Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der B***** & Co GmbH wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 29. 4. 1999 das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Die nunmehrige Gemeinschuldnerin ist Miteigentümerin einer Liegenschaft, die jedenfalls seit Anfang 1997 vom Beklagten verwaltet wird.
Die nunmehrige Gemeinschuldnerin vermietete und vermietet seit Dezember 1997 die Objekte 5, 6 und 7 dieser Liegenschaft, die kraft ausdrücklicher Nutzungsvereinbarung mit den der Gemeinschuldnerin gehörenden Liegenschaftsanteilen verbunden sind, an Stanislaw Eugen K*****. Das Mietverhältnis ist aufrecht, vereinbart wurde für diese Objekte jeweils ein Nettomietzins von S 5.000 wertgesichert, zuzüglich Betriebskosten, Heizungsbeitrag und USt.
Mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Versäumungsurteil wurde die nunmehrige Gemeinschuldnerin verpflichtet, dem Beklagten S 351.997,80 sA zu bezahlen. Eine entsprechende Forderung wurde vom Beklagten als Konkursgläubiger im gegenständlichen Konkursverfahren angemeldet.
Im Zeitraum 30. 4. 1999 bis 31. 7. 1999 wurden vom Beklagten Mieteinnahmen aus der Vermietung der drei Wohnungen in Höhe von insgesamt S 72.658,36 einbehalten.
Schon lange vor diesen Ereignissen räumte die Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Raiffeisenlandesbank N***** der späteren Gemeinschuldnerin einen Kredit ein. Am 12. 3. 1993 wurde eine Pfandbestellungsurkunde errichtet und unter anderem vereinbart "zur Sicherstellung aller Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zu einem Höchstbetrag von S 17,600.000, welche die Gläubigerin gegen den Schuldner aus im Inland beurkundeten, bereits gewährten oder künftig zu gewährenden Geld-, Haftungs- oder Garantiekrediten zu stellen berechtigt ist oder zu stellen berechtigt sein wird" die damals der späteren Gemeinschuldnerin zur Gänze gehörige Liegenschaft als Simultanpfand zu bestellen. Weiters trat die spätere Gemeinschuldnerin mit dieser Urkunde (Punkt XI) die Hauptmietzinse an dieser Liegenschaft ab und bewilligte, dass diese Abtretung iSd § 42 MRG grundbücherlich angemerkt werde. Es wurde vereinbart, dass die spätere Gemeinschuldnerin die eingehenden Hauptmietzinse treuhändig verwahren und nach Maßgabe der Fälligkeiten ausschließlich an die kreditgewährende Bank überweisen oder überweisen lassen werde. Entsprechend dieser Vereinbarung wurde tatsächlich das Höchstbetragspfandrecht einverleibt und die Abtretung der Hauptmietzinse angemerkt. Der Rechtsnachfolgerin der Kreditgeberin stehen nach wie vor Forderungen gegen die nunmehrige Gemeinschuldnerin in einer Höhe zu, die den gegenständlichen Klagsbetrag übersteigt. Sie betreibt derzeit die Zwangsversteigerung der der Gemeinschuldnerin noch gehörigen Liegenschaftsanteile wegen einer Forderung von S 100.000 sA.Schon lange vor diesen Ereignissen räumte die Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Raiffeisenlandesbank N***** der späteren Gemeinschuldnerin einen Kredit ein. Am 12. 3. 1993 wurde eine Pfandbestellungsurkunde errichtet und unter anderem vereinbart "zur Sicherstellung aller Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zu einem Höchstbetrag von S 17,600.000, welche die Gläubigerin gegen den Schuldner aus im Inland beurkundeten, bereits gewährten oder künftig zu gewährenden Geld-, Haftungs- oder Garantiekrediten zu stellen berechtigt ist oder zu stellen berechtigt sein wird" die damals der späteren Gemeinschuldnerin zur Gänze gehörige Liegenschaft als Simultanpfand zu bestellen. Weiters trat die spätere Gemeinschuldnerin mit dieser Urkunde (Punkt römisch elf) die Hauptmietzinse an dieser Liegenschaft ab und bewilligte, dass diese Abtretung iSd Paragraph 42, MRG grundbücherlich angemerkt werde. Es wurde vereinbart, dass die spätere Gemeinschuldnerin die eingehenden Hauptmietzinse treuhändig verwahren und nach Maßgabe der Fälligkeiten ausschließlich an die kreditgewährende Bank überweisen oder überweisen lassen werde. Entsprechend dieser Vereinbarung wurde tatsächlich das Höchstbetragspfandrecht einverleibt und die Abtretung der Hauptmietzinse angemerkt. Der Rechtsnachfolgerin der Kreditgeberin stehen nach wie vor Forderungen gegen die nunmehrige Gemeinschuldnerin in einer Höhe zu, die den gegenständlichen Klagsbetrag übersteigt. Sie betreibt derzeit die Zwangsversteigerung der der Gemeinschuldnerin noch gehörigen Liegenschaftsanteile wegen einer Forderung von S 100.000 sA.
