Vorauszuschicken ist, dass die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung im Rahmen seines Zulässigkeitsabänderungsausspruches an sich nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Leerformel darstellt, weil sie nicht konkret aufzeigt, worin die nunmehr (entgegen dem vorherigen Unzulässigkeitsausspruch abweichend angenommene) erhebliche Rechtsfrage liegen soll (so ausdrücklich etwa bei identen Begründungstextierungen jüngst 2 Ob 275/01g und 3 Ob 59/02g; weitere Nachweise siehe Danzl, Die Anrufbarkeit des OGH in streitigen Zivilrechtssachen, in FS Sprung [2001] 39 [89 FN 313]). Da jedoch das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat und dies daher vom Obersten Gerichtshof im Sinne der Rechtssicherheit richtig zu stellen ist, liegen tatsächlich die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO vor (RIS-Justiz RS0044088 und RS0042769). Die Revision des Klägers ist in diesem Sinne auch (weitgehend) berechtigt. Ebenfalls vorauszuschicken ist, dass der Revisionswerber in seinem Rechtsmittel auf den Rechtsgrund der Gewährleistung - welchen er in erster und zweiter Instanz ausdrücklich neben jenem der Verkürzung über die Hälfte und des Schadenersatzes geltend gemacht hatte - nicht mehr zurückkommt. Dieser Rechtsgrund ist damit aus der ansonsten umfassenden Beurteilungspflicht des Obersten Gerichtshofes ausgeschieden, weil das Rechtsmittelgericht an eine solche Beschränkung der Klagegründe (ebenso auch von Einwendungen auf Beklagtenseite) grundsätzlich gebunden ist (RIS-Justiz RS0041570; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 9 zu § 471 und Rz 5 vor § 503). Gegen die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, das auf Gewährleistung gestützte Begehren sei wegen "Verjährung" unberechtigt, wird in der Revision nichts vorgebracht. Hierauf ist daher seitens des Obersten Gerichtshofes nicht mehr weiter einzugehen. Auch auf den bereits in der Klagebeantwortung eingewendeten Gewährleistungsausschluss der Kaufvertragsparteien laut deren Vereinbarung im Vertragsformular wird in den im Revisionsverfahren erstatteten Schriftsätzen nicht mehr Bezug genommen.Vorauszuschicken ist, dass die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung im Rahmen seines Zulässigkeitsabänderungsausspruches an sich nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Leerformel darstellt, weil sie nicht konkret aufzeigt, worin die nunmehr (entgegen dem vorherigen Unzulässigkeitsausspruch abweichend angenommene) erhebliche Rechtsfrage liegen soll (so ausdrücklich etwa bei identen Begründungstextierungen jüngst 2 Ob 275/01g und 3 Ob 59/02g; weitere Nachweise siehe Danzl, Die Anrufbarkeit des OGH in streitigen Zivilrechtssachen, in FS Sprung [2001] 39 [89 FN 313]). Da jedoch das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat und dies daher vom Obersten Gerichtshof im Sinne der Rechtssicherheit richtig zu stellen ist, liegen tatsächlich die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor (RIS-Justiz RS0044088 und RS0042769). Die Revision des Klägers ist in diesem Sinne auch (weitgehend) berechtigt. Ebenfalls vorauszuschicken ist, dass der Revisionswerber in seinem Rechtsmittel auf den Rechtsgrund der Gewährleistung - welchen er in erster und zweiter Instanz ausdrücklich neben jenem der Verkürzung über die Hälfte und des Schadenersatzes geltend gemacht hatte - nicht mehr zurückkommt. Dieser Rechtsgrund ist damit aus der ansonsten umfassenden Beurteilungspflicht des Obersten Gerichtshofes ausgeschieden, weil das Rechtsmittelgericht an eine solche Beschränkung der Klagegründe (ebenso auch von Einwendungen auf Beklagtenseite) grundsätzlich gebunden ist (RIS-Justiz RS0041570; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 9 zu Paragraph 471 und Rz 5 vor Paragraph 503,). Gegen die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, das auf Gewährleistung gestützte Begehren sei wegen "Verjährung" unberechtigt, wird in der Revision nichts vorgebracht. Hierauf ist daher seitens des Obersten Gerichtshofes nicht mehr weiter einzugehen. Auch auf den bereits in der Klagebeantwortung eingewendeten Gewährleistungsausschluss der Kaufvertragsparteien laut deren Vereinbarung im Vertragsformular wird in den im Revisionsverfahren erstatteten Schriftsätzen nicht mehr Bezug genommen.
