Die gegen dieses Urteil erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist auch berechtigt.
1. Dass der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Gewährleistungsausschluss im vorliegenden Fall Vertragsinhalt wurde, wird vom Kläger in seiner Revision zu Recht nicht mehr in Zweifel gezogen. Wer nämlich eine Urkunde unterfertigt, macht den durch seine Unterschrift gedeckten Text, mithin im vorliegenden Fall auch den Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch dann zum Inhalt seiner Erklärung, wenn er ihm unbekannt ist (1 Ob 277/98m; RIS-Justiz RS0014753).
2. Ein Landwirt ist nach herrschender Rechtsprechung bei betriebsbezogenen Rechtsgeschäften nicht Verbraucher, sondern Unternehmer iSd KSchG (SZ 55/157; 1 Ob 277/98m; RIS-Justiz RS0065348; RS0061157; RS0065380). Damit ist § 9 KSchG im vorliegenden Fall nicht anwendbar, sodass ein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche prinzipiell möglich war. Die Klausel „wie besichtigt und Probe gefahren" bezieht sich nur auf Mängel, die bei der Probefahrt erkennbar sind (vgl Urbanek, Besichtigungsklausel und Gewährleistungsverzicht, ecolex 1998, 119). Aber auch aus dem im vorliegenden Fall vereinbarten weitergehenden Gewährleistungsausschluss ist für den Rechtsstandpunkt der beklagten Partei nichts zu gewinnen:2. Ein Landwirt ist nach herrschender Rechtsprechung bei betriebsbezogenen Rechtsgeschäften nicht Verbraucher, sondern Unternehmer iSd KSchG (SZ 55/157; 1 Ob 277/98m; RIS-Justiz RS0065348; RS0061157; RS0065380). Damit ist Paragraph 9, KSchG im vorliegenden Fall nicht anwendbar, sodass ein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche prinzipiell möglich war. Die Klausel „wie besichtigt und Probe gefahren" bezieht sich nur auf Mängel, die bei der Probefahrt erkennbar sind vergleiche , Urbanek, Besichtigungsklausel und Gewährleistungsverzicht, ecolex 1998, 119). Aber auch aus dem im vorliegenden Fall vereinbarten weitergehenden Gewährleistungsausschluss ist für den Rechtsstandpunkt der beklagten Partei nichts zu gewinnen:
Ein vertraglicher Verzicht auf Gewährleistungsansprüche ist zwar auch wegen verborgener Mängel zulässig (EvBl 1972/170 = JBl 1972, 531; RIS-Justiz RS0018564). Ein umfassend abgegebener Gewährleistungsverzicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf geheime Mängel (1 Ob 711/83) und solche Mängel, die normalerweise vorausgesetzte Eigenschaften betreffen (6 Ob 138/98g). Dass sich ein außerhalb von Verbrauchergeschäften grundsätzlich zulässig Gewährleistungsausschluss auch auf geheime Mängel beziehen muss, ergibt sich schon daraus, dass andernfalls für die Regelung des § 929 ABGB praktisch kein Anwendungsbereich bestünde, wird doch bei offenkundigen Mängeln schon nach § 928 ABGB in der Regel nicht gehaftet (6 Ob 138/98i).Ein vertraglicher Verzicht auf Gewährleistungsansprüche ist zwar auch wegen verborgener Mängel zulässig (EvBl 1972/170 = JBl 1972, 531; RIS-Justiz RS0018564). Ein umfassend abgegebener Gewährleistungsverzicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf geheime Mängel (1 Ob 711/83) und solche Mängel, die normalerweise vorausgesetzte Eigenschaften betreffen (6 Ob 138/98g). Dass sich ein außerhalb von Verbrauchergeschäften grundsätzlich zulässig Gewährleistungsausschluss auch auf geheime Mängel beziehen muss, ergibt sich schon daraus, dass andernfalls für die Regelung des Paragraph 929, ABGB praktisch kein Anwendungsbereich bestünde, wird doch bei offenkundigen Mängeln schon nach Paragraph 928, ABGB in der Regel nicht gehaftet (6 Ob 138/98i).
