Rechtssatz RS0019598
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019598
Entscheidungsdatum
05.03.1980
Rechtssatz
§ 56 HGB schützt den guten Glauben des Dritten an die durch die Tätigkeit eines Angestellten im Laden oder offenen Warenlager begründete Vertretungsmacht, setzt aber nicht voraus, daß das Geschäft selbst im Laden zustande kommt. Die Vertretungsmacht besteht auch dann, wenn nach vorausgegangenen Verhandlungen im Laden mit dem dort tätigen Angestellten der Vertragsabschluß außerhalb des Geschäftes erfolgt.Paragraph 56, HGB schützt den guten Glauben des Dritten an die durch die Tätigkeit eines Angestellten im Laden oder offenen Warenlager begründete Vertretungsmacht, setzt aber nicht voraus, daß das Geschäft selbst im Laden zustande kommt. Die Vertretungsmacht besteht auch dann, wenn nach vorausgegangenen Verhandlungen im Laden mit dem dort tätigen Angestellten der Vertragsabschluß außerhalb des Geschäftes erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019598
Dokumentnummer
JJR_19800305_OGH0002_0010OB00745_7900000_003