Gemäß § 161 Abs. 1 HGB haftet der Komplementär einer Kommanditgesellschaft den Gläubigern für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt. Die Haftung des Komplementärs für Geschäftsschulden, die während seiner Teilhaberschaft begründet wurden, entfällt auch nicht allein durch das Ausscheiden aus der weiterbestehenden Gesellschaft; der ausscheidende Gesellschafter haftet vielmehr gemäß §§ 159, 161 Abs. 2 HGB noch fünf Jahre, sofern die Gesellschaftsschuld nicht einer kürzeren Verjährung unterliegt (SZ 58/87; RdW 1985, 308; SZ 47/9; SZ 44/142; HS 1321/104; Koppensteiner in Straube, HGB, Rz 2 und 5; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3 II 106; Griehsler, GesRZ 1972, 8 ff; Kastner, Gesellschaftsrecht4 92; Bauerreiss in FS Demelius 293, 301; Hueck, Das Recht der OHG4 449; Fischer in Großkomm. HGB3 II/2, 107, Anm. 17). Maßgebend ist dabei nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit, sondern der Begründung der Verbindlichkeit (RdW 1985, 308, SZ 47/9, jeweils mwN). Im Falle der Unkenntnis des Gläubigers von diesem Ausscheiden ist der Zeitpunkt der Eintragung und Bekanntmachung des Ausscheidens in das Handelsregister maßgebend (RdW 1985, 308; RZ 1959, 107; Hämmerle-Wünsch a.a.O 107; Fischer a. a.O. II/1 307 Anm. 50; Hueck a.a.O. 448). Daß dem Kläger der Eintritt des Beklagten als Kommanditist vor der Eintragung im Handelsregister und Bekanntmachung zur Kenntnis gekommen wäre, ist im vorliegenden Fall nicht erwiesen.Gemäß Paragraph 161, Absatz eins, HGB haftet der Komplementär einer Kommanditgesellschaft den Gläubigern für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt. Die Haftung des Komplementärs für Geschäftsschulden, die während seiner Teilhaberschaft begründet wurden, entfällt auch nicht allein durch das Ausscheiden aus der weiterbestehenden Gesellschaft; der ausscheidende Gesellschafter haftet vielmehr gemäß Paragraphen 159, 161, Absatz 2, HGB noch fünf Jahre, sofern die Gesellschaftsschuld nicht einer kürzeren Verjährung unterliegt (SZ 58/87; RdW 1985, 308; SZ 47/9; SZ 44/142; HS 1321/104; Koppensteiner in Straube, HGB, Rz 2 und 5; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3 römisch zwei 106; Griehsler, GesRZ 1972, 8 ff; Kastner, Gesellschaftsrecht4 92; Bauerreiss in FS Demelius 293, 301; Hueck, Das Recht der OHG4 449; Fischer in Großkomm. HGB3 II/2, 107, Anmerkung 17). Maßgebend ist dabei nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit, sondern der Begründung der Verbindlichkeit (RdW 1985, 308, SZ 47/9, jeweils mwN). Im Falle der Unkenntnis des Gläubigers von diesem Ausscheiden ist der Zeitpunkt der Eintragung und Bekanntmachung des Ausscheidens in das Handelsregister maßgebend (RdW 1985, 308; RZ 1959, 107; Hämmerle-Wünsch a.a.O 107; Fischer a. a.O. II/1 307 Anmerkung 50; Hueck a.a.O. 448). Daß dem Kläger der Eintritt des Beklagten als Kommanditist vor der Eintragung im Handelsregister und Bekanntmachung zur Kenntnis gekommen wäre, ist im vorliegenden Fall nicht erwiesen.
