Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 106/13i×

Entscheidung 1 Ob 106/13i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014190 Rechtssatz 27.03.1957Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein stillschweigender Verzicht auf ein Recht vorliegt, ist besondere Vorsicht geboten. Er darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist. Die bloße Untätigkeit …
RS0014252 Rechtssatz 24.04.1991Zivilrecht
Der Weiterbenützung der Sache trotz Ausübung des Wandlungsrechtes kommt allein noch nicht die Bedeutung eines schlüssigen Verzichtes auf Wandlung zu.
RS0014263 Rechtssatz 09.10.1975Zivilrecht
Die Beurteilung, ob auf Wandlung verzichtet wurde, hat nach den Grundsätzen des § 863 ABGB zu erfolgen.
RS0016189 Rechtssatz 05.09.1973Zivilrecht
Es kann nicht zweifelhaft sein, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens - nicht etwa eines zur Ausschlachtung bestimmten Autowracks - ein verkehrstüchtiges Fahrzeug erwerben will, das also seine Absicht vorzüglich darauf gerichtet, und wenn diese Absicht dem …
RS0016577 Rechtssatz 19.03.1976Zivilrecht
Ungeachtet des Teilverzichtes auf die Geltendmachung der Gewährleistung durch Wandlung oder Preisminderung kann der Käufer im Falle des Misslingens der Verbesserung oder ihrer Ablehnung durch den Verkäufer statt Verbesserung die Wandlung begehren (SZ 41/94, …
RS0018502 Rechtssatz 20.09.1990Zivilrecht
Der Käufer, der im Gebrauchtwagenhandel ein Fahrzeug erwirbt und dieses selbst oder durch einen berechtigten Lenker abholen soll, geht ganz unzweifelhaft und für den Veräußerer erkennbar davon aus, dass das Fahrzeug auch fahrbereit ist und ungeachtet der vo …
RS0018661 Rechtssatz 09.07.1968Zivilrecht
Der vertragsmäßige Verzicht auf einen Wandlungsanspruch ist als unter stillschweigenden Bedingung abgegeben anzusehen, dass der ausdrücklich zugestandene allfällige Verbesserungsanspruch (Garantie) erfüllt wird.
RS0018702 Rechtssatz 16.11.1978Zivilrecht
Der Besteller kann nach misslungenen Verbesserungsversuchen den Mangel als unbehebbar behandeln und Wandlung begehren. Die Wandlung vollzieht sich zwar nicht schon durch die einseitige Erklärung des Käufers, sondern erst durch richterlichen Gestaltungsakt, …
RS0018718 Rechtssatz 09.07.1980Zivilrecht
Fehlt es an einer zugesicherten Eigenschaft, so ist dieser Mangel wesentlich, wenn das Vorhandensein dieser Eigenschaft von ausschlaggebender Bedeutung für den Besteller war.
RS0018722 Rechtssatz 19.01.1966Zivilrecht
Dem Käufer einer mit einem wesentlichen Mangel behafteten Sache steht ein Anspruch auf Wandlung schon dann zu, wenn der Veräußerer zunächst vergeblich versucht hat, sie zu verbessern und sich weigert, Maßnahmen zu treffen, die zur Herstellung eines einwandf …
RS0086350 Rechtssatz 08.11.1995Zivilrecht
Aus § 1435 ABGB, der bei der Auflösung des Vertrages durch Wandlung nach § 932 ABGB unmittelbar anzuwenden ist, ergibt sich, dass durch den Rücktritt vom Vertrag beiderseitige Kondiktionsansprüche entstehen, soweit von beiden Seiten bereits Leistungen erbra …
RS0107733 Rechtssatz 29.04.1997Zivilrecht
Der Kläger kann in seinem Klagebegehren die Leistung des Beklagten mit seiner Gegenleistungspflicht verknüpfen. Tut er dies nicht und wendet der Beklagte die Zug um Zug-Leistungspflicht ein, dann hat das Gericht darüber zu verhandeln und kann den Beklagten …
RS0111545 Rechtssatz 24.11.1998Zivilrecht
a) Der Verzicht auf einzelne Gewährleistungsbehelfe ist - außerhalb des Anwendungsbereichs des Konsumentenschutzgesetzes - zwar möglich, doch muss der Mangel dennoch ausreichend sanktioniert bleiben. b) Sind wesentliche, also den ordentlichen Gebrauch hinde …
RS0111546 Rechtssatz 24.11.1998Zivilrecht
An sich ist zwar der Ausschluss des Leistungsverweigerungsrechts bei Sachmängeln nicht sittenwidrig, hat sich aber der Verkäufer zur Mängelbeseitigung bereitgefunden, also den Verbesserungsanspruch des Käufers anerkannt, so ist die Berufung auf den Ausschlu …
RS0119978 Rechtssatz 24.05.2005Zivilrecht
Bei der Prüfung, ob ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel iSd § 932 Abs 4 ABGB vorliegt, ist eine auf den konkreten Vertrag und die Umstände des Einzelfalls bezogene objektive Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen.