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Entscheidung 10 Ob 38/20s×

Entscheidung 10 Ob 38/20s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016294 Rechtssatz 02.03.1977Zivilrecht
Der listig Irregeführte kann als Schadenersatz nur das negative Vertragsinteresse beanspruchen.
RS0016342 Rechtssatz 20.10.1983Zivilrecht
Ist der Kauf einer Wohnung nichtig, so ist als Rückabwicklungsanspruch dem Verkäufer ein Benützungsentgelt zu bezahlen. Dabei kommt es darauf an, wie lange eine Wohnungsbenützung dem Käufer zuzurechnen ist. Eine solche Zurechnung ist jedenfalls von dem Zeit …
RS0018515 Rechtssatz 25.09.1991Zivilrecht
Der nach § 921 Satz 2 ABGB Rückstellungspflichtige hat für die Benützung der bereits übernommenen Sache eine angemessene Vergütung zu leisten. Dabei kommt es auf die Redlichkeit oder Unredlichkeit des einen oder anderen Vertragspartners nicht an. Die Abweic …
RS0018523 Rechtssatz 02.12.1969Zivilrecht
Bei Zusage bestimmter Eigenschaften der Sache, auf die sich der Käufer verlassen darf, haftet der Verkäufer auch im Fall eines vereinbarten Ausschlusses der Gewährleistung (so schon HS 5361).
RS0018527 Rechtssatz 25.09.1991Zivilrecht
Zu vergüten ist im Rahmen des § 921 Satz 2 ABGB auch der Vorteil, der in der Verwendung der geleisteten Sache selbst liegt. Dafür ist ein angemessenes Benützungsentgelt zu zahlen. § 4 Abs 1 Z 2 KSchG statuiert dies ausdrücklich für Verbrauchergeschäfte. Die …
RS0018688 Rechtssatz 15.01.1992Zivilrecht
Die Regelung des § 921 letzter Satz ABGB ist ein Anwendungsfall des § 1435 ABGB.
RS0086350 Rechtssatz 08.11.1995Zivilrecht
Aus § 1435 ABGB, der bei der Auflösung des Vertrages durch Wandlung nach § 932 ABGB unmittelbar anzuwenden ist, ergibt sich, dass durch den Rücktritt vom Vertrag beiderseitige Kondiktionsansprüche entstehen, soweit von beiden Seiten bereits Leistungen erbra …