Rechtssatz RS0016342
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016342
Entscheidungsdatum
24.11.2020
Rechtssatz
Ist der Kauf einer Wohnung nichtig, so ist als Rückabwicklungsanspruch dem Verkäufer ein Benützungsentgelt zu bezahlen. Dabei kommt es darauf an, wie lange eine Wohnungsbenützung dem Käufer zuzurechnen ist. Eine solche Zurechnung ist jedenfalls von dem Zeitpunkt an auszuschließen, in dem der Käufer dem Verkäufer vorbehaltlos die Rückstellung der Wohnung angeboten und der Verkäufer dies ausgeschlagen hat.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 511/83
Entscheidungstext OGH 20.10.1983 6 Ob 511/83
- 3 Ob 241/97f
Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 241/97f
nur: Ist der Kauf einer Wohnung nichtig, so ist als Rückabwicklungsanspruch dem Verkäufer ein Benützungsentgelt zu bezahlen. (T1); Beisatz: Dies gilt selbst bei Gutgläubigkeit, da für die Rückabwicklung nach § 877 ABGB § 1437 ABGB anzuwenden ist. (T2) Veröff: SZ 70/136
- 6 Ob 265/01s
Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 265/01s
Beis wie T2
- 6 Ob 147/05v
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 147/05v
Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T3)
- 5 Ob 33/06y
Entscheidungstext OGH 20.04.2006 5 Ob 33/06y
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Angemessenes Benützungsentgelt (in Höhe des angemessenen Pachtzinses) für die Zeit, in der eine Betriebsliegenschaft benützt und bewohnt wurde. (T4)
- 5 Ob 214/19k
Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 214/19k
nur T1; Beis wie T3
- 10 Ob 38/20s
Entscheidungstext OGH 24.11.2020 10 Ob 38/20s
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Aufhebung eines Kaufvertrags über eine Liegenschaft mit Wohnhaus. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016342
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021
Dokumentnummer
JJR_19831020_OGH0002_0060OB00511_8300000_001