Der klagende Masseverwalter begehrte zuletzt die Bezahlung von S 72.658,36 sA und brachte zusammengefasst vor, der beklagte Hausverwalter behalte unter anderem seit der Konkurseröffnung von ihm vereinnahmte Mietzinse solange ein, bis die aus dem Versäumungsurteil resultierende Schuld getilgt sei; er habe den klagsgegenständlichen Betrag mit seiner Forderung, die bereits zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestanden habe, gegenverrechnet. Der Beklagte sei jedoch mit seiner vor Konkurseröffnung erworbenen Forderung als Konkursgläubiger zu qualifizieren und habe diese Forderung konsequenter Weise als Konkursforderung angemeldet. Hinsichtlich der von ihm in seiner Eigenschaft als Hausverwalter nach Konkurseröffnung vereinnahmten Mietzinszahlungen sei er verpflichtet, diese an die Konkursmasse abzuführen. Die von ihm vorgenommene Aufrechnung seiner als Konkursforderung zu qualifizierenden Ansprüche mit dem Klagsbetrag sei gemäß § 20 Abs 1 KO unzulässig.Der klagende Masseverwalter begehrte zuletzt die Bezahlung von S 72.658,36 sA und brachte zusammengefasst vor, der beklagte Hausverwalter behalte unter anderem seit der Konkurseröffnung von ihm vereinnahmte Mietzinse solange ein, bis die aus dem Versäumungsurteil resultierende Schuld getilgt sei; er habe den klagsgegenständlichen Betrag mit seiner Forderung, die bereits zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestanden habe, gegenverrechnet. Der Beklagte sei jedoch mit seiner vor Konkurseröffnung erworbenen Forderung als Konkursgläubiger zu qualifizieren und habe diese Forderung konsequenter Weise als Konkursforderung angemeldet. Hinsichtlich der von ihm in seiner Eigenschaft als Hausverwalter nach Konkurseröffnung vereinnahmten Mietzinszahlungen sei er verpflichtet, diese an die Konkursmasse abzuführen. Die von ihm vorgenommene Aufrechnung seiner als Konkursforderung zu qualifizierenden Ansprüche mit dem Klagsbetrag sei gemäß Paragraph 20, Absatz eins, KO unzulässig.
Der beklagte Hausverwalter beantragte die Klagsabweisung und wandte ua ein, dass die Gemeinschuldnerin ihre Mietzinsansprüche sicherungsweise an die genannte Bank abgetreten habe, weshalb diese gemäß § 10 KO absonderungsberechtigt sei. Der Anspruch auf Mietzins stünde nicht mehr dem Vermieter, sondern dem Zessionar zu.Der beklagte Hausverwalter beantragte die Klagsabweisung und wandte ua ein, dass die Gemeinschuldnerin ihre Mietzinsansprüche sicherungsweise an die genannte Bank abgetreten habe, weshalb diese gemäß Paragraph 10, KO absonderungsberechtigt sei. Der Anspruch auf Mietzins stünde nicht mehr dem Vermieter, sondern dem Zessionar zu.
Das Erstgericht wies die Klage ab, weil der Sicherungszessionar im Außenverhältnis uneingeschränkter Forderungsinhaber sei, und dem Masseverwalter infolge dessen keine Verfügungsberechtigung über die Mietzinse, insbesondere keine Klagsberechtigung zukomme.
Über Berufung des Klägers hob das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf, verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil "ein Fall wie der vorliegende, bei dem vom Masseverwalter die Herausgabe einer Sache, an der ein Absonderungsrecht bestehe, begehrt werde, von der höchstgerichtlichen Judikatur noch nicht behandelt" worden sei.