3.1. Allerdings sind Verzichtserklärungen im Zweifel restriktiv auszulegen (NZ 1987, 204; RIS-Justiz RS0018561). In diesem Sinne erstreckt sich ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht nicht auf arglistig verschwiegene Mängel (SZ 55/31), aber auch nicht auf das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften (HS 5.361; SZ 42/180; 6 Ob 661/90; RIS-Justiz RS0018523). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch bei schlüssiger Zusage (5 Ob 57/82). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof gerade beim Kauf von Gebrauchtfahrzeugen wiederholt ausgesprochen, dass der Verkäufer ungeachtet eines Verzichtes auf Gewährleistungsansprüche haftet, wenn bestimmte Eigenschaften der Sache, auf die sich der Käufer verlassen durfte, zugesagt wurden oder als konkludent vereinbart anzusehen sind (EvBl 1972/170 = JBl 1972, 531; 1 Ob 745/79; vgl auch die gleichfalls zu einem Getriebeschaden bei einem Traktor ergangene Entscheidung SZ 49/124). Bei Kauf eines Gebrauchtwagens von einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler mit Werkstättenbetrieb gilt nach der Rechtsprechung die Fahrbereitschaft - und damit die Verkehrs- und Betriebssicherheit - als schlüssig zugesichert (SZ 71/88; vgl auch SZ 63/160). Die selben Grundsätze müssen für den Kauf eines Traktors bei einem gewerblichen Lagerhaus gelten. Dass ein Getriebeschaden keine normale Verschleiß- oder Abnützungserscheinung darstellt, die bei einem gebrauchten Fahrzeug hingenommen werden müsste (JBl 1990, 655; RIS-Justiz RS0018466), bedarf keiner Ausführungen.3.1. Allerdings sind Verzichtserklärungen im Zweifel restriktiv auszulegen (NZ 1987, 204; RIS-Justiz RS0018561). In diesem Sinne erstreckt sich ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht nicht auf arglistig verschwiegene Mängel (SZ 55/31), aber auch nicht auf das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften (HS 5.361; SZ 42/180; 6 Ob 661/90; RIS-Justiz RS0018523). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch bei schlüssiger Zusage (5 Ob 57/82). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof gerade beim Kauf von Gebrauchtfahrzeugen wiederholt ausgesprochen, dass der Verkäufer ungeachtet eines Verzichtes auf Gewährleistungsansprüche haftet, wenn bestimmte Eigenschaften der Sache, auf die sich der Käufer verlassen durfte, zugesagt wurden oder als konkludent vereinbart anzusehen sind (EvBl 1972/170 = JBl 1972, 531; 1 Ob 745/79; vergleiche auch die gleichfalls zu einem Getriebeschaden bei einem Traktor ergangene Entscheidung SZ 49/124). Bei Kauf eines Gebrauchtwagens von einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler mit Werkstättenbetrieb gilt nach der Rechtsprechung die Fahrbereitschaft - und damit die Verkehrs- und Betriebssicherheit - als schlüssig zugesichert (SZ 71/88; vergleiche auch SZ 63/160). Die selben Grundsätze müssen für den Kauf eines Traktors bei einem gewerblichen Lagerhaus gelten. Dass ein Getriebeschaden keine normale Verschleiß- oder Abnützungserscheinung darstellt, die bei einem gebrauchten Fahrzeug hingenommen werden müsste (JBl 1990, 655; RIS-Justiz RS0018466), bedarf keiner Ausführungen.
