Die auf die Gründe des § 503 Abs. 1 Z 2 bis 4 ZPO gestützte Revision des Klägers ist im Ergebnis berechtigt.Die auf die Gründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZPO gestützte Revision des Klägers ist im Ergebnis berechtigt.
In seiner Rechtsrüge bekämpft der Kläger die Auffassung des Berufungsgerichtes, der von ihm geltend gemachte Anspruch scheitere daran, daß er bloß einen nicht ersatzfähigen immateriellen Schaden erlitten habe. Ferner führt er auch aus, daß er die Aufwendungen nur wegen der Zusicherung der Beklagten, Shirley A*** sei kinderlos, gemacht habe.
Das Erstgericht ging zutreffend davon aus, daß zwischen den Streitteilen ein Auftragsverhältnis vorliegt, in dessen Rahmen es die Beklagte für den Kläger übernahm, die Ausreise der Shirley A*** gegen Ersatz aller erforderlichen Aufwendungen zu organisieren. Für die Annahme eines Auftragsverhältnisses ist es erforderlich, daß der Vertrag eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Diese liegt dann vor, wenn der Vertragspartner die Verpflichtung zum Abschluß von Rechtsgeschäften und zur Vornahme von sonstigen Rechtshandlungen aller Art für den anderen Teil übernimmt. Die Vornahme rein tatsächlicher Verrichtungen stellt keine Geschäftsbesorgung dar (Strasser in Rummel ABGB Rdz 40 zu § 1002). Daß mit der Organisation der Ausreise der Shirley A*** eine solche Geschäftsbesorgung verbunden war (zB. Besorgung des Flugtickets, Veranlassung der Ausstellung der erforderlichen Reisedokumente und Zahlung der dabei anfallenden Gebühren), ist im vorliegenden Fall nicht strittig. Somit handelt es sich hier nicht um die gemäß § 879 Abs. 2 Z 1 ABGB nichtige Vereinbarung eines Entgelts für Unterhandlungen eines Ehevertrages.Das Erstgericht ging zutreffend davon aus, daß zwischen den Streitteilen ein Auftragsverhältnis vorliegt, in dessen Rahmen es die Beklagte für den Kläger übernahm, die Ausreise der Shirley A*** gegen Ersatz aller erforderlichen Aufwendungen zu organisieren. Für die Annahme eines Auftragsverhältnisses ist es erforderlich, daß der Vertrag eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Diese liegt dann vor, wenn der Vertragspartner die Verpflichtung zum Abschluß von Rechtsgeschäften und zur Vornahme von sonstigen Rechtshandlungen aller Art für den anderen Teil übernimmt. Die Vornahme rein tatsächlicher Verrichtungen stellt keine Geschäftsbesorgung dar (Strasser in Rummel ABGB Rdz 40 zu Paragraph 1002,). Daß mit der Organisation der Ausreise der Shirley A*** eine solche Geschäftsbesorgung verbunden war (zB. Besorgung des Flugtickets, Veranlassung der Ausstellung der erforderlichen Reisedokumente und Zahlung der dabei anfallenden Gebühren), ist im vorliegenden Fall nicht strittig. Somit handelt es sich hier nicht um die gemäß Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer eins, ABGB nichtige Vereinbarung eines Entgelts für Unterhandlungen eines Ehevertrages.
