte Forderung bis zu deren vollständiger Tilgung ungeteilt haften (SZ 57/39; Hofmann aaO Paragraph 447, RZ 2, Paragraph 449, Rz 3, Paragraph 469, Rz 1 und 2), fehlt es dem verpfändenden Kläger nicht an der Befugnis, die verpfändeten Forderungen mit jenem nach seinen Behauptungen bestehenden (Teil-)Betrag, der die Höhe der Judikatsschuld der Beklagten aus dem Vorverfahren übersteigt, einzuklagen (aus der Annahme der Erklärung der Pfandgläubigerin vom 23. 12. 1999 durch den Kläger ist zu schließen, dass nach deren Willen durch das Pfandrecht auch die Kosten des Drittschuldnerprozesses sichergestellt sein sollen). Denn durch die Verpfändung einer Forderung verliert der Verpfänder nicht das Recht, sie einzuklagen; das Klagebegehren ist aber nicht auf Zahlung, sondern auf Erlag zu richten (Klang in Klang² römisch zwei 464). Bei der Exekution auf Geldforderungen (Paragraphen 290, ff EO) ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (7 Ob 278/99d = RdW 2001, 88; SZ 63/213 = AnwBl 1991, 495 [Graff]; 2 Ob 640/90 = JBl 1991, 595; JBl 1988, 657; EvBl 1965/223; zustimmend Zechner, Forderungsexekution
232) in dem Fall, dass dem betreibenden Gläubiger die gepfändete Forderung nur teilweise, nämlich bis zur geringeren Höhe des betriebenen Anspruchs zur Einziehung überwiesen wurde, der Verpflichtete nicht gehindert, die - gleichfalls mit dem exekutiven Pfandrecht belastete - Restforderung einzuklagen. Soweit er allerdings den mitverpfändeten, jedoch nicht überwiesenen Forderungsteil geltend macht, kann er nur auf Gerichtserlag klagen (7 Ob 278/99d = RdW 2001, 88; Zechner aaO 232). Ähnlich liegt der vorliegende Fall, ergibt sich doch aus Klagebegehren und Klagserzählung im Vorverfahren, dass die Pfandgläubigerin die verpfändeten Geldforderungen nicht in voller Höhe, sondern nur insoweit eingeklagt hat, als sie zu ihrer Befriedigung erforderlich sind. In Bezug auf - eine allenfalls bestehende - Restforderung ist die Aktivlegimation des Klägers als Forderungsinhaber zu bejahen. Er kann aber nur den gerichtlichen Erlag zu Gunsten der Pfandgläubigerin begehren, weil die Verpfändung der gesamten Forderungen aufrecht ist. Dass der Kläger Zahlung an sich begehrt, schadet aber nicht. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (JBl 1971, 572; JBl 1952, 444; MGA JN-ZPO15 E 44 zu § 405 ZPO) kann nämlich, wenn Zahlung begehrt wurde, der eingeklagte Anspruch aber gepfändet ist, auf gerichtlichen Erlag verurteilt werden. Da es keinen Grund gibt, in diesem Punkt zwischen Vertragspfand und exekutivem Pfand zu unterscheiden, ist diese Rechtsprechung auch auf die Verpfändung einer Forderung anwendbar.232) in dem Fall, dass dem betreibenden Gläubiger die gepfändete Forderung nur teilweise, nämlich bis zur geringeren Höhe des betriebenen Anspruchs zur Einziehung überwiesen wurde, der Verpflichtete nicht gehindert, die - gleichfalls mit dem exekutiven Pfandrecht belastete - Restforderung einzuklagen. Soweit er allerdings den mitverpfändeten, jedoch nicht überwiesenen Forderungsteil geltend macht, kann er nur auf Gerichtserlag klagen (7 Ob 278/99d = RdW 2001, 88; Zechner aaO 232). Ähnlich liegt der vorliegende Fall, ergibt sich doch aus Klagebegehren und Klagserzählung im Vorverfahren, dass die Pfandgläubigerin die verpfändeten Geldforderungen nicht in voller Höhe, sondern nur insoweit eingeklagt hat, als sie zu ihrer Befriedigung erforderlich sind. In Bezug auf - eine allenfalls bestehende - Restforderung ist die Aktivlegimation des Klägers als Forderungsinhaber zu bejahen. Er kann aber nur den gerichtlichen Erlag zu Gunsten der Pfandgläubigerin begehren, weil die Verpfändung der gesamten Forderungen aufrecht ist. Dass der Kläger Zahlung an sich begehrt, schadet aber nicht. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (JBl 1971, 572; JBl 1952, 444; MGA JN-ZPO15 E 44 zu Paragraph 405, ZPO) kann nämlich, wenn Zahlung begehrt wurde, der eingeklagte Anspruch aber gepfändet ist, auf gerichtlichen Erlag verurteilt werden. Da es keinen Grund gibt, in diesem Punkt zwischen Vertragspfand und exekutivem Pfand zu unterscheiden, ist diese Rechtsprechung auch auf die Verpfändung einer Forderung anwendbar.
