Aus den Entscheidungsgründen:
Es ist davon auszugehen, daß Bernd M als Angestellter im Geschäft des Beklagten, der sich mit dem Verkauf von Kraftfahrzeugen befaßt, tätig war und bei dem in Rede stehenden Verkauf nicht darauf hingewiesen hat, daß er das Rechtsgeschäft im eigenen Namen abschließe. Gemäß § 56 HGB gilt derjenige, der in einem Laden oder offenen Warenlager angestellt ist, zu Verkäufen ermächtigt, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen. § 56 HGB unterstellt zum Schutz des Kunden des Inhabers des Handelsgewerbes, daß dessen Angestellte, die im Geschäft beschäftigt sind, eine beschränkte Handlungsvollmacht haben. Der Inhaber des Handelsgewerbes räumt seinen Dienstnehmern dadurch, daß er sie im Geschäft tätig werden läßt, eine Handlungsvollmacht mit dem Umfang ein, der zur Bewältigung ihrer Aufgaben geboten ist (Schlegelberger - Schröder, HGB[5] II, 88 Rz. 1). Wer mit einem Angestellten, der für den Geschäftsherrn in dessen Laden oder Warenlager tätig wird, kontrahiert, kann davon ausgehen, daß sich die Erklärung des Angestellten auf den Inhaber des Unternehmens bezieht (vgl. Schröder a. a. O., 89 Rz. 3). § 56 HGB schützt den guten Glauben des Dritten an die durch die Tätigkeit eines Angestellten im Laden oder offenen Warenlager begrundete Vertretungsmacht, setzt aber nicht voraus, daß das Geschäft selbst im Laden zustande kommt. Die Vertretungsmacht besteht auch dann, wenn nach vorausgegangenen Verhandlungen im Laden mit dem dort tätigen Angestellten der Vertragsabschluß außerhalb des Geschäfts erfolgt (Schröder a. a. O., 89 Rz. 2; Würdinger in GroßKomm HGB[3] I, 574 Rz. 3). Es steht fest, daß Bernd M Angestellter des Beklagten war und daß der Kaufgegenstand im Unternehmen des Beklagten abgestellt und dem Gatten der Klägerin, der für sie handelte, von Bernd M und anderen Angestellten des Beklagten gezeigt wurde. Die Verkaufsverhandlungen wurden demnach aber im Unternehmen des Beklagten eingeleitet, sodaß dem Umstand, ob auch der Vertragsabschluß im Unternehmen des Beklagten erfolgte - was nicht ausdrücklich festgestellt ist - keine Bedeutung zukommt.Es ist davon auszugehen, daß Bernd M als Angestellter im Geschäft des Beklagten, der sich mit dem Verkauf von Kraftfahrzeugen befaßt, tätig war und bei dem in Rede stehenden Verkauf nicht darauf hingewiesen hat, daß er das Rechtsgeschäft im eigenen Namen abschließe. Gemäß Paragraph 56, HGB gilt derjenige, der in einem Laden oder offenen Warenlager angestellt ist, zu Verkäufen ermächtigt, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen. Paragraph 56, HGB unterstellt zum Schutz des Kunden des Inhabers des Handelsgewerbes, daß dessen Angestellte, die im Geschäft beschäftigt sind, eine beschränkte Handlungsvollmacht haben. Der Inhaber des Handelsgewerbes räumt seinen Dienstnehmern dadurch, daß er sie im Geschäft tätig werden läßt, eine Handlungsvollmacht mit dem Umfang ein, der zur Bewältigung ihrer Aufgaben geboten ist (Schlegelberger - Schröder, HGB[5] römisch zwei, 88 Rz. 1). Wer mit einem Angestellten, der für den Geschäftsherrn in dessen Laden oder Warenlager tätig wird, kontrahiert, kann davon ausgehen, daß sich die Erklärung des Angestellten auf den Inhaber des Unternehmens bezieht vergleiche Schröder a. a. O., 89 Rz. 3). Paragraph 56, HGB schützt den guten Glauben des Dritten an die durch die Tätigkeit eines Angestellten im Laden oder offenen Warenlager begrundete Vertretungsmacht, setzt aber nicht voraus, daß das Geschäft selbst im Laden zustande kommt. Die Vertretungsmacht besteht auch dann, wenn nach vorausgegangenen Verhandlungen im Laden mit dem dort tätigen Angestellten der Vertragsabschluß außerhalb des Geschäfts erfolgt (Schröder a. a. O., 89 Rz. 2; Würdinger in GroßKomm HGB[3] römisch eins, 574 Rz. 3). Es steht fest, daß Bernd M Angestellter des Beklagten war und daß der Kaufgegenstand im Unternehmen des Beklagten abgestellt und dem Gatten der Klägerin, der für sie handelte, von Bernd M und anderen Angestellten des Beklagten gezeigt wurde. Die Verkaufsverhandlungen wurden demnach aber im Unternehmen des Beklagten eingeleitet, sodaß dem Umstand, ob auch der Vertragsabschluß im Unternehmen des Beklagten erfolgte - was nicht ausdrücklich festgestellt ist - keine Bedeutung zukommt.
