Rechtssatz RS0019585
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019585
Geschäftszahl
1Ob745/79; 3Ob562/82; 4Ob141/82
Entscheidungsdatum
09.11.1982
Rechtssatz
§ 56 HGB unterstellt zum Schutz des Kunden des Inhabers des Handelsgewerbes, daß dessen Angestellte, die um Geschäft beschäftigt sind, eine beschränkte Handlungsvollmacht haben. Der Inhaber des Handelsgewerbes räumt seinen Dienstnehmern dadurch, daß er sie im Geschäft tätig werden läßt, eine Handlungsvollmacht mit dem Umfang ein, der zur Bewältigung ihrer Aufgaben geboten ist.Paragraph 56, HGB unterstellt zum Schutz des Kunden des Inhabers des Handelsgewerbes, daß dessen Angestellte, die um Geschäft beschäftigt sind, eine beschränkte Handlungsvollmacht haben. Der Inhaber des Handelsgewerbes räumt seinen Dienstnehmern dadurch, daß er sie im Geschäft tätig werden läßt, eine Handlungsvollmacht mit dem Umfang ein, der zur Bewältigung ihrer Aufgaben geboten ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 745/79
Entscheidungstext OGH 05.03.1980 1 Ob 745/79
Veröff: EvBl 1980/193 S 581 = JBl 1981,203 = SZ 53/37
- 3 Ob 562/82
Entscheidungstext OGH 30.06.1982 3 Ob 562/82
nur: Der Inhaber des Handelsgewerbes räumt seinen Dienstnehmern dadurch, daß er sie im Geschäft tätig werden läßt, eine Handlungsvollmacht mit dem Umfang ein, der zur Bewältigung ihrer Aufgaben geboten ist. (T1)
- 4 Ob 141/82
Entscheidungstext OGH 09.11.1982 4 Ob 141/82
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019585
Dokumentnummer
JJR_19800305_OGH0002_0010OB00745_7900000_002