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Rechtssatz RS0018503×

Rechtssatz RS0018503

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018503

Geschäftszahl

4Ob538/73; 7Ob732/89; 6Ob272/05a; 4Ob150/10b; 2Ob196/13g

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Rechtssatz

Der Autokäufer muss sich, wenn ihm die Fahrbereitschaft zugesichert wird, darauf verlassen können, dass außer den sichtbaren keine weiteren Mängel vorliegen, die die Fahrbereitschaft beeinträchtigen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 538/73
    Entscheidungstext OGH 26.06.1973 4 Ob 538/73
  • 7 Ob 732/89
    Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 732/89
    Beisatz: Wird dem Autokäufer die Fahrbereitschaft zugesichert, kann er sich darauf verlassen, daß außer den sichtbaren Mängeln keine weiteren Mängel vorliegen, die die Fahrbereitschaft beeinträchtigen. (T1)
    Beisatz: Hier: Ein Personenkraftwagen, bei dem die im Motorraum gelegenen, zugänglichen und ohne besonderen Aufwand überprüfbaren Teile der Benzinleistung derart brüchig und rissig sind daß er bereits innerhalb von sieben Tagen zu einem tatsächlichen Bruch kommt, ist nicht genügend fahrbereit. (T2)
  • 6 Ob 272/05a
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 272/05a
    Vgl auch; Beisatz: Ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht erstreckt sich nicht auf arglistig verschwiegene Mängel, aber auch nicht auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften. Hier: Fahrbereitschaft eines Traktors. (T3)
    Veröff: SZ 2006/19
  • 4 Ob 150/10b
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 150/10b
    Vgl auch
  • 2 Ob 196/13g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 196/13g
    Auch

Schlagworte

Auto Kfz PKW

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0018503

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2014

Dokumentnummer

JJR_19730626_OGH0002_0040OB00538_7300000_001