Aus der Begründung:
Dem Berufungsgericht ist bei Beurteilung der Frage, ob es erforderlich sei, die vom Beklagten behauptete Garantie des Benzinverbrauches zu prüfen, ein Rechtsirrtum unterlaufen, und es leidet das Berufungsurteil, weil es zur Frage der Zusage nicht Stellung nimmt, an einem Feststellungsmangel. Das Berufungsgericht hält ein Eingehen auf die Frage, ob der Kläger für einen geringen Benzinverbrauch garantiert habe, für entbehrlich, weil selbst dann, wenn eine derartige Zusage gegeben worden sein sollte und ihr entgegen der Wagen mehr verbrauche, dies keinen Hauptmangel darstellen würde, daher nur Preisminderung, nicht aber Wandlung einredeweise geltend gemacht werden könnte.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Frage der Gebrauchstauglichkeit kann nicht darauf abgestellt werden, ob man mit einem Kraftfahrzeug überhaupt fahren kann, sondern nur, ob man es in einer wirtschaftlich vertretbaren Weise benützen kann. So hat der Oberste Gerichtshof beispielsweise in der Entscheidung 1 Ob 421/53 ausgesprochen, die Eigenschaft einer Maschine, einen Antriebsmotor von 28 PS zu benötigen, während der Verkäufer zusagte, es genüge ein Motor von 10 PS, stelle einen den ordentlichen Gebrauch hindernden und zugleich unbehebbaren Mangel dar. In Fällen, in denen die Benützbarkeit von einem größeren Aufwand an Betriebsmitteln abhängt, kommt es für die Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit auf den Umfang des Mehrverbrauches an. Wäre beispielsweise zugesagt, daß ein Kraftwagen für 100 km 12 l Treibstoff braucht, und brauchte er bei normalen Verhältnissen um 1 oder 2 l mehr, würde der Mangel der zugesagten Eigenschaft - sie sei denn zur Bedingung gemacht worden - noch nicht als Hauptmangel zu qualifizieren sein, gewiß aber dann, wenn der Kraftwagen beispielsweise 20 l oder mehr benötigte.
Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes konnten aber im vorliegenden Fall Gewährleistungsgrundsätze noch gar nicht herangezogen werden, ohne der Frage der Zusage, daß der Wagen nicht mehr als 12 l auf 100 km benötige, und bejahendenfalls der weiteren Frage der Zusagengemäßheit des Wagens näherzutreten. Gewährleistungsansprüche und auf Gewährleistung gegrundete Einwendungen können erst nach Übergabe des Kaufobjektes oder dann erhoben werden, wenn der Käufer in Annahmeverzug geraten, somit die Gefahr auf den Käufer übergegangen ist. Angebot einer Sache, die einer zugesagten Eigenschaft ermangelt, vermag Annahmeverzug nicht zu begrunden. Ist die Ware noch nicht übergeben und fällt dem Käufer auch nicht Annahmeverzug zur Last, weil eben der Kaufgegenstand die zugesicherten Eigenschaften nicht hat, dann hat der Käufer gegen den auf Zahlung des Kaufpreises klagenden Verkäufer die Einrede der nicht gehörigen Erfüllung, gleichviel, ob die nicht gehörige Erfüllung auf dem Mangel einer Eigenschaft beruht, die nach Gewährleistungsgrundsätzen einen Hauptmangel bilden würde oder nicht (vgl. Ehrenzweig 2. Aufl. II/1 S. 216 ff.). Die Beweislast für die Vertrags (zusagen)mäßige Beschaffenheit hat in einem solchen Fall der Kaufpreiskläger (vgl. RGZ. 66 Nr. 65). Da das Berufungsgericht mit Recht einen Verfahrensmangel in der Nichtaufnahme aller für die Übernahme einer Garantie angebotenen Beweise erblickte und nur wegen einer vom Obersteen Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht die Behebung dieses Mangels unterlassen und zur Frage der Zusage nicht Stellung genommen hat, leidet das Berufungsurteil, wie bereits erwähnt, an einem Feststellungsmangel.Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes konnten aber im vorliegenden Fall Gewährleistungsgrundsätze noch gar nicht herangezogen werden, ohne der Frage der Zusage, daß der Wagen nicht mehr als 12 l auf 100 km benötige, und bejahendenfalls der weiteren Frage der Zusagengemäßheit des Wagens näherzutreten. Gewährleistungsansprüche und auf Gewährleistung gegrundete Einwendungen können erst nach Übergabe des Kaufobjektes oder dann erhoben werden, wenn der Käufer in Annahmeverzug geraten, somit die Gefahr auf den Käufer übergegangen ist. Angebot einer Sache, die einer zugesagten Eigenschaft ermangelt, vermag Annahmeverzug nicht zu begrunden. Ist die Ware noch nicht übergeben und fällt dem Käufer auch nicht Annahmeverzug zur Last, weil eben der Kaufgegenstand die zugesicherten Eigenschaften nicht hat, dann hat der Käufer gegen den auf Zahlung des Kaufpreises klagenden Verkäufer die Einrede der nicht gehörigen Erfüllung, gleichviel, ob die nicht gehörige Erfüllung auf dem Mangel einer Eigenschaft beruht, die nach Gewährleistungsgrundsätzen einen Hauptmangel bilden würde oder nicht vergleiche Ehrenzweig 2. Aufl. II/1 S. 216 ff.). Die Beweislast für die Vertrags (zusagen)mäßige Beschaffenheit hat in einem solchen Fall der Kaufpreiskläger vergleiche RGZ. 66 Nr. 65). Da das Berufungsgericht mit Recht einen Verfahrensmangel in der Nichtaufnahme aller für die Übernahme einer Garantie angebotenen Beweise erblickte und nur wegen einer vom Obersteen Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht die Behebung dieses Mangels unterlassen und zur Frage der Zusage nicht Stellung genommen hat, leidet das Berufungsurteil, wie bereits erwähnt, an einem Feststellungsmangel.