Die gegen dieses Urteil erhobenen Revisionen einerseits der klagenden Partei, andererseits der beklagten Partei sind zulässig. Die Revision der beklagten Partei ist jedoch nicht, die Revision der klagenden Partei nur teilweise berechtigt.
Zur Revision der klagenden Partei:
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) macht die Revision zusammenfassend geltend, daß ein weiterer Sachverständiger aus dem Spezialfach der Papiermaschinenkunde sowie ein Buchsachverständiger bestellt hätte werden sollen, daß das ergänzende Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing.A***** der klagenden Partei zu knapp vor der nächsten Verhandlung zugestellt worden sei, daß das Gutachten dieses Sachverständigen unbrauchbar sei, daß es auf die Parteilichkeit des Sachverständigen schließen lasse und daß der Sachverständige daher befangen sei. Damit zeigt die Revision der klagenden Partei ausschließlich angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz auf, die insgesamt bereits mit ihrer Berufung geltend gemacht worden waren und vom Gericht zweiter Instanz verneint wurden. In einem solchen Fall können die Mängel nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werdene (SZ 62/157 uva). Da dem Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen Dipl.Ing.A***** nicht stattgegeben wurde und das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung als zutreffend ansah, liegt insoweit auch ein bestätigender und daher im Sinn des § 528 Abs.2 Z 2 ZPO unanfechtbarer Beschluß vor. Insoweit in der Revision sogar ein Verstoß gegen Art.8 MRK und damit Nichtigkeit geltend gemacht wird, die darin liegen soll, daß das Ergänzungsgutachten zu knapp vor der nächsten und zugleich letzten Verhandlung zugestellt worden sei, sodaß sich die klagende Partei nicht mehr entsprechend mit dem Gutachten auseinandersetzen habe können, ist darauf hinzuweisen, daß Nichtigkeitsgründe, die vom Gericht zweiter Instanz verneint wurden, nicht mehr in der Revision geltend gemacht werden können, liegt doch insoweit ein Beschluß des Berufungsgerichtes vor, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist (SZ 59/104 ua).Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) macht die Revision zusammenfassend geltend, daß ein weiterer Sachverständiger aus dem Spezialfach der Papiermaschinenkunde sowie ein Buchsachverständiger bestellt hätte werden sollen, daß das ergänzende Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing.A***** der klagenden Partei zu knapp vor der nächsten Verhandlung zugestellt worden sei, daß das Gutachten dieses Sachverständigen unbrauchbar sei, daß es auf die Parteilichkeit des Sachverständigen schließen lasse und daß der Sachverständige daher befangen sei. Damit zeigt die Revision der klagenden Partei ausschließlich angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz auf, die insgesamt bereits mit ihrer Berufung geltend gemacht worden waren und vom Gericht zweiter Instanz verneint wurden. In einem solchen Fall können die Mängel nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werdene (SZ 62/157 uva). Da dem Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen Dipl.Ing.A***** nicht stattgegeben wurde und das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung als zutreffend ansah, liegt insoweit auch ein bestätigender und daher im Sinn des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unanfechtbarer Beschluß vor. Insoweit in der Revision sogar ein Verstoß gegen Artikel 8, MRK und damit Nichtigkeit geltend gemacht wird, die darin liegen soll, daß das Ergänzungsgutachten zu knapp vor der nächsten und zugleich letzten Verhandlung zugestellt worden sei, sodaß sich die klagende Partei nicht mehr entsprechend mit dem Gutachten auseinandersetzen habe können, ist darauf hinzuweisen, daß Nichtigkeitsgründe, die vom Gericht zweiter Instanz verneint wurden, nicht mehr in der Revision geltend gemacht werden können, liegt doch insoweit ein Beschluß des Berufungsgerichtes vor, der gemäß Paragraph 519, ZPO unanfechtbar ist (SZ 59/104 ua).