Darüber hinaus hatte der Oberste Gerichtshof jedoch folgendes zu erwägen:
Der Aufhebungsanspruch nach § 934 ABGB kann auch geltend gemacht werden, wenn die gekaufte Sache (erst) infolge eines Mangels, der für sich auch einen Gewährleistungsanspruch begründen könnte, weniger als die Hälfte des Kaufpreises wert ist (SZ 20/3; 8 Ob 370/97p; RIS-Justiz RS0024085). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen betrug der "Marktwert" des PKW im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (SZ 61/162; RIS-Justiz RS0018871; Reischauer in Rummel, ABGB3 Rz 5 zu § 934; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 13 zu § 934; Koziol/Welser II12 93) "unter S 40.000,--", also jedenfalls weniger als die Hälfte des vereinbarten (und auch bezahlten) Kaufpreises von S 80.000,--. Nur nachträgliche (Erfüllungs-)Mängel sind nicht zu berücksichtigen (Koziol/Welser aaO; ecolex 1999, 15). Dass der "Wiederbeschaffungswert" nach Durchführung der notwendigen, im ÖAMTC-Prüfbericht ausgewiesenen Reparatur (deren Bezahlung der Beklagte zwar zugesagt, später jedoch grundlos verweigert hatte), auf "keinesfalls unter S 45.000,--", vermutlich "bei S 50.000,--" anstieg, muss damit für die Beurteilung des Rechtsinstitutes der Verkürzung über die Hälfte außer Betracht bleiben. Auf die im § 934 zweiter Satz ABGB verankerte, dem verkürzenden Vertragsteil eingeräumte und bis Schluss der Verhandlung erster Instanz mögliche (Reischauer, aaO mwN) facultas alternativa der Abwendung der Vertragsaufhebung durch Erbringung der Differenz zwischen dem gemeinen Wert der von ihm und der vom Verkürzten erbrachten Leistung kann sich der Beklagte im vorliegenden Fall deshalb nicht (mit Erfolg) berufen, weil es hiefür einer Auf-(Rück-)zahlung von jedenfalls (zumindest) S 40.000,-- bedurft hätte (vgl das Rechenbeispiel in Koziol/Welser aaO). Durch die bloß S 10.000,-- betragende Teilkaufpreisrückzahlung des Herbert H***** konnte der Beklagte sohin - ungeachtet der Frage, ob ihm diese persönlich motivierte Vorgangsweise des genannten Verkaufsvermittlers überhaupt zurechenbar ist und nicht überhaupt bloß das Vermittlungshonorar, nicht aber den Kaufpreis betraf (so die Urteilsfeststellungen im Vorverfahren 1 C 321/98k des Bezirksgerichtes Enns) - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes das Aufhebungsbegehren nicht zum Erlöschen bringen. Eine über diese Teilrückzahlung hinausgehende Geldausgleichsleistung hat der Beklagte aber weder behauptet noch bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz angeboten, sondern sich vielmehr auf den - zuletzt auch in der Revisionsbeantwortung wiederholten - Standpunkt gestellt, sich durch die Leistung (samt Entgegennahme) des Betrages von S 10.000,-- des Einwandes der laesio enormis rechtswirksam entledigt zu haben. Soweit der Beklagte in erster Instanz überdies der Klage entgegenhielt, dass zwischen den Vertragsteilen auf laesio enormis ausdrücklich verzichtet worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein solcher Verzicht bereits seit der Neufassung des § 935 ABGB durch das KSchG unwirksam ist (Koziol/Welser aaO). Es schadet daher auch nicht, dass das Erstgericht hiezu keine weitergehenden (mit der Kaufvertragsurkunde Beilage./A, in welcher ein derartiger Verzicht tatsächlich festgeschrieben ist, korrespondierenden) Feststellungen getroffen hat. Dass der Vertrag für die Käuferin (Gattin des Klägers) ein Handelsgeschäft gewesen wäre (§ 351a HGB), wurde nie behauptet. Im Übrigen kommt der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung darauf selbst nicht mehr zurück.Der Aufhebungsanspruch nach Paragraph 934, ABGB kann auch geltend gemacht werden, wenn die gekaufte Sache (erst) infolge eines Mangels, der für sich auch einen Gewährleistungsanspruch begründen könnte, weniger als die Hälfte des Kaufpreises wert ist (SZ 20/3; 8 Ob 370/97p; RIS-Justiz RS0024085). