Entscheidungsgründe:
Die Beklagte beabsichtigte im September 2006, ihren am 12. 5. 1999 erstzugelassenen PKW VW Golf, der eine Kilometerleistung von ca 88.000 km und - ohne Mangel - einen Zeitwert von ca 6.000 EUR aufwies, zu verkaufen. Die Klägerin unterfertigte zunächst am 10. 9. 2006 als Kaufinteressentin einen Kaufvertrag, welchen der Gatte der Beklagten ausgefüllt hatte und der über ausdrücklichen Wunsch der Klägerin, die sich diesbezüglich beim ÖAMTC informiert hatte, den Vertragspunkt „die Gewährleistung, also die Haftung für Mängel, ist nicht ausgeschlossen" (Anm: Hervorhebung durch das Gericht) enthielt. Beide Streitteile unterfertigten am 10. 9. 2006 diesen Vertrag, als Übergabedatum wurde der 14. 9. 2006 vereinbart. Weiters kamen die Streitteile überein, dass zwischen dem 10. 9. 2006 und dem vereinbarten Übergabetag noch eine Durchsicht und Behebung allenfalls vorhandener Mängel durchgeführt werden sollte, was die Beklagte der Klägerin ausdrücklich zusagte. Die Beklagte begab sich daher am 12. 9. 2006 mit ihrem Fahrzeug zu einer VW-Vertragswerkstätte, wo eine Begutachtung gemäß § 57a KFG durchgeführt, die entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht und (nicht näher festgestellte) Kleinigkeiten repariert wurden. Am 14. 9. 2006 fanden sich die Klägerin und ihr Gatte wieder bei der Beklagten ein, um dort das Fahrzeug zu übernehmen. Vom Vater der Beklagten wurde in Anwesenheit der Streitteile ein neues, ebenfalls vom ÖAMTC aufgelegtes Kaufvertragsformular ausgefüllt. Da in der Zwischenzeit die Überprüfung des Fahrzeugs durchgeführt worden und sämtliche erkannten Mängel behoben worden waren, wurde nunmehr - anders als in dem vier Tage zuvor unterfertigten Kaufvertrag - unter der Rubrik „Gewährleistung" das Wort „absolut" anstatt „nicht" eingesetzt, sodass dieser Kaufvertragspunkt lautete: „Die Gewährleistung, also die Haftung für Mängel, ist absolut ausgeschlossen." Beide Streitteile unterfertigten diesen neuen Kaufvertrag. Nachdem die Klägerin bzw ihre Angehörigen ca 260 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatten, erbrachte das Fahrzeug plötzlich keine Leistung mehr und wurde daher vom Lenker sofort abgestellt und in eine Werkstätte abgeschleppt. Dort konnte festgestellt werden, dass der Zahnriemen gerissen war, was zu einer gravierenden Motorbeschädigung geführt hatte, nämlich Schäden an den Ventilen, am Kolbenboden und an den Zylindern. Der Schaden kann nur dadurch behoben werden, dass ein Austauschmotor eingebaut wird, was Kosten von ca 4.400 EUR verursachen würde. Die Ursache für den Zahnriemenriss lag darin, dass schon im Zeitpunkt der Übergabe der Befestigungsbolzen für die Spannrolle des Zahnriemens locker war und durch die weitere Fahrbewegung dann zur Gänze herausfiel. Dadurch kam es zum Riss des an sich intakten Zahnriemens. Das Lockern des Schraubbolzens ist weder alters- noch gebrauchsbedingt, auch hätte es, um das „Weiterfressen" des Mangels zu hindern, genügt, diesen Bolzen festzuziehen. Allerdings ist die Lockerung dieses Bolzens selbst bei einer § 57a KFG-Überprüfung nicht erkennbar, noch wäre dies bei einem Ankaufstest der Fall gewesen. Lediglich bei einem Austausch des Zahnriemens hätte man allenfalls diesen Mangel bemerken können. Das Fahrzeug hatte im Zeitpunkt der Übergabe zwar keine überdurchschnittliche Kilometerleistung aufgewiesen, doch lag der Kaufpreis mit 7.600 EUR über dem eingangs erwähnten Zeitwert. Die Beklagte ist nicht bereit, das Fahrzeug zurückzunehmen oder der Klägerin die Kosten für einen Austauschmotor zu zahlen.Die Beklagte beabsichtigte im September 2006, ihren am 12. 5. 1999 erstzugelassenen PKW VW Golf, der eine Kilometerleistung von ca 88.000 km und - ohne Mangel - einen Zeitwert von ca 6.000 EUR aufwies, zu verkaufen. Die Klägerin unterfertigte zunächst am 10. 9. 2006 als Kaufinteressentin einen Kaufvertrag, welchen der Gatte der Beklagten ausgefüllt hatte und der über ausdrücklichen Wunsch der Klägerin, die sich diesbezüglich beim ÖAMTC informiert hatte, den Vertragspunkt „die Gewährleistung, also die Haftung für Mängel, ist nicht ausgeschlossen" Anmerkung, Hervorhebung durch das Gericht) enthielt. Beide Streitteile unterfertigten am 10. 9. 2006 diesen Vertrag, als Übergabedatum wurde der 14. 9. 2006 vereinbart. Weiters kamen die Streitteile überein, dass zwischen dem 10. 9. 2006 und dem vereinbarten Übergabetag noch eine Durchsicht und Behebung allenfalls vorhandener Mängel durchgeführt werden sollte, was die Beklagte der Klägerin ausdrücklich zusagte. Die Beklagte begab sich daher am 12. 