Das von Bernd M abgeschlossene Rechtsgeschäft war nun allerdings insofern ein besonderes, als er keinen reinen Barverkauf tätigte, sondern für 50 000 S einen anderen Altwagen hereinnahm. Welche Geschäfte im Sinne des § 56 HGB als "Verkäufe" zu gelten haben, richtet sich jedoch nach den Üblichkeiten der Branche. Danach ist etwa zu beurteilen, ob der Angestellte im einzelnen oder im großen, ob er gegen Barzahlung oder auf Kredit verkaufen darf, ob mit Rabatt u. a. m. (Würdinger a. a. O. I, 575 Rz. 5). Im Kraftfahrzeughandel ist nun aber die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens beim Verkauf eines Kraftfahrzeuges ein sehr häufiger Vorgang (Mayer - Maly in ÖJZ 1973, 198; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts[11] II, 405; Koziol - Welser[5] I, 281). Es ist zwar strittig, um welches Rechtsgeschäft - Larenz a. a. O., 408 spricht von einem neuen Vertragstypus des Rechtsverkehrs - es sich handelt, wenn es um die Beurteilung einzelner Rechtsfolgen geht. Für den vorliegenden Fall genügt die Erkenntnis, daß es sich um ein Rechtsgeschäft handelte, das ein Autoverkäufer üblicherweise schließt. Die durch § 56 HGB begrundete Vertretungsmacht des Bernd M für den Beklagten galt demnach auch für das Rechtsgeschäft mit der Klägerin.Das von Bernd M abgeschlossene Rechtsgeschäft war nun allerdings insofern ein besonderes, als er keinen reinen Barverkauf tätigte, sondern für 50 000 S einen anderen Altwagen hereinnahm. Welche Geschäfte im Sinne des Paragraph 56, HGB als "Verkäufe" zu gelten haben, richtet sich jedoch nach den Üblichkeiten der Branche. Danach ist etwa zu beurteilen, ob der Angestellte im einzelnen oder im großen, ob er gegen Barzahlung oder auf Kredit verkaufen darf, ob mit Rabatt u. a. m. (Würdinger a. a. O. römisch eins, 575 Rz. 5). Im Kraftfahrzeughandel ist nun aber die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens beim Verkauf eines Kraftfahrzeuges ein sehr häufiger Vorgang (Mayer - Maly in ÖJZ 1973, 198; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts[11] römisch zwei, 405; Koziol - Welser[5] römisch eins, 281). Es ist zwar strittig, um welches Rechtsgeschäft - Larenz a. a. O., 408 spricht von einem neuen Vertragstypus des Rechtsverkehrs - es sich handelt, wenn es um die Beurteilung einzelner Rechtsfolgen geht. Für den vorliegenden Fall genügt die Erkenntnis, daß es sich um ein Rechtsgeschäft handelte, das ein Autoverkäufer üblicherweise schließt. Die durch Paragraph 56, HGB begrundete Vertretungsmacht des Bernd M für den Beklagten galt demnach auch für das Rechtsgeschäft mit der Klägerin.