4. Der Abfindungsanspruch eines ausgeschiedenen Personengesellschafters ist eine Gesamtforderung, die in Teilen eingeklagt werden kann (SZ 73/202; 2 Ob 34/02t je mwN). Im Vorprozess hat die Pfandgläubigerin gegen den Kläger die gesicherte Kreditforderung geltend gemacht - und mit dem Versäumungsurteil darüber einen Exekutionstitel erwirkt - und zugleich die verpfändeten Abfindungsansprüche bis zur Höhe der gesicherten Forderung samt Nebengebühren gegen die Drittschuldner eingeklagt und voll obsiegt.
5. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der Kläger die Sachbefugnis hat, seine verpfändeten Abfindungsansprüche mit jenem Teil, der die Judikatsschuld der Beklagten aus dem Vorverfahren übersteigt, einzuklagen und gerichtlichen Erlag zu Gunsten der Pfandgläubigerin zu begehren. Übersteigt zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz der Gesamtbetrag der Abfindungsansprüche (einschließlich der Zinsen, auf die sich das Pfandrecht erstreckt - § 457 ABGB [Hofmann aaO § 457 Rz 4 mwN]) die Höhe der zu diesem Zeitpunkt bestehenden titulierten Forderung der Pfandgläubigerin gegen die Drittschuldner (zuzüglich etwaiger darauf geleisteter Zahlungen), so ist auf Erlag des Gesamtbetrags abzüglich der Judikatsschuld (der restlichen Judikatsschuld zuzüglich allenfalls darauf erbrachter Zahlungen) zu erkennen. Zur Berechnung des Abzugsbetrags sind die Zinsen der Judikatsschuld auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zu kapitalisieren. Mit der Festsetzung des Erlagsbetrags in der genannten Höhe werden Rechte der Pfandgläubigerin aus ihrem Exekutionstitel gegen die Drittschuldner nicht beeinträchtigt, weil die Pfandgläubigerin zu dessen Realisierung auf den zu ihren Gunsten erfolgten Gerichtserlag greifen kann. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von jenem, der in der Entscheidung 7 Ob 278/99d = RdW 2001, 88 beurteilt wurde.5. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der Kläger die Sachbefugnis hat, seine verpfändeten Abfindungsansprüche mit jenem Teil, der die Judikatsschuld der Beklagten aus dem Vorverfahren übersteigt, einzuklagen und gerichtlichen Erlag zu Gunsten der Pfandgläubigerin zu begehren. Übersteigt zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz der Gesamtbetrag der Abfindungsansprüche (einschließlich der Zinsen, auf die sich das Pfandrecht erstreckt - Paragraph 457, ABGB [Hofmann aaO Paragraph 457, Rz 4 mwN]) die Höhe der zu diesem Zeitpunkt bestehenden titulierten Forderung der Pfandgläubigerin gegen die Drittschuldner (zuzüglich etwaiger darauf geleisteter Zahlungen), so ist auf Erlag des Gesamtbetrags abzüglich der Judikatsschuld (der restlichen Judikatsschuld zuzüglich allenfalls darauf erbrachter Zahlungen) zu erkennen. Zur Berechnung des Abzugsbetrags sind die Zinsen der Judikatsschuld auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zu kapitalisieren. Mit der Festsetzung des Erlagsbetrags in der genannten Höhe werden Rechte der Pfandgläubigerin aus ihrem Exekutionstitel gegen die Drittschuldner nicht beeinträchtigt, weil die Pfandgläubigerin zu dessen Realisierung auf den zu ihren Gunsten erfolgten Gerichtserlag greifen kann. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von jenem, der in der Entscheidung 7 Ob 278/99d = RdW 2001, 88 beurteilt wurde.
