Der gegen den Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz erhobene Rekurs des Klägers ist berechtigt.
Der Kläger stützt seinen Anspruch sowohl auf die Gewährleistung als auch auf die Verkürzung über die Hälfte. Die Gewährleistung ist das Einstehenmüssen des Schuldners für Sach- und Rechtsmängel. Sachmängel sind solche, die einer körperlichen Sache anhaften. Der Veräußerer hat nach § 922 ABGB dafür einzustehen, daß die Sache die ausdrücklich bedungenen oder die im Verkehr gewöhlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist. Zu beachten ist stets, was Gegenstand der Leistung sein soll (Koziol-Welser8 I 241; vgl. auch Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 3 zu den §§ 922, 923). Insbesondere bei Kraftfahrzeugen ist zwischen Neuwagen- und Gebrauchtwagenkauf zu unterscheiden. Beim Gebrauchtwagenkauf müssen Mängel innerhalb eines gewissen Rahmens hingenommen werden, insbesondere die dem Alter und den gefahrenen Kilometern entsprechenden Verschleiß- und Abnützungsmängel, weil die gewÄhnliche Beschaffenheit normale Verschleißerscheinungen und das Risiko auch größerer Reparaturen nicht ausschließt (Westermann in MünchKomm.2 Rz 37 zu § 459; vgl. auch Palandt47 495). Welche Mängel in diesem Rahmen hingenommen werden müssen, ist stets eine Frage des Einzelfalles, bei der das Alter des Fahrzeuges, die Zahl der gefahrenen Kilometer und der Kaufpreis dem Gesamtbild der Mängel gegenüberzustellen sind (Westermann aaO). Wer einen Gewährleistungsanspruch geltend macht, den trifft die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines vom Veräußerer zu vertretenden Mangels (JBl 1986, 244; 1 Ob 517/80). Im vorliegenden Fall steht fest, daß es sich bei den vom Erstgericht festgestellten Mängeln um reine Verschleiß- und Abnützungsmängel handelte, ob diese über die normalen Verschleißerscheinungen hinausreichen, läßt sich jedoch auf Grund des erhobenen Sachverhaltes nicht beurteilen. In dieser Richtung fehlt es aber an einem entsprechenden Sachvorbringen des Klägers. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt vom Beklagten zu vertretende Mängel vorliegen, ist entgegen der Meinung der Vorinstanzen, ein Gewährleistungsanspruch des Klägers aber auch infolge Verzichtes ausgeschlossen. Nach Rechtsprechung und Lehre kann gemäß § 929 ABGB auf Gewährleistungsansprüche verzichtet werden. Ein umfassend abgegebener Gewährleistungsverzicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf geheime Mängel (JBl 1972, 531; 1 Ob 711/83; 5 Ob 617/76; Gschnitzer in Klang2 IV/1 524 f; Koziol-Welser aaO 249). Der Veräußerer kann sich aber dann nicht auf den Gewährleistungsverzicht berufen, wenn er bestimmte Eigenschaften zusagte oder Mängel arglistig verschwieg (SZ 55/31; SZ 53/37; SZ 49/124; EvBl 1982/104;Der Kläger stützt seinen Anspruch sowohl auf die Gewährleistung als auch auf die Verkürzung über die Hälfte. Die Gewährleistung ist das Einstehenmüssen des Schuldners für Sach- und Rechtsmängel. Sachmängel sind solche, die einer körperlichen Sache anhaften. Der Veräußerer hat nach Paragraph 922, ABGB dafür einzustehen, daß die Sache die ausdrücklich bedungenen oder die im Verkehr gewöhlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist. Zu beachten ist stets, was Gegenstand der Leistung sein soll (Koziol-Welser8 römisch eins 241; vergleiche auch Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 3 zu den Paragraphen 922, 923,). Insbesondere bei Kraftfahrzeugen ist zwischen Neuwagen- und Gebrauchtwagenkauf zu unterscheiden. Beim Gebrauchtwagenkauf müssen Mängel innerhalb eines gewissen Rahmens hingenommen werden, insbesondere die dem Alter und den gefahrenen Kilometern entsprechenden Verschleiß- und Abnützungsmängel, weil die gewÄhnliche Beschaffenheit normale Verschleißerscheinungen und das Risiko auch größerer