Der Kläger behauptet in seiner Klage, er sei durch die ausdrückliche Erklärung der Beklagten, Shirley A*** sei kinderlos und alleinstehend (die Behauptung, die Beklagte habe ihm auch das wahre Alter derselben verschwiegen, zog er in der Folge zurück:
ON 5, S. 3 = AS 17) veranlaßt worden, Aufwendungen zu tätigen, die er bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes nicht gemacht hätte. Er machte somit in seiner Klage einen von der Beklagten veranlaßten Irrtum geltend, ohne den er den Geschäftsbesorgungsvertrag nicht geschlossen hätte. Für die Geltendmachung der Irrtumsanfechtung genügt es, wenn die den Irrtum begründenden Tatsachen vorgetragen werden und deutlich ist, daß der Vertrag angefochten werden soll. Dies ist bei einer Rückzahlungsklage der Fall (SZ 36/22; Fasching, Urteilsmäßige Rechtsgestaltung im Zivilprozeß, JBl. 1975, 505, insbes. 515; HS 9445; EvBl. 1972/123). Auch die Beklagte faßte die Klage als Irrtumsanfechtung auf. Sie bestritt nämlich, daß sie den Kläger nicht in Irrtum geführt habe (ON 3 S. 4 = AS 10). Ein Vertrag ist gemäß § 871 ABGB anfechtbar, wenn ein Teil über den Inhalt der von ihm abgegebenen oder dem anderen zugegangenen Erklärung in einem Irrtum befangen ist, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt wurde, falls der Irrtum durch den anderen veranlaßt war, oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen mußte oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde. Der Irrtum über die Eigenschaften des Gegenstandes des Geschäfts berechtigt nach allgemeiner Auffassung zur Anfechtung des Vertrages nach dieser Gesetzesstelle (Rummel in Rummel aaO Rdz 9 und 10 zu § 871 und die dort angeführte Judikatur; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 122 ff). "Veranlassen" im Sinne des im § 871 Abs. 1 ABGB erstgenannten Falles umfaßt jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an (Gschnitzer aaO, 128; SZ 46/84; SZ 47/148).ON 5, S. 3 = AS 17) veranlaßt worden, Aufwendungen zu tätigen, die er bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes nicht gemacht hätte. Er machte somit in seiner Klage einen von der Beklagten veranlaßten Irrtum geltend, ohne den er den Geschäftsbesorgungsvertrag nicht geschlossen hätte. Für die Geltendmachung der Irrtumsanfechtung genügt es, wenn die den Irrtum begründenden Tatsachen vorgetragen werden und deutlich ist, daß der Vertrag angefochten werden soll. Dies ist bei einer Rückzahlungsklage der Fall (SZ 36/22; Fasching, Urteilsmäßige Rechtsgestaltung im Zivilprozeß, JBl. 1975, 505, insbes. 515; HS 9445; EvBl. 1972/123). Auch die Beklagte faßte die Klage als Irrtumsanfechtung auf. Sie bestritt nämlich, daß sie den Kläger nicht in Irrtum geführt habe (ON 3 S. 4 = AS 10). Ein Vertrag ist gemäß Paragraph 871, ABGB anfechtbar, wenn ein Teil über den Inhalt der von ihm abgegebenen oder dem anderen zugegangenen Erklärung in einem Irrtum befangen ist, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt wurde, falls der Irrtum durch den anderen veranlaßt war, oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen mußte oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde. Der Irrtum über die Eigenschaften des Gegenstandes des Geschäfts berechtigt nach allgemeiner Auffassung zur Anfechtung des Vertrages nach dieser Gesetzesstelle (Rummel in Rummel aaO Rdz 9 und 10 zu Paragraph 871 und die dort angeführte Judikatur; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 122 ff). "Veranlassen" im Sinne des im Paragraph 871, Absatz eins, ABGB erstgenannten Falles umfaßt jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an (Gschnitzer aaO, 128; SZ 46/84; SZ 47/148).
Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte den Irrtum des Klägers über den Inhalt des Geschäftes veranlaßt, wenn ihr der Kläger tatsächlich, wie es das Erstgericht feststellte, erklärt haben sollte, sein Interesse an Shirley A*** sei nur dann gegeben, wenn diese kinderlos sei, und sie ihm daraufhin geantwortet hätte, daß dies der Fall sei. Der Irrtum wäre auch für den vorliegenden Geschäftsabschluß kausal gewesen, wenn sich der Kläger faktischen Unterhaltsproblemen nicht aussetzen hätte wollen. Ob der Beklagten im Zeitpunkt der Abgabe der fraglichen Erklärungen deren Unrichtigkeit bewußt war, ist für die Beurteilung der Anfechtbarkeit wegen der Veranlassung eines wesentlichen Geschäftsirrtumes ohne Einfluß. Wegen dessen Veranlassung durch ausdrückliche Erklärung der Beklagten läge hier nämlich nicht bloß der von der herrschenden Auffassung anerkannte weitere Anfechtungsfall des gemeinsamen Irrtums (Rummel aaO Rdz 18 zu § 871, die dort dargestellte Rechtsprechung und die daran geübte Kritik, auf die vorliegend nicht eingegangen werden muß) vor.Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte den Irrtum des Klägers über den Inhalt des Geschäftes veranlaßt, wenn ihr der Kläger tatsächlich, wie es das Erstgericht feststellte, erklärt haben sollte, sein Interesse an Shirley A*** sei nur dann gegeben, wenn diese kinderlos sei, und sie ihm daraufhin geantwortet hätte, daß dies der Fall sei. Der Irrtum wäre auch für den vorliegenden Geschäftsabschluß kausal gewesen, wenn sich der Kläger faktischen Unterhaltsproblemen nicht aussetzen hätte wollen. Ob der Beklagten im Zeitpunkt der Abgabe der fraglichen Erklärungen deren Unrichtigkeit bewußt war, ist für die Beurteilung der Anfechtbarkeit wegen der Veranlassung eines wesentlichen Geschäftsirrtumes ohne Einfluß. Wegen dessen Veranlassung durch ausdrückliche Erklärung der Beklagten läge hier nämlich nicht bloß der von der herrschenden Auffassung anerkannte weitere Anfechtungsfall des gemeinsamen Irrtums (Rummel aaO Rdz 18 zu Paragraph 871,, die dort dargestellte Rechtsprechung und die daran geübte Kritik, auf die vorliegend nicht eingegangen werden muß) vor.
