Die gegen das Urteil der zweiten Instanz erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß nach den insoweit nicht strittigen bisherigen Prozeßbehauptungen Gegenstand der Abtretung die durch die Gutschriften auf dem mit der Subbezeichnung E*** versehenen Konto septo entstandene Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die zweitbeklagte Partei war. Durch die schuldbegründende Wirkung der Gutschriften auf dem Konto septo entstand eine Forderung der Gemeinschuldnerin in dieser Höhe gegen die Bank, über die die Gemeinschuldnerin als Kontoinhaberin auch im Wege der Abtretung verfügen konnte (vgl. Schinnerer-Avancini3 I 32 f und 105). Daß es sich hiebei im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung um eine künftige Forderung handelte, steht der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen, weil diese Forderung nach der Person des Schuldners und nach dem Grundverhältnis hinreichend bestimmt war (vgl. Ertl in Rummel ABGB Rz 4 zu § 1393). Die Kunden der Gemeinschuldnerin, die von einer Zession nie verständigt wurden, haben durch Überweisung auf das bezeichnete Konto der Gemeinschuldnerin mit schuldbefreiender Wirkung bezahlt, sodaß insoweit Forderungen der Gemeinschuldnerin nicht mehr bestehen (vgl. Reischauer in Rummel ABGB Rz 15 zu § 905). Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß es sich nach den insoweit gleichfalls nicht strittigen bisherigen Prozeßbehauptungen um eine Sicherungszession handelte, die den Publizitätserfordernissen entsprach, sodaß die Forderung aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin ausschied (SZ 54/89), im Konkurs des Sicherungszedenten aber dem Sicherungszessionar nur die Stellung eines Absonderungsberechtigten zukommt (Koziol-Welser7 II 129). Die Abtretung ist Gegenstand der Anfechtung. Hat diese Erfolg, fällt in die Konkursmasse nicht bloß ein allfälliger Überschuß nach Befriedigung des Sicherungszessionars.Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß nach den insoweit nicht strittigen bisherigen Prozeßbehauptungen Gegenstand der Abtretung die durch die Gutschriften auf dem mit der Subbezeichnung E*** versehenen Konto septo entstandene Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die zweitbeklagte Partei war. Durch die schuldbegründende Wirkung der Gutschriften auf dem Konto septo entstand eine Forderung der Gemeinschuldnerin in dieser Höhe gegen die Bank, über die die Gemeinschuldnerin als Kontoinhaberin auch im Wege der Abtretung verfügen konnte vergleiche Schinnerer-Avancini3 römisch eins 32 f und 105). Daß es sich hiebei im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung um eine künftige Forderung handelte, steht der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen, weil diese Forderung nach der Person des Schuldners und nach dem Grundverhältnis hinreichend bestimmt war vergleiche Ertl in Rummel ABGB Rz 4 zu Paragraph 1393,). Die Kunden der Gemeinschuldnerin, die von einer Zession nie verständigt wurden, haben durch Überweisung auf das bezeichnete Konto der Gemeinschuldnerin mit schuldbefreiender Wirkung bezahlt, sodaß insoweit Forderungen der Gemeinschuldnerin nicht mehr bestehen vergleiche Reischauer in Rummel ABGB Rz 15 zu Paragraph 905,). Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß es sich nach den insoweit gleichfalls nicht strittigen bisherigen Prozeßbehauptungen um eine Sicherungszession handelte, die den Publizitätserfordernissen entsprach, sodaß die Forderung aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin ausschied (SZ 54/89), im Konkurs des Sicherungszedenten aber dem Sicherungszessionar nur die Stellung eines Absonderungsberechtigten zukommt (Koziol-Welser7 römisch zwei 129). Die Abtretung ist Gegenstand der Anfechtung. Hat diese Erfolg, fällt in die Konkursmasse nicht bloß ein allfälliger Überschuß nach Befriedigung des Sicherungszessionars.