3.2. Die dargelegte Rechtsprechung wird im Schrifttum gebilligt (vgl insbesondere P. Bydlinski, Beschränkung und Ausschluss der Gewährleistung, JBl 1993, 559 und 631, ders in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB § 929 Rz 3 ff; Ofner in Schwimann, ABGB³ § 929 Rz 14 aE). P. Bydlinski (aaO) verweist hier auf den hohen Gerechtigkeitsgehalt des Gewährleistungsrechtes, das ungewollte Äquivalenzstörungen auszugleichen sucht. Im Übrigen würde die Anerkennung eines schrankenlosen Gewährleistungsverzichtes in Wertungswiderspruch zur Rechtslage in dem Fall, dass der Erwerber die Mängel vor der Übergabe bemerkt, stehen. Es könne der Rechtsordnung nicht unterstellt werden, diesen vergleichbaren Sachverhalt gänzlich unterschiedlich zu regeln. Erkenne der Erwerber nämlich die Mängel bereits vorher, müsse er die Leistung auch bei Vorliegen eines Gewährleistungsverzichtes weder annehmen noch bezahlen. Zur Vermeidung gravierender Äquivalenzstörungen kann daher die Gewährleistung regelmäßig nicht für massive Sachmängel ausgeschlossen werden (P. Bydlinski aaO Rz 8). Dass ein Getriebeschaden, dessen Behebung Reparaturkosten annähernd in Höhe des halben Kaufpreises erfordert, einen massiven Sachmangel darstellt, kann keinem Zweifel unterliegen.3.2. Die dargelegte Rechtsprechung wird im Schrifttum gebilligt vergleiche insbesondere P. Bydlinski, Beschränkung und Ausschluss der Gewährleistung, JBl 1993, 559 und 631, ders in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB Paragraph 929, Rz 3 ff; Ofner in Schwimann, ABGB³ Paragraph 929, Rz 14 aE). P. Bydlinski (aaO) verweist hier auf den hohen Gerechtigkeitsgehalt des Gewährleistungsrechtes, das ungewollte Äquivalenzstörungen auszugleichen sucht. Im Übrigen würde die Anerkennung eines schrankenlosen Gewährleistungsverzichtes in Wertungswiderspruch zur Rechtslage in dem Fall, dass der Erwerber die Mängel vor der Übergabe bemerkt, stehen. Es könne der Rechtsordnung nicht unterstellt werden, diesen vergleichbaren Sachverhalt gänzlich unterschiedlich zu regeln. Erkenne der Erwerber nämlich die Mängel bereits vorher, müsse er die Leistung auch bei Vorliegen eines Gewährleistungsverzichtes weder annehmen noch bezahlen. Zur Vermeidung gravierender Äquivalenzstörungen kann daher die Gewährleistung regelmäßig nicht für massive Sachmängel ausgeschlossen werden (P. Bydlinski aaO Rz 8). Dass ein Getriebeschaden, dessen Behebung Reparaturkosten annähernd in Höhe des halben Kaufpreises erfordert, einen massiven Sachmangel darstellt, kann keinem Zweifel unterliegen.
Ob der Grundsatz, wonach ein Gewährleistungsverzicht nicht die völlige Unbrauchbarkeit einer Leistung umfasst, sich aus der Auslegung der entsprechenden Vereinbarung oder - im Sinne der Lehre (vgl insb P. Bydlinski, JBl 1993, 634; ders in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB § 929 Rz 5 und 8; Gschnitzer in Klang² IV/1 525) - aus der Annahme der Teilnichtigkeit der entsprechenden Vereinbarung ergibt, kann hier dahingestellt bleiben.Ob der Grundsatz, wonach ein Gewährleistungsverzicht nicht die völlige Unbrauchbarkeit einer Leistung umfasst, sich aus der Auslegung der entsprechenden Vereinbarung oder - im Sinne der Lehre vergleiche insb P. Bydlinski, JBl 1993, 634; ders in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB Paragraph 929, Rz 5 und 8; Gschnitzer in Klang² IV/1 525) - aus der Annahme der Teilnichtigkeit der entsprechenden Vereinbarung ergibt, kann hier dahingestellt bleiben.
3.3. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Gewährleistungsausschlusses macht es keinen Unterschied, dass die beklagte Partei auch eine Versicherung anbot. Die Beurteilung des Äquivalenzverhältnisses zwischen den jeweiligen vertraglichen Leistungen hat vielmehr unabhängig vom Bestehen einer allfälligen - separat zu bezahlenden - Garantieversicherung zu erfolgen, zumal im vorliegenden Fall bei der Versicherung ein erheblicher Selbstbehalt von 30 % besteht.
4.1. Gemäß § 924 Satz 1 ABGB muss der Übergeber nur für jene Mängel Gewähr leisten, die im Zeitpunkt der Übergabe vorliegen. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts kommen daher Gewährleistungsansprüche immer nur für bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorliegende Mängel in Betracht. Nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung obläge es daher dem Gewährleistungsberechtigten, zu beweisen, dass die Mängel bereits zum Übergabszeitpunkt vorhanden waren (1 Ob 577/91 = JBl 1992, 243). § 924 Satz 2 ABGB bringt hier jedoch für den Übernehmer eine bedeutsame Beweiserleichterung:4.1. Gemäß Paragraph 924, Satz 1 ABGB muss der Übergeber nur für jene Mängel Gewähr leisten, die im Zeitpunkt der Übergabe vorliegen. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts kommen daher Gewährleistungsansprüche immer nur für bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorliegende Mängel in Betracht. Nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung obläge es daher dem Gewährleistungsberechtigten, zu beweisen, dass die Mängel bereits zum Übergabszeitpunkt vorhanden waren (1 Ob 577/91 = JBl 1992, 243). Paragraph 924, Satz 2 ABGB bringt hier jedoch für den Übernehmer eine bedeutsame Beweiserleichterung:
4.2. Nach § 924 Satz 2 ABGB wird vermutet, dass ein Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe bestanden hat, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe hervorkommt. Diese gesetzliche Vermutung beruht auf der Überlegung, dass Mängel, die bald nach der Übergabe zutage treten, in der Regel bereits bei Übergabe bestanden haben (Ofner in Schwimann, ABGB³ § 924 Rz 3). Zudem könne der Verkäufer leichter den Beweis erbringen, weil er mit dem Hersteller in ständiger Verbindung steht oder mit ihm leichter in Verbindung treten kann als der Käufer (Welser/B. Jud, Gewährleistungsrecht § 924 ABGB Rz 6). Weil diese Ausgangslage nicht nur im Verbrauchergeschäft besteht, wurde die gesetzliche Vermutung in das allgemeine Gewährleistungsrecht aufgenommen (Erl RV 422 BlgNR XXI. GP 14).4.2. Nach Paragraph 924, Satz 2 ABGB wird vermutet, dass ein Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe bestanden hat, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe hervorkommt. Diese gesetzliche Vermutung beruht auf der Überlegung, dass Mängel, die bald nach der Übergabe zutage treten, in der Regel bereits bei Übergabe bestanden haben (Ofner in Schwimann, ABGB³ Paragraph 924, Rz 3). Zudem könne der Verkäufer leichter den Beweis erbringen, weil er mit dem Hersteller in ständiger Verbindung steht oder mit ihm leichter in Verbindung treten kann als der Käufer (Welser/B. Jud, Gewährleistungsrecht Paragraph 924, ABGB Rz 6). Weil diese Ausgangslage nicht nur im Verbrauchergeschäft besteht, wurde die gesetzliche Vermutung in das allgemeine Gewährleistungsrecht aufgenommen (Erl Regierungsvorlage 422, BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 14, ).
4.3. Die Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB tritt gemäß § 924 Satz 3 ABGB nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Die Materialien nennen beispielhaft die gebrauchsabhängige Verkalkung eines Dampfbügeleisens und die Abnützung von Bremsbelägen eines in kurzer Zeit intensiv benützten Kraftwagens (Erl RV 422 BlgNR XXI. GP 15). Als weiteres Beispiel werden in den Materialien (aaO) auch Fahrzeuge älteren Baujahres mit hohem Kilometerstand genannt, bei denen nicht alle innerhalb eines halben Jahres auftretenden Mängel generell auf den Zeitpunkt der Übergabe bezogen werden können. Ein genereller Ausschluss der Vermutung bei gebrauchten Sachen (zB Gebrauchtwagen) ist jedoch nicht vorgesehen (Erl RV 422 BlgNR XXI. GP 15; Welser/B. Jud, Gewährleistungsrecht § 924 ABGB Rz 10; Ofner in Schwimann, ABGB³ § 924 Rz 9).4.3. Die Vermutung des Paragraph 924, Satz 2 ABGB tritt gemäß Paragraph 924, Satz 3 ABGB nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Die Materialien nennen beispielhaft die gebrauchsabhängige Verkalkung eines Dampfbügeleisens und die Abnützung von Bremsbelägen eines in kurzer Zeit intensiv benützten Kraftwagens (Erl Regierungsvorlage 422 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 15, ). Als weiteres Beispiel werden in den Materialien (aaO) auch Fahrzeuge älteren Baujahres mit hohem Kilometerstand genannt, bei denen nicht alle innerhalb eines halben Jahres auftretenden Mängel generell auf den Zeitpunkt der Übergabe bezogen werden können. Ein genereller Ausschluss der Vermutung bei gebrauchten Sachen (zB Gebrauchtwagen) ist jedoch nicht vorgesehen (Erl Regierungsvorlage 422, BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 15, ; Welser/B. Jud, Gewährleistungsrecht Paragraph 924, ABGB Rz 10; Ofner in Schwimann, ABGB³ Paragraph 924, Rz 9).
