Rechtssatz RS0000832
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000832
Geschäftszahl
3Ob27/80; 3Ob31/81 (3Ob32/81); 8Ob313/00p; 7Ob59/12w
Entscheidungsdatum
25.04.2012
Rechtssatz
Durch die Konkurseröffnung über den Verpflichteten wird die Rechtsstellung des Sicherungseigentümers nicht schlechthin auf die eines Absonderungsgläubigers eingeschränkt; dies gilt nur im Verhältnis zum Gemeinschuldner, dh wenn es um die Einbeziehung in die Konkursmasse und die konkursmäßige Verwertung der im Sicherungseigentum stehenden Sache geht. Im Verhältnis zu mitberechtigten Dritten behält jedenfalls der Sicherungseigentümer trotz des Konkurses des Verpflichteten die dem Sicherungseigentum zukommende sachenrechtliche Position, die der eines Volleigentümers entspricht. Er ist daher nach wie vor zur Exszindierung berechtigt, wenn die Sache außerhalb des Konkurses, etwa im Wege eines reinen Exekutionsverfahrens verwertet werden soll.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 27/80
Entscheidungstext OGH 30.04.1980 3 Ob 27/80
- 3 Ob 31/81
Entscheidungstext OGH 10.06.1981 3 Ob 31/81
Veröff: SZ 54/89 = EvBl 1981/212 S 606
- 8 Ob 313/00p
Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 313/00p
Auch; Beisatz: Der Gläubiger und Sicherungsnehmer selbst und nicht der Masseverwalter treibt die Forderung ein und hat ein allfälliges Übermaß dem Masseverwalter auszufolgen. (T1); Veröff: SZ 74/105
- 7 Ob 59/12w
Entscheidungstext OGH 25.04.2012 7 Ob 59/12w
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000832
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2012
Dokumentnummer
JJR_19800430_OGH0002_0030OB00027_8000000_001