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen betrug der "Marktwert" des PKW im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (SZ 61/162; RIS-Justiz RS0018871; Reischauer in Rummel, ABGB3 Rz 5 zu Paragraph 934,; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 13 zu Paragraph 934,; Koziol/Welser II12 93) "unter S 40.000,--", also jedenfalls weniger als die Hälfte des vereinbarten (und auch bezahlten) Kaufpreises von S 80.000,--. Nur nachträgliche (Erfüllungs-)Mängel sind nicht zu berücksichtigen (Koziol/Welser aaO; ecolex 1999, 15). Dass der "Wiederbeschaffungswert" nach Durchführung der notwendigen, im ÖAMTC-Prüfbericht ausgewiesenen Reparatur (deren Bezahlung der Beklagte zwar zugesagt, später jedoch grundlos verweigert hatte), auf "keinesfalls unter S 45.000,--", vermutlich "bei S 50.000,--" anstieg, muss damit für die Beurteilung des Rechtsinstitutes der Verkürzung über die Hälfte außer Betracht bleiben. Auf die im Paragraph 934, zweiter Satz ABGB verankerte, dem verkürzenden Vertragsteil eingeräumte und bis Schluss der Verhandlung erster Instanz mögliche (Reischauer, aaO mwN) facultas alternativa der Abwendung der Vertragsaufhebung durch Erbringung der Differenz zwischen dem gemeinen Wert der von ihm und der vom Verkürzten erbrachten Leistung kann sich der Beklagte im vorliegenden Fall deshalb nicht (mit Erfolg) berufen, weil es hiefür einer Auf-(Rück-)zahlung von jedenfalls (zumindest) S 40.000,-- bedurft hätte vergleiche das Rechenbeispiel in Koziol/Welser aaO). Durch die bloß S 10.000,-- betragende Teilkaufpreisrückzahlung des Herbert H***** konnte der Beklagte sohin - ungeachtet der Frage, ob ihm diese persönlich motivierte Vorgangsweise des genannten Verkaufsvermittlers überhaupt zurechenbar ist und nicht überhaupt bloß das Vermittlungshonorar, nicht aber den Kaufpreis betraf (so die Urteilsfeststellungen im Vorverfahren 1 C 321/98k des Bezirksgerichtes Enns) - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes das Aufhebungsbegehren nicht zum Erlöschen bringen. Eine über diese Teilrückzahlung hinausgehende Geldausgleichsleistung hat der Beklagte aber weder behauptet noch bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz angeboten, sondern sich vielmehr auf den - zuletzt auch in der Revisionsbeantwortung wiederholten - Standpunkt gestellt, sich durch die Leistung (samt Entgegennahme) des Betrages von S 10.000,-- des Einwandes der laesio enormis rechtswirksam entledigt zu haben. Soweit der Beklagte in erster Instanz überdies der Klage entgegenhielt, dass zwischen den Vertragsteilen auf laesio enormis ausdrücklich verzichtet worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein solcher Verzicht bereits seit der Neufassung des Paragraph 935, ABGB durch das KSchG unwirksam ist (Koziol/Welser aaO). Es schadet daher auch nicht, dass das Erstgericht hiezu keine weitergehenden (mit der Kaufvertragsurkunde Beilage./A, in welcher ein derartiger Verzicht tatsächlich festgeschrieben ist, korrespondierenden) Feststellungen getroffen hat. Dass der Vertrag für die Käuferin (Gattin des Klägers) ein Handelsgeschäft gewesen wäre (Paragraph 351 a, HGB), wurde nie behauptet. Im Übrigen kommt der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung darauf selbst nicht mehr zurück.
Daraus folgt aber, dass der Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Kaufvertrages wegen Verkürzung über die Hälfte berechtigt ist. Dass die Berufung hierauf als "rechtsmissbräuchlich und schikanös" zu bewerten sei (so die Revisionsbeantwortung), muss schon deshalb (wegen des Neuerungsverbotes) unbeachtlich bleiben, weil die beklagte Partei derartiges bis Schluss der Verhandlung erster Instanz gleichfalls nie eingewendet hat - wobei unlautere Motive der Rechtsausübung im Sinne einer ausschließlich vom Schädigungszweck geprägten Vorgangsweise (RIS-Justiz RS0026271) ohnedies nicht erkennbar wären.