Da die von der klagenden Partei hergestellte und gelieferte Maschine die ausdrücklich bedungenen Eigenschaften (Leistung von 1,8 Tonnen/h bzw. 3,6 Tonnen/h) nicht erfüllte und nur mangelhaft funktionierte und die beklagte Partei diese Mängel sofort rügte, wahrte sich die beklagte Partei gemäß § 933 Abs.2 ABGB die unbefristete Einrede der Mangelhaftigkeit der Leistung gegen die Klage auf Gegenleistung. Es war auch zulässig, das zunächst auf Verbesserung abzielende (mangelnde Fälligkeit des Werklohnes infolge Verbesserungsverzug), mit der Einrede verbundene Gewährleistungsbegehren nachträglich auf ein Wandlungsbegehren zu ändern (SZ 55/27 = JBl 1984, 147). Die Preisklage bzw. Werklohnklage ist bei Berechtigung des Wandlungsbegehrens abzuweisen, weil ihr durch die Wandlung der Rechtsgrund entzogen wurde (vgl. Reischauer in Rummel2 I Rz 9 zu § 933 ABGB).Da die von der klagenden Partei hergestellte und gelieferte Maschine die ausdrücklich bedungenen Eigenschaften (Leistung von 1,8 Tonnen/h bzw. 3,6 Tonnen/h) nicht erfüllte und nur mangelhaft funktionierte und die beklagte Partei diese Mängel sofort rügte, wahrte sich die beklagte Partei gemäß Paragraph 933, Absatz 2, ABGB die unbefristete Einrede der Mangelhaftigkeit der Leistung gegen die Klage auf Gegenleistung. Es war auch zulässig, das zunächst auf Verbesserung abzielende (mangelnde Fälligkeit des Werklohnes infolge Verbesserungsverzug), mit der Einrede verbundene Gewährleistungsbegehren nachträglich auf ein Wandlungsbegehren zu ändern (SZ 55/27 = JBl 1984, 147). Die Preisklage bzw. Werklohnklage ist bei Berechtigung des Wandlungsbegehrens abzuweisen, weil ihr durch die Wandlung der Rechtsgrund entzogen wurde vergleiche Reischauer in Rummel2 römisch eins Rz 9 zu Paragraph 933, ABGB).
Die Gewährleistungseinrede war daher keineswegs verfristet. Da das Gewährleistungsbegehren, d.h. letztlich das Wandlungsbegehren der beklagten Partei auch berechtigt ist, wie noch darzustellen sein wird, haben die Untergerichte das auf restliche Werklohnzahlung gerichtete Klagebegehren der klagenden Partei im Verfahren 3 Cg 305/93 des Erstgerichtes zu Recht abgewiesen.
Es ist auch der mit Widerklage geltend gemachte Wandelungs- und Rückabwicklungsanspruch nicht verfristet.
Die "Leistungsgarantie" der klagenden Partei ist mangels anderer Anhaltspunkte im Zweifel (vgl. Koziol-Welser, Grundriß10 I, 264) als unechter Garantievertrag zu qualifizieren, der sich hier im wesentlichen auf die Zusicherung bestimmter Eigenschaften (§ 923 ABGB) und auf die Änderung der gesetzlichen Fallfrist bezieht (vgl. zum Begriff des unechten Garantievertrages ebenfalls Koziol-Welser aaO, 264 f; HS 10.907, HS 10.908 ua). Die Parteienbehauptungen (Änderung des Aufstellungsortes der Maschine wäre möglich und tunlich gewesen usw.) deuten darauf hin, daß es sich bei der gelieferten Maschine um eine bewegliche Sache handelte, sodaß entgegen der Ansicht des Erstgerichtes von einer gesetzlichen Gewährleistungsfrist von sechs Monaten und nicht von drei Jahren auszugehen ist, die jedoch vereinbarungsgemäß auf zwei Jahre verlängert wurde.Die "Leistungsgarantie" der klagenden Partei ist mangels anderer Anhaltspunkte im Zweifel vergleiche Koziol-Welser, Grundriß10 römisch eins, 264) als unechter Garantievertrag zu qualifizieren, der sich hier im wesentlichen auf die Zusicherung bestimmter Eigenschaften (Paragraph 923, ABGB) und auf die Änderung der gesetzlichen Fallfrist bezieht vergleiche zum Begriff des unechten Garantievertrages ebenfalls Koziol-Welser aaO, 264 f; HS 10.907, HS 10.908 ua). Die Parteienbehauptungen (Änderung des Aufstellungsortes der Maschine wäre möglich und tunlich gewesen usw.) deuten darauf hin, daß es sich bei der gelieferten Maschine um eine bewegliche Sache handelte, sodaß entgegen der Ansicht des Erstgerichtes von einer gesetzlichen Gewährleistungsfrist von sechs Monaten und nicht von drei Jahren auszugehen ist, die jedoch vereinbarungsgemäß auf zwei Jahre verlängert wurde.