9. 2006 mit ihrem Fahrzeug zu einer VW-Vertragswerkstätte, wo eine Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, KFG durchgeführt, die entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht und (nicht näher festgestellte) Kleinigkeiten repariert wurden. Am 14. 9. 2006 fanden sich die Klägerin und ihr Gatte wieder bei der Beklagten ein, um dort das Fahrzeug zu übernehmen. Vom Vater der Beklagten wurde in Anwesenheit der Streitteile ein neues, ebenfalls vom ÖAMTC aufgelegtes Kaufvertragsformular ausgefüllt. Da in der Zwischenzeit die Überprüfung des Fahrzeugs durchgeführt worden und sämtliche erkannten Mängel behoben worden waren, wurde nunmehr - anders als in dem vier Tage zuvor unterfertigten Kaufvertrag - unter der Rubrik „Gewährleistung" das Wort „absolut" anstatt „nicht" eingesetzt, sodass dieser Kaufvertragspunkt lautete: „Die Gewährleistung, also die Haftung für Mängel, ist absolut ausgeschlossen." Beide Streitteile unterfertigten diesen neuen Kaufvertrag. Nachdem die Klägerin bzw ihre Angehörigen ca 260 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatten, erbrachte das Fahrzeug plötzlich keine Leistung mehr und wurde daher vom Lenker sofort abgestellt und in eine Werkstätte abgeschleppt. Dort konnte festgestellt werden, dass der Zahnriemen gerissen war, was zu einer gravierenden Motorbeschädigung geführt hatte, nämlich Schäden an den Ventilen, am Kolbenboden und an den Zylindern. Der Schaden kann nur dadurch behoben werden, dass ein Austauschmotor eingebaut wird, was Kosten von ca 4.400 EUR verursachen würde. Die Ursache für den Zahnriemenriss lag darin, dass schon im Zeitpunkt der Übergabe der Befestigungsbolzen für die Spannrolle des Zahnriemens locker war und durch die weitere Fahrbewegung dann zur Gänze herausfiel. Dadurch kam es zum Riss des an sich intakten Zahnriemens. Das Lockern des Schraubbolzens ist weder alters- noch gebrauchsbedingt, auch hätte es, um das „Weiterfressen" des Mangels zu hindern, genügt, diesen Bolzen festzuziehen. Allerdings ist die Lockerung dieses Bolzens selbst bei einer Paragraph 57 a, KFG-Überprüfung nicht erkennbar, noch wäre dies bei einem Ankaufstest der Fall gewesen. Lediglich bei einem Austausch des Zahnriemens hätte man allenfalls diesen Mangel bemerken können. Das Fahrzeug hatte im Zeitpunkt der Übergabe zwar keine überdurchschnittliche Kilometerleistung aufgewiesen, doch lag der Kaufpreis mit 7.600 EUR über dem eingangs erwähnten Zeitwert. Die Beklagte ist nicht bereit, das Fahrzeug zurückzunehmen oder der Klägerin die Kosten für einen Austauschmotor zu zahlen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises von 7.600 EUR aus dem Titel der Gewährleistung (Wandlung), die im Verfahren erster Instanz darüber hinaus geltend gemachten Klagegründe sind nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Die Beklagte begehrte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin habe gemäß § 929 ABGB wirksam auf alle Gewährleistungsansprüche verzichtet, sodass das Klagebegehren verfehlt sei.Die Beklagte begehrte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin habe gemäß Paragraph 929, ABGB wirksam auf alle Gewährleistungsansprüche verzichtet, sodass das Klagebegehren verfehlt sei.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin Zug um Zug gegen Herausgabe des PKWs den Betrag von 7.600 EUR samt 4 % Zinsen seit 4. 10. 2006 zu zahlen. Es vertrat die Rechtsansicht, dass das Fahrzeug bei Übergabe einen versteckten Mangel aufgewiesen habe. Zwar könne ein Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart werden, doch sei hier zu bedenken, dass eine grobe Äquivalenzstörung vorgelegen habe. Einem Zeitwert von ca 6.000 EUR eines mängelfreien Fahrzeugs sei ein Mangel gegenüberzustellen, dessen Behebung mit über 4.000 EUR zu beziffern sei. Die Berufung auf den Gewährleistungsausschluss sei daher sittenwidrig.
Das Berufungsgericht änderte über Berufung der Beklagten das Urteil des Erstgerichts dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. Ein umfassend abgegebener Gewährleistungsverzicht erstrecke sich grundsätzlich auch auf geheime Mängel und solche, die normalerweise vorausgesetzte Eigenschaften betreffen. Es lehnte die von P. Bydlinski vertretene Theorie einer Durchbrechung dieses Grundsatzes bei krassen Äquivalenzstörungen ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.