Die Revision des Klägers ist zwar zulässig, weil zur Frage, ob das auf Herausgabe des Vorbehaltsgutes gerichtete Klagebegehren abzuweisen ist, wenn der Kläger nach Einwendung einer Zug-um-Zug-Verpflichtung die Änderung des Klagebegehrens ablehnt, Rechtsprechung fehlt; sie ist aber nicht berechtigt. Soweit der Kläger "Nichtigkeit gemäß § 503 Z.4 ZPO" geltend macht, erörtert er ausschließlich die Frage, ob und inwieweit das Gericht gegen die Verfahrensvorschrift des § 405 ZPO verstößt, wenn es den Beklagten zur Leistung Zug um Zug gegen Erbringung der behaupteten Gegenleistung verurteilt, obwohl der Kläger diese verweigert. Damit wird aber keine Nichtigkeit aufgezeigt; auf die von ihm aufgegriffene Frage wird bei Erledigung der Rechtsrüge einzugehen sein.Die Revision des Klägers ist zwar zulässig, weil zur Frage, ob das auf Herausgabe des Vorbehaltsgutes gerichtete Klagebegehren abzuweisen ist, wenn der Kläger nach Einwendung einer Zug-um-Zug-Verpflichtung die Änderung des Klagebegehrens ablehnt, Rechtsprechung fehlt; sie ist aber nicht berechtigt. Soweit der Kläger "Nichtigkeit gemäß Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO" geltend macht, erörtert er ausschließlich die Frage, ob und inwieweit das Gericht gegen die Verfahrensvorschrift des Paragraph 405, ZPO verstößt, wenn es den Beklagten zur Leistung Zug um Zug gegen Erbringung der behaupteten Gegenleistung verurteilt, obwohl der Kläger diese verweigert. Damit wird aber keine Nichtigkeit aufgezeigt; auf die von ihm aufgegriffene Frage wird bei Erledigung der Rechtsrüge einzugehen sein.
Die geltend gemachten Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Kläger strebte die unbedingte Herausgabe des Vorbehaltsgutes an und lehnte selbst dann, als der Beklagte eingewendet hatte, es könne im ungünstigsten Fall nur Zug um Zug gegen Zurückstellung seiner selbst erbrachten Gegenleistung zur Herausgabe verurteilt werden, über Befragen durch den Richter eine Änderung des Klagebegehrens ab, ohne Gründe für die Verweigerung vorzubringen; er hatte auch in seinem vorbereitenden Schriftsatz ON 4 zwar auf das übrige Vorbringen des Beklagten repliziert, nicht aber auf die vorher erwähnte Einwendung. In der Revision wendet sich der Kläger nur gegen die Zulässigkeit des von den Vorinstanzen gezogenen Schlusses, mit der Ablehnung der Klagsänderung habe er zum Ausdruck gebracht, daß er zur Zurückstellung der auf den Kaufpreis erbrachten Gegenleistungen des Beklagten nicht bereit sei.Die geltend gemachten Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Kläger strebte die unbedingte Herausgabe des Vorbehaltsgutes an und lehnte selbst dann, als der Beklagte eingewendet hatte, es könne im ungünstigsten Fall nur Zug um Zug gegen Zurückstellung seiner selbst erbrachten Gegenleistung zur Herausgabe verurteilt werden, über Befragen durch den Richter eine Änderung des Klagebegehrens ab, ohne Gründe für die Verweigerung vorzubringen; er hatte auch in seinem vorbereitenden Schriftsatz ON 4 zwar auf das übrige Vorbringen des Beklagten repliziert, nicht aber auf die vorher erwähnte Einwendung. In der Revision wendet sich der Kläger nur gegen die Zulässigkeit des von den Vorinstanzen gezogenen Schlusses, mit der Ablehnung der Klagsänderung habe er zum Ausdruck gebracht, daß er zur Zurückstellung der auf den Kaufpreis erbrachten Gegenleistungen des Beklagten nicht bereit sei.
