Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Klägers ist berechtigt.
Unstrittig ist (AS. 8), daß der Brand im Motorraum des Fahrzeugs durch einen gebrochenen Benzinschlauch (zwischen Benzinpumpe und Vergaser) entstanden ist. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wies der Benzinschlauch (altersbedingte) Rißbildungen auf und war brüchig. Dieser Mangel war im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden. Insoweit sich die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung dagegen wendet, ist ihr entgegenzuhalten, daß die Anwendung der Regeln über den sogenannten prima facie-Beweis im Einzelfall im Wege der Berücksichtigung von Erfahrungssätzen über typische Geschehensabläufe und ernstlich in Betracht zu ziehende andere Möglichkeiten des Geschehens zur unanfechtbaren Beweiswürdigung gehört (EvBl. 1983/120).
Nach § 922 ABGB hat der Veräußerer dafür einzustehen, daß die Sache die ausdrücklich bedungenen oder die im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß beim Gebrauchtwagenkauf Mängel innerhalb eines gewissen Rahmens hingenommen werden müssen, insbesondere die dem Alter und den gefahrenen Kilometern entsprechenden Verschleiß- und Abnützungmängel, weil die gewöhnliche Beschaffenheit normale Verschleißerscheinungen und das Risiko auch größerer Reparaturen nicht ausschließt (Westermann in MünchKomm2 Rz 37 zu § 459; 7 Ob 573/88). Normale Verschleiß- und Abnützungserscheinungen sind daher keine Fehler im Rechtssinn (Reinking-Eggert, Der Autokauf3 Rz 1009 f). Bei Zusage bestimmter Eigenschaften der Sache hat aber der Verkäufer für deren Fehlen jedenfalls einzustehen, selbst im Falle eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses, weil derartige Zusagen als Einschränkung des vertraglich bedungenen Gewährleistungsverzichtes aufzufassen sind (SZ 53/37 mwN). Wird dem Autokäufer die Fahrbereitschaft zugesichert, kann er sich darauf verlassen, daß außer den sichtbaren Mängeln keine weiteren Mängel vorliegen, die die Fahrbereitschaft beeinträchtigen (4 Ob 538/73). Der Käufer kann davon ausgehen, daß Reparaturen und Wartungsarbeiten in ganz naher Zukunft jedenfalls nicht erforderlich sein werden. Ein PKW, bei dem die im Motorraum gelegenen, zugänglichen und ohne besonderen Aufwand überprüfbaren Teile der Benzinleitung derart brüchig und rissig sind daß es bereits innerhalb von 7 Tagen zu einem tatsächlichen Bruch kommt, ist nicht genügend fahrbereit. Dem Standpunkt der Revision, daß solche Mängel nicht leicht erkennbar seien, ist entgegenzuhalten, daß es sich hier um die im Motorraum gelegenen und daher zugänglichen Teile handelte. Auch das Kostenargument ist nicht stichhältig. Will der Gebrauchtwagenhändler die Kosten der Feststellung und Behebung der die Fahrbereitschaft ausschließenden Mängel nicht übernehmen, darf er nicht die genügende Fahrbereitschaft zusichern. Der Käufer, der einen geprüften PKW im Gebrauchtwagenfachhandel erwirbt, muß sich jedenfalls auf eine solche Zusage verlassen können. Für den Bereich des Gewährleistungsrechtes ist es anerkannt, daß im Zweifel immer ein Hauptmangel gegeben ist, wenn eine zugesagte Eigenschaft fehlt (SZ 53/37). Daß die Zusicherung der genügenden Fahrbereitschaft für den Kaufentschluß von ausschlaggebender Bedeutung war, kann hier nach dem Inhalt des schriftlichen Kaufvertrages nicht zweifelhaft sein. Konnte der Kläger infolge Zusicherung der genügenden Fahrbereitschaft davon ausgehen, daß unmittelbare Wartungs- oder Reparaturarbeiten nicht erforderlich