Es kann im vorliegenden Fall keinem Zweifel unterliegen, daß die seitens der klagenden Partei vorgenommenen Verbesserungsversuche und Verbesserungszusagen ein Anerkenntnis ihrer Gewährleistungspflicht, und zwar auch für jede der vorgenommenen und nicht zielführenden Verbesserungsmaßnahmen darstellt (vgl. SZ 50/85), sodaß die Gewährleistungsfrist unterbrochen wurde und nach der letzten Verbesserungsvereinbarung vom 22.4.1991 nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Mängelbehebung, die nicht mehr versucht wurde, also ab Kenntnis der Verbesserungsverweigerung (vgl. RdW 1986, 106 = SZ 58/208 mwN) neu und in voller Länge zu laufen begann (Kurschel,Es kann im vorliegenden Fall keinem Zweifel unterliegen, daß die seitens der klagenden Partei vorgenommenen Verbesserungsversuche und Verbesserungszusagen ein Anerkenntnis ihrer Gewährleistungspflicht, und zwar auch für jede der vorgenommenen und nicht zielführenden Verbesserungsmaßnahmen darstellt vergleiche SZ 50/85), sodaß die Gewährleistungsfrist unterbrochen wurde und nach der letzten Verbesserungsvereinbarung vom 22.4.1991 nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Mängelbehebung, die nicht mehr versucht wurde, also ab Kenntnis der Verbesserungsverweigerung vergleiche RdW 1986, 106 = SZ 58/208 mwN) neu und in voller Länge zu laufen begann (Kurschel,
Die Gewährleistung beim Werkvertrag, insbesondere S.114, 116 mwN; SZ 64/15 mwN). Da durch die Verbesserungsversuche und Verbesserungszusagen ein bereits bestehendes Recht oder Rechtsverhältnis anerkannt wurde, begann auch die dem anerkannten Anspruch eigentümliche Frist von neuem zu laufen (Kurschel aaO 109). Mit den Verbesserungsversuchen und Verbesserungszusagen wurde somit die vereinbarte zweijährige "Garantiefrist" jeweils neuerlich in Gang gesetzt (HS 10.907), sodaß die (vereinbarte) Gewährleistungsfrist im Zeitpunkt der Einbringung der Widerklage noch nicht verstrichen war.
Der gerichtliche Vergleich vom 15.11.1989 kann auf die Gewährleistungsfrist entgegen der Ansicht der klagenden Partei schon deshalb keinen Einfluß gehabt haben, weil der Vergleich bloß bedingt geschlossen und innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen wurde, sodaß sämtliche darin getroffene Vereinbarungen hinfällig wurden.
Wenn der Gewährleistungspflichtige trotz wiederholter Versuche nicht in der Lage war, die - wenngleich behebbaren - Mängel tatsächlich zu beheben oder wenn er die Verbesserung verweigert hat, ist der Käufer oder Werkbesteller grundsätzlich berechtigt, Wandlung zu begehren (JBl 1989, 241; SZ 50/85 je mwN). Der Wandlungsanspruch wurde auch nicht dadurch aufgehoben, daß die klagende Partei zunächst Verbesserung verlangt hat (SZ 50/85; EvBl 1976/20). Ob von einem Verzicht der beklagten Partei auf den Wandlungsanspruch - etwa konkludent durch Weiterbenützung der mangelhaften Sache (vgl. SZ 64/15) ausgegangen werden könnte, ist schon deshalb nicht weiter zu untersuchen, weil die klagende Partei nicht einmal selbst behauptet hat, sie habe einen solchen Verzicht angenommen (vgl. JBl 1976, 98).Wenn der Gewährleistungspflichtige trotz wiederholter Versuche nicht in der Lage war, die - wenngleich behebbaren - Mängel tatsächlich zu beheben oder wenn er die Verbesserung verweigert hat, ist der Käufer oder Werkbesteller grundsätzlich berechtigt, Wandlung zu begehren (JBl 1989, 241; SZ 50/85 je mwN). Der Wandlungsanspruch wurde auch nicht dadurch aufgehoben, daß die klagende Partei zunächst Verbesserung verlangt hat (SZ 50/85; EvBl 1976/20). Ob von einem Verzicht der beklagten Partei auf den Wandlungsanspruch - etwa konkludent durch Weiterbenützung der mangelhaften Sache vergleiche SZ 64/15) ausgegangen werden könnte, ist schon deshalb nicht weiter zu untersuchen, weil die klagende Partei nicht einmal selbst behauptet hat, sie habe einen solchen Verzicht angenommen vergleiche JBl 1976, 98).