Vorauszuschicken ist, daß der Kläger in der Tagsatzung vom 16.10.1985 angesichts seiner Bestreitung der behaupteten Gegenforderungen des Beklagten das Klagebegehren nicht ändern mußte. Aus seinem dort erstatteten Vorbringen erscheint der Schluß auf die Verweigerung der Zurückerstattung der festgestellten Gegenforderungen für sich noch nicht gerechtfertigt, weil die Verurteilung Zug um Zug - wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte - gegenüber einer unbedingten Verurteilung als minus zu beurteilen ist, wenn sich die Bereitwilligkeit des Klägers, die Gegenleistung zu erbringen, aus seinem Vorbringen ergibt (SZ 48/140; SZ 38/17; SZ 25/273 ua; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1451). Der Erstrichter hätte den Kläger gemäß § 182 ZPO zu einem Vorbringen über die Gründe der Bestreitung auffordern und hierüber gegebenenfalls ein Beweisverfahren abführen müssen. Daß das Erstgericht seiner materiellen Prozeßleitungspflicht nicht nachgekommen ist, hätte der Kläger allerdings in der Berufung als Verfahrensmangel rügen müssen, hat dies aber unterlassen. Vielmehr war der Kläger - wie sich aus seinen Ausführungen in der Berufung ergibt - tatsächlich zur Zurückstellung der vom Erstgericht festgestellten Leistungen des Beklagten nicht bereit, weil das ihm seiner Meinung nach vom Beklagten geschuldete Benützungsentgelt dessen Forderungen aus der Rückabwicklung übersteige und diese durch Aufrechnung erloschen seien. Das Berufungsgericht durfte den dem Erstgericht unterlaufenen Verfahrensmangel nicht aufgreifen, sondern hat seiner Entscheidung zu Recht die Weigerung des Klägers, die Gegenleistungen des Beklagten zurückzustellen, zugrundegelegt. Die in der Revision aufgestellte Behauptung, das Gericht zweiter Instanz vermenge die bloße Unterlassung des Klägers, die Zurückstellung der Gegenleistung anzubieten, mit der ausdrücklichen Verweigerung derselben, ist aktenwidrig: Das Berufungsgericht hat im Gegenteil dargelegt, daß das unbedingt erhobene Herausgabebegehren nicht schon dann abzuweisen ist, wenn der Kläger die Erstattung der Gegenleistung nicht ausdrücklich oder doch zumindest schlüssig angeboten hat, sondern nur, wenn er diese überhaupt verweigert (AS 70).Vorauszuschicken ist, daß der Kläger in der Tagsatzung vom 16.10.1985 angesichts seiner Bestreitung der behaupteten Gegenforderungen des Beklagten das Klagebegehren nicht ändern mußte. Aus seinem dort erstatteten Vorbringen erscheint der Schluß auf die Verweigerung der Zurückerstattung der festgestellten Gegenforderungen für sich noch nicht gerechtfertigt, weil die Verurteilung Zug um Zug - wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte - gegenüber einer unbedingten Verurteilung als minus zu beurteilen ist, wenn sich die Bereitwilligkeit des Klägers, die Gegenleistung zu erbringen, aus seinem Vorbringen ergibt (SZ 48/140; SZ 38/17; SZ 25/273 ua; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1451). Der Erstrichter hätte den Kläger gemäß Paragraph 182, ZPO zu einem Vorbringen über die Gründe der Bestreitung auffordern und hierüber gegebenenfalls ein Beweisverfahren abführen müssen. Daß das Erstgericht seiner materiellen Prozeßleitungspflicht nicht nachgekommen ist, hätte der Kläger allerdings in der Berufung als Verfahrensmangel rügen müssen, hat dies aber unterlassen. Vielmehr war der Kläger - wie sich aus seinen Ausführungen in der Berufung ergibt - tatsächlich zur Zurückstellung der vom Erstgericht festgestellten Leistungen des Beklagten nicht bereit, weil das ihm seiner Meinung nach vom Beklagten geschuldete Benützungsentgelt dessen Forderungen aus der Rückabwicklung übersteige und diese durch Aufrechnung erloschen seien. Das Berufungsgericht durfte den dem Erstgericht unterlaufenen Verfahrensmangel nicht aufgreifen, sondern hat seiner Entscheidung zu Recht die Weigerung des Klägers, die Gegenleistungen des Beklagten zurückzustellen, zugrundegelegt. Die in der Revision aufgestellte Behauptung, das Gericht zweiter Instanz vermenge die bloße Unterlassung des Klägers, die Zurückstellung der Gegenleistung anzubieten, mit der ausdrücklichen Verweigerung derselben, ist aktenwidrig: Das Berufungsgericht hat im Gegenteil dargelegt, daß das unbedingt erhobene Herausgabebegehren nicht schon dann abzuweisen ist, wenn der Kläger die Erstattung der Gegenleistung nicht ausdrücklich oder doch zumindest schlüssig angeboten hat, sondern nur, wenn er diese überhaupt verweigert (AS 70).
