Aus der Begründung:
Die beklagte Partei vertritt in ihrem Rekurs im wesentlichen die Rechtsansicht, daß der klagenden Partei, selbst wenn es zu den behaupteten Abtretungen gekommen sein sollte, kein Recht zur Erhebung einer Widerspruchsklage nach § 37 EO zustehe. Sie könne vielmehr nur begehren, daß sie vor der beklagten Partei aus den gepfändeten Forderungen befriedigt werde. Die Klage nach § 37 EO würde nur dem Eigentümer einer Forderung zustehen, nicht aber demjenigen, dem nur ein Pfandrecht oder ein Sicherungsrecht, aber kein Vollrecht an der Forderung zustehe. Es könne ja ohne weiteres geschehen, daß die Forderungen der klagenden Partei inzwischen bezahlt würden, für welchen Fall der Rang der beklagten Partei nicht beseitigt werden dürfe. Die Sicherungsübereignung sei wie ein Pfandrecht zu behandeln und rechtfertige nicht die Klage nach § 37 EO.Die beklagte Partei vertritt in ihrem Rekurs im wesentlichen die Rechtsansicht, daß der klagenden Partei, selbst wenn es zu den behaupteten Abtretungen gekommen sein sollte, kein Recht zur Erhebung einer Widerspruchsklage nach Paragraph 37, EO zustehe. Sie könne vielmehr nur begehren, daß sie vor der beklagten Partei aus den gepfändeten Forderungen befriedigt werde. Die Klage nach Paragraph 37, EO würde nur dem Eigentümer einer Forderung zustehen, nicht aber demjenigen, dem nur ein Pfandrecht oder ein Sicherungsrecht, aber kein Vollrecht an der Forderung zustehe. Es könne ja ohne weiteres geschehen, daß die Forderungen der klagenden Partei inzwischen bezahlt würden, für welchen Fall der Rang der beklagten Partei nicht beseitigt werden dürfe. Die Sicherungsübereignung sei wie ein Pfandrecht zu behandeln und rechtfertige nicht die Klage nach Paragraph 37, EO.
Auch gegen eine Forderungsexekution kann die Widerspruchsklage gemäß § 37 EO erhoben werden, wenn die von der Exekution betroffene Forderung nicht dem Verpflichteten, sondern von vornherein einem Dritten zustand (EvBl. 1970/380 u.a.; Heller-Berger-Stix, 469; Holzhammer, Österr. Zwangsvollstreckungsrecht2, 225, 226).Auch gegen eine Forderungsexekution kann die Widerspruchsklage gemäß Paragraph 37, EO erhoben werden, wenn die von der Exekution betroffene Forderung nicht dem Verpflichteten, sondern von vornherein einem Dritten zustand (EvBl. 1970/380 u.a.; Heller-Berger-Stix, 469; Holzhammer, Österr. Zwangsvollstreckungsrecht2, 225, 226).
Es entspricht herrschender Ansicht, daß auch die sogenannte Sicherungszession, also die nur sicherungsweise erfolgte Übertragung von Forderungen nicht Verpfändung, sondern echte Zession ist, wenn auch in diesem Fall die für eine Pfandrechtsbegründung vorgeschriebene Form eingehalten werden muß (SZ 48/2; SZ 46/24 u.v.a.). Anders als bei der Verpfändung scheidet bei einer Abtretung die Forderung daher aus dem Vermögen des bisherigen Gläubigers (Überträgers) für die Dauer der Wirksamkeit der Sicherungsabtretung aus und geht in das Vermögen des Übernehmers der überlassenen Forderung über. Dem bisherigen Gläubiger verbleibt bei der Sicherungsabtretung allerdings ein Anspruch auf Rückabtretung der abgetretenen Forderung, sobald der Sicherungszweck weggefallen ist. Nur dieses Anwartschaftsrecht bildet weiterhin ein Vermögen des Sicherungszedenten (das z.B. im Sinne der Entscheidung SZ 45/21 den Vermögensgerichtsstand begrunden kann) und nur diesen obligatorischen Anspruch auf Rückübertragung der nur sicherungshalber abgetretenen Forderung kann ein Drittgläubiger des Sicherungszedenten gemäß §§ 294 ff. EO pfänden und sich überweisen lassen (Pale-Selbmann-Ulrich, Die Sicherungsabtretung von Rechten, QuHGZ 1967, Heft 3, 39; vgl. Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 II 216).Es entspricht herrschender Ansicht, daß auch die sogenannte Sicherungszession, also die nur sicherungsweise erfolgte Übertragung von Forderungen nicht Verpfändung, sondern echte Zession ist, wenn auch in diesem Fall die für eine Pfandrechtsbegründung vorgeschriebene Form eingehalten werden muß (SZ 48/2; SZ 46/24 u.v.a.). Anders als bei der Verpfändung scheidet bei einer Abtretung die Forderung daher aus dem Vermögen des bisherigen Gläubigers (Überträgers) für die Dauer der Wirksamkeit der Sicherungsabtretung aus und geht in das Vermögen des Übernehmers der überlassenen Forderung über. Dem bisherigen Gläubiger verbleibt bei der Sicherungsabtretung allerdings ein Anspruch auf Rückabtretung der abgetretenen Forderung, sobald der Sicherungszweck weggefallen ist. Nur dieses Anwartschaftsrecht bildet weiterhin ein Vermögen des Sicherungszedenten (das z.B. im Sinne der Entscheidung SZ 45/21 den Vermögensgerichtsstand begrunden kann) und nur diesen obligatorischen Anspruch auf Rückübertragung der nur sicherungshalber abgetretenen Forderung kann ein Drittgläubiger des Sicherungszedenten gemäß Paragraphen 294, ff. EO pfänden und sich überweisen lassen (Pale-Selbmann-Ulrich, Die Sicherungsabtretung von Rechten, QuHGZ 1967, Heft 3, 39; vergleiche Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 römisch zwei 216).