Es soll allerdings nicht übersehen werden, daß die Entscheidung des Reichsgerichtes SeuffA 80, Nr. 48, die auch noch Würdinger a. a. O., 574 f. Rz. 3, als richtig bezeichnet, sogar die Auffassung vertrat, daß der Verkauf eines Kraftwagens überhaupt nicht unter § 56 HGB falle, weil er im Laden nicht üblich sei; er werde dort nur durch Verhandlungen vorbereitet, während der Abschluß erst durch die Geschäftsleitung unter Aushändigung eines schriftlichen Kaufvertrages erfolge. Diese Auffassung wurde im Jahre 1925 vertreten und beruhte auf einem Sachverständigengutachten über die damalige Übung im Kraftfahrzeughandel. Für den heutigen Umfang dieser Handelssparte kann dies gewiß nicht mehr gelten. Es ist vielmehr durchaus üblich, daß die im Unternehmensbereich eingesetzten Autoverkäufer auch Verträge abschließen. Jedenfalls galt dies für den Beklagten, wie der Klägerin schon nach eigener einschlägiger Erfahrung aus dem Jahre 1975 bekannt war.Es soll allerdings nicht übersehen werden, daß die Entscheidung des Reichsgerichtes SeuffA 80, Nr. 48, die auch noch Würdinger a. a. O., 574 f. Rz. 3, als richtig bezeichnet, sogar die Auffassung vertrat, daß der Verkauf eines Kraftwagens überhaupt nicht unter Paragraph 56, HGB falle, weil er im Laden nicht üblich sei; er werde dort nur durch Verhandlungen vorbereitet, während der Abschluß erst durch die Geschäftsleitung unter Aushändigung eines schriftlichen Kaufvertrages erfolge. Diese Auffassung wurde im Jahre 1925 vertreten und beruhte auf einem Sachverständigengutachten über die damalige Übung im Kraftfahrzeughandel. Für den heutigen Umfang dieser Handelssparte kann dies gewiß nicht mehr gelten. Es ist vielmehr durchaus üblich, daß die im Unternehmensbereich eingesetzten Autoverkäufer auch Verträge abschließen. Jedenfalls galt dies für den Beklagten, wie der Klägerin schon nach eigener einschlägiger Erfahrung aus dem Jahre 1975 bekannt war.
Die Klägerin konnte damit aber davon ausgehen, daß ihr Vertragspartner bei dem von Bernd M abgeschlossenen Rechtsgeschäft, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, der Beklagte war, ohne daß es notwendig wäre, auf die allgemeinen Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht zurückzugreifen.
Was die Frage der Anfechtung des abgeschlossenen Kaufvertrages betrifft, so ist zunächst davon auszugehen, daß nicht feststeht, ob die Klägerin bei Abschluß des Kaufvertrages ein Vertragsformular, wie es beim Abschluß des ersten Kaufgeschäftes vom 16. Mai 1975 Verwendung gefunden hat, unterfertigte. Wäre dies nicht der Fall gewesen, könnte der Ansicht der Vorinstanzen, daß die Liefer- und Geschäftsbedingungen auf den hier in Rede stehenden Kaufvertrag Anwendung zu finden hätten, nicht gefolgt werden. Der Umstand allein, daß im Punkt 1 dieser Liefer- und Geschäftsbedingungen davon die Rede ist, daß sie Bestandteil jedes Angebotes seien, läßt noch nicht den Schluß zu, daß sie auch auf ein mehr als zwei Jahre später abgeschlossenes Rechtsgeschäft Anwendung zu finden hätten. Es ist aber der Anspruch der Klägerin ohnehin auch dann gerechtfertigt, wenn davon ausgegangen wird, daß diese Liefer- und Geschäftsbedingungen dem Kaufvertrag zugrunde gelegt wurden. Der Beklagte verweist zunächst auf Punkt 13 dieser Liefer- und Geschäftsbedingungen, wonach für Gebrauchtfahrzeuge vom Verkäufer keine Gewähr übernommen wird. Diese Vertragsbestimmung steht aber im vorliegenden Fall der Aufhebung des Vertrages nicht entgegen. Vorweg sei bemerkt, daß die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes BGBl. 140/1970 auf den vorliegenden Rechtsfall nicht Anwendung finden. § 39 Abs. 1 KSchG normiert nämlich, daß das Gesetz auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten (1. Oktober 1979) geschlossen worden sind, nicht anzuwenden ist. Auszugehen ist davon, daß Bernd