Gemessen an diesen Beispielen des historischen Gesetzgebers kann im vorliegenden Fall keine Rede davon sein, dass die Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB mit der Art des Mangels unvereinbar wäre. Weder liegt nach den Feststellungen des Erstgerichtes eine besonders intensive Benützung noch ein bei einem älteren Fahrzeug zu erwartender normaler Abnützungsschaden vor. Dazu kommt, dass nach den Feststellungen des Erstgerichts das erste Anzeichen für einen Getriebeschaden bereits auftrat, als der Traktor erstmals zum Ziehen eines Anhängers verwendet wurde. Damit gehen aber die auf der Tatsachenebene verbleibenden Unklarheiten über den Zeitpunkt und die Ursache des Eintritts des Getriebeschadens zu Lasten der beklagten Partei, die den ihr gemäß § 924 Satz 3 ABGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbringen konnte.Gemessen an diesen Beispielen des historischen Gesetzgebers kann im vorliegenden Fall keine Rede davon sein, dass die Vermutung des Paragraph 924, Satz 2 ABGB mit der Art des Mangels unvereinbar wäre. Weder liegt nach den Feststellungen des Erstgerichtes eine besonders intensive Benützung noch ein bei einem älteren Fahrzeug zu erwartender normaler Abnützungsschaden vor. Dazu kommt, dass nach den Feststellungen des Erstgerichts das erste Anzeichen für einen Getriebeschaden bereits auftrat, als der Traktor erstmals zum Ziehen eines Anhängers verwendet wurde. Damit gehen aber die auf der Tatsachenebene verbleibenden Unklarheiten über den Zeitpunkt und die Ursache des Eintritts des Getriebeschadens zu Lasten der beklagten Partei, die den ihr gemäß Paragraph 924, Satz 3 ABGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbringen konnte.
4.4. Damit ist aber davon auszugehen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen ist. Die dem Berufungsgericht offenbar vorschwebende Differenzierung der Anwendung der Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB, dass diese nur für „an sich" (?) bestehende Gewährleistungsansprüche gelte, nicht aber für die Frage, ob vereinbarter Gewährleistungsverzicht wegen eines bereits zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Mangels unwirksam ist, trägt weder dem Wortlaut noch der ratio der zitierten Bestimmung ausreichend Rechnung.4.4. Damit ist aber davon auszugehen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen ist. Die dem Berufungsgericht offenbar vorschwebende Differenzierung der Anwendung der Vermutung des Paragraph 924, Satz 2 ABGB, dass diese nur für „an sich" (?) bestehende Gewährleistungsansprüche gelte, nicht aber für die Frage, ob vereinbarter Gewährleistungsverzicht wegen eines bereits zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Mangels unwirksam ist, trägt weder dem Wortlaut noch der ratio der zitierten Bestimmung ausreichend Rechnung.
