Rechtssatz RS0018502
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018502
Entscheidungsdatum
16.04.2025
Rechtssatz
Der Käufer, der im Gebrauchtwagenhandel ein Fahrzeug erwirbt und dieses selbst oder durch einen berechtigten Lenker abholen soll, geht ganz unzweifelhaft und für den Veräußerer erkennbar davon aus, dass das Fahrzeug auch fahrbereit ist und ungeachtet der von ihm hinzunehmenden Verschleißungserscheinungen und Abnützungserscheinungen nicht so grobe Mängel aufweist, die die Fahrbereitschaft erheblich beeinträchtigten. Ein Gebrauchtwagen, dessen Bremsflüssigkeitsbehälter leer ist oder nur mehr eine so geringe Menge Bremsflüssigkeit enthält, dass es schon nach kurzer Fahrstrecke zum völligen Bremsversagen kommt, ist nicht fahrbereit. Es fehlt ihm die schlüssig zugesicherte Eigenschaft.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 23/90
Entscheidungstext OGH 20.09.1990 7 Ob 23/90
Veröff: SZ 63/160 = VR 1991,175 = ZVR 1992/58 S 121
- 6 Ob 272/05a
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 272/05a
Beisatz: Der Verkäufer haftet ungeachtet eines Verzichtes auf Gewährleistungsansprüche, wenn bestimmte Eigenschaften der Sache, auf die sich der Käufer verlassen durfte, zugesagt wurden oder als konkludent vereinbart anzusehen sind. (T1)
Beisatz: Hier: Fahrbereitschaft eines Traktors. (T2)
Veröff: SZ 2006/19
- 5 Ob 143/07a
Entscheidungstext OGH 13.07.2007 5 Ob 143/07a
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zusage ordnungsgemäßer und mustergültiger Sanierung durch den Wohnungseigentumsorganisator. (T3)
- 9 Ob 3/09w
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 Ob 3/09w
Auch; Beisatz: Beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs vom Gebrauchtwagenhändler gilt die Fahrtüchtigkeit des Kaufgegenstands als zumindest schlüssig zugesagt und der Verkäufer hat trotz eines umfassenden Gewährleistungsverzichts durch den Käufer dennoch für die Fahrtüchtigkeit Gewähr zu leisten. (T4)
Beisatz: Hier: Schlüssige Vereinbarung der Fahrtüchtigkeit des zwischen Privaten verkauften Gebraucht-PKW bejaht, sodass der Gewährleistungsverzicht einschränkend auszulegen war. (T5)
- 4 Ob 150/10b
Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 150/10b
Vgl auch
- 8 Ob 19/12w
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 19/12w
Auch
- 4 Ob 9/12w
Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 9/12w
Vgl; Beis wie T4
- 4 Ob 11/13s
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 11/13s
Vgl auch
- 1 Ob 106/13i
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 106/13i
Auch
- 2 Ob 196/13g
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 196/13g
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 4 Ob 105/18x
Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 105/18x
Vgl; Beisatz: Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings auf gewerbliche Kraftfahrzeughändler. (T6)
- 8 Ob 111/19k
Entscheidungstext OGH 27.02.2020 8 Ob 111/19k
Beis wie T6
- 3 Ob 148/22v
Entscheidungstext OGH 15.12.2022 3 Ob 148/22v
Vgl; Beisatz: Hier: Die Frage des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist von jener zu trennen, ob die technische Fahrbereitschaft oder Verkehrs- und Betriebssicherheit gegeben ist. (T7)
- 8 Ob 96/23k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.01.2024 8 Ob 96/23k
vgl; Beisatz nur wie T1
- 4 ob 215/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.04.2024 4 ob 215/23f
Beisatz wie T1; Beisatz wie T4
Beisatz: Dieser Rechtssatz bezieht sich auf den gewerblichen Kraftfahrzeughändler. (T8)
- 4 Ob 96/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 96/24g
Beisatz wie T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T8
- 3 Ob 34/25h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2025 3 Ob 34/25h
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018502
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19900920_OGH0002_0070OB00023_9000000_002