6. Schuldnerin des Abfindungsanspruchs des ausgeschiedenen
Gesellschafters ist die Gesellschaft (6 Ob 585/91 = RdW 1992, 12;
EvBl 1990/69 [S 309] = RdW 1990, 111 = GesRZ 1990, 160 = ecolex 1990,
288). Für diesen Anspruch haften auch die Gesellschafter (6 Ob 585/91 mwN).
Der Kläger richtet seine Abfindungsansprüche auch gegen drei nach der Klagserzählung bereits aus der Gesellschaft ausgeschiedene Komplementäre. In Bezug auf die Viertbeklagte steht dies auch fest. Gemäß § 161 Abs 1 HGB haftet der Komplementär einer Kommanditgesellschaft den Gläubigern für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt. Die Haftung des Komplementärs für Geschäftsschulden, die während seiner Teilhaberschaft begründet wurden, entfällt auch nicht allein durch das Ausscheiden aus der weiterbestehenden Gesellschaft; der ausscheidende Gesellschafter haftet vielmehr gemäß §§ 159, 161 Abs 2 HGB noch fünf Jahre, sofern die Gesellschaftschuld nicht einer kürzeren Verjährung unterliegt (SZ 60/104; RdW 1992, 12 je mwN). Die Forthaftung des persönlich haftenden Gesellschafters gilt sinngemäß, wenn der bisher unbeschränkt haftende Gesellschafter Kommanditist wird (SZ 70/197 mwN). Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei der Tag, an dem das Ausscheiden wirksam wird. Eine Haftung kommt nur für jene Verbindlichkeiten in Frage, die noch zur Zeit der Zugehörigkeit der belangten ehemaligen Komplementäre zur Gesellschaft begründet wurden, das heißt bis dahin entstanden sind (SZ 60/104; RdW 1992, 12 je mwN;Der Kläger richtet seine Abfindungsansprüche auch gegen drei nach der Klagserzählung bereits aus der Gesellschaft ausgeschiedene Komplementäre. In Bezug auf die Viertbeklagte steht dies auch fest. Gemäß Paragraph 161, Absatz eins, HGB haftet der Komplementär einer Kommanditgesellschaft den Gläubigern für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt. Die Haftung des Komplementärs für Geschäftsschulden, die während seiner Teilhaberschaft begründet wurden, entfällt auch nicht allein durch das Ausscheiden aus der weiterbestehenden Gesellschaft; der ausscheidende Gesellschafter haftet vielmehr gemäß Paragraphen 159, 161, Absatz 2, HGB noch fünf Jahre, sofern die Gesellschaftschuld nicht einer kürzeren Verjährung unterliegt (SZ 60/104; RdW 1992, 12 je mwN). Die Forthaftung des persönlich haftenden Gesellschafters gilt sinngemäß, wenn der bisher unbeschränkt haftende Gesellschafter Kommanditist wird (SZ 70/197 mwN). Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei der Tag, an dem das Ausscheiden wirksam wird. Eine Haftung kommt nur für jene Verbindlichkeiten in Frage, die noch zur Zeit der Zugehörigkeit der belangten ehemaligen Komplementäre zur Gesellschaft begründet wurden, das heißt bis dahin entstanden sind (SZ 60/104; RdW 1992, 12 je mwN;
vgl SZ 70/197 mwN). Der Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen
Personengesellschafters entsteht im Zeitpunkt seines Ausscheidens (SZ
56/128; 8 Ob 247/98a; 2 Ob 27/00k; 2 Ob 240/01k ua) und verjährt iSd
§ 1478 ABGB in dreißig Jahren (EvBl 1990/69 [S 309] = RdW 1990, 111 =
GesRZ 1990, 160 = ecolex 1990, 288). Nach den Klagsbehauptungen sind
die Abfindungsansprüche des Klägers bis zum Ausscheiden des Zweit-, des Dritt- und der Viertbeklagten entstanden.