Umstritten ist, ob die Umwandlung der Gesellschafterstellung eines persönlich haftenden Gesellschafters in die eines Kommanditisten als Austritt (des persönlich haftenden Gesellschafters) und Eintritt (eines Kommanditisten) zu beurteilen ist. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, daß die Umwandlung der Beteiligung einem Neueintritt gleichzustellen ist (Schilling in Großkomm. HGB3 II/2, 257 Anm. 23); ein anderer Teil der Lehre erblickt darin keinen Eintritt im Sinne des § 176 Abs. 2 HGB, sondern die Wandlung der Mitgliedschaftsrechte und -pflichten in der Gesellschaft, wenngleich der Vorgang in der Praxis vielfach als "Austritt" des persönlich haftenden Gesellschafters und "Eintritt" desselben Gesellschafters als Kommanditist behandelt und zum Handelsregister angemeldet wird (Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht 1206; Karsten Schmidt in Schlegelberger HGB5 III/2 Rz 20 zu § 176 HGB; Karsten Schmidt ZHR 1980, 192, 196; Ostheim in GesRZ 1981, 8; Mayer-Maly in FS Westermann 369 ff.). Zum Teil wird von einem Ausscheiden und Wiedereintritt des Gesellschafters dann nicht gesprochen, wenn bei Umwandlung der Gesellschafterstellung die Kontinuität der Kapitalanteile besteht, wenn also der Kapitalanteil des bisher persönlich haftenden Gesellschafters als Kommanditeinlage umgeschrieben wird (Mayer-Maly a.a.O. 374). Der Oberste Gerichtshof hat bisher zu dieser Frage unter dem Gesichtspunkt der Bestimmung des Art. 7 Nr. 15 EVHGB betreffend den Befreiungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters Stellung genommen und ausgesprochen, daß jedenfalls dann, wenn mit dem zum Kommanditisten gewordenen Komplementär eine Auseinandersetzung stattgefunden hat, dieser Gesellschafter als ausscheidender Gesellschafter im Sinne dieser Gesetzesbestimmung zu qualifizieren ist (GesRZ 1973, 117Umstritten ist, ob die Umwandlung der Gesellschafterstellung eines persönlich haftenden Gesellschafters in die eines Kommanditisten als Austritt (des persönlich haftenden Gesellschafters) und Eintritt (eines Kommanditisten) zu beurteilen ist. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, daß die Umwandlung der Beteiligung einem Neueintritt gleichzustellen ist (Schilling in Großkomm. HGB3 II/2, 257 Anmerkung 23); ein anderer Teil der Lehre erblickt darin keinen Eintritt im Sinne des Paragraph 176, Absatz 2, HGB, sondern die Wandlung der Mitgliedschaftsrechte und -pflichten in der Gesellschaft, wenngleich der Vorgang in der Praxis vielfach als "Austritt" des persönlich haftenden Gesellschafters und "Eintritt" desselben Gesellschafters als Kommanditist behandelt und zum Handelsregister angemeldet wird (Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht 1206; Karsten Schmidt in Schlegelberger HGB5 III/2 Rz 20 zu Paragraph 176, HGB; Karsten Schmidt ZHR 1980, 192, 196; Ostheim in GesRZ 1981, 8; Mayer-Maly in FS Westermann 369 ff.). Zum Teil wird von einem Ausscheiden und Wiedereintritt des Gesellschafters dann nicht gesprochen, wenn bei Umwandlung der Gesellschafterstellung die Kontinuität der Kapitalanteile besteht, wenn also der Kapitalanteil des bisher persönlich haftenden Gesellschafters als Kommanditeinlage umgeschrieben wird (Mayer-Maly a.a.O. 374). Der Oberste Gerichtshof hat bisher zu dieser Frage unter dem Gesichtspunkt der Bestimmung des Artikel 7, Nr. 15 EVHGB betreffend den Befreiungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters Stellung genommen und ausgesprochen, daß jedenfalls dann, wenn mit dem zum Kommanditisten gewordenen Komplementär eine Auseinandersetzung stattgefunden hat, dieser Gesellschafter als ausscheidender Gesellschafter im Sinne dieser Gesetzesbestimmung zu qualifizieren ist (GesRZ 1973, 117