Wie bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, besteht für die Aufnahme einer Zug-um-Zug-Verpflichtung in den Spruch der Entscheidung, mit dem die klagende Partei zur Rückzahlung der bereits geleisteten Teilzahlungen an die beklagte Partei verpflichtet wird, deshalb kein Anlaß, weil die klagende Partei im Verfahren erster Instanz einen derartigen Einwand nicht erhoben hat. Daß durch den Rücktritt vom Vertrag beiderseitige Kondiktionsansprüche entstehen, soweit von beiden Seiten bereits Leistungen erbracht wurden, ergibt sich zwar vor allem aus dem Grundtatbestand des § 1435 ABGB, der für beide Vertragspartner zutrifft, soweit sie beide "Geber" und "Empfänger" sind und bei der Auflösung des Vertrages durch Wandlung nach § 932 ABGB unmittelbar anzuwenden ist. Die beiderseitigen Leistungen sind in analoger Anwendung des § 877 ABGB Zug um Zug zurückzuerstatten (Bydlinski in Klang2 IV/2, 516). Aus der Anwendung des § 1052 ABGB auf die bei Auflösung eines Vertrages beiden Teilen obliegenden Rückleistungsverpflichtungen ergibt sich aber, daß die Rückabwicklung Zug um Zug nur auf Einrede, nicht jedoch von Amts wegen zu beachten ist (Bydlinski aaO, 517; Rummel in Rummel2 I, Rz 4 zu § 877 ABGB mwN; Aicher in Rummel2 I Rz 4 zu § 1052 ABGB; RZ 1966, 100; JBl 1981, 256).Wie bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat, besteht für die Aufnahme einer Zug-um-Zug-Verpflichtung in den Spruch der Entscheidung, mit dem die klagende Partei zur Rückzahlung der bereits geleisteten Teilzahlungen an die beklagte Partei verpflichtet wird, deshalb kein Anlaß, weil die klagende Partei im Verfahren erster Instanz einen derartigen Einwand nicht erhoben hat. Daß durch den Rücktritt vom Vertrag beiderseitige Kondiktionsansprüche entstehen, soweit von beiden Seiten bereits Leistungen erbracht wurden, ergibt sich zwar vor allem aus dem Grundtatbestand des Paragraph 1435, ABGB, der für beide Vertragspartner zutrifft, soweit sie beide "Geber" und "Empfänger" sind und bei der Auflösung des Vertrages durch Wandlung nach Paragraph 932, ABGB unmittelbar anzuwenden ist. Die beiderseitigen Leistungen sind in analoger Anwendung des Paragraph 877, ABGB Zug um Zug zurückzuerstatten (Bydlinski in Klang2 IV/2, 516). Aus der Anwendung des Paragraph 1052, ABGB auf die bei Auflösung eines Vertrages beiden Teilen obliegenden Rückleistungsverpflichtungen ergibt sich aber, daß die Rückabwicklung Zug um Zug nur auf Einrede, nicht jedoch von Amts wegen zu beachten ist (Bydlinski aaO, 517; Rummel in Rummel2 römisch eins, Rz 4 zu Paragraph 877, ABGB mwN; Aicher in Rummel2 römisch eins Rz 4 zu Paragraph 1052, ABGB; RZ 1966, 100; JBl 1981, 256).
