Rechtssatz RS0086349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086349
Geschäftszahl
7Ob541/95 (7Ob542/95)
Entscheidungsdatum
08.11.1995
Rechtssatz
Wurde dem Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen vom Erstgericht nicht stattgegeben, und sah das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung als zutreffend an, liegt insoweit auch ein bestätigender und daher im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbarer Beschluß vor.Wurde dem Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen vom Erstgericht nicht stattgegeben, und sah das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung als zutreffend an, liegt insoweit auch ein bestätigender und daher im Sinn des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unanfechtbarer Beschluß vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086349
Dokumentnummer
JJR_19951108_OGH0002_0070OB00541_9500000_001