Wie der Oberste Gerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung SZ 61/162 ausgeführt hat, hat die Rückabwicklung eines wegen Verkürzung über die Hälfte aufgehobenen Kaufvertrages nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen, wobei der zur Vertragsaufhebung Berechtigte regelmäßig erst mit der Kenntnis des Aufhebungsgrundes zum unredlichen Besitzer wird. Die Rückabwicklung hat hiebei Zug um Zug zu erfolgen (Reischauer, aaO Rz 9). Im vorliegenden Fall erlangte der Kläger erst am 23. 11. 1997 (anlässlich der Überprüfung durch den ÖAMTC) Kenntnis von den Tatsachen, die zur Vertragsaufhebung berechtigen. Er ist demnach für die Zeit der Benützung des Fahrzeuges jedenfalls bis dahin als redlicher Besitzer anzusehen und daher zu einer Vergütung gezogener Nutzungen nicht verpflichtet (SZ 61/162 unter Hinweis auf JBl 1988, 250 [252]). Wohl aber gebührt dem Kläger der Ersatz des notwendigen und nützlichen Aufwandes; dazu zählt jedenfalls der Reparaturaufwand, um das Fahrzeug überhaupt einsatzfähig zu machen (nochmals SZ 61/162), ds S 9.736,60, welche ja der Beklagte zunächst auch ausdrücklich versprochen und zur Zahlung zugesagt hatte. Da sich der Beklagte - nach dem Vorgesagten (rechts-)grundlos - nicht bloß weigerte, diese Kosten zu bezahlen, sondern auch einer Vertragsaufhebung und Rückabwicklung zuzustimmen, ist das fristgerecht (§ 1487) erhobene Klagebegehren, das zur Aufhebung des Vertrages schuldrechtlich ex tunc und sachenrechtlich ex nunc führt (Koziol/Welser, aaO), berechtigt. Der vom Beklagten in diesem Zusammenhang eingewendeten Gegenforderung kann dabei schon deshalb keine (das Rückzahlungsbegehren schmälernde) Berechtigung zukommen, weil die diesbezügliche Einwendungsbehauptung unbewiesen blieb, der Kläger eine Benützung des Fahrzeuges (mangels nummernmäßiger Zulassung) bestritt, ohne dass dem der Beklagte etwas Substantielles entgegenzuhalten vermochte, und auch - mit Ausnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises (RIS-Justiz RS0039880, RS0039973, RS0040023) in Gestalt eines kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens "zur Ablesung des nunmehrigen Kilometerstandes" - keinerlei sonstige Beweise anbot (Protokoll ON 9); schließlich kommt der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung hierauf ebenfalls nicht mehr zurück, sodass die Einwendung insoweit ebenfalls aus der Prüfungs- und Entscheidungsgerenz des Obersten Gerichtshofes ausgeschieden ist. Zu prüfen verbleibt letztlich somit noch das Ersatzbegehren hinsichtlich der eigenen und der gegnerischen Kosten des Klägers (in im Revisionsverfahren nicht strittiger Höhe) aus dem erfolglos geführten Vorprozess. Auch dieses ist berechtigt. Nach den Feststellungen in diesem Vorprozess - welche sich der Beklagte als Nebenintervenient im Sinne der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 70/60 entgegenhalten lassen muss, wobei diese von dem im nunmehrigen Verfahren getroffenen ohnedies nicht entscheidungswesentlich abweichen - war das Fahrzeug im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses nicht verkehrssicher. Als Vertragspartner der Käuferin musste dem Beklagten die Rechtmäßigkeit des darauf gestützten Rückzahlungs- samt Rückstellungsbegehrens (gleich hier Zug um Zug gegen Übernahme des PKW) daher von Anfang an klar sein und hätte er bei gehöriger Aufmerksamkeit (§ 1297 ABGB) auch erkennen können (und müssen), dass der Prozess nur deshalb (für den Kläger) aussichtslos ist, weil zufolge des von ihm (dem numehrigen Beklagten und vormaligen Nebenintervenienten) beim Kläger bestärkten Standpunktes, doch nicht dessen Vertragspartner (bzw der