Reparaturen nicht ausschließt (Westermann in MünchKomm.2 Rz 37 zu Paragraph 459,; vergleiche auch Palandt47 495). Welche Mängel in diesem Rahmen hingenommen werden müssen, ist stets eine Frage des Einzelfalles, bei der das Alter des Fahrzeuges, die Zahl der gefahrenen Kilometer und der Kaufpreis dem Gesamtbild der Mängel gegenüberzustellen sind (Westermann aaO). Wer einen Gewährleistungsanspruch geltend macht, den trifft die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines vom Veräußerer zu vertretenden Mangels (JBl 1986, 244; 1 Ob 517/80). Im vorliegenden Fall steht fest, daß es sich bei den vom Erstgericht festgestellten Mängeln um reine Verschleiß- und Abnützungsmängel handelte, ob diese über die normalen Verschleißerscheinungen hinausreichen, läßt sich jedoch auf Grund des erhobenen Sachverhaltes nicht beurteilen. In dieser Richtung fehlt es aber an einem entsprechenden Sachvorbringen des Klägers. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt vom Beklagten zu vertretende Mängel vorliegen, ist entgegen der Meinung der Vorinstanzen, ein Gewährleistungsanspruch des Klägers aber auch infolge Verzichtes ausgeschlossen. Nach Rechtsprechung und Lehre kann gemäß Paragraph 929, ABGB auf Gewährleistungsansprüche verzichtet werden. Ein umfassend abgegebener Gewährleistungsverzicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf geheime Mängel (JBl 1972, 531; 1 Ob 711/83; 5 Ob 617/76; Gschnitzer in Klang2 IV/1 524 f; Koziol-Welser aaO 249). Der Veräußerer kann sich aber dann nicht auf den Gewährleistungsverzicht berufen, wenn er bestimmte Eigenschaften zusagte oder Mängel arglistig verschwieg (SZ 55/31; SZ 53/37; SZ 49/124; EvBl 1982/104;
JBl 1972, 531; 1 Ob 711/83). Desgleichen werden vom Gewährleistungsverzicht solche Mängel nicht umfaßt, welche die Sache von vornherein völlig unbrauchbar machen (Rsp 1929/152; GlU 12.202;
vgl. auch Reischauer aaO Rz 2 zu § 929). Nach der unbekämpften Feststellung des Erstgerichtes enthält die Kaufvereinbarung der Streitteile die Klausel, daß für irgendwelche Mängel, die nach erfolgter Übernahme durch den Käufer an dem Kraftfahrzeug auftreten sollten, seitens des Verkäufers keinerlei Haftung übernommen wird. Diese Klausel stellt einen Gewährleistungsverzicht des Klägers dar. Daß bestimmte Eigenschaften des Fahrzeuges vom Beklagten ausdrücklich zugesagt oder Mängel arglistig verschwiegen wurden, wurde nicht einmal behauptet. Da die festgestellten Verschleiß- und Abnützungsmängel durch einen entsprechenden, wenn auch erheblichen Aufwand behoben hätten werden können, kann auch nicht gesagt werden, daß das Fahrzeug von vornherein völlig unbrauchbar gewesen wäre. Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß dem Kläger als Gartengestalter nicht die Kaufmannseigenschaft nach § 1 Abs2 Z 1 HGB zukommt. Diese Bestimmung erfaßt nur die Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen. Gegenstand der Tätigkeit eines Gartengestalters ist nicht die Weiterveräußerung einer zu diesem Zwecke erworbenen beweglichen Sache, sondern die Herstellung eines Werkes, die Gestaltung einer unbeweglichen Sache. Auch insoweit der Gartengestalter hiezu bewegliche Sachen anschafft und sie in Verbindung mit dem Grund und Boden bringt, werden diese nicht bloß zu vorübergehendem Zweck mit dem Grund und Boden verbunden (Brüggemann in GroßKomm. HGB3 Rz 31 zu § 1). Die Tätigkeit des Gartengestalters ist der eines Bauunternehmers, Fliesen- oder Parkettfußbodenverlegers vergleichbar, die gleichfalls kein natürliches Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs2 Z 1 HGB betreiben (SZ 51/74; 5 Ob 561/82). Der Kläger muß sich aber auch nicht als Kaufmann behandeln lassen. Es ist zwar richtig, daß derjenige, der sich im allgemeinen Rechtsverkehr oder gegenüber einer bestimmten Person wahrheitswidrig als Kaufmann