5. Wie sich der Kläger bei Auftreten möglicher Anzeichen für einen Getriebeschaden hätte verhalten müssen, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanzen eine Rechtsfrage. Die Aufforderung seitens der beklagten Partei, das Fahrzeug in die nächste Lagerhauswerkstätte zu „bringen", musste vom insoweit nicht sachkundigen Kläger dahin verstanden werden, dass eine derartige Fahrt mit dem Fahrzeug aus eigener Kraft möglich ist, zumal auch kurz zuvor der Sachverständige im Zuge der Beweissicherung eine Probefahrt von dreißig Minuten vorgenommen hatte. Dazu kommt, dass der Kläger zu keiner Zeit darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er nicht mit dem Traktor zum Lagerhaus fahren dürfe. Zu einem derartigen Hinweis wäre die beklagte Partei aufgrund der sie treffenden vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten verpflichtet gewesen. Auch das nach den Feststellungen „unvermittelt und zufällig" (!) erfolgende Aufleuchten der Kontrollleuchten bot noch keinen zwingenden Anlass zur sofortigen Stilllegung des Fahrzeuges, zumal dieses „unvermittelte und zufällige" Aufleuchten der Kontrollleuchten nach den Ergebnissen des Beweissicherungsverfahrens bereits während der Probefahrt des Sachverständigen an den Leuchten für den zuschaltbaren Allradantrieb und für die Zapfwelle auftrat, obwohl diese Einrichtungen nicht geschaltet wurden (S 3 des Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. Robert F. Hegenbart zu 3 Nc 5/03s des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan). Jedenfalls würde ein allfälliges den Kläger insoweit treffendes Mitverschulden gegenüber der Unterlassung jeglicher Hinweise seitens der sachkundigen beklagten Partei in den Hintergrund treten. Damit bleibt auch für die vom Erstgericht vorgenommene Kürzung des Gewährleistungsanspruchs des Klägers kein Raum. Aus diesem Grund bedurfte es im vorliegenden Fall keines Eingehens auf die im Schrifttum in anderem Zusammenhang erörterte Frage, inwieweit die Annahme einer „geteilten Gewährleistung" überhaupt mit dem Gesetz in Einklang steht (vgl dazu Rebhahn in Schwimann, ABGB³ § 1167 Rz 23 mwN).5. Wie sich der Kläger bei Auftreten möglicher Anzeichen für einen Getriebeschaden hätte verhalten müssen, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanzen eine Rechtsfrage. Die Aufforderung seitens der beklagten Partei, das Fahrzeug in die nächste Lagerhauswerkstätte zu „bringen", musste vom insoweit nicht sachkundigen Kläger dahin verstanden werden, dass eine derartige Fahrt mit dem Fahrzeug aus eigener Kraft möglich ist, zumal auch kurz zuvor der Sachverständige im Zuge der Beweissicherung eine Probefahrt von dreißig Minuten vorgenommen hatte. Dazu kommt, dass der Kläger zu keiner Zeit darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er nicht mit dem Traktor zum Lagerhaus fahren dürfe. Zu einem derartigen Hinweis wäre die beklagte Partei aufgrund der sie treffenden vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten verpflichtet gewesen. Auch das nach den Feststellungen „unvermittelt und zufällig" (!) erfolgende Aufleuchten der Kontrollleuchten bot noch keinen zwingenden Anlass zur sofortigen Stilllegung des Fahrzeuges, zumal dieses „unvermittelte und zufällige" Aufleuchten der Kontrollleuchten nach den Ergebnissen des Beweissicherungsverfahrens bereits während der Probefahrt des Sachverständigen an den Leuchten für den zuschaltbaren Allradantrieb und für die Zapfwelle auftrat, obwohl diese Einrichtungen nicht geschaltet wurden (S 3 des Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. Robert F. Hegenbart zu 3 Nc 5/03s des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan). Jedenfalls würde ein allfälliges den Kläger insoweit treffendes Mitverschulden gegenüber der Unterlassung jeglicher Hinweise seitens der sachkundigen beklagten Partei in den Hintergrund treten. Damit bleibt auch für die vom Erstgericht vorgenommene Kürzung des Gewährleistungsanspruchs des Klägers kein Raum. Aus diesem Grund bedurfte es im vorliegenden Fall keines Eingehens auf die im Schrifttum in anderem Zusammenhang erörterte Frage, inwieweit die Annahme einer „geteilten Gewährleistung" überhaupt mit dem Gesetz in Einklang steht vergleiche dazu Rebhahn in Schwimann, ABGB³ Paragraph 1167, Rz 23 mwN).
