Der Rekurs des Beklagten ist zulässig und im Sinn einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht berechtigt. Der Rekurs ist im Gegensatz zu den Ausführungen der Beklagten in ihrer Rekursbeantwortung auch rechtzeitig, weil innerhalb der Rekursfrist ein mittels Telefax übersendeter Rekursschriftsatz beim Erstgericht einlangte, dessen Original umgehend auf dem Postweg nachgereicht wurde.
§ 921 Satz 2 ABGB ist ein Anwendungsfall des § 1435 ABGB. Er gewährt einen vom Verschulden des Vertragspartners unabhängigen Anspruch. Die Kondiktion erstreckt sich auch auf die Vorteile, die der Empfänger einer Sache durch deren Verwendung erzielt. Daher hat der nach § 921 Satz 2 ABGB Rückstellungspflichtige für die Benützung der bereits übernommenen Sache eine angemessene Vergütung zu leisten. Es kommt dabei nicht auf die Redlichkeit oder Unredlichkeit des einen oder anderen Vertragspartners an. § 921 Satz 2 ABGB ist mit einer Anwendung des § 330 ABGB, der zwischen dem redlichen und dem unredlichen Empfänger unterscheidet, unvereinbar, schreibt doch § 921 Satz 2 ABGB die Rückstellung des Empfangenen auf eine solche Art vor, dass kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht. Dies träfe aber auf den Empfänger zu, wenn er Früchte und Nutzungen der empfangenen Leistung behalten dürfte. Zu vergüten ist im Rahmen des § 921 Satz 2 ABGB auch der Vorteil, der in der Verwendung der geleisteten Sache selbst liegt (9 Ob 712/91 = ecolex 1992, 87 = EvBl 1992/54 = JBl 1992, 247 mwN). Der Umstand, dass die Kläger bereits kurz nach dem Abschluss des Kaufvertrags die Wandlung und den Vertragsrücktritt erklärt haben, steht den wechselweisen Bereicherungsansprüchen nicht entgegen, weil sich das Gestaltungsrecht auf gänzliche Aufhebung des Vertrags noch nicht durch die einseitige Erklärung des Erwerbers der Kaufsache vollzieht. Es bedarf hiezu vielmehr der Parteienübereinkunft oder mangels einer solchen eines richterlichen Urteils, das dann die Rechtssache mit obligatorischer Wirkung rückwirkend gestaltet (SZ 68/42; RIS-Justiz RS0018599).Paragraph 921, Satz 2 ABGB ist ein Anwendungsfall des Paragraph 1435, ABGB. Er gewährt einen vom Verschulden des Vertragspartners unabhängigen Anspruch. Die Kondiktion erstreckt sich auch auf die Vorteile, die der Empfänger einer Sache durch deren Verwendung erzielt. Daher hat der nach Paragraph 921, Satz 2 ABGB Rückstellungspflichtige für die Benützung der bereits übernommenen Sache eine angemessene Vergütung zu leisten. Es kommt dabei nicht auf die Redlichkeit oder Unredlichkeit des einen oder anderen Vertragspartners an. Paragraph 921, Satz 2 ABGB ist mit einer Anwendung des Paragraph 330, ABGB, der zwischen dem redlichen und dem unredlichen Empfänger unterscheidet, unvereinbar, schreibt doch Paragraph 921, Satz 2 ABGB die Rückstellung des Empfangenen auf eine solche Art vor, dass kein Teil aus dem Schaden des anderen Gewinn zieht. Dies träfe aber auf den Empfänger zu, wenn er Früchte und Nutzungen der empfangenen Leistung behalten dürfte. Zu vergüten ist im Rahmen des Paragraph 921, Satz 2 ABGB auch der Vorteil, der in der Verwendung der geleisteten Sache selbst liegt (9 Ob 712/91 = ecolex 1992, 87 = EvBl 1992/54 = JBl 1992, 247 mwN). Der Umstand, dass die Kläger bereits kurz nach dem Abschluss des Kaufvertrags die Wandlung und den Vertragsrücktritt erklärt haben, steht den wechselweisen Bereicherungsansprüchen nicht entgegen, weil sich das Gestaltungsrecht auf gänzliche Aufhebung des Vertrags noch nicht durch die einseitige Erklärung des Erwerbers der Kaufsache vollzieht. Es bedarf hiezu vielmehr der Parteienübereinkunft oder mangels einer solchen eines richterlichen Urteils, das dann die Rechtssache mit obligatorischer Wirkung rückwirkend gestaltet (SZ 68/42; RIS-Justiz RS0018599).