Es soll nicht verkannt werden, daß Frotz in seinem Gutachten zum IV. Österreichischen Juristentag (Band I, 256) unter ausdrücklichem Hinweis auf die gegenteilige herrschende Auffassung bei einer Einzelexekution anderer Gläubiger des Sicherungszedenten auf die sicherungshalber abgetretene Forderung nicht die Widerspruchsklage nach § 37 EO, sondern im Sinne der von der beklagten Partei vertretenen Ansicht nur die Klage auf vorzugweise Befriedigung (analog § 258 EO) für sachgerecht hält. Nach Ansicht des erkennenden Senates wird aber dadurch doch der Unterschied zwischen dem "Eigentum" an einer Forderung im Sinne des § 353 ABGB - oder nach neuerem Sprachgebrauch der sogenannten vollen Zuständigkeit eines Rechtes (vgl. Klang in Klang2 II, 130, 131) - und dem nur beschränkten dinglichem Recht des Pfandrechtes im Sinne des § 447 ABGB nicht entsprechend berücksichtigt, mag auch der wirtschaftliche Zweck der Sicherungsabtretung und der Verpfändung einer Forderung weitgehend ident sein (vgl. zur Bedeutung des Unterschiedes für die Sicherheit des Kreditgebers Schinnerer-Avancini a.a.O., 213). Die Entscheidung JBl. 1981, 37 betraf den Sonderfall, daß die Sicherungszession gar nicht wirksam geworden war, und kann daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.Es soll nicht verkannt werden, daß Frotz in seinem Gutachten zum römisch vier. Österreichischen Juristentag (Band römisch eins, 256) unter ausdrücklichem Hinweis auf die gegenteilige herrschende Auffassung bei einer Einzelexekution anderer Gläubiger des Sicherungszedenten auf die sicherungshalber abgetretene Forderung nicht die Widerspruchsklage nach Paragraph 37, EO, sondern im Sinne der von der beklagten Partei vertretenen Ansicht nur die Klage auf vorzugweise Befriedigung (analog Paragraph 258, EO) für sachgerecht hält. Nach Ansicht des erkennenden Senates wird aber dadurch doch der Unterschied zwischen dem "Eigentum" an einer Forderung im Sinne des Paragraph 353, ABGB - oder nach neuerem Sprachgebrauch der sogenannten vollen Zuständigkeit eines Rechtes vergleiche Klang in Klang2 römisch zwei, 130, 131) - und dem nur beschränkten dinglichem Recht des Pfandrechtes im Sinne des Paragraph 447, ABGB nicht entsprechend berücksichtigt, mag auch der wirtschaftliche Zweck der Sicherungsabtretung und der Verpfändung einer Forderung weitgehend ident sein vergleiche zur Bedeutung des Unterschiedes für die Sicherheit des Kreditgebers Schinnerer-Avancini a.a.O., 213). Die Entscheidung JBl. 1981, 37 betraf den Sonderfall, daß die Sicherungszession gar nicht wirksam geworden war, und kann daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.