Gattin desselben) gewesen zu sein, ja ein Falscher beklagt wurde, gegen den dann auch das Klagebegehren zufolge fehlender Passivlegitimation zur Abweisung gelangte. Hätte sich der jetzige Beklagte aber nicht auf diesen formalen (und falschen) Standpunkt zurückgezogen und statt dessen den Kläger über den wahren Vertragspartner (und damit haftenden Prozessgegner) nicht im Unklaren gelassen, wäre es naturgemäß nicht zu diesen aufgelaufenen Kosten gekommen, die sohin - ebenfalls entgegen dem Standpunkt des Berufungsgerichtes - auch von ihm schuldhaft und rechtswidrig gemäß §§ 1295 ff ABGB zu ersetzen sind (RIS-Justiz RS0022840; JBl 1989, 789; 7 Ob 57/00h; vgl auch RIS-Justiz RS0016429, RS0023619).Wie der Oberste Gerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung SZ 61/162 ausgeführt hat, hat die Rückabwicklung eines wegen Verkürzung über die Hälfte aufgehobenen Kaufvertrages nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen, wobei der zur Vertragsaufhebung Berechtigte regelmäßig erst mit der Kenntnis des Aufhebungsgrundes zum unredlichen Besitzer wird. Die Rückabwicklung hat hiebei Zug um Zug zu erfolgen (Reischauer, aaO Rz 9). Im vorliegenden Fall erlangte der Kläger erst am 23. 11. 1997 (anlässlich der Überprüfung durch den ÖAMTC) Kenntnis von den Tatsachen, die zur Vertragsaufhebung berechtigen. Er ist demnach für die Zeit der Benützung des Fahrzeuges jedenfalls bis dahin als redlicher Besitzer anzusehen und daher zu einer Vergütung gezogener Nutzungen nicht verpflichtet (SZ 61/162 unter Hinweis auf JBl 1988, 250 [252]). Wohl aber gebührt dem Kläger der Ersatz des notwendigen und nützlichen Aufwandes; dazu zählt jedenfalls der Reparaturaufwand, um das Fahrzeug überhaupt einsatzfähig zu machen (nochmals SZ 61/162), ds S 9.736,60, welche ja der Beklagte zunächst auch ausdrücklich versprochen und zur Zahlung zugesagt hatte. Da sich der Beklagte - nach dem Vorgesagten (rechts-)grundlos - nicht bloß weigerte, diese Kosten zu bezahlen, sondern auch einer Vertragsaufhebung und Rückabwicklung zuzustimmen, ist das fristgerecht (Paragraph 1487,) erhobene Klagebegehren, das zur Aufhebung des Vertrages schuldrechtlich ex tunc und sachenrechtlich ex nunc führt (Koziol/Welser, aaO), berechtigt. Der vom Beklagten in diesem Zusammenhang eingewendeten Gegenforderung kann dabei schon deshalb keine (das Rückzahlungsbegehren schmälernde) Berechtigung zukommen, weil die diesbezügliche Einwendungsbehauptung unbewiesen blieb, der Kläger eine Benützung des Fahrzeuges (mangels nummernmäßiger Zulassung) bestritt, ohne dass dem der Beklagte etwas Substantielles entgegenzuhalten vermochte, und auch - mit Ausnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises (RIS-Justiz RS0039880, RS0039973, RS0040023) in Gestalt eines kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens "zur Ablesung des nunmehrigen Kilometerstandes" - keinerlei sonstige Beweise anbot (Protokoll ON 9); schließlich kommt der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung hierauf ebenfalls nicht mehr zurück, sodass die Einwendung insoweit ebenfalls aus der Prüfungs- und Entscheidungsgerenz des Obersten Gerichtshofes ausgeschieden ist. Zu prüfen verbleibt letztlich somit noch das Ersatzbegehren hinsichtlich der eigenen und der gegnerischen Kosten des Klägers (in im Revisionsverfahren nicht strittiger Höhe) aus dem erfolglos geführten Vorprozess. Auch dieses ist berechtigt. Nach den Feststellungen in diesem Vorprozess - welche sich der Beklagte als Nebenintervenient im Sinne der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 70/60 entgegenhalten lassen muss, wobei diese von dem im nunmehrigen