Allein die Viertbeklagte erhob eine auf die Sonderverjährungsvorschrift des § 159 HGB gestützte Verjährungseinrede. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung beginnt die Sonderverjährung der Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für die Altschulden mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden des Gesellschafters in das Firmenbuch des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. § 15 HGB ist im Gegensatz zur Abgrenzung von Verbindlichkeiten, für die gehaftet wird (vgl dazu SZ 70/197), nicht anzuwenden (Koppensteiner in Straube, HGB I² § 159 Rz 7 mwN; Jabornegg, HGB § 159 Rz 36). Daher kann die Verjährung nicht vor der Eintragung zu laufen beginnen, auch wenn der Gläubiger das Ausscheiden kannte oder kennen musste; umgekehrt kommt es auch nicht darauf an, ob der Gläubiger die vollzogene Eintragung kannte oder kennen musste (Koppensteiner aaO; Jabornegg aaO). Im vorliegenden Fall wurden keine Feststellungen darüber getroffen, ob und wann das Ausscheiden der Viertbeklagten als Komplementär (Umwandlung ihrer bisherigen Komplementärstellung in die einer Kommanditistin) in das Firmenbuch des zuständigen Gerichts eingetragen wurde. Insofern kann auch über die Verjährungseinrede der Viertbeklagten nicht entschieden werden.Allein die Viertbeklagte erhob eine auf die Sonderverjährungsvorschrift des Paragraph 159, HGB gestützte Verjährungseinrede. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung beginnt die Sonderverjährung der Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für die Altschulden mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden des Gesellschafters in das Firmenbuch des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Paragraph 15, HGB ist im Gegensatz zur Abgrenzung von Verbindlichkeiten, für die gehaftet wird vergleiche dazu SZ 70/197), nicht anzuwenden (Koppensteiner in Straube, HGB I² Paragraph 159, Rz 7 mwN; Jabornegg, HGB Paragraph 159, Rz 36). Daher kann die Verjährung nicht vor der Eintragung zu laufen beginnen, auch wenn der Gläubiger das Ausscheiden kannte oder kennen musste; umgekehrt kommt es auch nicht darauf an, ob der Gläubiger die vollzogene Eintragung kannte oder kennen musste (Koppensteiner aaO; Jabornegg aaO). Im vorliegenden Fall wurden keine Feststellungen darüber getroffen, ob und wann das Ausscheiden der Viertbeklagten als Komplementär (Umwandlung ihrer bisherigen Komplementärstellung in die einer Kommanditistin) in das Firmenbuch des zuständigen Gerichts eingetragen wurde. Insofern kann auch über die Verjährungseinrede der Viertbeklagten nicht entschieden werden.
7. Da die Vorinstanzen - ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung - keine Feststellungen über die Höhe der behaupteten Abfindungsansprüche des Klägers und zum Zeitpunkt der Eintragung des Ausscheidens der Viertbeklagten als Komplementärin der Erstbeklagten in das Firmenbuch getroffen haben, waren in Stattgebung der Revision die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Streitsache zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 510 Abs 1 3. Satz ZPO).7. Da die Vorinstanzen - ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung - keine Feststellungen über die Höhe der behaupteten Abfindungsansprüche des Klägers und zum Zeitpunkt der Eintragung des Ausscheidens der Viertbeklagten als Komplementärin der Erstbeklagten in das Firmenbuch getroffen haben, waren in Stattgebung der Revision die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Streitsache zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraph 510, Absatz eins, 3. Satz ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.