ausgegeben oder durch sein Auftreten im Geschäftsverkehr den Anschein erweckt hat, er sei persönlich haftender Gesellschafter einer Handelsgesellschaft, zugunsten des Vertragspartners als Kaufmann bzw. als persönlich haftender Gesellschafter behandelt wird (Straube in Straube, HGB Rz 16 zu § 5; SZ 44/90). Allein daraus, daß der Kläger dem Beklagten erklärte, er wolle den LKW für sein Unternehmen kaufen und dem Beklagten erzählte, womit sich sein Unternehmen befasse (AS 258), konnte der Beklagte noch nicht den Eindruck gewinnen, der Kläger führe einen kaufmännischen Betrieb. Da der Kaufvertrag zwischen den Streitteilen nach dem Inkrafttreten des KSchG (1. Oktober 1979) geschlossen wurde, ist dessen Anfechtung nach § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte gemäß § 351 a HGB nicht ausgeschlossen (vgl. hiezu Kramer in Straube aaO Rz 1 zu § 351 a). Nach der unbekämpften Feststellung des Erstgerichtes betrug der Verkaufswert (Marktpreis) des Fahrzeuges im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (vgl. Reischauer aaO Rz 5 zu § 934) nicht einmal die Hälfte des vereinbarten Kaufpreises, sodaß insoweit die Voraussetzungen für eine Vertragsanfechtung nach § 934 ABGB gegeben sind. Dem Anfechtungsgegner steht zwar das Recht zu, das Geschäft dadurch aufrecht zu erhalten, daß er dem Verkürzten die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der von ihm und der vom Verkürzten erbrachten Leistung ersetzt. Ist dieser Ersatz bereits erfolgt, bewirkt dies die Aufrechterhaltung des Rechtsgeschäftes (vgl. Gschnitzer aaO 565). Zur Herstellung des Wertgleichgewichtes kommt jedoch, auch wenn die Schuld des Verkürzers in einer Sachleistung bestand in der Regel nur ein Geldausgleich, also eine Verminderung des Preises in Betracht (Ehrenzweig-Mayerhofer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil 458; Gschnitzer aaO 565; P. Bydlinski in JBl 1983, 419 f). Die Leistung eines Geldausgleiches hat der Beklagte aber weder behauptet noch bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz angeboten. Der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung bedarf es daher nicht. Unerörtert bleiben kann hier auch die strittige Frage, ob Gewährleistungsansprüche mit Ansprüchen wegen Verkürzung der Hälfte konkurrieren können (bejahend: Gschnitzer aaO 559; Koziol-Welser, aaO, 254; SZ 20/3; SZ 8/74; JBl 1934, 304; aM P. Bydlinski aaO, 410 f; vgl. auch Reischauer aaO, Rz 15 zu § 934), weil hier nicht erwiesen ist, daß die Sache infolge eines Mangels, der einen Gewährleistungsanspruch begründen könnte, weniger als die Hälfte des Kaufpreises wert ist. Daraus folgt, daß der Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Kaufvertrages wegen Verkürzung über die Hälfte berechtigt ist. Die Rückabwicklung hat nach herrschender Ansicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen (Reischauer aaO Rz 9 f zu § 934; Rummel in Rummel ABGB Rz 2 zu § 1435), wobei der zur Vertragsaufhebung Berechtigte regelmäßig erst mit der Kenntnis des Aufhebungsgrundes zum unredlichen Besitzer wird (Rummel aaO Rz 2 zu § 1437). Im vorliegenden Fall erlangte der Kläger erst im Juli 1981 Kenntnis von den Tatsachen, die zur Vertragsaufhebung berechtigten. Er ist demnach für die Zeit der Benützung des Fahrzeuges und der darauf gemachten Aufwendung als redlicher Besitzer anzusehen und daher zur Vergütung der gezogenen Nutzungen nicht verpflichtet (vgl. JBl 1988, 252). Auch der Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes in Ansehung der vom Kläger gezogenen Nutzungen ist daher entbehrlich. Dagegen gebührt dem Kläger der Ersatz des notwendigen und nützlichen Aufwandes (Rummel aaO Rz 7 zu § 1437). Die Beurteilung der Notwendigkeit und Nützlichkeit des Aufwandes ist nach den Verhältnissen zu beurteilen, wie sie sich zur Zeit der Vornahme des