Hinsichtlich der von den Untergerichten der beklagten Partei zuerkannten, aus der mangelhaften Funktion der Maschine resultierenden Beträge für zusätzliche Aufwendungen einerseits (S 74.900,--) und für durch den Stillstand anderer Maschinen verursachter Kosten (S 150.000,--) vermag die Revision nichts Wesentliches vorzubringen. Es handelt sich hiebei um Schadenersatzansprüche, die einerseits aus der Schlechterfüllung der klagenden Partei resultieren, und andererseits auch durch die Verletzung der Warnpflicht der klagenden Partei, die die Untergerichte mit zutreffender Begründung bejaht haben, hervorgerufen wurden. Die Stehzeiten der anderen Maschinen sind unter diesem Gesichtspunkt neben dem Gewährleistungsanspruch auf Wandlung zustehende ersatzfähige Mangelfolgeschäden. Die zusätzlich an der gelieferten Ballenpresse durchgeführten Wartungsarbeiten dienten der Aufrechterhaltung des gesamten Produktionsvorganges und der Vermeidung weitergehender Ausfälle, sodaß sie der beklagten Partei schon deshalb zustehen, weil sie in Wahrheit Aufwendungen zum Zweck der Schadensminderung darstellten. Gegen die nach § 273 ZPO vorgenommene und vom Erstgericht wohl begründete Ausmittelung der diesbezüglichen Schadensbeträge bestehen keine Bedenken.Hinsichtlich der von den Untergerichten der beklagten Partei zuerkannten, aus der mangelhaften Funktion der Maschine resultierenden Beträge für zusätzliche Aufwendungen einerseits (S 74.900,--) und für durch den Stillstand anderer Maschinen verursachter Kosten (S 150.000,--) vermag die Revision nichts Wesentliches vorzubringen. Es handelt sich hiebei um Schadenersatzansprüche, die einerseits aus der Schlechterfüllung der klagenden Partei resultieren, und andererseits auch durch die Verletzung der Warnpflicht der klagenden Partei, die die Untergerichte mit zutreffender Begründung bejaht haben, hervorgerufen wurden. Die Stehzeiten der anderen Maschinen sind unter diesem Gesichtspunkt neben dem Gewährleistungsanspruch auf Wandlung zustehende ersatzfähige Mangelfolgeschäden. Die zusätzlich an der gelieferten Ballenpresse durchgeführten Wartungsarbeiten dienten der Aufrechterhaltung des gesamten Produktionsvorganges und der Vermeidung weitergehender Ausfälle, sodaß sie der beklagten Partei schon deshalb zustehen, weil sie in Wahrheit Aufwendungen zum Zweck der Schadensminderung darstellten. Gegen die nach Paragraph 273, ZPO vorgenommene und vom Erstgericht wohl begründete Ausmittelung der diesbezüglichen Schadensbeträge bestehen keine Bedenken.
Der Anspruch auf Ersatz der durch die mangelhafte Maschine hervorgerufenen zusätzlichen Wartungsarbeitskosten ist auch nicht verjährt, weil er am 11.6.1992 eingeklagt wurde und die diesbezüglichen Aufwendungen ab November 1990 umfaßt. Teilweise verjährt ist allerdings jener Schadensbetrag, der auf die Stillstandskosten entfällt. Insoweit erfolgte die Klagsausdehnung und damit die "Einklagung" erst in dem am 5.11.1992 eingelangten Schriftsatz, der in der Tagsatzung vom 31.3.1993 vorgetragen wurde. Die Unterbrechung der Verjährung dieses Ersatzanspruches trat daher mit 5.11.1992 ein (vgl E. des verstärkten Senates 7 Ob 707, 708/88 in JBl 1989, 516). Jene Stillstandskosten, die in der Zeit vor dem 5.11.1989 aufgelaufen sind, konnten aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist dieser Schadenersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, weil ja - unabhängig von den Verbesserungsansprüchen und letztlich vom Wandlungsanspruch der beklagten Partei der Schaden mit dem jeweiligen Stillstand bereits eintrat und die Schadenshöhe, der Schädiger und die Verursachung durch diesen bekannt waren. Soweit sich daher das diesbezügliche Begehren auf den Zeitraum von 1989 bis 5.11.1989 bezieht, ist der Verjährungseinwand der klagenden Partei berechtigt. Da wohl nicht mehr nachzuvollziehen ist, welche "Stehzeiten" auf welche Jahre entfielen, erscheint es gemäß § 273 ZPO angezeigt, die hiefür von den Untergerichten zuerkannten S 150.000,-- etwa