Entscheidungsgründe:
Der Motor des PKW Porsche 911 des Klägers war durch einen Motorschaden unbrauchbar geworden. Deshalb suchte der Kläger einen Ersatzmotor. Zu diesem Behufe wandte er sich an den Beklagten, der dem Kläger versprach, ihm bei der Beschaffung eines Ersatzmotors samt Einbau zu helfen.
Der Nebenintervenient hatte mit seinem PKW Porsche 911 einen Verkehrsunfall, bei dem die Front des Fahrzeuges massiv beschädigt wurde. Der im Heckbereich befindliche Motor, der bis zum Unfallszeitpunkt klaglos funktionierte, war nach dem Unfall äußerlich unbeschädigt.
Der Beklagte erfuhr von dem zu verkaufenden Autowrack des Nebenintervenienten samt Motor, nahm mit diesem Kontakt auf und vereinbarte einen Besichtigungs- termin. Nach der Besichtigung verständigte der Beklagte den Kläger und teilte ihm mit, er hätte nunmehr einen Motor für ihn. Diesen Motor bot der Beklagte dem Kläger samt Einbau um S 70.000 an; er sagte dem Kläger zu, daß sich dieser um nichts kümmern müsse, er, der Beklagte, würde das Auto abholen und der Motor würde sodann eingebaut. Hinsichtlich des in Aussicht genommenen Motors teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß der Motor von einem Sohn eines Autohändlers kommen sollte, der mit dem Auto einen Verkehrsunfall verursacht habe.
Der Beklagte kaufte sodann dem Nebenintervenienten das gesamte Wrack um von S 59.000 ab; hiebei erklärte er nicht, daß er das Wrack jemandem anderen verkaufen wollte und erwähnte auch den Namen des Klägers nicht.
In der Folge zahlte der Kläger für den Motor samt Einbau an den Beklagten S 70.000. Nach dem Einbau des Motors aus dem havarierten Fahrzeug des Nebenintervenienten in den PKW des Klägers durch einen Mechaniker holte der Kläger das Fahrzeug von diesem Mechaniker ab; es brach aber nach wenigen Kilometern zusammen. In der Folge stellte sich heraus, daß der eingebaute Motor aufgrund des Motorschadens, der auf den schweren Unfallschaden des Fahrzeugs des Nebenintervenienten zurückzuführen war, irreparabel funktionsuntüchtig war, wobei dieser Schaden allerdings von außen nicht erkennbar war. Der unbrauchbare Motor hat nur einen Restmaterialwert von S 10.000.
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Rückzahlung der geleisteten S 70.000 sA. Er macht Vertragsaufhebung wegen laesio enormis geltend und stützt seinen Anspruch auch auf Schadenersatz sowie jeden sonstigen denkbaren Rechtsgrund.
Der Beklagte wandte vorwiegend mangelnde passive Klagslegitimation ein; der Kläger habe den Motor vom Nebenintervenienten gekauft; er, der Beklagte, habe nur als Vertreter des Klägers im Namen und auf Rechnung des Klägers gehandelt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Rechtlich beurteilte es den festgestellten Sachverhalt dahingehend, daß zwischen den Streitteilen ein Werkvertrag abgeschlossen worden sei, nach welchem der Beklagte gegen Zahlung von S 70.000 in den Porsche des Klägers einen Motor einbauen sollte, der von einem Fahrzeugwrack, welches ebenfalls vom Beklagten besorgt werden sollte, stammte. Da der Kläger zweifellos nicht bloß an der Lieferung des Porsche-Motors interessiert war, sondern auch an dessen Einbau in den eigenen Porsche und dessen Funktionstüchtigkeit, sei vom Vorliegen eines Werkvertrages auszugehen. Gemäß § 1167 ABGB bestehe ein Wandlungsanspruch bei Werkverträgen bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels, der nicht leicht behebbar sei. Da der Motor, welcher in den Porsche des Klägers eingebaut worden sei, unbrauchbar sei, bestehe der Wandlungsanspruch des Klägers zu Recht. Der Gewährleistungsanspruch des Klägers sei auch nicht verfristet, da er die Wandlung mit seinem Schreiben innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Porsche erklärt habe.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Rechtlich beurteilte es den festgestellten Sachverhalt dahingehend, daß zwischen den Streitteilen ein Werkvertrag abgeschlossen worden sei, nach welchem der Beklagte gegen Zahlung von S 70.000 in den Porsche des Klägers einen Motor einbauen sollte, der von einem Fahrzeugwrack, welches ebenfalls vom Beklagten besorgt werden sollte, stammte. Da der Kläger zweifellos nicht bloß an der Lieferung des Porsche-Motors interessiert war, sondern auch an dessen Einbau in den eigenen Porsche und dessen Funktionstüchtigkeit, sei vom Vorliegen eines Werkvertrages auszugehen. Gemäß Paragraph 1167, ABGB bestehe ein Wandlungsanspruch bei Werkverträgen bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels, der nicht leicht behebbar sei. Da der Motor, welcher in den Porsche des Klägers eingebaut worden sei, unbrauchbar sei, bestehe der Wandlungsanspruch des Klägers zu Recht. Der Gewährleistungsanspruch des Klägers sei auch nicht verfristet, da er die Wandlung mit seinem Schreiben innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Porsche erklärt habe.
Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen, gab aber der Berufung des Beklagten Folge, änderte das Urteil im Sinn der Klagsabweisung ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision unzulässig sei.
Der Gewährleistungsanspruch sei verfristet. Gewährleistungsansprüche müßten nämlich vom Erwerber rechtzeitig geltend gemacht werden, und zwar durch gerichtliche Klage oder Einrede. Die Frist beginne bei Sachmängeln ab dem Zeitpunkt der Ablieferung und betrage bei beweglichen Sachen sechs Monate. Die Fristen des § 933 ABGB seien Präklusivfristen, nach deren Ablauf der Anspruch erloschen sei. Auf den nicht eingewendeten Ablauf der Gewährleistungsfrist sei auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen, wenn der Ablauf aus den Prozeßakten klar hervorgehe. Dies sei hier der Fall, weil der Kläger den Beklagten bereits am 4.10.1995 aufgefordert habe, den Kaufpreis von S 70.000 wegen des Mangels des Motors, welcher diesen unbenützbar machte, zurückzuzahlen. Er habe aber die gegenständliche Klage erst am 24.10.1996 bei Gericht eingebracht. Damit scheide ein Gewährleistungsanspruch des Klägers aus.Der Gewährleistungsanspruch sei verfristet. Gewährleistungsansprüche müßten nämlich vom Erwerber rechtzeitig geltend gemacht werden, und zwar durch gerichtliche Klage oder Einrede. Die Frist beginne bei Sachmängeln ab dem Zeitpunkt der Ablieferung und betrage bei beweglichen Sachen sechs Monate. Die Fristen des Paragraph 933, ABGB seien Präklusivfristen, nach deren Ablauf der Anspruch erloschen sei. Auf den nicht eingewendeten Ablauf der Gewährleistungsfrist sei auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen, wenn der Ablauf aus den Prozeßakten klar hervorgehe. Dies sei hier der Fall, weil der Kläger den Beklagten bereits am 4.10.1995 aufgefordert habe, den Kaufpreis von S 70.000 wegen des Mangels des Motors, welcher diesen unbenützbar machte, zurückzuzahlen. Er habe aber die gegenständliche Klage erst am 24.10.1996 bei Gericht eingebracht. Damit scheide ein Gewährleistungsanspruch des Klägers aus.
Eine Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes könne er aber ebenfalls nicht geltend machen, weil der in das Fahrzeug des Klägers später eingebaute Motor bereits unbrauchbar gewesen sei, als das Fahrzeugwrack mit dem Motor vom Nebenintervenienten an den Beklagten übergeben worden sei. Die Verkürzung über die Hälfte gehöre nicht zu den Leistungsstörungen, weil das Mißverhältnis schon bei Vertragsabschluß vorliegen müsse. Die Anfechtung wegen laesio enormis erfordere einerseits den Irrtum über den wahren Wert der Sache, andererseits ein eklatantes Wertmißverhältnis von weniger als 1 : 2. Diese Voraussetzungen lägen aber nicht vor. Wäre der Motor wohl gebraucht, aber nicht durch einen Unfall beschädigt gewesen, so hätte ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht bestanden. Dieses Mißverhältnis sei erst dadurch eingetreten, daß der gebrauchte Motor durch einen Unfall beschädigt und daher nicht brauchbar gewesen sei. Diese Leistungsstörung betreffe aber nicht das Grundgeschäft, sondern seine Erfüllung, weshalb ein Anspruch wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes ausscheide. Bezüglich ursprünglich unbehebbarer Mängel komme nur der Ersatz des Vertrauensschadens in Betracht; einen solchen Anspruch habe der Kläger jedoch nicht erhoben. Damit erweise sich das Klagebegehren als nicht berechtigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Berufungsurteil im Sinn der Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern.
Der Beklagte beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, die außerordentliche Revision nicht zuzulassen und ihr jedenfalls nicht Folge zu geben.