Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Es steht fest, daß der Beklagte dem Kläger zusagte, der Motor sei "generalrepariert", und daß die Reparatur nur zum Teil mit Neuteilen vorgenommen wurde. Das war dem Beklagten auch bekannt. Von einem "neuen" Motor war nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht die Rede, Einzelheiten der Kaufvertragsverhandlungen waren nicht feststellbar. Dem Kläger war die Durchführung einer Generalreparatur wesentlich, er wollte - was der Beklagte wußte - das Fahrzeug zum Transport von Personen nach Jugoslawien benützen. Der Unternehmer, der die Reparatur vorgenommen und das Fahrzeug dem Beklagten verkauft hatte, wertete seine Instandsetzungarbeiten selbst als Mindest- und nicht als Generalreparatur.
Ein Verkäufer haftet bei Zusage bestimmter Eigenschaften der Sache, auf die sich der Käufer auch verlassen darf. Wenn es an einer zugesicherten Eigenschaft, die für den Käufer von ausschlaggebender Bedeutung war (hier: Generalreparatur), fehlt, liegt ein wesentlicher Mangel vor und kann der Käufer Wandlung begehren (6 Ob 660, 661/90; 7 Ob 503/76; ZVR 1963/204; SZ 25/73 ua). Da feststeht, daß es dem Kläger beim Kauf des Fahrzeugs darauf ankam, einen Wagen mit "generalrepariertem" Motor zu ewerben (ON 18, S.6), muß gar nicht erst die Frage geprüft werden, ob bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften schon im Zweifel ein wesentlicher Mangel anzunehmen ist (so JBl 1990, 655; SZ 53/37 ua; vgl dazu auch die Referate des Meinungsstands in SZ 58/174 und 208; für die Zweifelsregel Reischauer in Rummel, ABGB2 § 932 Rz 2, dagegen Apathy in JBl 1975, 572, 578 f, und Koziol/Welser, Grundriß10 I 255 und FN 17). Mangels besonderer Absprache, was unter "Generalreparatur" zu verstehen sei, ist die Verkehrsauffassung maßgeblich (SZ 61/24; Reischauer aaO). Gewiß müssen beim Gebrauchtwagenkauf Mängel innerhalb eines gewissen Rahmens hingenommen werden (SZ 61/162), eine bedungene Eigenschaft muß aber jedenfalls gegeben sein, wenn sie für den Kaufentschluß von ausschlaggebender Bedeutung war. Der Kläger durfte damit rechnen, daß das Fahrzeug aufgrund der vorgenommenen Generalreparatur eine angemessene Zeit hindurch klaglos funktionieren werde (4 Ob 540/77; SZ 39/8). Was im Gebrauchtwagenhandel und im besonderen im vorliegenden Fall, unter Bedachtnahme auf die tatsächlich durchgeführten Reparaturarbeiten als "Generalüberholung" eines Motors zu verstehen ist, läßt sich nur durch Vernehmung eines Sachverständigen feststellen (vgl. EvBl 1961/77). Erst dann wird sich beurteilen lassen, ob dem Kaufobjekt die ausdrücklich zugesagte Eigenschaft der Generalüberholung des Motors zukam; erst dann wird auch beurteilt werden können, ob der Kläger zur Wandlung oder allenfalls zur Preisminderung berechtigt ist.Ein Verkäufer haftet bei Zusage bestimmter Eigenschaften der Sache, auf die sich der Käufer auch verlassen darf. Wenn es an einer zugesicherten Eigenschaft, die für den Käufer von ausschlaggebender Bedeutung war (hier: Generalreparatur), fehlt, liegt ein wesentlicher Mangel vor und kann der Käufer Wandlung begehren (6 Ob 660, 661/90; 7 Ob 503/76; ZVR 1963/204; SZ 25/73 ua). Da feststeht, daß es dem Kläger beim Kauf des Fahrzeugs darauf ankam, einen Wagen mit "generalrepariertem" Motor zu ewerben (ON 18, S.6), muß gar nicht erst die Frage geprüft werden, ob bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften schon im Zweifel ein wesentlicher Mangel anzunehmen ist (so JBl 1990, 655; SZ 53/37 ua; vergleiche dazu auch die Referate des Meinungsstands in SZ 58/174 und 208; für die Zweifelsregel Reischauer in Rummel, ABGB2 Paragraph 932, Rz 2, dagegen Apathy in JBl 1975, 572, 578 f, und Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins 255 und FN 17). Mangels besonderer Absprache, was unter "Generalreparatur" zu verstehen sei, ist die Verkehrsauffassung maßgeblich (SZ 61/24; Reischauer aaO). Gewiß müssen beim Gebrauchtwagenkauf Mängel innerhalb eines gewissen Rahmens hingenommen werden (SZ 61/162), eine bedungene Eigenschaft muß aber jedenfalls gegeben sein, wenn sie für den Kaufentschluß von ausschlaggebender Bedeutung war. Der Kläger durfte damit rechnen, daß das Fahrzeug aufgrund der vorgenommenen Generalreparatur eine angemessene Zeit hindurch klaglos funktionieren werde (4 Ob 540/77; SZ 39/8). Was im Gebrauchtwagenhandel und im besonderen im vorliegenden Fall, unter Bedachtnahme auf die tatsächlich durchgeführten Reparaturarbeiten als "Generalüberholung" eines Motors zu verstehen ist, läßt sich nur durch Vernehmung eines Sachverständigen feststellen vergleiche EvBl 1961/77). Erst dann wird sich beurteilen lassen, ob dem Kaufobjekt die ausdrücklich zugesagte Eigenschaft der Generalüberholung des Motors zukam; erst dann wird auch beurteilt werden können, ob der Kläger zur Wandlung oder allenfalls zur Preisminderung berechtigt ist.
In diesem Sinn wird das Verfahren zu ergänzen sein.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.