Bei der Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung ex tunc ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dem Verkäufer ein Benützungsentgelt zu zahlen (RIS-Justiz RS0016342; SZ 70/136; 1 Ob 214/02f = ecolex 2003, 908 mwN). Als Maßstab für die Höhe des Benützungsentgelts kann grundsätzlich das gelten, was der Bereicherte sonst auf dem Markt für diesen Vorteil hätte aufwenden müssen. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern (1 Ob 214/02f mwN). Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach die Bemessung des im Rahmen der Rückabwicklung nach § 921 Satz 2 ABGB zu leistenden Benützungsentgelts nach dem ortsüblichen Mietzins bei Sachen, die auf längere Zeit üblicherweise nicht gemietet, sondern käuflich erworben werden, zu höchst unbilligen Ergebnissen führte, weil ein Benützungsentgelt schon in verhältnismäßig kurzer Zeit die Höhe des Barkaufpreises erreichen würde (SZ 58/138: PKW; 9 Ob 712/91: Radlader; 1 Ob 516/92 = JBl 1992, 456: Reitpferd; 6 Ob 76/04a: Hydraulik-Raupenbagger) ist auf Wohnungen gerade nicht ohne weiteres übertragbar, weil Wohnungen üblicherweise (auch) auf lange Zeit gemietet werden. Auch hier kann im Hinblick auf den Kaufpreis der Wohnung keine Rede davon sein, dass der übliche Mietzins für vergleichbare Objekte - selbst wenn man den vom Erstgericht als üblich angenommenen Mietzins unterstellte - in unangemessen kurzer Zeit die Höhe des Kaufpreises erreichen könnte. Es können zwar im Einzelfall besondere Verhältnisse vorliegen, die die Heranziehung des gewöhnlichen Benützungsentgelts zur Berechnung des vom Käufer zu vergütenden Vorteils unbillig machten. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 68/116 (= ecolex 1996, 14 [Wilhelm]) zwar selbst im Fall der Rückabwicklung eines ein Haus betreffenden Kaufvertrags ausgeführt, dass eine Bemessung des Bereicherungsanspruchs des Verkäufers nach der Höhe des üblichen Mietzinses nicht in Betracht komme. Dieser Entscheidung lag jedoch zugrunde, dass die Kläger in der Lage waren, den gesamten Kaufpreis von 2,350.000 S (entspricht 170.781,16 EUR) ohne Fremdfinanzierung zu zahlen und sich auch umgehend nach Vertragsrücktritt eine Eigentumswohnung kauften. Der Oberste Gerichtshof hielt es daher offenbar für naheliegend, dass die Käufer sogleich ein anderes Wohnobjekt gekauft hätten, wird doch in der Entscheidung weiters ausgeführt, dass nur dann, wenn man annehmen könne, dass der Bereicherte andernfalls den Gebrauchsvorteil entgeltlich aus einem anderen Rechtsgeschäft erlangt hätte, das ersparte Entgelt aus diesem anderen Rechtsverhältnis als Maßstab zur Verfügung stehe. Im vorliegenden Fall wurde aber der Kaufpreis großteils durch eine Kreditaufnahme finanziert. Für die Annahme des Berufungsgerichts, die Kläger hätten ihren Wohnbedarf nur durch Abschluss eines Kaufvertrags befriedigen wollen, fehlen hier jegliche Anhaltspunkte. Es bestanden vor der Entscheidung des Berufungsgerichts zwischen den Parteien auch keinerlei Differenzen dahin, dass sich der Bereicherunganspruch des Klägers, falls ihm ein solcher zuerkannt werden sollte, nach der Höhe der ortsüblichen Mietzinse richten sollte. Lediglich dessen Höhe bzw die Frage, ob für eine Wohnung wie die vorliegende überhaupt ein Mietzins zu lukrieren sei, ist zwischen den Parteien strittig. Eine Vorteilsausgleichung durch Anrechnung der Fruktifikatszinsen aus dem hinterlegten Kapital hat der Beklagte nicht begehrt.Bei der Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung ex tunc ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dem Verkäufer ein Benützungsentgelt zu zahlen (RIS-Justiz RS0016342; SZ 70/136; 1 Ob 214/02f = ecolex 2003, 908 mwN). Als Maßstab für die Höhe des Benützungsentgelts kann grundsätzlich das gelten, was der Bereicherte sonst auf dem Markt für diesen Vorteil hätte aufwenden müssen. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern (1 Ob 214/02f mwN). Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach die Bemessung des im Rahmen der Rückabwicklung nach Paragraph 921, Satz 2 ABGB zu leistenden Benützungsentgelts nach dem ortsüblichen Mietzins bei Sachen, die auf längere Zeit üblicherweise nicht gemietet, sondern käuflich erworben werden, zu höchst unbilligen Ergebnissen führte, weil ein Benützungsentgelt schon in verhältnismäßig kurzer Zeit die Höhe des Barkaufpreises erreichen würde (SZ 58/138: PKW; 9 Ob 712/91: Radlader; 1 Ob 516/92 = JBl 1992, 456: Reitpferd; 6 Ob 76/04a: Hydraulik-Raupenbagger) ist auf Wohnungen gerade nicht ohne weiteres übertragbar, weil Wohnungen üblicherweise (auch) auf lange Zeit gemietet werden. Auch hier kann im Hinblick auf den Kaufpreis der Wohnung keine Rede davon sein, dass der übliche Mietzins für vergleichbare Objekte - selbst wenn man den vom Erstgericht als üblich angenommenen Mietzins unterstellte - in unangemessen kurzer Zeit die Höhe des Kaufpreises erreichen könnte. Es können zwar im Einzelfall besondere Verhältnisse vorliegen, die die Heranziehung des gewöhnlichen Benützungsentgelts zur Berechnung des vom Käufer zu vergütenden Vorteils unbillig machten. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 68/116 (= ecolex 1996, 14 [Wilhelm]) zwar selbst im Fall der Rückabwicklung eines ein Haus betreffenden Kaufvertrags ausgeführt, dass eine Bemessung des Bereicherungsanspruchs des Verkäufers nach der Höhe des üblichen Mietzinses nicht in Betracht komme. Dieser Entscheidung lag jedoch zugrunde, dass die Kläger in der Lage waren, den gesamten Kaufpreis von 2,350.000 S (entspricht 170.781,16 EUR) ohne Fremdfinanzierung zu zahlen und sich auch umgehend nach Vertragsrücktritt eine Eigentumswohnung kauften. Der Oberste Gerichtshof hielt es daher offenbar für naheliegend, dass die Käufer sogleich ein anderes Wohnobjekt gekauft hätten, wird doch in der Entscheidung weiters ausgeführt, dass nur dann, wenn man annehmen könne, dass der Bereicherte andernfalls den Gebrauchsvorteil entgeltlich aus einem anderen Rechtsgeschäft erlangt hätte, das ersparte Entgelt aus diesem anderen Rechtsverhältnis als Maßstab zur Verfügung stehe. Im vorliegenden Fall wurde aber der Kaufpreis großteils durch eine Kreditaufnahme finanziert. Für die Annahme des Berufungsgerichts, die Kläger hätten ihren Wohnbedarf nur durch Abschluss eines Kaufvertrags befriedigen wollen, fehlen hier jegliche Anhaltspunkte. Es bestanden vor der Entscheidung des Berufungsgerichts zwischen den Parteien auch keinerlei Differenzen dahin, dass sich der Bereicherunganspruch des Klägers, falls ihm ein solcher zuerkannt werden sollte, nach der Höhe der ortsüblichen Mietzinse richten sollte. Lediglich dessen Höhe bzw die Frage, ob für eine Wohnung wie die vorliegende überhaupt ein Mietzins zu lukrieren sei, ist zwischen den Parteien strittig. Eine Vorteilsausgleichung durch Anrechnung der Fruktifikatszinsen aus dem hinterlegten Kapital hat der Beklagte nicht begehrt.
Der vorliegende Sachverhalt ist insoweit mit jenem vergleichbar, der der Entscheidung 1 Ob 214/02f zugrunde lag (fremdfinanzierter Wohnungskauf). Dort bejahte der Oberste Gerichtshof den grundsätzlichen Anspruch des Verkäufers auf Zahlung eines am ortsüblichen Mietzins orientierten Benützungsentgelts. Diese Art der Berechnung des Benützungsentgelts ist auch im vorliegenden Fall sachgerecht.
Die Kläger haben in ihrer Berufung zwar formell nur eine Rechtsrüge erhoben, sinngemäß aber auch die Feststellung des Erstgerichts bekämpft, dass im Raum V***** für vergleichbare Wohnungen Mietpreise zwischen 6 und 8 EUR pro m² bezahlt würden. Sie wiederholten ihre bereits in erster Instanz aufgestellte Behauptung, dass der höchstmögliche Mietzins bei 6 EUR pro m² liege und ein höherer Mietzins auch bei Wohnungen in sehr gute Lage unrealistisch sei. Vergleichbare Wohnungen wie die vorliegende seien wegen der Unbenützbarkeit des Wohnzimmers und weiterer Räume als Wohnräume überhaupt nicht vermietbar. Allenfalls sei ein Mietzins von höchstens 5 EUR für 74,48 m² angemessen.