6. Auch eine Verjährung der Ansprüche des Klägers liegt nicht vor. Der diesbezügliche Einwand der Beklagten kann sich im Hinblick auf die in § 933 Abs 1 ABGB vorgesehene zweijährige Frist ohnedies nur auf die in den Bedingungen der Goldgarantieversicherung vereinbarte Verjährungsfrist von sechs Monaten beziehen. Eine - prinzipiell zulässige (§ 933 Abs 1 Satz 3 ABGB) - Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist in einer derartigen Vereinbarung jedoch nicht zu erblicken.6. Auch eine Verjährung der Ansprüche des Klägers liegt nicht vor. Der diesbezügliche Einwand der Beklagten kann sich im Hinblick auf die in Paragraph 933, Absatz eins, ABGB vorgesehene zweijährige Frist ohnedies nur auf die in den Bedingungen der Goldgarantieversicherung vereinbarte Verjährungsfrist von sechs Monaten beziehen. Eine - prinzipiell zulässige (Paragraph 933, Absatz eins, Satz 3 ABGB) - Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist in einer derartigen Vereinbarung jedoch nicht zu erblicken.
7. Auch die geltend gemachte Gegenforderung besteht nicht zu Recht. Die beklagte Partei wendet hier jenen Betrag compensando ein, der von der Real Garant VersAG geleistet worden wäre, wenn der Kläger den garantiepflichtigen Schaden unverzüglich gemeldet und sogleich das Fahrzeug zur Reparatur zum Lagerhaus St. Veit an der Glan gebracht hätte. Abgesehen davon, dass dem Vorbringen der beklagten Partei nicht zu entnehmen ist, inwiefern dieser Schaden bereits eingetreten ist, steht doch keineswegs fest, dass die Garantieversicherung nicht leistungspflichtig ist, ist der diesbezüglichen Argumentation der beklagten Partei entgegenzuhalten, dass nach den Feststellungen des Erstgerichts kein relevanter Verstoß gegen die Meldepflicht vorliegt. Vielmehr wurde der Schaden mit Schreiben des Klagevertreters vom 28. 5. 2003 gemeldet. Dass der Kläger vor Überstellung des Fahrzeuges in die Werkstätte ein Beweissicherungsverfahren durchführte, stellt jedenfalls keine Obliegenheitsverletzung dar, wurde doch dadurch die Beweislage nicht verschlechtert, sondern ganz im Gegenteil deutlich verbessert. Die Weiterbenützung des Fahrzeuges bestand nach den Feststellungen abgesehen von der - über Aufforderung der beklagten Partei erfolgenden - Fahrt in das Lagerhaus St. Veit an der Glan ausschließlich im stationären Betrieb, bei dem keine Getriebebeanspruchung erfolgt. Damit hatte eine allfällige Obliegenheitsverletzung seitens des Klägers aber weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss (§ 6 Abs 3 VersVG).7. Auch die geltend gemachte Gegenforderung besteht nicht zu Recht. Die beklagte Partei wendet hier jenen Betrag compensando ein, der von der Real Garant VersAG geleistet worden wäre, wenn der Kläger den garantiepflichtigen Schaden unverzüglich gemeldet und sogleich das Fahrzeug zur Reparatur zum Lagerhaus St. Veit an der Glan gebracht hätte. Abgesehen davon, dass dem Vorbringen der beklagten Partei nicht zu entnehmen ist, inwiefern dieser Schaden bereits eingetreten ist, steht doch keineswegs fest, dass die Garantieversicherung nicht leistungspflichtig ist, ist der diesbezüglichen Argumentation der beklagten Partei entgegenzuhalten, dass nach den Feststellungen des Erstgerichts kein relevanter Verstoß gegen die Meldepflicht vorliegt. Vielmehr wurde der Schaden mit Schreiben des Klagevertreters vom 28. 5. 2003 gemeldet. Dass der Kläger vor Überstellung des Fahrzeuges in die Werkstätte ein Beweissicherungsverfahren durchführte, stellt jedenfalls keine Obliegenheitsverletzung dar, wurde doch dadurch die Beweislage nicht verschlechtert, sondern ganz im Gegenteil deutlich verbessert. Die Weiterbenützung des Fahrzeuges bestand nach den Feststellungen abgesehen von der - über Aufforderung der beklagten Partei erfolgenden - Fahrt in das Lagerhaus St. Veit an der Glan ausschließlich im stationären Betrieb, bei dem keine Getriebebeanspruchung erfolgt. Damit hatte eine allfällige Obliegenheitsverletzung seitens des Klägers aber weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss (Paragraph 6, Absatz 3, VersVG).
In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen spruchgemäß abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.