Im Falle der Veranlassung eines Geschäftsirrtumes des Klägers durch die Beklagte ist der Kläger zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung berechtigt (Rummel aaO, Rdz 4 zu § 877 und Rdz 24 vor § 1431; Gschnitzer aaO, 156; Koziol-Welser I7, 119; SZ 38/17; EvBl. 1954/273; RZ 1961, 44). Er könnte von der Beklagten somit alles das zurückverlangen, was diese zu ihrem Vorteil erhalten hat. Soweit dies nach den diesbezüglich unbekämpft gebliebenen Feststellungen den Geldbetrag von S 35.300 betrifft, wäre dieser von der Beklagten unbeschadet der Vereinbarung, ihn für bestimmte Aufwendungen zu verwenden, an den Kläger zurückzuerstatten, weil der Vorteil des Geldes für einen geschäftsfähigen Eigentümer, der die Beklagte durch Vermischung mit ihrem eigenen Gelde geworden wäre, schon in der unbeschränkten Verwendungsmöglichkeit besteht (Gschnitzer aaO, 158; Ehrenzweig II/12, 740; SZ 54/156; EvBl. 1957/348; SZ 23/159). Daher kommt es bei dieser Beurteilung nicht darauf an, was die Beklagte mit dem Geld tatsächlich gemacht hat (EvBl. 1957/348).Im Falle der Veranlassung eines Geschäftsirrtumes des Klägers durch die Beklagte ist der Kläger zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung berechtigt (Rummel aaO, Rdz 4 zu Paragraph 877 und Rdz 24 vor Paragraph 1431,; Gschnitzer aaO, 156; Koziol-Welser I7, 119; SZ 38/17; EvBl. 1954/273; RZ 1961, 44). Er könnte von der Beklagten somit alles das zurückverlangen, was diese zu ihrem Vorteil erhalten hat. Soweit dies nach den diesbezüglich unbekämpft gebliebenen Feststellungen den Geldbetrag von S 35.300 betrifft, wäre dieser von der Beklagten unbeschadet der Vereinbarung, ihn für bestimmte Aufwendungen zu verwenden, an den Kläger zurückzuerstatten, weil der Vorteil des Geldes für einen geschäftsfähigen Eigentümer, der die Beklagte durch Vermischung mit ihrem eigenen Gelde geworden wäre, schon in der unbeschränkten Verwendungsmöglichkeit besteht (Gschnitzer aaO, 158; Ehrenzweig II/12, 740; SZ 54/156; EvBl. 1957/348; SZ 23/159). Daher kommt es bei dieser Beurteilung nicht darauf an, was die Beklagte mit dem Geld tatsächlich gemacht hat (EvBl. 1957/348).
Die Rückstellung der für Shirley A*** bestimmten Geschenke im Gesamtbetrag von S 1.800, die die Beklagte tatsächlich bestimmungsgemäß übergeben hat, begehrt der Kläger nicht. Da die Weitergabe derselben an die Berechtigte nicht schuldhaft war, könnte dieselbe auch keinen in Geld bestehenden Schadenersatzanspruch des Klägers begründen (Gschnitzer aaO, 157).
