Rechtssatz RS0018503
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018503
Entscheidungsdatum
19.12.2013
Rechtssatz
Der Autokäufer muss sich, wenn ihm die Fahrbereitschaft zugesichert wird, darauf verlassen können, dass außer den sichtbaren keine weiteren Mängel vorliegen, die die Fahrbereitschaft beeinträchtigen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 538/73
Entscheidungstext OGH 26.06.1973 4 Ob 538/73
- 7 Ob 732/89
Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 732/89
Beisatz: Wird dem Autokäufer die Fahrbereitschaft zugesichert, kann er sich darauf verlassen, daß außer den sichtbaren Mängeln keine weiteren Mängel vorliegen, die die Fahrbereitschaft beeinträchtigen. (T1)
Beisatz: Hier: Ein Personenkraftwagen, bei dem die im Motorraum gelegenen, zugänglichen und ohne besonderen Aufwand überprüfbaren Teile der Benzinleistung derart brüchig und rissig sind daß er bereits innerhalb von sieben Tagen zu einem tatsächlichen Bruch kommt, ist nicht genügend fahrbereit. (T2)
- 6 Ob 272/05a
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 272/05a
Vgl auch; Beisatz: Ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht erstreckt sich nicht auf arglistig verschwiegene Mängel, aber auch nicht auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften. Hier: Fahrbereitschaft eines Traktors. (T3)
Veröff: SZ 2006/19
- 4 Ob 150/10b
Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 150/10b
Vgl auch
- 2 Ob 196/13g
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 196/13g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0018503
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2014
Dokumentnummer
JJR_19730626_OGH0002_0040OB00538_7300000_001