Rechtssatz RS0018624
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018624
Entscheidungsdatum
25.06.2024
Rechtssatz
Die Frage der Gebrauchstauglichkeit eines Kraftfahrzeuges kann nicht darauf abgestellt werden, ob man mit ihm überhaupt fahren kann, sondern ob man es in einer wirtschaftlich vertretbaren Weise benützen kann (Benzinverbrauch!). Es kommt für die Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit auf den Umfang des Mehrverbrauches an.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 337/55
Entscheidungstext OGH 22.06.1955 2 Ob 337/55
Veröff: SZ 28/167
- 7 Ob 573/88
Entscheidungstext OGH 30.06.1988 7 Ob 573/88
Auch; Beisatz: Beim Gebrauchtwagenkauf müssen Mängel innerhalb eines gewissen Rahmens hingenommen werden, insbesondere die dem Alter und den gefahrenen Kilometern entsprechenden Verschleißmängel und Abnützungsmängel, weil die gewöhnliche Beschaffenheit normale Verschleißerscheinungen und das Risiko auch größerer Reparaturen nicht ausschließt. (T1)
Veröff: SZ 61/162
- 1 Ob 2218/96z
Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2218/96z
Vgl; nur: Frage der Gebrauchstauglichkeit eines Kraftfahrzeuges. (T2)
Beis wie T1 nur: Beim Gebrauchtwagenkauf müssen Mängel innerhalb eines gewissen Rahmens hingenommen werden. (T3)
- 2 Ob 189/07v
Entscheidungstext OGH 18.10.2007 2 Ob 189/07v
Vgl; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Welche Mängel in diesem Rahmen hingenommen werden müssen, ist hiebei stets eine Frage des Einzelfalls, bei der das Alter des Fahrzeugs, die Zahl der gefahrenen Kilometer und der Kaufpreis dem Gesamtbild der Mängel gegenüberzustellen sind. (T4)
- 2 Ob 196/13g
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 196/13g
Auch; Beis wie T4 nur: Welche Mängel in diesem Rahmen hingenommen werden müssen, ist hiebei stets eine Frage des Einzelfalls. (T5)
- 4 ob 215/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.04.2024 4 ob 215/23f
nur T1
- 4 Ob 96/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 96/24g
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0018624
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19550622_OGH0002_0020OB00337_5500000_002