Die Konkursordnung enthält keine Definition des im Anfechtungsprozeß als Anfechtungsgegner passiv Legitimierten. Als Anfechtungsgegner ist nach übereinstimmender Ansicht derjenige anzusehen, zu dessen Gunsten die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen wurde und der aus ihr einen Vorteil erlangt hat (JBl. 1979, 603; EvBl. 1964/454; Bartsch-Heil4 Rz 384; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung 32; Ehrenzweig, Kommentar zur Anfechtungsordnung 373 f). Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß zufolge § 38 Abs. 2 KO neben den Erben auch andere Rechtsnachfolger oder Rechtsnehmer in den Kreis der Anfechtungsgegner einbezogen sind. Davon betroffen sind Rechtsnachfolger, denen das anfechtbar Erworbene in derselben Gestalt und mit demselben Inhalt übertragen wurde, aber auch solche, die sich lediglich auf den Ersterwerb stützen, um aber eine qualitativ andere Rechtsstellung zu erlangen (König aaO 34). Durch die Abtretung einer Forderung wird deren Rechtszuständigkeit zugunsten des neuen Gläubigers verändert, auf den Schuldner wirkt sie sich nur insoweit aus, als er einen neuen Gläubiger erhält. Ein Vermögensvorteil ist für den Schuldner mit der Abtretung in der Regel nicht verbunden. Der Schuldner ist daher nicht "Begünstigter" der Abtretung, ihm kommt auch nicht die Stellung eines Rechtsnachfolgers im Sinne des § 38 Abs. 2 KO zu. Er ist daher auch nicht Anfechtungsgegner. Ist daher, wie im vorliegenden Fall, die abgetretene Forderung noch nicht bezahlt, hat sich die Anfechtungsklage in Form einer Rechtsgestaltungsklage gegen den Zessionar zu richten. Gegen den Schuldner erlangt der Anfechtende erst mit der Rechtskraft der Anfechtungsklage ein Recht (Bartsch-Pollak3 I 245). Der Revisionswerber kann sich für seinen gegenteiligen Standpunkt auf Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 385, berufen. Dem steht jedoch die Meinung Ehrenzweig's (aaO 397) entgegen, wonach das Rechtsgestaltungserkenntnis die Konkursmasse auch gegen den Schuldner legitimiert. Es handelt sich hiebei um eine Frage der Bindungswirkung der stattgebenden rechtsgestaltenden Anfechtungsklage. Es kann hiebei auf sich beruhen, ob Urteile, mit denen Rechtsgestaltungsklagen stattgegeben wird, Rechtskraftwirkung gegen jedermann zukommmt oder ob solche Urteile nur zwischen den Parteien des Prozesses wirken (vgl. Fasching III 733 und 744). Als Folge der Rechtskraft äußern gerichtliche Entscheidungen auch sogenannte Tatbestands- oder Reflexwirkung. Die Tatsache, daß ein Urteil zwischen den Parteien des Vorprozesses ergangen ist, muß - nach Maßgabe des Spruches dieser Entscheidung - auch von jedem Dritten in jenem Umfang hingenommen werden, als damit neue rechtliche Voraussetzungen, sei es für die Bildung neuer Privatrechtsansprüche, sei es für deren Änderung oder Erlöschen, geschaffen wurden (SZ 48/142 mwN). Wird die Forderungsabtretung im Anfechtungsprozeß gegen den Zessionar den Konkursgläubigern gegenüber für unwirksam erklärt oder die Rückabtretung ausgesprochen (vgl. hiezu Bartsch-Pollak aaO 244), wirkt dies auch gegen den Schuldner insoweit, als er sich der Konkursmasse gegenüber nicht mehr auf die angefochtene Forderungsabtretung berufen kann. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers kommt daher dem debitor cessus auch nicht wegen des engen Kreises der Bindungswirkung von Urteilen die Stellung eines Anfechtungsgegners zu. Vor rechtskräftiger Anfechtung der Abtretung kann aber vom Schuldner nicht die Bezahlung der abgetretenen Forderung verlangt werden.Die Konkursordnung enthält keine Definition des im Anfechtungsprozeß als Anfechtungsgegner passiv Legitimierten. Als Anfechtungsgegner ist nach übereinstimmender Ansicht derjenige anzusehen, zu dessen Gunsten die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen wurde und der aus ihr einen Vorteil erlangt hat (JBl. 1979, 603; EvBl. 1964/454; Bartsch-Heil4 Rz 384; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung 32; Ehrenzweig, Kommentar zur Anfechtungsordnung 373 f). Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß zufolge Paragraph 38, Absatz 2, KO neben den Erben auch andere Rechtsnachfolger oder Rechtsnehmer in den Kreis der Anfechtungsgegner einbezogen sind. Davon betroffen sind Rechtsnachfolger, denen das anfechtbar Erworbene in derselben Gestalt und mit demselben Inhalt übertragen wurde, aber auch solche, die sich lediglich auf den Ersterwerb stützen, um aber eine qualitativ andere Rechtsstellung zu erlangen (König aaO 34). Durch die Abtretung einer Forderung wird deren Rechtszuständigkeit zugunsten des neuen Gläubigers verändert, auf den Schuldner wirkt sie sich nur insoweit aus, als er einen neuen Gläubiger erhält. Ein Vermögensvorteil ist für den Schuldner mit der Abtretung in der Regel nicht verbunden. Der Schuldner ist daher nicht "Begünstigter" der Abtretung, ihm kommt auch nicht die Stellung eines Rechtsnachfolgers im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, KO zu. Er ist daher auch nicht Anfechtungsgegner. Ist daher, wie im vorliegenden Fall, die abgetretene Forderung noch nicht bezahlt, hat sich die Anfechtungsklage in Form einer Rechtsgestaltungsklage gegen den Zessionar zu richten. Gegen den Schuldner erlangt der Anfechtende erst mit der Rechtskraft der Anfechtungsklage ein Recht (Bartsch-Pollak3 römisch eins 245). Der Revisionswerber kann sich für seinen gegenteiligen Standpunkt auf Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 385, berufen. Dem steht jedoch die Meinung Ehrenzweig's (aaO 397) entgegen, wonach das Rechtsgestaltungserkenntnis die Konkursmasse auch gegen den Schuldner legitimiert. Es handelt sich hiebei um eine Frage der Bindungswirkung der stattgebenden rechtsgestaltenden Anfechtungsklage. Es kann hiebei auf sich beruhen, ob Urteile, mit denen Rechtsgestaltungsklagen stattgegeben wird, Rechtskraftwirkung gegen jedermann zukommmt oder ob solche Urteile nur zwischen den Parteien des Prozesses wirken vergleiche Fasching römisch drei 733 und 744). Als Folge der Rechtskraft äußern gerichtliche Entscheidungen auch sogenannte Tatbestands- oder Reflexwirkung. Die Tatsache, daß ein Urteil zwischen den Parteien des Vorprozesses ergangen ist, muß - nach Maßgabe des Spruches dieser Entscheidung - auch von jedem Dritten in jenem Umfang hingenommen werden, als damit neue rechtliche Voraussetzungen, sei es für die Bildung neuer Privatrechtsansprüche, sei es für deren Änderung oder Erlöschen, geschaffen wurden (SZ 48/142 mwN). Wird die Forderungsabtretung im Anfechtungsprozeß gegen den Zessionar den Konkursgläubigern gegenüber für unwirksam erklärt oder die Rückabtretung ausgesprochen vergleiche hiezu Bartsch-Pollak aaO 244), wirkt dies auch gegen den Schuldner insoweit, als er sich der Konkursmasse gegenüber nicht mehr auf die angefochtene Forderungsabtretung berufen kann. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers kommt daher dem debitor cessus auch nicht wegen des engen Kreises der Bindungswirkung von Urteilen die Stellung eines Anfechtungsgegners zu. Vor rechtskräftiger Anfechtung der Abtretung kann aber vom Schuldner nicht die Bezahlung der abgetretenen Forderung verlangt werden.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.