Rechtssatz RS0010386
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010386
Entscheidungsdatum
09.12.2008
Rechtssatz
Anders als bei der Verpfändung scheidet bei einer Abtretung die Forderung aus dem Vermögen des bisherigen Gläubigers ( Überträgers ) für die Dauer der Wirksamkeit der Sicherheitsabtretung aus und geht in das Vermögen des Übernehmers der überlassenen Forderung über. Dem bisherigen Gläubiger verbleibt bei der Sicherungsabtretung allerdings ein Anspruch auf Rückabtretung der abgetretenen Forderung, sobald der Sicherungszweck weggefallen ist. Nur dieses Anwartschaftsrecht bildet weiterhin ein Vermögen des Sicherungszedenten und nur diesen obligatorischen Anspruch auf Rückübertragung der nur sicherungshalber abgetretenen Forderung kann ein Drittgläubiger des Sicherungszedenten gemäß § 294 ff EO pfänden und sich überweisen lassen.Anders als bei der Verpfändung scheidet bei einer Abtretung die Forderung aus dem Vermögen des bisherigen Gläubigers ( Überträgers ) für die Dauer der Wirksamkeit der Sicherheitsabtretung aus und geht in das Vermögen des Übernehmers der überlassenen Forderung über. Dem bisherigen Gläubiger verbleibt bei der Sicherungsabtretung allerdings ein Anspruch auf Rückabtretung der abgetretenen Forderung, sobald der Sicherungszweck weggefallen ist. Nur dieses Anwartschaftsrecht bildet weiterhin ein Vermögen des Sicherungszedenten und nur diesen obligatorischen Anspruch auf Rückübertragung der nur sicherungshalber abgetretenen Forderung kann ein Drittgläubiger des Sicherungszedenten gemäß Paragraph 294, ff EO pfänden und sich überweisen lassen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 31/81
Entscheidungstext OGH 10.06.1981 3 Ob 31/81
Veröff: SZ 54/89 = EvBl 1981/212 S 606
- 7 Ob 723/87
Entscheidungstext OGH 25.02.1988 7 Ob 723/87
nur: Anders als bei der Verpfändung scheidet bei einer Abtretung die Forderung aus dem Vermögen des bisherigen Gläubigers ( Überträgers ) für die Dauer der Wirksamkeit der Sicherheitsabtretung aus. (T1) Veröff: SZ 61/47 = JBl 1988,652
- 8 Ob 313/00p
Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 313/00p
Auch; nur: Dem bisherigen Gläubiger verbleibt bei der Sicherungsabtretung ein Anspruch auf Rückabtretung der abgetretenen Forderung, sobald der Sicherungszweck weggefallen ist. (T2); Veröff: SZ 74/105
- 6 Ob 113/02i
Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 113/02i
Vgl
- 5 Ob 168/08d
Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 168/08d
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0010386
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19810610_OGH0002_0030OB00031_8100000_001