Auch § 10 Abs. 3 KO steht der Klage nach § 37 EO nicht entgegen. Zwar ist im Konkurs die nur sicherungsweise Abtretung einer Forderung wie die Verpfändung einer Forderung zu behandeln und begründet keinen Aussonderungs- sondern nur einen Absonderungsanspruch (vgl. HS 7257/38; SZ 38/190 u.a.). Durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Sicherungszedenten wird aber die Rechtsstellung des Sicherungszessionars nicht schlechthin auf die eines Absonderungsgläubigers eingeschränkt; dies gilt vielmehr nur im Verhältnis zum Gemeinschuldner, d. h. wenn es um die Frage der Einbeziehung der Forderung in die Konkursmasse und die konkursmäßige Verwertung der sicherungshalber abgetretenen Forderung geht. Im Verhältnis zu mitberechtigten Dritten behält jedoch der Sicherungszessionar trotz des Konkurses über das Vermögen des Sicherungszedenten die einem Sicherungszessionar auch sonst zustehenden Rechte und ist daher nach wie vor zur Exszindierung berechtigt, wenn die Forderung außerhalb des Konkursverfahrens im Wege eines reinen Exekutionsverfahrens verwertet werden soll (vgl. dazu Heller-Berger-Stix, 462; Petschek-Reimer-Schiemer, 285; Bartsch-Pollak II, 163; SZ 9/279 = RSpr. 1928 Nr. 42 mit zustimmender Glosse von Ohmeyer, 3 Ob 27/80).Auch Paragraph 10, Absatz 3, KO steht der Klage nach Paragraph 37, EO nicht entgegen. Zwar ist im Konkurs die nur sicherungsweise Abtretung einer Forderung wie die Verpfändung einer Forderung zu behandeln und begründet keinen Aussonderungs- sondern nur einen Absonderungsanspruch vergleiche HS 7257/38; SZ 38/190 u.a.). Durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Sicherungszedenten wird aber die Rechtsstellung des Sicherungszessionars nicht schlechthin auf die eines Absonderungsgläubigers eingeschränkt; dies gilt vielmehr nur im Verhältnis zum Gemeinschuldner, d. h. wenn es um die Frage der Einbeziehung der Forderung in die Konkursmasse und die konkursmäßige Verwertung der sicherungshalber abgetretenen Forderung geht. Im Verhältnis zu mitberechtigten Dritten behält jedoch der Sicherungszessionar trotz des Konkurses über das Vermögen des Sicherungszedenten die einem Sicherungszessionar auch sonst zustehenden Rechte und ist daher nach wie vor zur Exszindierung berechtigt, wenn die Forderung außerhalb des Konkursverfahrens im Wege eines reinen Exekutionsverfahrens verwertet werden soll vergleiche dazu Heller-Berger-Stix, 462; Petschek-Reimer-Schiemer, 285; Bartsch-Pollak römisch zwei, 163; SZ 9/279 = RSpr. 1928 Nr. 42 mit zustimmender Glosse von Ohmeyer, 3 Ob 27/80).
Der von der Rekurswerberin nicht bekämpften Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Sache nicht spruchreif sei, weil noch nicht bei allen Rechnungen der Ö-AG geklärt sei, ob sie einen Zessionsvermerk enthalten hatten, und bisher nicht feststehe, welche Forderungen von der erfolgten Globalabtretung im einzelnen wirklich erfaßt wurden, kann der OGH nicht entgegentreten, weil das Tatfragen betrifft. Angefügt sei nur, daß hinsichtlich der Exekution E 2241/81 geklärt werden muß, ob das Zahlungsverbot an die Drittschuldnerin vor oder nach Konkurseröffnung zugestellt wurde. Gemäß § 10 KO konnte nämlich ab dem Tage der Konkurseröffnung kein richterliches Pfandrecht mehr erworben werden und mangels wirksam entstandenen Pfandrechtes wäre die Bekämpfung der Exekution E 2241/81 mangels gegebenen Rechtsschutzbedürfnisses nicht zulässig.Der von der Rekurswerberin nicht bekämpften Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Sache nicht spruchreif sei, weil noch nicht bei allen Rechnungen der Ö-AG geklärt sei, ob sie einen Zessionsvermerk enthalten hatten, und bisher nicht feststehe, welche Forderungen von der erfolgten Globalabtretung im einzelnen wirklich erfaßt wurden, kann der OGH nicht entgegentreten, weil das Tatfragen betrifft. Angefügt sei nur, daß hinsichtlich der Exekution E 2241/81 geklärt werden muß, ob das Zahlungsverbot an die Drittschuldnerin vor oder nach Konkurseröffnung zugestellt wurde. Gemäß Paragraph 10, KO konnte nämlich ab dem Tage der Konkurseröffnung kein richterliches Pfandrecht mehr erworben werden und mangels wirksam entstandenen Pfandrechtes wäre die Bekämpfung der Exekution E 2241/81 mangels gegebenen Rechtsschutzbedürfnisses nicht zulässig.