Im Falle einer fahrlässigen Irreführung (SZ 49/94; SZ 48/102; Welser, ÖJZ 1973, 281) besteht ein Schadenersatzanspruch des Irregeführten auf das negative Vertragsinteresse. In diesem Rahmen ist jener Schaden zu ersetzen, der nicht eingetreten wäre, wenn die Irreführung unterblieben wäre (Rummel aaO Rdz 2 und 3 zu § 874; JBl. 1980, 316). Eine fahrlässige Irreführung hätte die Beklagte im vorliegenden Fall zu verantworten, wenn sie dem Kläger die Zusicherung, Shirley A*** sei kinderlos, gemacht hätte, ohne ausreichende Gründe für diese Annahme gehabt zu haben. Der Schadenersatzanspruch wegen fahrlässiger Irreführung nach § 874 ABGB beruht auf der Haftung für culpa in contrahendo (Rummel aaO Rdz 2 zu § 874). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beweislastregel des § 1298 ABGB auch auf die Nichterfüllung vorvertraglicher Nebenpflichten anzuwenden (ZVR 1984/140; JBl. 1979, 654; SZ 34/50; SZ 28/87). Daher wäre es Sache der Beklagten gewesen, zu behaupten und zu beweisen, für die Annahme, Shirley A*** sei kinderlos, ausreichende Anhaltspunkte gehabt zu haben. Derartiges trug die Beklagte im Verfahren erster Instanz jedoch nicht vor. Wenn die Beklagte aber den Irrtum des Klägers veranlaßt haben sollte, wäre ihr dies im vorliegenden Fall auch als Verschulden anzulasten. Daher könnte der Kläger in diesem Fall von ihr auch den Ersatz des Wertes der Geschenke und der aufgewendeten Telefonspesen begehren. Da das Berufungsgericht aufgrund einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht die Tatsachenrügen in der Berufung der Beklagten, soweit sie die für die Beurteilung der fahrlässigen Irreführung maßgeblichen Feststellungen betreffen, nicht behandelte, mußte das Berufungsurteil in Stattgebung der Revision des Klägers gemäß der §§ 513, 496 Abs. 1 Z 3 ZPO aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden.Im Falle einer fahrlässigen Irreführung (SZ 49/94; SZ 48/102; Welser, ÖJZ 1973, 281) besteht ein Schadenersatzanspruch des Irregeführten auf das negative Vertragsinteresse. In diesem Rahmen ist jener Schaden zu ersetzen, der nicht eingetreten wäre, wenn die Irreführung unterblieben wäre (Rummel aaO Rdz 2 und 3 zu Paragraph 874,; JBl. 1980, 316). Eine fahrlässige Irreführung hätte die Beklagte im vorliegenden Fall zu verantworten, wenn sie dem Kläger die Zusicherung, Shirley A*** sei kinderlos, gemacht hätte, ohne ausreichende Gründe für diese Annahme gehabt zu haben. Der Schadenersatzanspruch wegen fahrlässiger Irreführung nach Paragraph 874, ABGB beruht auf der Haftung für culpa in contrahendo (Rummel aaO Rdz 2 zu Paragraph 874,). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beweislastregel des Paragraph 1298, ABGB auch auf die Nichterfüllung vorvertraglicher Nebenpflichten anzuwenden (ZVR 1984/140; JBl. 1979, 654; SZ 34/50; SZ 28/87). Daher wäre es Sache der Beklagten gewesen, zu behaupten und zu beweisen, für die Annahme, Shirley A*** sei kinderlos, ausreichende Anhaltspunkte gehabt zu haben. Derartiges trug die Beklagte im Verfahren erster Instanz jedoch nicht vor. Wenn die Beklagte aber den Irrtum des Klägers veranlaßt haben sollte, wäre ihr dies im vorliegenden Fall auch als Verschulden anzulasten. Daher könnte der Kläger in diesem Fall von ihr auch den Ersatz des Wertes der Geschenke und der aufgewendeten Telefonspesen begehren. Da das Berufungsgericht aufgrund einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht die Tatsachenrügen in der Berufung der Beklagten, soweit sie die für die Beurteilung der fahrlässigen Irreführung maßgeblichen Feststellungen betreffen, nicht behandelte, mußte das Berufungsurteil in Stattgebung der Revision des Klägers gemäß der Paragraphen 513, 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.