Rechtssatz RS0061797
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061797
Entscheidungsdatum
29.04.2004
Rechtssatz
Bei Umwandlung der Gesellschafterstellung eines Komplementärs in die eines Kommanditisten haftet der Gesellschafter für Verbindlichkeiten, die bis zur Eintragung und Bekanntmachung der Änderung der Gesellschafterstellung begründet wurden, dem Gläubiger, dem die Umwandlung nicht bekannt war, wie ein persönlich haftender Gesellschafter; dies gilt auch dann, wenn die Fälligkeit der Verbindlichkeit erst nach der Bekanntmachung dieser Änderung eintritt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 612/87
Entscheidungstext OGH 10.06.1987 1 Ob 612/87
Veröff: SZ 60/104 = EvBl 1987/178 S 654 = WBl 1987,278 = NZ 1988,51
- 1 Ob 2322/96v
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 2322/96v
Auch; nur: Bei Umwandlung der Gesellschafterstellung eines Komplementärs in die eines Kommanditisten haftet der Gesellschafter für Verbindlichkeiten, die bis zur Eintragung und Bekanntmachung der Änderung der Gesellschafterstellung begründet wurden, dem Gläubiger, dem die Umwandlung nicht bekannt war, wie ein persönlich haftender Gesellschafter. (T1); Beisatz: Eine solche Umwandlung ist wie der Austritt eines bisher unbeschränkt haftenden Gesellschafters zu behandeln. (T2) Veröff: SZ 70/197
- 6 Ob 309/02p
Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 309/02p
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Umwandlung einer GmbH durch die Übertragung ihres Unternehmens auf eine neue OHG. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0061797
Dokumentnummer
JJR_19870610_OGH0002_0010OB00612_8700000_001