M der Klägerin Zusagen hinsichtlich des Baujahres und der Fahrleistung machte, die unrichtig sind. Das verkaufte Fahrzeug weist nicht das Baujahr 1974, sondern 1973 auf, die Fahrleistung betrug nicht - wie zugesagt - 49 000 km, sondern mehr als 79 000 km. Bei Zusage bestimmter Eigenschaften der Sache haftet aber der Verkäufer auch im Falle eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses, weil eine derartige Zusage als Einschränkung des vertraglich bedungenen Gewährleistungsverzichts aufzufassen ist (SZ 49/124; EvBl. 1972/170;Was die Frage der Anfechtung des abgeschlossenen Kaufvertrages betrifft, so ist zunächst davon auszugehen, daß nicht feststeht, ob die Klägerin bei Abschluß des Kaufvertrages ein Vertragsformular, wie es beim Abschluß des ersten Kaufgeschäftes vom 16. Mai 1975 Verwendung gefunden hat, unterfertigte. Wäre dies nicht der Fall gewesen, könnte der Ansicht der Vorinstanzen, daß die Liefer- und Geschäftsbedingungen auf den hier in Rede stehenden Kaufvertrag Anwendung zu finden hätten, nicht gefolgt werden. Der Umstand allein, daß im Punkt 1 dieser Liefer- und Geschäftsbedingungen davon die Rede ist, daß sie Bestandteil jedes Angebotes seien, läßt noch nicht den Schluß zu, daß sie auch auf ein mehr als zwei Jahre später abgeschlossenes Rechtsgeschäft Anwendung zu finden hätten. Es ist aber der Anspruch der Klägerin ohnehin auch dann gerechtfertigt, wenn davon ausgegangen wird, daß diese Liefer- und Geschäftsbedingungen dem Kaufvertrag zugrunde gelegt wurden. Der Beklagte verweist zunächst auf Punkt 13 dieser Liefer- und Geschäftsbedingungen, wonach für Gebrauchtfahrzeuge vom Verkäufer keine Gewähr übernommen wird. Diese Vertragsbestimmung steht aber im vorliegenden Fall der Aufhebung des Vertrages nicht entgegen. Vorweg sei bemerkt, daß die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Bundesgesetzblatt 140 aus 1970, auf den vorliegenden Rechtsfall nicht Anwendung finden. Paragraph 39, Absatz eins, KSchG normiert nämlich, daß das Gesetz auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten (1. Oktober 1979) geschlossen worden sind, nicht anzuwenden ist. Auszugehen ist davon, daß Bernd M der Klägerin Zusagen hinsichtlich des Baujahres und der Fahrleistung machte, die unrichtig sind. Das verkaufte Fahrzeug weist nicht das Baujahr 1974, sondern 1973 auf, die Fahrleistung betrug nicht - wie zugesagt - 49 000 km, sondern mehr als 79 000 km. Bei Zusage bestimmter Eigenschaften der Sache haftet aber der Verkäufer auch im Falle eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses, weil eine derartige Zusage als Einschränkung des vertraglich bedungenen Gewährleistungsverzichts aufzufassen ist (SZ 49/124; EvBl. 1972/170;
SZ 42/180; HS 5361/44). Der Käufer darf sich auf eine derartige Zusage auch verlassen und wird von einer Prüfungspflicht für nicht bekannte oder nicht in die Augen fallende Mängel befreit (SZ 49/124;
SZ 26/24; HS 6375/4; HS 5361/44). Daß der Klägerin die Unrichtigkeit der Zusage des Bernd M bekannt gewesen wäre, steht nicht fest, daß sie die Unrichtigkeit seiner Zusage hinsichtlich des Kilometerstandes bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, befreit den Beklagten nicht von der Haftung für die ausdrücklich zugesagte Eigenschaft, weil der Käufer insoweit, wie ausgeführt, von einer Prüfungspflicht befreit wird. Die Haftung für die Zusagen betreffend Baujahr und Kilometerstand wird auch nicht durch Punkt 12 der Liefer- und Geschäftsbedingungen ausgeschlossen, weil diese Klausel redlicherweise nur dahin verstanden werden kann, daß Zusagen über Umstände, bei denen eine vollkommen präzise Angabe nicht oder nur schwer möglich ist, lediglich als "Richtwerte" gelten sollen. Bei der Zusage eines Kilometerstandes, der sich dann als fast doppelt so hoch herausstellt, trifft dies keinesfalls zu.