Verfahren getroffenen ohnedies nicht entscheidungswesentlich abweichen - war das Fahrzeug im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses nicht verkehrssicher. Als Vertragspartner der Käuferin musste dem Beklagten die Rechtmäßigkeit des darauf gestützten Rückzahlungs- samt Rückstellungsbegehrens (gleich hier Zug um Zug gegen Übernahme des PKW) daher von Anfang an klar sein und hätte er bei gehöriger Aufmerksamkeit (Paragraph 1297, ABGB) auch erkennen können (und müssen), dass der Prozess nur deshalb (für den Kläger) aussichtslos ist, weil zufolge des von ihm (dem numehrigen Beklagten und vormaligen Nebenintervenienten) beim Kläger bestärkten Standpunktes, doch nicht dessen Vertragspartner (bzw der Gattin desselben) gewesen zu sein, ja ein Falscher beklagt wurde, gegen den dann auch das Klagebegehren zufolge fehlender Passivlegitimation zur Abweisung gelangte. Hätte sich der jetzige Beklagte aber nicht auf diesen formalen (und falschen) Standpunkt zurückgezogen und statt dessen den Kläger über den wahren Vertragspartner (und damit haftenden Prozessgegner) nicht im Unklaren gelassen, wäre es naturgemäß nicht zu diesen aufgelaufenen Kosten gekommen, die sohin - ebenfalls entgegen dem Standpunkt des Berufungsgerichtes - auch von ihm schuldhaft und rechtswidrig gemäß Paragraphen 1295, ff ABGB zu ersetzen sind (RIS-Justiz RS0022840; JBl 1989, 789; 7 Ob 57/00h; vergleiche auch RIS-Justiz RS0016429, RS0023619).
In der Hauptsache sind damit die Voraussetzungen für ein der Klage stattgebendes - und zufolge der erhobenen Gegenforderung gemäß § 545 Abs 3 Geo mehrgliedriges - Teilurteil gegeben (§ 391 ZPO). Dies gilt allerdings nicht für die geltend gemachten Nebengebühren. Diesbezüglich wurden nämlich klägerischerseits bankmäßige Zinsen aus dem Titel des Schadenersatzes verlangt (S 5 der Klage) und auch eine entsprechende Bankbestätigung vorgelegt (Beilage ./F). Allerdings haben die Vorinstanzen - ausgehend von der vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht, wonach dem Klagebegehren insgesamt die Berechtigung mangle - hiezu keinerlei Feststellungen getroffen. Diese werden daher nachzuholen sein, weil erst dann beurteilt werden kann, ob dem Kläger bloß die gesetzlichen (4 %) oder die geltend gemachten höheren Zinsen zustehen. Unbedenklich ist hingegen das hiefür zugrundegelegte Fälligkeitsdatum 21. 11. 1997 angesichts des am 20. 11. 1997 geschlossenen und nunmehr von der Rückabwicklung betroffenen Kaufvertrages.In der Hauptsache sind damit die Voraussetzungen für ein der Klage stattgebendes - und zufolge der erhobenen Gegenforderung gemäß Paragraph 545, Absatz 3, Geo mehrgliedriges - Teilurteil gegeben (Paragraph 391, ZPO). Dies gilt allerdings nicht für die geltend gemachten Nebengebühren. Diesbezüglich wurden nämlich klägerischerseits bankmäßige Zinsen aus dem Titel des Schadenersatzes verlangt (S 5 der Klage) und auch eine entsprechende Bankbestätigung vorgelegt (Beilage ./F). Allerdings haben die Vorinstanzen - ausgehend von der vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht, wonach dem Klagebegehren insgesamt die Berechtigung mangle - hiezu keinerlei Feststellungen getroffen. Diese werden daher nachzuholen sein, weil erst dann beurteilt werden kann, ob dem Kläger bloß die gesetzlichen (4 %) oder die geltend gemachten höheren Zinsen zustehen. Unbedenklich ist hingegen das hiefür zugrundegelegte Fälligkeitsdatum 21. 11. 1997 angesichts des am 20. 11. 1997 geschlossenen und nunmehr von der Rückabwicklung betroffenen Kaufvertrages.
Der Kostenvorbehalt ist im § 52 Abs 1 ZPO begründet.Der Kostenvorbehalt ist im Paragraph 52, Absatz eins, ZPO begründet.