Geschäftes darstellten (JBl 1984, 256). Unbekämpft steht fest, daß der Kläger bestimmte Aufwendungen gemacht hat, um das Fahrzeug einsatzfähig zu machen.vergleiche auch Reischauer aaO Rz 2 zu Paragraph 929,). Nach der unbekämpften Feststellung des Erstgerichtes enthält die Kaufvereinbarung der Streitteile die Klausel, daß für irgendwelche Mängel, die nach erfolgter Übernahme durch den Käufer an dem Kraftfahrzeug auftreten sollten, seitens des Verkäufers keinerlei Haftung übernommen wird. Diese Klausel stellt einen Gewährleistungsverzicht des Klägers dar. Daß bestimmte Eigenschaften des Fahrzeuges vom Beklagten ausdrücklich zugesagt oder Mängel arglistig verschwiegen wurden, wurde nicht einmal behauptet. Da die festgestellten Verschleiß- und Abnützungsmängel durch einen entsprechenden, wenn auch erheblichen Aufwand behoben hätten werden können, kann auch nicht gesagt werden, daß das Fahrzeug von vornherein völlig unbrauchbar gewesen wäre. Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß dem Kläger als Gartengestalter nicht die Kaufmannseigenschaft nach Paragraph eins, Abs2 Ziffer eins, HGB zukommt. Diese Bestimmung erfaßt nur die Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen. Gegenstand der Tätigkeit eines Gartengestalters ist nicht die Weiterveräußerung einer zu diesem Zwecke erworbenen beweglichen Sache, sondern die Herstellung eines Werkes, die Gestaltung einer unbeweglichen Sache. Auch insoweit der Gartengestalter hiezu bewegliche Sachen anschafft und sie in Verbindung mit dem Grund und Boden bringt, werden diese nicht bloß zu vorübergehendem Zweck mit dem Grund und Boden verbunden (Brüggemann in GroßKomm. HGB3 Rz 31 zu Paragraph eins,). Die Tätigkeit des Gartengestalters ist der eines Bauunternehmers, Fliesen- oder Parkettfußbodenverlegers vergleichbar, die gleichfalls kein natürliches Handelsgewerbe im Sinne des Paragraph eins, Abs2 Ziffer eins, HGB betreiben (SZ 51/74; 5 Ob 561/82). Der Kläger muß sich aber auch nicht als Kaufmann behandeln lassen. Es ist zwar richtig, daß derjenige, der sich im allgemeinen Rechtsverkehr oder gegenüber einer bestimmten Person wahrheitswidrig als Kaufmann ausgegeben oder durch sein Auftreten im Geschäftsverkehr den Anschein erweckt hat, er sei persönlich haftender Gesellschafter einer Handelsgesellschaft, zugunsten des Vertragspartners als Kaufmann bzw. als persönlich haftender Gesellschafter behandelt wird (Straube in Straube, HGB Rz 16 zu Paragraph 5,; SZ 44/90). Allein daraus, daß der Kläger dem Beklagten erklärte, er wolle den LKW für sein Unternehmen kaufen und dem Beklagten erzählte, womit sich sein Unternehmen befasse (AS 258), konnte der Beklagte noch nicht den Eindruck gewinnen, der Kläger führe einen kaufmännischen Betrieb. Da der Kaufvertrag zwischen den Streitteilen nach dem Inkrafttreten des KSchG (1. Oktober 1979) geschlossen wurde, ist dessen Anfechtung nach Paragraph 934, ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte gemäß Paragraph 351, a HGB nicht ausgeschlossen vergleiche hiezu Kramer in Straube aaO Rz 1 zu Paragraph 351, a). Nach der unbekämpften Feststellung des Erstgerichtes betrug der Verkaufswert (Marktpreis) des Fahrzeuges im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vergleiche Reischauer aaO Rz 5 zu Paragraph 934,) nicht einmal die Hälfte des vereinbarten Kaufpreises, sodaß insoweit die Voraussetzungen für eine Vertragsanfechtung nach Paragraph 934, ABGB gegeben sind. Dem Anfechtungsgegner steht zwar das Recht zu, das Geschäft dadurch aufrecht zu erhalten, daß er dem Verkürzten die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der von ihm und der vom Verkürzten erbrachten Leistung ersetzt. Ist dieser Ersatz bereits erfolgt, bewirkt dies die Aufrechterhaltung des Rechtsgeschäftes vergleiche Gschnitzer aaO 565). Zur Herstellung des