Hat der Kläger aber die Zurückstellung der von ihm empfangenen Gegenleistungen des Beklagten verweigert, so haben die Vorinstanzen das Herausgabebegehren zu Recht abgewiesen. Es entspricht herrschender Lehre (Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 17 zu § 1052; Koziol-Welser, Grundriß 7 I 208) und ständiger Rechtsprechung (EvBl 1986/54; SZ 53/63 uva), daß der Beklagte bei Verweigerung der Gegenleistung (oder eines Teiles davon) nicht zur Leistung gegen gleichzeitige Erbringung der Gegenleistung zu verurteilen, sondern das Klagebegehren abzuweisen ist; andernfalls läge ein Verstoß gegen § 405 ZPO vor, weil das Urteil eine Zug-um-Zug-Leistungspflicht ausspräche, obwohl der Kläger eine solche bestreitet (Fasching aaO). Dieser Grundsatz, mit dem auch Wahle in seiner kritischen Auseinandersetzung mit der Entscheidung SZ 35/126 (JBl 1965,281 ff) im wesentlichen übereinstimmt, ist aber nicht allein Ausdruck des funktionellen Synallagmas für die Erfüllung zweiseitig verbindlicher Verträge (vgl. Koziol-Welser aaO), sondern muß in gleicher Weise auch für die Rückabwicklung solcher Verträge nach deren Aufhebung gelten, weil auch dann die beiderseits empfangenen Leistungen Zug um Zug zurückzustellen sind (JBl 1981,256; Bydlinski in Klang 2 IV/2,517; Rummel, Reischauer und Aicher in Rummel aaO Rdz 4 zu § 877, Rdz 10 zu § 921 und Rdz 56 zu § 1063). Zutreffend verweist das Gericht zweiter Instanz darauf, daß der Kläger andernfalls durch die Verweigerung der Zurückstellung der Leistungen des Beklagten dessen unbedingte Verurteilung erzwingen und ihn auf diese Weise dazu nötigen könnte, nunmehr seinerseits Klage auf Zurückstellung der von ihm erbrachten Gegenleistungen zu erheben. Damit könnte der Kläger die nach Aufhebung des Kaufvertrages mit Wirkung ex tunc gebotene Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen vereiteln.Hat der Kläger aber die Zurückstellung der von ihm empfangenen Gegenleistungen des Beklagten verweigert, so haben die Vorinstanzen das Herausgabebegehren zu Recht abgewiesen. Es entspricht herrschender Lehre (Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 17 zu Paragraph 1052,; Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch eins 208) und ständiger Rechtsprechung (EvBl 1986/54; SZ 53/63 uva), daß der Beklagte bei Verweigerung der Gegenleistung (oder eines Teiles davon) nicht zur Leistung gegen gleichzeitige Erbringung der Gegenleistung zu verurteilen, sondern das Klagebegehren abzuweisen ist; andernfalls läge ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO vor, weil das Urteil eine Zug-um-Zug-Leistungspflicht ausspräche, obwohl der Kläger eine solche bestreitet (Fasching aaO). Dieser Grundsatz, mit dem auch Wahle in seiner kritischen Auseinandersetzung mit der Entscheidung SZ 35/126 (JBl 1965,281 ff) im wesentlichen übereinstimmt, ist aber nicht allein Ausdruck des funktionellen Synallagmas für die Erfüllung zweiseitig verbindlicher Verträge vergleiche Koziol-Welser aaO), sondern muß in gleicher Weise auch für die Rückabwicklung solcher Verträge nach deren Aufhebung gelten, weil auch dann die beiderseits empfangenen Leistungen Zug um Zug zurückzustellen sind (JBl 1981,256; Bydlinski in Klang 2 IV/2,517; Rummel, Reischauer und Aicher in Rummel aaO Rdz 4 zu Paragraph 877,, Rdz 10 zu Paragraph 921 und Rdz 56 zu Paragraph 1063,). Zutreffend verweist das Gericht zweiter Instanz darauf, daß der Kläger andernfalls durch die Verweigerung der Zurückstellung der Leistungen des Beklagten dessen unbedingte Verurteilung erzwingen und ihn auf diese Weise dazu nötigen könnte, nunmehr seinerseits Klage auf Zurückstellung der von ihm erbrachten Gegenleistungen zu erheben. Damit könnte der Kläger die nach Aufhebung des Kaufvertrages mit Wirkung ex tunc gebotene Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen vereiteln.
Dem Kläger ist beizupflichten, daß der Vorbehaltskäufer bei wirksamem Rücktritt des Verkäufers vom Kaufvertrag bei berechtigter Verweigerung der Zurückstellung von Gegenleistungen durch den Vorbehaltsverkäufer unbedingt zur Herausgabe des Vorbehaltsgutes zu verurteilen ist (6 Ob 295/67); das träfe etwa dann zu, wenn dem Kläger Forderungen aus der Entwertung des Vorbehaltsgutes oder auf Zahlung eines angemessenen Benützungsentgeltes zustünden, so daß der Rückforderungsanspruch des Beklagten durch Aufrechnung erloschen wäre. Solches Vorbringen hat der Kläger auch erstattet, aber erst in der Berufung und somit als unbeachtliche Neuerung.
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.