Rechtssatz RS0086350
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086350
Entscheidungsdatum
25.01.2024
Rechtssatz
Aus § 1435 ABGB, der bei der Auflösung des Vertrages durch Wandlung nach § 932 ABGB unmittelbar anzuwenden ist, ergibt sich, dass durch den Rücktritt vom Vertrag beiderseitige Kondiktionsansprüche entstehen, soweit von beiden Seiten bereits Leistungen erbracht wurden. Die beiderseitigen Leistungen sind in analoger Anwendung des § 877 ABGB Zug um Zug zurückzuerstatten. Aus der Anwendung des § 1052 ABGB auf die bei Auflösung eines Vertrages beiden Teilen obliegenden Rückleistungsverpflichtungen ergibt sich, dass die Rückabwicklung Zug um Zug nur auf Einrede, nicht jedoch von Amts wegen zu beachten ist.Aus Paragraph 1435, ABGB, der bei der Auflösung des Vertrages durch Wandlung nach Paragraph 932, ABGB unmittelbar anzuwenden ist, ergibt sich, dass durch den Rücktritt vom Vertrag beiderseitige Kondiktionsansprüche entstehen, soweit von beiden Seiten bereits Leistungen erbracht wurden. Die beiderseitigen Leistungen sind in analoger Anwendung des Paragraph 877, ABGB Zug um Zug zurückzuerstatten. Aus der Anwendung des Paragraph 1052, ABGB auf die bei Auflösung eines Vertrages beiden Teilen obliegenden Rückleistungsverpflichtungen ergibt sich, dass die Rückabwicklung Zug um Zug nur auf Einrede, nicht jedoch von Amts wegen zu beachten ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 541/95
Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 541/95
- 6 Ob 265/01s
Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 265/01s
- 7 Ob 40/05s
Entscheidungstext OGH 08.06.2005 7 Ob 40/05s
Auch
- 6 Ob 143/07h
Entscheidungstext OGH 13.07.2007 6 Ob 143/07h
Auch; nur: Aus § 1435 ABGB, der bei der Auflösung des Vertrages durch Wandlung nach § 932 ABGB unmittelbar anzuwenden ist, ergibt sich, dass durch den Rücktritt vom Vertrag beiderseitige Kondiktionsansprüche entstehen, soweit von beiden Seiten bereits Leistungen erbracht wurden. Die beiderseitigen Leistungen sind in analoger Anwendung des § 877 ABGB Zug um Zug zurückzuerstatten. (T1)
- 2 Ob 95/06v
Entscheidungstext OGH 04.07.2007 2 Ob 95/06v
Auch; nur: Aus § 1435 ABGB, der bei der Auflösung des Vertrages durch Wandlung nach § 932 ABGB unmittelbar anzuwenden ist, ergibt sich, dass durch den Rücktritt vom Vertrag beiderseitige Kondiktionsansprüche entstehen, soweit von beiden Seiten bereits Leistungen erbracht wurden. (T2)
Veröff: SZ 2007/109
- 8 Ob 150/08d
Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 Ob 150/08d
Beisatz: Voraussetzung für die Aufnahme einer Zug-um-Zug-Verpflichtung in den Urteilsspruch durch das Gericht ist entweder ein entsprechendes Klagebegehren oder zumindest eine entsprechende, im Klagevorbringen zum Ausdruck kommende Bereitschaft des Klägers zur Erbringung der Gegenleistung oder aber ein entsprechendes Einwendungsvorbringen des Beklagten. (T3)
Beisatz: Nach Wandlung hat eine Zug-um-Zug-Verurteilung über Einwand des Beklagten auch dann stattzufinden, wenn der Wandlungskläger bereits außergerichtlich vergeblich gegenseitige Rückabwicklung angeboten hatte. (T4)
Bem: Siehe auch RS0124557. (T5)
- 9 Ob 85/09d
Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 Ob 85/09d
Vgl auch; Beisatz: Eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist nur über Einwand des Beklagten beachtlich. (T6)
Veröff: SZ 2010/53
- 3 Ob 202/12w
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 202/12w
Auch; nur ähnlich T1
- 1 Ob 106/13i
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 106/13i
Auch; nur T1
- 5 Ob 49/13m
Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 49/13m
Vgl auch
- 8 Ob 59/16h
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 59/16h
- 4 Ob 70/18z
Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 70/18z
Vgl
- 10 Ob 38/20s
Entscheidungstext OGH 24.11.2020 10 Ob 38/20s
Vgl
- 10 Ob 2/23a
Entscheidungstext OGH 21.02.2023 10 Ob 2/23a
Vgl
- 3 Ob 142/22m
Entscheidungstext OGH 25.05.2023 3 Ob 142/22m
vgl
- 4 Ob 171/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.01.2024 4 Ob 171/23k
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086350
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19951108_OGH0002_0070OB00541_9500000_002