sind, kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, daß er den Mangel nicht schon vor dem 11. November 1987 entdeckte. Der zur Zeit der Übergabe noch behebbare Mangel ist somit in natürlicher Fortentwicklung ohne Verschulden des Käufers unbehebbar geworden. Dies rechtfertigt den Anspruch auf Aufhebung des Kaufvertrages (SZ 20/247; vgl. auch Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 932).Nach Paragraph 922, ABGB hat der Veräußerer dafür einzustehen, daß die Sache die ausdrücklich bedungenen oder die im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß beim Gebrauchtwagenkauf Mängel innerhalb eines gewissen Rahmens hingenommen werden müssen, insbesondere die dem Alter und den gefahrenen Kilometern entsprechenden Verschleiß- und Abnützungmängel, weil die gewöhnliche Beschaffenheit normale Verschleißerscheinungen und das Risiko auch größerer Reparaturen nicht ausschließt (Westermann in MünchKomm2 Rz 37 zu Paragraph 459,; 7 Ob 573/88). Normale Verschleiß- und Abnützungserscheinungen sind daher keine Fehler im Rechtssinn (Reinking-Eggert, Der Autokauf3 Rz 1009 f). Bei Zusage bestimmter Eigenschaften der Sache hat aber der Verkäufer für deren Fehlen jedenfalls einzustehen, selbst im Falle eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses, weil derartige Zusagen als Einschränkung des vertraglich bedungenen Gewährleistungsverzichtes aufzufassen sind (SZ 53/37 mwN). Wird dem Autokäufer die Fahrbereitschaft zugesichert, kann er sich darauf verlassen, daß außer den sichtbaren Mängeln keine weiteren Mängel vorliegen, die die Fahrbereitschaft beeinträchtigen (4 Ob 538/73). Der Käufer kann davon ausgehen, daß Reparaturen und Wartungsarbeiten in ganz naher Zukunft jedenfalls nicht erforderlich sein werden. Ein PKW, bei dem die im Motorraum gelegenen, zugänglichen und ohne besonderen Aufwand überprüfbaren Teile der Benzinleitung derart brüchig und rissig sind daß es bereits innerhalb von 7 Tagen zu einem tatsächlichen Bruch kommt, ist nicht genügend fahrbereit. Dem Standpunkt der Revision, daß solche Mängel nicht leicht erkennbar seien, ist entgegenzuhalten, daß es sich hier um die im Motorraum gelegenen und daher zugänglichen Teile handelte. Auch das Kostenargument ist nicht stichhältig. Will der Gebrauchtwagenhändler die Kosten der Feststellung und Behebung der die Fahrbereitschaft ausschließenden Mängel nicht übernehmen, darf er nicht die genügende Fahrbereitschaft zusichern. Der Käufer, der einen geprüften PKW im Gebrauchtwagenfachhandel erwirbt, muß sich jedenfalls auf eine solche Zusage verlassen können. Für den Bereich des Gewährleistungsrechtes ist es anerkannt, daß im Zweifel immer ein Hauptmangel gegeben ist, wenn eine zugesagte Eigenschaft fehlt (SZ 53/37). Daß die Zusicherung der genügenden Fahrbereitschaft für den Kaufentschluß von ausschlaggebender Bedeutung war, kann hier nach dem Inhalt des schriftlichen Kaufvertrages nicht zweifelhaft sein. Konnte der Kläger infolge Zusicherung der genügenden Fahrbereitschaft davon ausgehen, daß unmittelbare Wartungs- oder Reparaturarbeiten nicht erforderlich sind, kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, daß er den Mangel nicht schon vor dem 11. November 1987 entdeckte. Der zur Zeit der Übergabe noch behebbare Mangel ist somit in natürlicher Fortentwicklung ohne Verschulden des Käufers unbehebbar geworden. Dies rechtfertigt den Anspruch auf Aufhebung des Kaufvertrages (SZ 20/247; vergleiche auch Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 932,).
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.