im Verhältnis von 10 Monaten zu 26 Monaten (das Begehren umfaßt drei Jahre, also 36 Monate, ist aber für 10 Monate verjährt) zu teilen. Dies ergibt einen Zuspruch von gerundet S 110.000,--, während aus diesem Titel S 40.000,-- in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen abzuweisen waren. Zinsen aus dem zuzuerkennenden Betrag stehen mangels irgendwelcher Behauptungen hiezu erst ab Einklagung, d. i. in diesem Fall der 5.11.1992, zu. Zur Einbringung einer (früheren) Feststellungsklage zwecks Vermeidung weiterer Verjährungsfolgen war die beklagte Partei aber schon deshalb nicht verpflichtet, weil nicht mit Sicherheit vorhersehbar war, ob und welche Stehzeiten und zusätzliche Wartungsarbeiten jeweils noch anfallen werden, weil sie ja zunächst damit rechnen konnte, daß die Verbesserungsversuche Erfolg haben würden.Der Anspruch auf Ersatz der durch die mangelhafte Maschine hervorgerufenen zusätzlichen Wartungsarbeitskosten ist auch nicht verjährt, weil er am 11.6.1992 eingeklagt wurde und die diesbezüglichen Aufwendungen ab November 1990 umfaßt. Teilweise verjährt ist allerdings jener Schadensbetrag, der auf die Stillstandskosten entfällt. Insoweit erfolgte die Klagsausdehnung und damit die "Einklagung" erst in dem am 5.11.1992 eingelangten Schriftsatz, der in der Tagsatzung vom 31.3.1993 vorgetragen wurde. Die Unterbrechung der Verjährung dieses Ersatzanspruches trat daher mit 5.11.1992 ein vergleiche E. des verstärkten Senates 7 Ob 707, 708/88 in JBl 1989, 516). Jene Stillstandskosten, die in der Zeit vor dem 5.11.1989 aufgelaufen sind, konnten aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist dieser Schadenersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, weil ja - unabhängig von den Verbesserungsansprüchen und letztlich vom Wandlungsanspruch der beklagten Partei der Schaden mit dem jeweiligen Stillstand bereits eintrat und die Schadenshöhe, der Schädiger und die Verursachung durch diesen bekannt waren. Soweit sich daher das diesbezügliche Begehren auf den Zeitraum von 1989 bis 5.11.1989 bezieht, ist der Verjährungseinwand der klagenden Partei berechtigt. Da wohl nicht mehr nachzuvollziehen ist, welche "Stehzeiten" auf welche Jahre entfielen, erscheint es gemäß Paragraph 273, ZPO angezeigt, die hiefür von den Untergerichten zuerkannten S 150.000,-- etwa im Verhältnis von 10 Monaten zu 26 Monaten (das Begehren umfaßt drei Jahre, also 36 Monate, ist aber für 10 Monate verjährt) zu teilen. Dies ergibt einen Zuspruch von gerundet S 110.000,--, während aus diesem Titel S 40.000,-- in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen abzuweisen waren. Zinsen aus dem zuzuerkennenden Betrag stehen mangels irgendwelcher Behauptungen hiezu erst ab Einklagung, d. i. in diesem Fall der 5.11.1992, zu. Zur Einbringung einer (früheren) Feststellungsklage zwecks Vermeidung weiterer Verjährungsfolgen war die beklagte Partei aber schon deshalb nicht verpflichtet, weil nicht mit Sicherheit vorhersehbar war, ob und welche Stehzeiten und zusätzliche Wartungsarbeiten jeweils noch anfallen werden, weil sie ja zunächst damit rechnen konnte, daß die Verbesserungsversuche Erfolg haben würden.
Eine Schadensminderungspflicht der beklagten Partei dahin, daß sie selbst (!) den Standort der Maschine verlegen hätte sollen, haben die Untergerichte zu Recht verneint. Diese Aufgabe wäre vielmehr der klagenden Partei im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht oblegen.
Zur Revision der beklagten Partei:
Diese wendet sich nur dagegen, daß ihr kapitalisiertes Zinsenbegehren von S 349.336,21 (5 % Zinsen aus den Werklohnteilzahlungen bis Klagseinbringung) abgewiesen und das Ersturteil auch insoweit bestätigt wurde.
Die beklagte Partei vertritt in ihrer Revision den Standpunkt, diese Zinsen stünden ihr nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu. Die im Ergebnis von den Untergerichten vorgenommene Kompensation des Zinsenanspruches mit dem Anspruch auf Benützungsentgelt sei nicht zulässig.