Die damit bekämpfte Feststellung begründete das Erstgericht mit der Gerichtskundigkeit des üblichen Mietzinses im betreffenden Gemeindegebiet. Unklar blieb, ob damit gemeint ist, dass dieser Umstand dem erkennenden Richter aus seiner amtlichen Wahrnehmung bekannt ist oder ob er sein Privatwissen verwertete. Jedenfalls ist das Gericht, auch wenn offenkundige Tatachen gemäß § 269 ZPO keines Beweises bedürfen, doch gehalten, die Parteien auf solche Tatsachen hinzuweisen, insbesondere wenn - wie hier das Vorbringen der Kläger - mit solchen Tatsachen im Widerspruch steht oder sie den Parteien nicht bekannt zu sein scheinen. Bei bezweifelter Offenkundigkeit muss den Parteien Gelegenheit geboten werden, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten (10 ObS 277/03p; Rechberger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze² III § 269 ZPO Rz 13). Die gegen die Feststellung der üblichen Mietzinshöhe für vergleichbare Wohnungen gerichteten Berufungsausführungen betreffen daher den Tatsachenbereich. Vor deren Behandlung durch das Berufungsgericht ist eine abschließende Entscheidung über die Angemessenheit des dem Beklagten zustehenden Benützungsentgelts durch den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht möglich. Dies gilt auch, soweit sich das Erstgericht auf § 273 ZPO gestützt hat. Ob diese Bestimmung anzuwenden ist, ist eine verfahrensrechtliche Frage, deren Prüfung dem Obersten Gerichtshof entzogen ist. Lediglich die Betragsfestsetzung selbst ist als (revisible) rechtliche Beurteilung zu qualifizieren (RIS-Justiz RS0040282).Die damit bekämpfte Feststellung begründete das Erstgericht mit der Gerichtskundigkeit des üblichen Mietzinses im betreffenden Gemeindegebiet. Unklar blieb, ob damit gemeint ist, dass dieser Umstand dem erkennenden Richter aus seiner amtlichen Wahrnehmung bekannt ist oder ob er sein Privatwissen verwertete. Jedenfalls ist das Gericht, auch wenn offenkundige Tatachen gemäß Paragraph 269, ZPO keines Beweises bedürfen, doch gehalten, die Parteien auf solche Tatsachen hinzuweisen, insbesondere wenn - wie hier das Vorbringen der Kläger - mit solchen Tatsachen im Widerspruch steht oder sie den Parteien nicht bekannt zu sein scheinen. Bei bezweifelter Offenkundigkeit muss den Parteien Gelegenheit geboten werden, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten (10 ObS 277/03p; Rechberger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze² III Paragraph 269, ZPO Rz 13). Die gegen die Feststellung der üblichen Mietzinshöhe für vergleichbare Wohnungen gerichteten Berufungsausführungen betreffen daher den Tatsachenbereich. Vor deren Behandlung durch das Berufungsgericht ist eine abschließende Entscheidung über die Angemessenheit des dem Beklagten zustehenden Benützungsentgelts durch den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht möglich. Dies gilt auch, soweit sich das Erstgericht auf Paragraph 273, ZPO gestützt hat. Ob diese Bestimmung anzuwenden ist, ist eine verfahrensrechtliche Frage, deren Prüfung dem Obersten Gerichtshof entzogen ist. Lediglich die Betragsfestsetzung selbst ist als (revisible) rechtliche Beurteilung zu qualifizieren (RIS-Justiz RS0040282).
Da sich das Berufungsgericht, wie in der Rekursbeantwortung der Kläger dargelegt wird, mit der Bekämpfung der für die Ausmittlung der Gegenforderung des Beklagten wesentlichen Feststellung nicht befasst hat, ist die Rechtssache an das Berufungsgericht (und nicht sogleich an das Erstgericht, auch wenn dieses nach den insoweit unbekämpften Ausführungen des Berufungsgerichts zu Fragen, welche die Klageforderung betreffen, eine Verfahrensergänzung vornehmen soll) zur Behandlung der Beweisrüge zurückzuverweisen.
Die Zurückverweisung an das Berufungsgericht ist weiters deshalb erforderlich, weil aus dem Spruch des angefochtenen Beschlusses nicht erkennbar ist, welche Teile des Urteils des Erstgerichts aufgehoben werden sollten. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, inwieweit von einer rechtskräftigen Entscheidung des Erstgerichts auszugehen ist. Dies ergibt sich auch nicht mit hinreichender Klarheit aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses des Berufungsgerichts, dass „zusammengefasst" lediglich die Abweisung von 2.244,67 EUR unbekämpft geblieben sei. Sollte daher das Berufungsgericht im fortgesetzten Verfahren die ihm notwendig erscheinenden Verfahrensergänzungen nicht selbst vornehmen und abermals mit einer Aufhebung vorgehen, wird es den Spruch des Aufhebungsbeschlusses deutlicher zu fassen haben.
Der Vorbehalt der Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.