Es bejahte mit dem Erstgericht eine wirksame Sicherungsabtretung, hielt aber die Rechtsansicht des Erstgerichtes für unzutreffend, dass der Kläger als Masseverwalter im Konkurs der Gemeinschuldnerin nicht zur Geltendmachung der Forderung berechtigt sei. Es meinte, dass die Sicherungsabtretung grundsätzlich eine echte Zession sei, nicht bloße Verpfändung, wenn auch die für eine pfandrechtliche Begründung vorgeschriebene Form eingehalten werde müsse. Die abgetretene Forderung scheide aus dem Vermögen des bisherigen Gläubigers für die Dauer der Wirksamkeit der Sicherungsabtretung aus und gehe in das Vermögen des Sicherungsnehmers über. Dem bisherigen Gläubiger verbleibe bei der Sicherungsabtretung lediglich ein Anspruch auf Rückabwicklung der Forderung, sobald der Sicherungszweck weggefallen sei. Wenngleich also auch bei der Sicherungszession der Zessionar nach außen hin das volle Recht erwerbe, stehe dem im Konkurs des Zedenten doch die Bestimmung des § 10 Abs 3 KO entgegen, wonach der Sicherungszessionar keinen Aussonderungs-, sondern nur einen Absonderungsanspruch habe, er also wie im Falle einer Verpfändung zu behandeln sei. Diese bloß für den Konkurs des Sicherungszedenten geltende Bestimmung des § 10 Abs 3 KO stelle eine Spezialnorm zur sonstigen Regel dar, dass der Sicherungszessionar wie auch jeder andere Zessionar das volle Recht an der Forderung erwerbe. Infolge dessen sei der Masseverwalter trotz dieser sicherungsweisen Abtretung im Konkurs zur Geltendmachung der Forderung berechtigt. Die Frage, in welcher Form Absonderungsrechte zu verwerten seien - ob nämlich durch den Pfandgläubiger oder durch den Masseverwalter - stelle sich hier nicht, weil der Beklagte hier sozusagen ein Dritter sei, von dem die dem Gemeinschuldner zustehende Sache herauszugeben sei. Im fortgesetzten Verfahren sei daher von der aktiven Klagslegitimation auszugehen und die übrigen Einwendungen des Beklagten zu prüfen, was das Erstgericht infolge der Verneinung der Aktivlegitimation des Klägers unterlassen habe.Es bejahte mit dem Erstgericht eine wirksame Sicherungsabtretung, hielt aber die Rechtsansicht des Erstgerichtes für unzutreffend, dass der Kläger als Masseverwalter im Konkurs der Gemeinschuldnerin nicht zur Geltendmachung der Forderung berechtigt sei. Es meinte, dass die Sicherungsabtretung grundsätzlich eine echte Zession sei, nicht bloße Verpfändung, wenn auch die für eine pfandrechtliche Begründung vorgeschriebene Form eingehalten werde müsse. Die abgetretene Forderung scheide aus dem Vermögen des bisherigen Gläubigers für die Dauer der Wirksamkeit der Sicherungsabtretung aus und gehe in das Vermögen des Sicherungsnehmers über. Dem bisherigen Gläubiger verbleibe bei der Sicherungsabtretung lediglich ein Anspruch auf Rückabwicklung der Forderung, sobald der Sicherungszweck weggefallen sei. Wenngleich also auch bei der Sicherungszession der Zessionar nach außen hin das volle Recht erwerbe, stehe dem im Konkurs des Zedenten doch die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, KO entgegen, wonach der Sicherungszessionar keinen Aussonderungs-, sondern nur einen Absonderungsanspruch habe, er also wie im Falle einer Verpfändung zu behandeln sei. Diese bloß für den Konkurs des Sicherungszedenten geltende Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, KO stelle eine Spezialnorm zur sonstigen Regel dar, dass der Sicherungszessionar wie auch jeder andere Zessionar das volle Recht an der Forderung erwerbe. Infolge dessen sei der Masseverwalter trotz dieser sicherungsweisen Abtretung im Konkurs zur Geltendmachung der Forderung berechtigt. Die Frage, in welcher Form Absonderungsrechte zu verwerten seien - ob nämlich durch den Pfandgläubiger oder durch den Masseverwalter - stelle sich hier nicht, weil der Beklagte hier sozusagen ein Dritter sei, von dem die dem Gemeinschuldner zustehende Sache herauszugeben sei. Im fortgesetzten Verfahren sei daher von der aktiven Klagslegitimation auszugehen und die übrigen Einwendungen des Beklagten zu prüfen, was das Erstgericht infolge der Verneinung der Aktivlegitimation des Klägers unterlassen habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Hausverwaltung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Wiederherstellung des Ersturteils.
Der Kläger beantragt den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen bzw ihm nicht Folge zu geben.