m. Anm. Frotz, Weiß; JBl. 1972, 533 m.Anm. Mayer-Maly; Schuhmacher, ÖZW 1974, 80; Bauerreiss aaO 293; Kastner a.a.O. 110). Wird die neue Gesellschafterstellung isoliert von der früheren Funktion als Komplementär gesehen, wäre die Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die vor der Eintragung und Bekanntmachung des Ausscheidens als Komplementär und des Eintritts als Kommanditist begründet wurden, nach § 176 Abs. 2 HGB gerechtfertigt. Die Rechtslage wäre dann gleich wie dann, wenn ein Kommanditist einem verfrühten Gesellschaftsbeginn zugestimmt hat (Mayer-Maly a.a.O. 379). Überwiegend wird aber die Auffassung vertreten, daß die Haftung für Verbindlichkeiten aus der Zeit bis zur Eintragung des Wechsels der Gesellschafterstellung nicht nach § 176 Abs. 2 HGB zu beurteilen ist, sondern zufolge der Beteiligung des persönlich haftenden Gesellschafters, die mangels Löschung ihre Wirksamkeit noch nicht verloren hat (Mayer-Maly, FS Westermann 379; Schilling a. a.O. 257 Anm. 23), nach § 15 Abs. 1 HGB (BGHZ 66, 98, 101; Koppensteiner a.a.O. Rz 14 zu § 176 HGB; Ostheim a.a.O. 10; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht 1206; Karsten Schmidt in Schlegelberger a. a.O. Rz 20 zu § 176; Karsten Schmidt, ZHR 1980, 197). Zutreffend hebt aber Karsten Schmidt in Schlegelberger a.a.O. hervor, daß auch nach dieser Auffassung im Ergebnis nach ähnlichen Kriterien gehaftet wird wie im Falle der Bejahung der Haftung nach § 176 Abs. 2 HGB, daß also den Gesellschafter für die vor dem Zeitpunkt der Eintragung und Bekanntmachung des Wechsels der Gesellschafterstellung begründeten Verbindlichkeiten die unbeschränkte Haftung trifft. Die Entscheidung EvBl. 1977/126 = HS 10.532 betrifft nicht den Fall der Umwandlung der Stellung des Komplementärs in die eines Kommanditisten, sondern die Übertragung einer Kommanditbeteiligung. Sie ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Haftung des Beklagten für die Gesellschaftsschuld wurde demnach zu Recht bejaht, so daß der Revision der Erfolg zu versagen ist. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.m. Anmerkung Frotz, Weiß; JBl. 1972, 533 m.Anmerkung Mayer-Maly; Schuhmacher, ÖZW 1974, 80; Bauerreiss aaO 293; Kastner a.a.O. 110). Wird die neue Gesellschafterstellung isoliert von der früheren Funktion als Komplementär gesehen, wäre die Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die vor der Eintragung und Bekanntmachung des Ausscheidens als Komplementär und des Eintritts als Kommanditist begründet wurden, nach Paragraph 176, Absatz 2, HGB gerechtfertigt. Die Rechtslage wäre dann gleich wie dann, wenn ein Kommanditist einem verfrühten Gesellschaftsbeginn zugestimmt hat (Mayer-Maly a.a.O. 379). Überwiegend wird aber die Auffassung vertreten, daß die Haftung für Verbindlichkeiten aus der Zeit bis zur Eintragung des Wechsels der Gesellschafterstellung nicht nach Paragraph 176, Absatz 2, HGB zu beurteilen ist, sondern zufolge der Beteiligung des persönlich haftenden Gesellschafters, die mangels Löschung ihre Wirksamkeit noch nicht verloren hat (Mayer-Maly, FS Westermann 379; Schilling a. a.O. 257 Anmerkung 23), nach Paragraph 15, Absatz eins, HGB (BGHZ 66, 98, 101; Koppensteiner a.a.O. Rz 14 zu Paragraph 176, HGB; Ostheim a.a.O. 10; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht 1206; Karsten Schmidt in Schlegelberger a. a.O. Rz 20 zu Paragraph 176,; Karsten Schmidt, ZHR 1980, 197). Zutreffend hebt aber Karsten Schmidt in Schlegelberger a.a.O. hervor, daß auch nach dieser Auffassung im Ergebnis nach ähnlichen Kriterien gehaftet wird wie im Falle der Bejahung der Haftung nach Paragraph 176, Absatz 2, HGB, daß also den Gesellschafter für die vor dem Zeitpunkt der Eintragung und Bekanntmachung des Wechsels der Gesellschafterstellung begründeten Verbindlichkeiten die unbeschränkte Haftung trifft. Die Entscheidung EvBl. 1977/126 = HS 10.532 betrifft nicht den Fall der Umwandlung der Stellung des Komplementärs in die eines Kommanditisten, sondern die Übertragung einer Kommanditbeteiligung. Sie ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Haftung des Beklagten für die Gesellschaftsschuld wurde demnach zu Recht bejaht, so daß der Revision der Erfolg zu versagen ist. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.