Die Zusage eines bestimmten Baujahres wird als die einer wesentlichen Eigenschaft des Kaufgegenstandes angesehen (SZ 45/38; SZ 39/131 u. a.), ebenso die eines bestimmten Kilometerstandes bei einer Abweichung wie im vorliegenden Falle (JBl. 1971, 258). Für den Bereich des Gewährleistungsrechtes ist darüber hinaus im Zweifel immer ein Hauptmangel gegeben, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt (SZ 25/73; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 533). Selbst wenn man aber dies nur dann annehmen wollte, wenn das Vorhandensein der Eigenschaft für den Kaufentschluß von ausschlaggebender Bedeutung war (so Koziol - Welser, Grundriß I[5], 214), so ist die Vertragsaufhebung berechtigt, weil feststeht, daß die Klägerin bei Kenntnis des wahren Kilometerstandes das Fahrzeug nicht erworben hätte. Die Zusage der erwähnten Eigenschaften stellt allerdings keinen echten Garantievertrag, sondern nur eine Gewährleistungsabrede dar (vgl. SZ 50/93). Die am 21. September 1977 erhobene Klage wurde aber ohnehin innerhalb der sechsmonatigen Gewährleistungsfrist (§ 933 ABGB) erhoben. Da dem Kaufgegenstand somit ein wesentlicher und unbehebbarer Mangel anhaftet, ist das Begehren auf Aufhebung des Kaufvertrages gerechtfertigt (§ 932 Abs. 1 ABGB).Die Zusage eines bestimmten Baujahres wird als die einer wesentlichen Eigenschaft des Kaufgegenstandes angesehen (SZ 45/38; SZ 39/131 u. a.), ebenso die eines bestimmten Kilometerstandes bei einer Abweichung wie im vorliegenden Falle (JBl. 1971, 258). Für den Bereich des Gewährleistungsrechtes ist darüber hinaus im Zweifel immer ein Hauptmangel gegeben, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt (SZ 25/73; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 533). Selbst wenn man aber dies nur dann annehmen wollte, wenn das Vorhandensein der Eigenschaft für den Kaufentschluß von ausschlaggebender Bedeutung war (so Koziol - Welser, Grundriß I[5], 214), so ist die Vertragsaufhebung berechtigt, weil feststeht, daß die Klägerin bei Kenntnis des wahren Kilometerstandes das Fahrzeug nicht erworben hätte. Die Zusage der erwähnten Eigenschaften stellt allerdings keinen echten Garantievertrag, sondern nur eine Gewährleistungsabrede dar vergleiche SZ 50/93). Die am 21. September 1977 erhobene Klage wurde aber ohnehin innerhalb der sechsmonatigen Gewährleistungsfrist (Paragraph 933, ABGB) erhoben. Da dem Kaufgegenstand somit ein wesentlicher und unbehebbarer Mangel anhaftet, ist das Begehren auf Aufhebung des Kaufvertrages gerechtfertigt (Paragraph 932, Absatz eins, ABGB).
Im vorliegenden Fall wurde freilich auf den vereinbarten Kaufpreis von 102 000 S der PKW Chevrolet Impala in Zahlung genommen und ein Betrag von 50 000 S auf die Kaufpreisschuld angerechnet. Wird bei einem Kaufvertrag eine andere Sache in Zahlung gegeben, so handelt es sich regelmäßig um einen Doppelkauf; mangels eines festgestellten abweichenden Parteiwillens berührt der Wegfall des einen Kaufvertrages die Gültigkeit des anderen nicht (JBl. 1974, 574; SZ 36/95; SZ 27/307; Mayer - Maly in Klang[2] IV/2, 246 f.). Umstände, die auf eine derartige Bedingtheit hindeuten würden, wurden weder behauptet noch festgestellt. Demzufolge erweist sich aber das Klagebegehren auf Rückzahlung des gesamten vereinbarten Kaufpreises von 102 000 S samt Anhang als gerechtfertigt.