Dem Zinsenbegehren sind jedoch folgende Erwägungen entgegenzuhalten:
Nunmehr wird auch in der Rechtsprechung die alternative Anspruchskonkurrenz zwischen Gewährleistung und Schadenersatz bejaht (Entscheidung des verstärkten Senates in JBl 1990, 648). Dies gilt jedenfalls für den behebbaren Mangel. Unterläßt der Schuldner (Werkunternehmer) seine Verbesserung, so muß er den Gläubiger so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu. Der Ersatzanspruch ist primär auf Naturalersatz, also auf Behebung des Mangels gerichtet (§ 1323 ABGB). Als Schaden kommen auch die Kosten einer vom Werkbesteller selbst oder auf seine Veranlassung hin durchgeführten Verbesserung oder allenfalls Neuherstellung durch einen Dritten, also die Kosten der Ersatzvornahme bzw. das Deckungskapital in Betracht, wenn die geschuldete Naturalrestitution durch den Schädiger untunlich ist. Dies ist insbesondere nach Verzug mit der Verbesserung der Fall (vgl. Koziol-Welser10 I, 269 f; Welser, Schadenersatz statt Gewährleistung, 34 je mwN). Eine andere Art des Geldersatzes könnte im Ausgleich der Differenz zwischen dem Wert der mangelhaften und dem Wert einer mangelfreien Leistung bestehen. Die Rückerstattung des Werklohnes als Schadenersatz kommt, wenn die anderen Arten des Ersatzes den Nachteil ausgleichen, nicht in Betracht.Nunmehr wird auch in der Rechtsprechung die alternative Anspruchskonkurrenz zwischen Gewährleistung und Schadenersatz bejaht (Entscheidung des verstärkten Senates in JBl 1990, 648). Dies gilt jedenfalls für den behebbaren Mangel. Unterläßt der Schuldner (Werkunternehmer) seine Verbesserung, so muß er den Gläubiger so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu. Der Ersatzanspruch ist primär auf Naturalersatz, also auf Behebung des Mangels gerichtet (Paragraph 1323, ABGB). Als Schaden kommen auch die Kosten einer vom Werkbesteller selbst oder auf seine Veranlassung hin durchgeführten Verbesserung oder allenfalls Neuherstellung durch einen Dritten, also die Kosten der Ersatzvornahme bzw. das Deckungskapital in Betracht, wenn die geschuldete Naturalrestitution durch den Schädiger untunlich ist. Dies ist insbesondere nach Verzug mit der Verbesserung der Fall vergleiche Koziol-Welser10 römisch eins, 269 f; Welser, Schadenersatz statt Gewährleistung, 34 je mwN). Eine andere Art des Geldersatzes könnte im Ausgleich der Differenz zwischen dem Wert der mangelhaften und dem Wert einer mangelfreien Leistung bestehen. Die Rückerstattung des Werklohnes als Schadenersatz kommt, wenn die anderen Arten des Ersatzes den Nachteil ausgleichen, nicht in Betracht.
Die beklagte Partei begehrt aber nicht das Deckungskapital, sondern ausdrücklich Rückabwicklung und dementsprechend Rückersatz des bezahlten Werklohnes. Dieser Anspruch findet jedoch im Schadenersatzrecht keine Grundlage, weil bei mangelhafter Werkleistung, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich das Erfüllungsinteresse und nicht das negative Vertragsinteresse zusteht, sodaß auch der Entgang der Zinsen vom eingesetzten, der Begleichung der Werklohnforderung dienenden Kapital nicht aus dem Titel des Schadenersatzes zuerkannt werden kann. Der Zinsenanspruch läßt sich auch nicht mit der Verletzung der Warnpflicht rechtfertigen, weil der Werkunternehmer insoweit nur dafür haftet, daß der Besteller nicht gleich ein zweckentsprechendes Werk anderer Beschaffenheit herstellen ließ (WBl 1987, 119).
