Rechtssatz RS0016362
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016362
Geschäftszahl
6Ob760/79; 5Ob746/81 (5Ob509/81); 3Ob541/82; 3Ob29/83; 1Ob666/84; 1Ob579/86; 7Ob731/86; 6Ob623/88; 7Ob541/95 (7Ob542/95); 7Ob251/02s; 6Ob147/05v; 2Ob172/11z; 4Ob90/25a
Entscheidungsdatum
22.07.2025
Rechtssatz
Aus dem Vertragsrücktritt ergibt sich die wechselseitige Verpflichtung der Vertragsteile zur Rückabwicklung im Sinn der §§ 921, Satz 2 und 877 ABGB. Diese Kondiktionsansprüche sind Zum um Zug zu erfüllen, eine entsprechende Einwendung ist aber erforderlich.Aus dem Vertragsrücktritt ergibt sich die wechselseitige Verpflichtung der Vertragsteile zur Rückabwicklung im Sinn der Paragraphen 921,, Satz 2 und 877 ABGB. Diese Kondiktionsansprüche sind Zum um Zug zu erfüllen, eine entsprechende Einwendung ist aber erforderlich.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 760/79
Entscheidungstext OGH 20.02.1980 6 Ob 760/79
Veröff: JBl 1981,257 (krit Bydlinski)
- 5 Ob 746/81
Entscheidungstext OGH 15.12.1981 5 Ob 746/81
Auch
- 3 Ob 541/82
Entscheidungstext OGH 16.06.1982 3 Ob 541/82
Beisatz: Es ist darauf nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen. (T1)
- 3 Ob 29/83
Entscheidungstext OGH 09.03.1983 3 Ob 29/83
Vgl auch
- 1 Ob 666/84
Entscheidungstext OGH 14.11.1984 1 Ob 666/84
nur: Aus dem Vertragsrücktritt ergibt sich die wechselseitige Verpflichtung der Vertragsteile zur Rückabwicklung im Sinn der §§ 921, Satz 2 und 877 ABGB. (T2) Veröff: JBl 1985,746 (Wilhelm)
- 1 Ob 579/86
Entscheidungstext OGH 25.06.1986 1 Ob 579/86
Auch
- 7 Ob 731/86
Entscheidungstext OGH 30.07.1987 7 Ob 731/86
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vertragsanfechtung infolge Geschäftsirrtums. Es kann alles das zurückverlangt werden, was der Vertragspartner zu seinem Vorteil erhalten hat. Es kommt dabei nicht darauf an, was der Vertragspartner mit dem Geld tatsächlich gemacht hat. (T3)
- 6 Ob 623/88
Entscheidungstext OGH 06.09.1988 6 Ob 623/88
nur T2; Beisatz: Die Leistungen sind in erster Linie in Natur zurückzuerstatten. (T4)
- 7 Ob 541/95
Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 541/95
nur: Diese Kondiktionsansprüche sind Zum um Zug zu erfüllen, eine entsprechende Einwendung ist aber erforderlich. (T4a); Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T4" auf (T4a) - Oktober 2012 (T4b);
Beisatz: Hier: Auflösung des Vertrages durch Wandlung gem § 932 ABGB. (T5)
- 7 Ob 251/02s
Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 251/02s
Vgl auch; nur: Aus dem Vertragsrücktritt ergibt sich die wechselseitige Verpflichtung der Vertragsteile zur Rückabwicklung. Diese Kondiktionsansprüche sind Zug um Zug zu erfüllen. (T6); Beisatz: Hier: Auflösung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte. (T7)
- 6 Ob 147/05v
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 147/05v
Vgl; Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T8)
- 2 Ob 172/11z
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 172/11z
Auch; nur T6
- 4 Ob 90/25a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 90/25a
Beisatz wie T7: Hier: Auflösung eines Bestandvertrags wegen Verkürzung über die Hälfte. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0016362
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19800220_OGH0002_0060OB00760_7900000_004