Wertgleichgewichtes kommt jedoch, auch wenn die Schuld des Verkürzers in einer Sachleistung bestand in der Regel nur ein Geldausgleich, also eine Verminderung des Preises in Betracht (Ehrenzweig-Mayerhofer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil 458; Gschnitzer aaO 565; P. Bydlinski in JBl 1983, 419 f). Die Leistung eines Geldausgleiches hat der Beklagte aber weder behauptet noch bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz angeboten. Der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung bedarf es daher nicht. Unerörtert bleiben kann hier auch die strittige Frage, ob Gewährleistungsansprüche mit Ansprüchen wegen Verkürzung der Hälfte konkurrieren können (bejahend: Gschnitzer aaO 559; Koziol-Welser, aaO, 254; SZ 20/3; SZ 8/74; JBl 1934, 304; aM P. Bydlinski aaO, 410 f; vergleiche auch Reischauer aaO, Rz 15 zu Paragraph 934,), weil hier nicht erwiesen ist, daß die Sache infolge eines Mangels, der einen Gewährleistungsanspruch begründen könnte, weniger als die Hälfte des Kaufpreises wert ist. Daraus folgt, daß der Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Kaufvertrages wegen Verkürzung über die Hälfte berechtigt ist. Die Rückabwicklung hat nach herrschender Ansicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen (Reischauer aaO Rz 9 f zu Paragraph 934,; Rummel in Rummel ABGB Rz 2 zu Paragraph 1435,), wobei der zur Vertragsaufhebung Berechtigte regelmäßig erst mit der Kenntnis des Aufhebungsgrundes zum unredlichen Besitzer wird (Rummel aaO Rz 2 zu Paragraph 1437,). Im vorliegenden Fall erlangte der Kläger erst im Juli 1981 Kenntnis von den Tatsachen, die zur Vertragsaufhebung berechtigten. Er ist demnach für die Zeit der Benützung des Fahrzeuges und der darauf gemachten Aufwendung als redlicher Besitzer anzusehen und daher zur Vergütung der gezogenen Nutzungen nicht verpflichtet vergleiche JBl 1988, 252). Auch der Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes in Ansehung der vom Kläger gezogenen Nutzungen ist daher entbehrlich. Dagegen gebührt dem Kläger der Ersatz des notwendigen und nützlichen Aufwandes (Rummel aaO Rz 7 zu Paragraph 1437,). Die Beurteilung der Notwendigkeit und Nützlichkeit des Aufwandes ist nach den Verhältnissen zu beurteilen, wie sie sich zur Zeit der Vornahme des Geschäftes darstellten (JBl 1984, 256). Unbekämpft steht fest, daß der Kläger bestimmte Aufwendungen gemacht hat, um das Fahrzeug einsatzfähig zu machen.
Die Nützlichkeit dieses Aufwandes wird vom Beklagten nur deshalb in Abrede gestellt, weil sich später herausstellte, daß noch weitere Aufwendungen notwendig gewesen wären, um das Fahrzeug letztlich mängelfrei zu machen. Darauf kommt es aber nach dem Gesagten ebenso wenig an wie darauf, ob der Aufwand des Klägers zur Behebung von Mängeln diente, die schon zur Zeit des Vertragsabschlusses vorhanden waren oder erst später aufgetreten sind. Desgleichen ist es unerheblich, ob das Fahrzeug inzwischen erheblich an Wert verloren hat, weil dieser Wertverlust nicht vom Kläger sondern vom Beklagten zu vertreten ist, der sich zu Unrecht weigerte, einer Vertragsaufhebung und Rückabwicklung zuzustimmen. Es ist daher auch ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der von ihm gemachten Aufwendungen zu bejahen. Die vom Erstgericht festgestellte Höhe dieses Aufwandes wurde jedoch vom Beklagten in seiner Berufung bekämpft. Das Berufungsgericht hat, ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht diese Rüge nicht behandelt und wird dies daher nachzuholen haben.
Demgemäß ist dem Rekurs des Klägers Folge zu geben und in dem Umfang, in dem die Streitsache zur Entscheidung reif ist, in der Sache selbst durch Teilurteil zu erkennen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs1 und Abs2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Abs1 und Abs2 ZPO.