Ob der beklagten Partei Zinsen aus dem bezahlten Werklohnteil deshalb zustehen könnten, weil die klagende Partei durch den Empfang des Werklohnes und dem daraus allenfalls erwachsenden Zinsengenuß aus diesem Kapital bereichert sein könnte (für bestimmte Fälle verneinend: SZ 60/6 und JBl 1988, 250; vgl. hiezu auch Reischauer in Rummel2 II, Rz 11 zu § 1437 ABGB), ist hier nicht weiter zu untersuchen. Die beklagte Partei hat ihren Zinsenanspruch nämlich weder auf den Rechtsgrund der Bereicherung gestützt noch irgendwelche Behauptungen dahin aufgestellt, daß die klagende Partei aus der Werklohnforderung einen (weiteren) Vorteil zumindest in der Höhe der begehrten Zinsen erlangte. Der bloße Besitz eines Betrages, der nicht fruchtbringend angelegt oder verwendet wird, bringt keinen Vorteil im Sinn des § 877 ABGB, sodaß keineswegs zwangsläufig und auch ohne substantiierte Prozeßbehauptung zu diesem Anspruch von einem tatsächlich gezogenen Nutzen, der auch darin liegen könnte, daß sich die klagende Partei dadurch Darlehenszinsen ersparte (wie dies das Erstgericht offenbar in Erwägung gezogen hat) oder daß sie in der Lage war, Eigenmittel zinsbringend anzulegen, ausgegangen werden kann (EvBl 1979/84; RdW 1984, 9).Ob der beklagten Partei Zinsen aus dem bezahlten Werklohnteil deshalb zustehen könnten, weil die klagende Partei durch den Empfang des Werklohnes und dem daraus allenfalls erwachsenden Zinsengenuß aus diesem Kapital bereichert sein könnte (für bestimmte Fälle verneinend: SZ 60/6 und JBl 1988, 250; vergleiche hiezu auch Reischauer in Rummel2 römisch zwei, Rz 11 zu Paragraph 1437, ABGB), ist hier nicht weiter zu untersuchen. Die beklagte Partei hat ihren Zinsenanspruch nämlich weder auf den Rechtsgrund der Bereicherung gestützt noch irgendwelche Behauptungen dahin aufgestellt, daß die klagende Partei aus der Werklohnforderung einen (weiteren) Vorteil zumindest in der Höhe der begehrten Zinsen erlangte. Der bloße Besitz eines Betrages, der nicht fruchtbringend angelegt oder verwendet wird, bringt keinen Vorteil im Sinn des Paragraph 877, ABGB, sodaß keineswegs zwangsläufig und auch ohne substantiierte Prozeßbehauptung zu diesem Anspruch von einem tatsächlich gezogenen Nutzen, der auch darin liegen könnte, daß sich die klagende Partei dadurch Darlehenszinsen ersparte (wie dies das Erstgericht offenbar in Erwägung gezogen hat) oder daß sie in der Lage war, Eigenmittel zinsbringend anzulegen, ausgegangen werden kann (EvBl 1979/84; RdW 1984, 9).
An der Kostenentscheidung der Vorinstanzen vermochte die geringfügige Änderung ihrer Entscheidungen nichts zu ändern, weil die zusätzliche Teilabweisung des Begehrens der Widerklage im Verhältnis zum Gesamtbegehren beider Teile derart geringfügig war, daß sich an den grundsätzlichen Erwägungen der Vorinstanzen zur Kostenentscheidung nichts ändert (§ 43 Abs.2 ZPO).An der Kostenentscheidung der Vorinstanzen vermochte die geringfügige Änderung ihrer Entscheidungen nichts zu ändern, weil die zusätzliche Teilabweisung des Begehrens der Widerklage im Verhältnis zum Gesamtbegehren beider Teile derart geringfügig war, daß sich an den grundsätzlichen Erwägungen der Vorinstanzen zur Kostenentscheidung nichts ändert (Paragraph 43, Absatz 2, ZPO).
Gemäß §§ 41 und 50 ZPO hat die beklagte Partei der klagenden Partei die Kosten deren Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Die klagende Partei hat umgekehrt der beklagten Partei die Kosten deren Revisionsbeantwortung (auf Basis des obsiegten Betrages) zu ersetzen, weil sie mit ihrer Revision nur mit einem geringfügigen Teil obsiegt hat (§§ 43 Abs.2 und 50 ZPO).Gemäß Paragraphen 41 und 50 ZPO hat die beklagte Partei der klagenden Partei die Kosten deren Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Die klagende Partei hat umgekehrt der beklagten Partei die Kosten deren Revisionsbeantwortung (auf Basis des obsiegten Betrages) zu ersetzen, weil sie mit ihrer Revision nur mit einem geringfügigen Teil obsiegt hat (Paragraphen 43, Absatz 2 und 50 ZPO).