Rechtssatz RS0018572
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018572
Geschäftszahl
8Ob328/62; 6Ob4/72; 6Ob272/05a
Entscheidungsdatum
16.02.2006
Rechtssatz
Zur Frage, ob und wie weit die Erklärung, es werde der Kaufgegenstand im besichtigten Zustand geliefert und verkauft und es werden nachträgliche Reklamationen nicht anerkannt, bei Annahme dieser Erklärung durch den Käufer einen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche darstellt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 328/62
Entscheidungstext OGH 12.11.1962 8 Ob 328/62
- 6 Ob 4/72
Entscheidungstext OGH 20.01.1972 6 Ob 4/72
Vgl auch; Beisatz: Auch vollständiger Verzicht ist möglich und bei Veräußerungsgeschäften betreffend gebrauchte Sachen im geschäftlichen Verkehr vielfach üblich. (T1)
- 6 Ob 272/05a
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 272/05a
Vgl auch; Beisatz: Ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht erstreckt sich nicht auf arglistig verschwiegene Mängel, aber auch nicht auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften. Hier: Fahrbereitschaft eines Traktors. (T2); Veröff: SZ 2006/19
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0018572
Dokumentnummer
JJR_19621112_OGH0002_0080OB00328_6200000_001