Rechtssatz RS0018557
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018557
Geschäftszahl
5Ob226/71; 1Ob745/79; 6Ob272/05a
Entscheidungsdatum
16.02.2006
Rechtssatz
Eine in den Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen aufgenommene Vereinbarung "ohne Garantie und ohne Gewährleistung" ist, falls sie von in der Autobranche versierten Kaufleuten gebraucht wurde, nicht schlechthin als den guten Sitten widersprechend anzusehen (HS 4313). Doch haftet der Verkäufer ungeachtet eines Verzichtes auf geheime Mängel, wenn bestimmte Eigenschaften der Sache, auf die sich der Käufer verlassen durfte, zugesagt wurden (HS 5361, 4 Ob 589/69 ua) oder wenn solche Eigenschaften als konkludent vereinbart anzusehen sind, ferner wenn der Veräußerer arglistig Mängel verschwiegen hat, obgleich er zur Aufklärung darüber verpflichtet gewesen wäre, weil bei Kenntnis der Mängel der Käufer den Vertrag nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen hätte (7 Ob 10/70 ua).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 226/71
Entscheidungstext OGH 22.09.1971 5 Ob 226/71
Veröff: EvBl 1972/170 S 324 = JBl 1972,531
- 1 Ob 745/79
Entscheidungstext OGH 05.03.1980 1 Ob 745/79
Auch
- 6 Ob 272/05a
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 272/05a
Beisatz: Hier: Fahrbereitschaft eines Traktors. (T1); Veröff: SZ 2006/19
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0018557
Dokumentnummer
JJR_19710922_OGH0002_0050OB00226_7100000_001